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Document 32021R1057

Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

PE/42/2021/INIT

ABl. L 231 vom 30.6.2021, p. 21–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj

30.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/21


VERORDNUNG (EU) 2021/1057 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Juni 2021

zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule“) als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Die 20 zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der Säule orientieren. Um zur Umsetzung der Säule beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beitragen.

(2)

Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (im Folgenden „Europäisches Semester“) den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte, die mit Unionsmitteln oder nationalen Mitteln gefördert werden sollen, zu beschreiben und zu koordinieren.

Zudem sollten sie auch dazu beitragen, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die insbesondere über die Programme bereitgestellt wird, die von der Union gegebenenfalls über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds, deren spezifische Ziele und Gegenstand der Unterstützung in der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind, den ESF+, den mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den mit der Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Programm „InvestEU“ (im Folgenden "Programm "InvestEU" ") unterstützt werden, zu maximieren.

(3)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates (7) wurden überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Der Wortlaut dieser Leitlinien wurde an die Grundsätze der Säule angeglichen; damit sollen die Wettbewerbsfähigkeit Europas ebenso wie die Rahmenbedingungen für Investitionen verbessert, Arbeitsplätze geschaffen und der soziale Zusammenhalt verbessert werden. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der maßgeblichen integrierten Leitlinien und der einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absätze 2 und 4 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen sowie gegebenenfalls der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zu den Mitteilungen der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“, vom 30. September 2020 mit dem Titel „Europäischer Bildungsraum“ und vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ sowie den Empfehlungen des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt, vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade, vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“ und vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma.

(4)

Am 20. Juni 2017 nahm der Rat Schlussfolgerungen mit dem Titel „Eine nachhaltige Zukunft für Europa: Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ an. Darin hob der Rat hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „VN-Nachhaltigkeitsziele“) und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union – auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente. Der ESF+ sollte zur Verwirklichung der VN-Nachhaltigkeitsziele beitragen, indem u. a. extreme Formen der Armut beseitigt werden (VN-Nachhaltigkeitsziel 1), inklusive und hochwertige Bildung gewährleistet wird (VN-Nachhaltigkeitsziel 4), die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird (VN-Nachhaltigkeitsziel 5), ein dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle gefördert werden (VN-Nachhaltigkeitsziel 8) und Ungleichheit verringert wird (VN-Nachhaltigkeitsziel 10).

(5)

Die jüngsten anhaltenden Entwicklungen haben die strukturellen Herausforderungen verschärft, die sich aus der Globalisierung der Wirtschaft, den sozialen Ungleichheiten, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, dem technologischen Wandel, dem Bevölkerungsrückgang, der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, sowie einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung ergeben, sowie die Herausforderungen, die auf ein wachsendes Missverhältnis zwischen Nachfrage nach und Angebot an Kompetenzen und Arbeitskräften in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zurückzuführen sind. Der ökologische und der digitale Wandel und die Umgestaltung der industriellen Ökosysteme in Europa werden wahrscheinlich viele neue Chancen mit sich bringen, wenn sie mit dem richtigen Angebot an Kompetenzen und beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen einhergehen. Angesichts der sich verändernden Gegebenheiten in der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen, Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen investiert und auf inklusiveres Wachstum und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik setzt und dabei zugleich den Aspekten der wirtschaftlichen und industriellen Nachhaltigkeit und der Arbeitskräftemobilität Rechnung trägt und die Schaffung eines geschlechtergerechten Arbeitsmarkts anstrebt.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang, dem EMFAF, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement vorgegeben; insbesondere werden in der genannten Verordnung die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, Überwachung und Evaluierung sowie für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung festgelegt. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung aus dem ESF+ infrage kommen können.

(7)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Gesamthaushalts der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“), einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. Die Kofinanzierung von Finanzhilfen kann in Form von Eigenmitteln der Begünstigten, von Projekteinnahmen oder von Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter bereitgestellt werden. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, die Haushaltsordnung.

(8)

Die Formen der Unionsfinanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kosten von Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte dabei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung geprüft werden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 94 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen einschließlich Pauschalbeträgen erfolgen.

(9)

Um die Finanzierungslandschaft effizienter zu gestalten und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichtete Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte zwei Komponenten umfassen: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“), die in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird, und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden „EaSI-Komponente“), die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Fonds vor allem für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu verringern und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten.

(10)

Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte, zur Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität im Hinblick auf die Unterstützung der Reintegration in die Bildungssysteme, zur Förderung der sozialen Inklusion, zur Erleichterung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen ebenso wie der Beitrag zur Beseitigung der Armut nicht nur in geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, sondern im Falle von auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der EaSI-Komponente auch in direkter und indirekter Mittelverwaltung.

(11)

Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des ESF+ festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (13), bildet. Diese Verordnung sollte die Mittelzuweisung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung und die Mittelzuweisung für im Rahmen der EaSI-Komponente durchzuführende Maßnahmen festgelegt werden.

(12)

Um die Umsetzung der spezifischen und operativen Ziele der EaSI-Komponente zu erleichtern, sollten Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischer und administrativer Hilfe wie Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten aus dem ESF+ unterstützt werden, während Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten zu den im Rahmen der EaSI-Komponente förderfähigen Maßnahmen gehören sollten.

(13)

Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern, und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt insbesondere von jungen Menschen – vor allen durch die Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie –, von Langzeitarbeitslosen, von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen und von Nichterwerbstätigen ermöglichen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die ausgewogene Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern durch Maßnahmen fördern, die u. a. gleiche Arbeitsbedingungen, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten, einschließlich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ darauf abzielen, eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung zu schaffen, um den Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und den Bedürfnissen einer alternden Erwerbsbevölkerung zu begegnen.

(14)

Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, unter anderem durch die Förderung des digitalen Lernens, die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens und die berufliche Weiterbildung der Lehrkräfte, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, insbesondere grundlegender Kompetenzen wie unter anderem Gesundheitskompetenz, Medienkompetenz, unternehmerische Kompetenz, Sprachkompetenz, digitale Kompetenz und Kompetenzen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern, um so die uneingeschränkte Teilhabe aller an der Gesellschaft zu erleichtern, und zur Wettbewerbsfähigkeit, u. a. durch Verfolgung des Werdegangs von Absolventen, sowie zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem nachhaltige Initiativen, die in größerem Maßstab umgesetzt werden können, in diesen Bereichen unterstützt, die auf verschiedene Zielgruppen, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, abgestimmt sind. Erreichen ließe sich eine derartige Begünstigung und Unterstützung und ein derartiger Beitrag z. B. durch E-Learning, berufspraktische Ausbildungen, Praktika, duale Ausbildungssysteme und Lehrlingsausbildungen im Sinne der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial und Vermittlungsmethoden auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Verfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen und Zertifikaten aus der Wirtschaft.

(15)

Unterstützung aus dem ESF+ sollte dafür genutzt werden, den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung mit besonderem Augenmerk auf Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen, über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere die Lehrlingsausbildung, bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung; hierfür sollten auch entsprechende Sport- und Kulturangebote genutzt werden. Der ESF+ sollte Lernenden mit entsprechendem Bedarf gezielte Unterstützung bieten und Ungleichheiten im Bildungsbereich, u. a. die digitale Kluft, verringern, frühzeitigen Schulabbruch verhindern, die Durchlässigkeit zwischen den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung fördern, die Verbindungen zu nichtformalem und informellem Lernen stärken und die Lernmobilität für alle und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit Erasmus+, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern.

(16)

Der ESF+ sollte flexible Möglichkeiten für den Ausbau von Kompetenzen und den Erwerb neuer und unterschiedlicher Kompetenzen durch alle fördern, insbesondere unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien und Kompetenzen für die grüne Wirtschaft und für industrielle Ökosysteme im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“. Im Einklang mit der europäischen Agenda für Kompetenzen und der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade (15) sollte der ESF+ flexible Bildungswege‚ einschließlich kurzer gezielter modularer Schulungen, die gut zugänglich sind und zu bescheinigten Lernergebnissen führen, unterstützen, um Menschen Kompetenzen zu vermitteln, die an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts und der industriellen Ökosysteme angepasst sind sowie dem ökologischen und dem digitalen Wandel, der Innovation und sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen, um Umschulungen und Weiterqualifizierungen zu erleichtern und die Beschäftigungsfähigkeit, berufliche Übergänge, geografische und branchenübergreifende Mobilität zu fördern sowie insbesondere geringqualifizierte Menschen, Menschen mit Behinderungen und schlecht qualifizierte Erwachsene zu unterstützen. Der ESF+ sollte auch die Bereitstellung von Hilfen für Einzelpersonen im Hinblick auf integrierte Kompetenz, einschließlich beschäftigter, selbstständiger und arbeitsloser Personen, durch Instrumente wie individuelle Lernkonten erleichtern.

(17)

Synergien mit „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation – das durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (im Folgenden „Horizont Europa“) eingerichtet wurde, sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für die Arbeitsplätze der Zukunft benötigt werden.

(18)

Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, zur Beseitigung der Armut beizutragen, unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird, und die soziale Inklusion fördern, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Hindernisse abgebaut, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich angegangen werden. Für eine derartige Unterstützung bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen zugunsten der am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, und zwar insbesondere zugunsten marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma, Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Obdachloser, Kinder und älterer Menschen. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ dazu eingesetzt werden, den frühzeitigen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen zu verbessern, die den Zugang zu Wohnraum und patientenorientierter Pflege, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft, erleichtern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Sozialschutzsysteme beitragen mit einem besonderen Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Personen, um insbesondere die Zugänglichkeit derartiger Systeme zu verbessern – auch für Menschen mit Behinderungen.

(19)

Durch den ESF+ sollte zur Beseitigung der Armut beigetragen werden, indem nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt werden, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen sollte gefördert werden. Da angestrebt wird, auf Unionsebene insgesamt mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorzusehen, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 3 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen sollte nicht die bestehenden Sozialleistungen ersetzen, die ihnen im Rahmen der nationalen Sozialsysteme oder gemäß nationalem Recht gewährt werden. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die zur Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen bestimmt ist.

(20)

Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und gerechter Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ – ergänzend zu den im Rahmen des AMIF, des ELER und der übrigen Unionsfonds finanzierten Maßnahmen, die sich positiv auf die Inklusion von Drittstaatsangehörigen auswirken können, – Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten, gewähren, wozu gegebenenfalls auch Initiativen auf lokaler Ebene gehören können.

(21)

Angesichts der Bedeutung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung sollte der ESF+ Synergien und Komplementarität mit dem Programm EU4Health gewährleisten, das durch die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichtet wurde, und der Anwendungsbereich des ESF+ sollte den Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen einschließen.

(22)

Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen, Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen und damit zur Beseitigung der Armut beitragen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige, in den Anwendungsbereich des ESF+ fallende Investitionen angegangen werden sollten, wobei zugleich der Säule, dem sozialen Scoreboard der Indikatoren, in der nach der Annahme der im Aktionsplan für die Säule sozialer Rechte festgelegten neuen Ziele überarbeiteten Form, und regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung und anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union – wie dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem EFRE, dem EU4Health-Programm, der Aufbau- und Resilienzfazilität, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), dem EMFAF, Erasmus+, dem AMIF, Horizont Europa, dem EFRE, dem Programm „Digitales Europa“, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), dem Programm „InvestEU“, dem Programm Kreatives Europa, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), dem Europäischen Solidaritätskorps, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), und dem Instrument für technische Unterstützung, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) – sorgen.

Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

(23)

Durch die Unterstützung der in der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele, unter anderem durch den Beitrag zum politischen Ziel „ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“, das in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannt wird, trägt der ESF+ weiterhin zu Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung bei, um die Säule umzusetzen. Mit dem Fonds werden die in Artikel 28 jener Verordnung genannten Instrumente unterstützt, womit auch zur Verwirklichung des politischen Ziels „ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen“, das in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannt wird, beigetragen wird, unter anderem durch Maßnahmen zur Verringerung der Armut und zur sozialen Inklusion, die den Besonderheiten der städtischen, der ländlichen und der Küstenregionen Rechnung tragen, um so die sozioökonomischen Ungleichheiten in Städten und Regionen zu beseitigen.

(24)

Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der Säule angemessen Rechnung getragen und ein Mindestbetrag der Mittel für die Bedürftigsten eingestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 25 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der sozialen Inklusion bereitstellen.

(25)

Um die anhaltend hohe Kinderarmut in der Union zu bekämpfen und im Einklang mit Grundsatz 11 der Säule, wonach Kinder das Recht auf Schutz vor Armut und Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie für Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Einklang mit den spezifischen Zielen des ESF+ bereitstellen, die eine Einplanung von Ressourcen für Maßnahmen zur direkten Unterstützung von Kindern im Hinblick auf ihren gleichberechtigten Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung, Gesundheitsversorgung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung erlauben. Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern unter 18 Jahren verzeichneten, sollten mindestens 5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Maßnahmen bereitstellen. Vorhaben, die zu dieser Anforderung an die thematische Konzentration beitragen, sollten auf die Anforderung an die thematische Konzentration für die soziale Inklusion in Höhe von 25 % anrechenbar sein, sofern sie im Rahmen der entsprechenden spezifischen Ziele bereitgestellt werden.

(26)

Um nach einer schweren Krise einen inklusiven wirtschaftlichen Aufschwung zu erleichtern und die Jugendbeschäftigung in einer sich wandelnden Arbeitswelt und angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit in einer Reihe von Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel in Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung und der Kompetenzen von jungen Menschen, unter anderem durch die Umsetzung von Programmen im Rahmen der Jugendgarantie, investieren. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 geförderten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, und den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in hochwertige Beschäftigung und Ausbildung fördern sowie in frühzeitige Prävention und wirksame Einbeziehungsmaßnahmen investieren und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern, sowie in angemessene Kapazitäten in den Arbeitsverwaltungen, damit junge Menschen eine maßgeschneiderte und ganzheitliche Unterstützung sowie zielgerichtetere Angebote erhalten. Durch die vollständige Eingliederung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den ESF+ wird sich die Durchführung gezielter Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen wirksamer und effizienter gestalten und wird der Anwendungsbereich auf strukturelle Maßnahmen und Reformen ausgeweitet werden, wodurch eine bessere Abstimmung zwischen der Unterstützung aus Unionsmitteln und der Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie sichergestellt wird.

Der Ausbau bestehender Kompetenzen sowie der Erwerb neuer und unterschiedlicher Kompetenzen sollten jungen Menschen dabei helfen, die Chancen wachsender Branchen zu nutzen, sie auf den Wandel der Arbeitswelt vorbereiten und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geben, die Chancen zu nutzen, die sich aus dem digitalen und dem ökologischen Wandel und der Umgestaltung der industriellen Ökosysteme der Union ergeben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verzeichneten, mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Maßnahmen bereitstellen.

(27)

Gemäß Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des der Beitrittsakte von 1994 (25) beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland, Norwegen und Schweden haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen dünn besiedelten Gebiete Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der Unionsprogramme. Angesichts der ständigen Einschränkungen, unter denen sie zu leiden haben – etwa Entvölkerung –, bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung.

(28)

Eine effiziente und wirksame Durchführung der aus dem ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt eine gute Regierungsführung und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und den Organisationen der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung dafür bereitstellen, dass eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sichergestellt ist. Diese Beteiligung sollte die relevanten Stellen umfassen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, der Grundrechte, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung zuständig sind. Mitgliedstaaten, für die eine länderspezifische Empfehlung zum Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner oder Organisationen der Zivilgesellschaft vorliegt, sollten aufgrund ihres besonderen Bedarfs in diesem Bereich mindestens 0,25 % der ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Zwecke bereitstellen.

(29)

Die Unterstützung sozialer Innovation ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann sowie innovative Lösungen angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; somit ist die besondere Unterstützung durch den ESF+ gerechtfertigt. Unternehmen der Sozialwirtschaft könnten eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung sozialer Innovationen und bei der Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz spielen. Der Begriff „Unternehmen der Sozialwirtschaft“ sollte mit den Begriffsbestimmungen, wie sie im nationalen Recht und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa festgelegt sind, im Einklang stehen. Um das Lernen voneinander und den Austausch von Wissen und Verfahren zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten außerdem darin bestärkt werden, ihre transnationalen Kooperationsmaßnahmen unter geteilter Mittelverwaltung in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung und soziale Inklusion im Einklang mit den spezifischen Zielen des ESF+ fortzuführen.

(30)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen gefördert werden, was auch die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und die Laufbahnentwicklung einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung im Einklang mit Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des am 13. Dezember 2006 in New York angenommenen Übereinkommens der VN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beiträgt. Der ESF+ sollte dazu beitragen, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu fördern, um die Integration in den Bereichen Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung und damit auch ihre Inklusion in allen Lebensbereichen zu verbessern. Die Förderung einer derartigen Zugänglichkeit sollte bei allen Aspekten und in allen Phasen der Ausarbeitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung oder institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ sollten keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

(31)

Alle Vorhaben sollten unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) ausgewählt und durchgeführt werden. Die Kommission sollte alles in ihrer Macht Stehende tun, um sicherzustellen, dass Beschwerden, einschließlich Beschwerden im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Charta, zeitnah geprüft werden, und sie sollte den Beschwerdeführer im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2017 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichten.

(32)

Um den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren, sollten die Berichtspflichten möglichst einfach gehalten werden. Wenn Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten können, Daten aus den Registern zu beziehen.

(33)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) wahrnehmen. Die Würde und die Achtung der Privatsphäre der Endempfänger von Vorhaben im Rahmen des spezifischen Ziels „Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, einschließlich Kindern, und Durchführung flankierender Maßnahmen zur Förderung ihrer sozialen Inklusion“ sollten gewährleistet sein. Um eine Stigmatisierung zu vermeiden, sollten Personen, die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung erhalten, nicht verpflichtet sein, sich auszuweisen, wenn sie die Unterstützung erhalten oder wenn sie an Umfragen zu den am stärksten benachteiligten Personen teilnehmen, die vom ESF+ profitiert haben.

(34)

Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, wodurch Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen gewonnen werden können. Es sollte möglich sein und gefördert werden, dass mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ oder in Kombination mit sonstigen Quellen Ideen auf lokaler Ebene getestet werden und die Ideen, die realisierbar sind, gegebenenfalls in einem größeren Maßstab weiterverfolgt oder auf andere Zusammenhänge in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten übertragen werden.

(35)

Der ESF+ enthält Bestimmungen, durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf nicht diskriminierende Weise erreicht werden soll, indem die öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten, die Kommission und die Sozialpartner eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte insbesondere durch grenzübergreifende Partnerschaften erleichtert und für mehr Transparenz bei arbeitsmarktrelevanten Informationen sorgt Die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme sollte in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen, mit dem Ziel, freie Stellen dort zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden.

(36)

Der mangelnde Zugang zu Finanzierung für Kleinstunternehmen, soziale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft ist insbesondere für die arbeitsmarktfernsten Personen eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen. Die vorliegende Verordnung sollte im Rahmen der EaSI-Komponente Bestimmungen enthalten, die auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems abzielen, um das Angebot an Finanzierung zu erhöhen und den Zugang dazu für soziale Unternehmen zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet. Unternehmen der Sozialwirtschaft sollten – falls eine entsprechende Begriffsbestimmung nach nationalem Recht vorliegt – unabhängig von ihrem rechtlichen Status als soziales Unternehmen im Sinne der EaSI-Komponente betrachtet werden, soweit diese Unternehmen der Begriffsbestimmung eines sozialen Unternehmens gemäß dieser Verordnung entsprechen.

(37)

Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, könnten eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierungen sowie innovative und komplementäre Ansätze zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut, zur Senkung der Arbeitslosigkeit und als Beitrag zur Verwirklichung der VN-Nachhaltigkeitsziele anbieten. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls zweckmäßig und sofern sie keine politische oder gesellschaftliche Agenda verfolgen, die im Widerspruch zu den Idealen der Union steht, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere in solche Maßnahmen, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen.

(38)

In Bezug auf die Entwicklung sozialer Infrastrukturen und damit verbundener Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Sozialwohnungen, Kinderbetreuung und Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Dienste zur Unterstützung des Übergangs von der Versorgung in Einrichtungen zu Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft – auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen – sind im Rahmen der EaSI-Komponente Orientierungshilfen notwendig.

(39)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der VN über Klimaänderungen (27) geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Nachhaltigkeitsziele zu verwirklichen, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung ermittelt und im Rahmen der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

(40)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (28) können in überseeischen Ländern oder Gebieten niedergelassene Personen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der EaSI-Komponente und der Regelungen, die für den mit den überseeischen Ländern oder Gebieten verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(41)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, könnten im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (29) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(42)

Es ist angezeigt, die Indikatoren für die Berichterstattung im Rahmen der EaSI-Komponente festzulegen. Diese Indikatoren sollten ergebnisorientiert, objektiv und leicht abzurufen sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der EaSI-Komponente am gesamten ESF+ stehen. Sie sollten die operativen Ziele und Finanzierungstätigkeiten im Rahmen der EaSI-Komponente abdecken, ohne dass entsprechende Zielvorgaben festgelegt werden müssen.

(43)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (31), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (32) und (EU) 2017/1939 (33) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(44)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(45)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte, die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, die Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und deren Qualität, die Förderung der sozialen Inklusion und der Beitrag zur Beseitigung der Armut, sowie die im Rahmen der EaSI-Komponente verfolgten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(46)

Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung und Ergänzung der Anhänge betreffend die Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (35) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(47)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Muster für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern sollten angesichts der Art dieses Musters im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) ausgeübt werden.

(48)

Damit bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben können, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission für die Dauer von längstens 18 Monaten Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Rückgriff auf Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und gleichzeitig die Ziele des ESF+ wahren; Änderungen der Anforderungen an die thematische Konzentration sollten hiervon jedoch ausgenommen sein. Des Weiteren sollten die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die befristeten Maßnahmen für den Rückgriff auf Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände der Kommission ohne Ausschussverfahren übertragen werden, da der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt geregelt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen beschränkt ist. Die Kommission sollte auch die Umsetzung überwachen und die Eignung der vorübergehenden Maßnahmen bewerten. Hält die Kommission es aufgrund der außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände für notwendig, die vorliegende Verordnung zu ändern, so sollten die Anforderungen an die thematische Konzentration im Zusammenhang mit der Beschäftigung junger Menschen oder der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vom Anwendungsbereich der Änderung ausgenommen sein, da junge Menschen und die am stärksten benachteiligten Personen häufig am stärksten von solchen Krisensituationen betroffen sind. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Zielgruppen auch weiterhin eine angemessene Unterstützung erhalten.

(49)

Bei der Verwaltung des ESF+ sollte die Kommission von einem Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt werden. Damit der ESF+-Ausschuss über alle erforderlichen Informationen verfügen und ein breites Spektrum an Standpunkten von maßgeblichen Interessenträgern einholen kann, sollte es ihm möglich sein, Vertreter ohne Stimmrecht einzuladen, sofern die Tagesordnung der Sitzung deren Teilnahme erfordert, einschließlich Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft.

(50)

Um sicherzustellen, dass den Besonderheiten jeder ESF+-Komponente weiterhin Rechnung getragen wird, sollte der ESF+-Ausschuss Arbeitsgruppen für jede der ESF+-Komponenten einrichten. Die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Arbeitsgruppen sind vom ESF+-Ausschuss festzulegen. Den Arbeitsgruppen sollte es möglich sein, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie andere Interessenträger zu ihren Sitzungen einzuladen. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppen können die Gewährleistung der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung des ESF+, einschließlich der Konsultation zum Arbeitsprogramm der EaSI-Komponente, die Überwachung der Umsetzung der einzelnen ESF+-Komponenten, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren innerhalb und zwischen den ESF+-Komponenten und die Förderung potenzieller Synergien mit anderen Unionsprogrammen gehören.

(51)

Um für mehr Transparenz bei der Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollte die Kommission die erforderlichen Verbindungen zu den einschlägigen politischen Ausschüssen herstellen, die im Sozial- und Beschäftigungsbereich tätig sind, wie etwa dem Beschäftigungsausschuss und dem Ausschuss für Sozialschutz oder dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(52)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 – und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle – vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

(53)

Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 sollte daher aufgehoben werden.

(54)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und in Bezug auf die EaSI-Komponente rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Allgemeine Ziele des ESF+ und Arten des Haushaltsvollzugs

Artikel 4

Spezifische Ziele des ESF+

Artikel 5

Mittelausstattung

Artikel 6

Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Teil II

Durchführung mit geteilter Mittelverwaltung

Kapitel I

Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung

Artikel 7

Kohärenz und thematische Konzentration

Artikel 8

Einhaltung der Charta

Artikel 9

Partnerschaft

Artikel 10

Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen

Artikel 11

Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen

Artikel 12

Unterstützung der Umsetzung relevanter länderspezifischer Empfehlungen

Kapitel II

Allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Artikel 13

Anwendungsbereich

Artikel 14

Soziale innovative Maßnahmen

Artikel 15

Transnationale Zusammenarbeit

Artikel 16

Förderfähigkeit

Artikel 17

Indikatoren und Berichterstattung

Kapitel III

ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

Artikel 18

Anwendungsbereich

Artikel 19

Grundsätze

Artikel 20

Inhalt der Priorität

Artikel 21

Förderfähigkeit von Vorhaben

Artikel 22

Förderfähigkeit von Ausgaben

Artikel 23

Indikatoren und Berichterstattung

Artikel 24

Prüfung

Teil III

Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung

Kapitel I

Operative Ziele

Artikel 25

Operative Ziele

Kapitel II

Förderfähigkeit

Artikel 26

Förderfähige Maßnahmen

Artikel 27

Förderfähige Stellen

Artikel 28

Bereichsübergreifende Grundsätze

Artikel 29

Beteiligung von Drittländern

Kapitel III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 30

Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

Artikel 31

Arbeitsprogramm

Artikel 32

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 33

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 34

Evaluierung

Artikel 35

Prüfungen

Artikel 36

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Teil IV

Schlussbestimmungen

Artikel 37

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 38

Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Artikel 39

Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss

Artikel 40

Übergangsbestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Artikel 41

Übergangsbestimmungen für die EaSI-Komponente

Artikel 42

Inkrafttreten

ANHANG I

Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

ANHANG II

Gemeinsame Indikatoren für ESF+-Maßnahmen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 zur Förderung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels

ANHANG III

Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

ANHANG IV

Indikatoren für die EaSI-Komponente

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet, der zwei Komponenten umfasst: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“) und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden „EaSI-Komponente“).

In dieser Verordnung werden die Ziele des ESF+, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Arten des Haushaltsvollzugs sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens, d.h. formales, nichtformales und informelles Lernen, während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder einer Aktualisierung von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale oder beschäftigungsbezogene Ziele führen, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorenübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernpfade;

2.

„Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die nicht Unionsbürger ist, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit;

3.

„materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse einer Person für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel, einschließlich Damenhygieneprodukte, und Schulbedarf;

4.

„benachteiligte Gruppe“ eine Gruppe von Menschen in einer schwierigen Lage, einschließlich Menschen, die von Armut, sozialer Ausgrenzung oder irgendeiner Form von Diskriminierung betroffen oder bedroht sind;

5.

„Schlüsselkompetenzen“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jede Person in allen Lebensphasen für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt, d.h. Lese- und Schreibfähigkeit, Mehrsprachigkeit, Kenntnisse in Mathematik, Wissenschaft, Technik, Kunst und Ingenieurwesen, digitale Kompetenz, Medienkompetenz, Selbst- und Sozialkompetenz sowie Lernkompetenz, Kompetenz zur aktiven staatsbürgerlichen Beteiligung, unternehmerische Kompetenz, kulturelles und interkulturelles Bewusstsein und Ausdrucksfähigkeit sowie kritisches Denken;

6.

„am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen, wie Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder Gruppen von Personen, einschließlich schutzbedürftiger Kinder und Obdachloser, deren Unterstützungsbedarf anhand der objektiven Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der relevanten Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt werden und die Elemente umfassen können, durch die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden;

7.

„Endempfänger“ die am stärksten benachteiligten Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m erhalten;

8.

„soziale Innovation“ eine Tätigkeit, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial ist, insbesondere eine Tätigkeit, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen für Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Modelle bezieht, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf deckt und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen öffentlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder privaten Organisationen schafft und dadurch der Gesellschaft nützt und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleiht;

9.

„flankierende Maßnahme“ eine zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durchgeführte Tätigkeit, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung abstellt und zur Beseitigung der Armut beiträgt, wie Verweisung an Sozial- und Gesundheitsdienste oder Erbringung von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich psychologischer Betreuung, oder Bereitstellung einschlägiger Informationen über öffentliche Dienste oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsbudgets;

10.

„soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die darauf abzielen, eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse zu geben, und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in anderen – auch geografischen oder sektoralen – Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden, falls sich die Ergebnisse als positiv erweisen;

11.

„grenzübergreifende Partnerschaft“ eine Struktur der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, den Sozialpartnern oder der Zivilgesellschaft in mindestens zwei Mitgliedstaaten;

12.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2 000 000 EUR;

13.

„soziales Unternehmen“ ein Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform und einschließlich Unternehmen der Sozialwirtschaft, das oder eine natürliche Person, die

a)

gemäß dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, die zu einer Haftung nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem ein soziales Unternehmen seinen Sitz hat, führen können, die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung– wozu auch Umweltauswirkungen gehören können – als vorrangiges soziales Ziel hat, anstatt die Erzielung von Gewinn für andere Zwecke, und das bzw. die Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt oder bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die soziale Ziele integriert sind;

b)

die Gewinne in erster Linie zur Erreichung des vorrangigen sozialen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln festgelegt hat, die sicherstellen, dass die Gewinnausschüttung das vorrangige soziale Ziel nicht untergräbt;

c)

in einer von Unternehmergeist geprägten, partizipativen, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.

14.

„Referenzwert“ einen Wert, der zur Festlegung von Sollvorgaben für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren verwendet wird und auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht;

15.

„Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung“ die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind;

16.

„Mikrofinanzierung“ u. a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und Einnahmen erzeugende Tätigkeiten haben;

17.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich Maßnahmen im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

18.

„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

19.

„gemeinsamer Indikator für unmittelbare Ergebnisse“ einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausgeschieden ist, gibt;

20.

„gemeinsamer Indikator für längerfristige Ergebnisse“ einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben gibt.

(2)   Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten ebenfalls für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.

Artikel 3

Allgemeine Ziele des ESF+ und Arten des Haushaltsvollzugs

(1)   Der ESF+ ist darauf ausgerichtet, Mitgliedstaaten und Regionen dabei zu unterstützen, einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen sowie inklusive und von Zusammenhalt geprägte Gesellschaften, die die Beseitigung der Armut anstreben und den Grundsätzen der proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte genügen, zu schaffen.

(2)   Die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die dazu dienen, Chancengleichheit, den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire und gute Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und Inklusion zu gewährleisten, werden durch den ESF+ unterstützt, ergänzt und mit einem Mehrwert versehen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, lebenslangem Lernen, Investitionen in Kinder und junge Menschen und dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen liegt.

(3)   Der Vollzug des ESF+ erfolgt

a)

im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht (ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung), und

b)

im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den in Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 25 genannten Zielen entspricht (EaSI-Komponente).

Artikel 4

Spezifische Ziele des ESF+

(1)   Durch den ESF+ werden die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte, Bildung sowie soziale Inklusion, einschließlich der Bestrebungen zur Beseitigung der Armut, unterstützt, wodurch auch zu dem politischen Ziel „Ein sozialeres und inklusiveres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird“ nach Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 beigetragen wird:

a)

Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere für junge Menschen, vor allem durch die Umsetzung der Jugendgarantie, für Langzeitarbeitslose und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen sowie für Nichterwerbspersonen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft;

b)

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Antizipation des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer frühzeitigen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;

c)

Förderung einer ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, gleicher Arbeitsbedingungen sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unter anderem durch Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung und zu Betreuungsleistungen für abhängige Personen;

d)

Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt;

e)

Verbesserung der Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, unter anderem durch die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, zu unterstützen, und durch die Förderung der Einführung dualer Ausbildungssysteme und von Lehrlingsausbildungen;

f)

Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen;

g)

Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität;

h)

Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen;

i)

Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten;

j)

Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

k)

Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen, einschließlich Diensten, die den Zugang zu Wohnraum sowie patientenorientierter Pflege einschließlich Gesundheitsversorgung verbessern; Modernisierung der Sozialschutzsysteme, einschließlich Förderung des Zugangs zum Sozialschutz, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Gruppen; Verbesserung der Zugänglichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, der Leistungsfähigkeit und der Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;

l)

Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern;

m)

Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, einschließlich Kindern, und Durchführung flankierender Maßnahmen zur Förderung ihrer sozialen Inklusion.

(2)   Der ESF+ zielt darauf ab, durch die im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziele zu den anderen in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Zielen beizutragen, insbesondere den Zielen in Zusammenhang mit

a)

einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien und industriellen Wandel, durch branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, durch Schulung von Wissenschaftlern, Vernetzung und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern und durch Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

b)

einem grüneren, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch an alle Menschen einschließlich der Erwerbspersonen gerichtete Weiterbildungsangebote sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz, Energieversorgung, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie.

(3)   Falls dies unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren, wird durch den ESF+ ferner für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten Folgendes unterstützt:

a)

die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen, ohne dass diese mit aktiven Maßnahmen kombiniert werden müssen;

b)

der Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind.

(4)   Stellt die Kommission auf den von einem betroffenen Mitgliedstaat eingereichten Antrag hin fest, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsbeschluss, in dem der Zeitraum angegeben ist, während dem die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem ESF+ gestattet ist.

(5)   Die Kommission überwacht die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels und bewertet, ob die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem ESF+ ausreicht, um die Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf die außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände zu erleichtern. Auf der Grundlage ihrer Bewertung unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 7, mit Ausnahme der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6.

Artikel 5

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des ESF+ beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 87 995 063 417 EUR zu Preisen von 2018.

(2)   Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung als Beitrag zum Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in den Mitgliedstaaten und Regionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 87 319 331 844 EUR zu Preisen von 2018; davon werden 175 000 000 EUR für die transnationale Zusammenarbeit zur Beschleunigung des Transfers innovativer Lösungen und zur Erleichterung ihrer Umsetzung in größerem Maßstab gemäß Artikel 25 Buchstabe i und 472 980 447 EUR zu Preisen von 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des der Beitrittsakte von 1994 beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden (im Folgenden „Protokoll Nr. 6“) erfüllen, bereitgestellt.

(3)   Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente für den Zeitraum von 2021 bis 2027 beträgt 675 731 573 EUR zu Preisen von 2018.

(4)   Der in Absatz 3 genannte Betrag kann auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der EaSI-Komponente eingesetzt werden, etwa für die Ausarbeitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Artikel 6

Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung, die unter eines der mit dem ESF+ verfolgten Ziele fallen. Diese Maßnahmen können auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, auch in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien, und zur Förderung des Übergangs von Heimbetreuung oder institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft umfassen.

Mit dem ESF+ verfolgen die Mitgliedstaaten und die Kommission das Ziel, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern sowie gegen die Feminisierung der Armut und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung anzugehen.

TEIL II

DURCHFÜHRUNG MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung

Artikel 7

Kohärenz und thematische Konzentration

(1)   Die Mitgliedstaaten legen bei der Programmplanung ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung den Schwerpunkt auf Interventionen, mit denen Herausforderungen begegnet wird, die im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließlich der nationalen Reformprogramme, sowie in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte sowie die nationalen und regionalen Strategien, die für die mit dem ESF+ verfolgten Ziele relevant sind, womit zugleich zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 174 AEUV beigetragen wird.

Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission fördern Synergien und sorgen für Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit der Stellen zu gewährleisten, die für die Durchführung zuständig sind, um für kohärente und gestraffte Unterstützungsmaßnahmen zu sorgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich der spezifischen Ziele des ESF+ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fallen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie mittels gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h bis l bereit.

Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern unter 18 Jahren verzeichneten, stellen mindestens 5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut gemäß Unterabsatz 1 bereit.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 25 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h bis l, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 3 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m oder in hinreichend begründeten Fällen entweder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l oder im Rahmen von beiden spezifischen Zielen bereit.

Diese Mittel werden bei der Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Mindestzuweisungen nicht berücksichtigt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung, die berufliche Bildung, insbesondere Lehrlingsausbildungen, und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verzeichneten, stellen mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2027 für die Unterstützung der Strukturreformen und gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen und Strukturreformen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in Unterabsatz 2 genannte Mindestprozentsatz – sofern anwendbar – auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.

Bei der Durchführung der im vorliegenden Absatz genannten gezielten Maßnahmen und Strukturreformen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.

(7)   Die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Absatzes gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen.

(8)   Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die technische Hilfe.

Artikel 8

Einhaltung der Charta

(1)   Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt und durchgeführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Untersuchung von Beschwerden gemäß Artikel 69 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 sicher. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Möglichkeit für Bürger und Interessenträger, Beschwerden an die Kommission zu richten, auch in Bezug auf Verstöße gegen die Charta.

(3)   Stellt die Kommission einen Verstoß gegen die Charta fest, so trägt sie der Schwere des Verstoßes bei der Festlegung der Korrekturmaßnahmen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ergriffen werden müssen, Rechnung.

Artikel 9

Partnerschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft – unter anderem in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereit.

Wird der Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft in einer entsprechenden länderspezifischen Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV ausdrücklich genannt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat einen angemessenen Betrag von mindestens 0,25 % seiner Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diesen Zweck bereit.

Artikel 10

Unterstützung der am stärken benachteiligten Personen

Die in Artikel 7 Absatz 5 genannten Mittel für die spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben l und m werden im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt 90 %.

Artikel 11

Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen

Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 wird im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen und schließt mindestens die Unterstützung der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ein und kann die Unterstützung der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und l einschließen.

Artikel 12

Unterstützung der Umsetzung relevanter länderspezifischer Empfehlungen

Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen und im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen eines oder mehrerer der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele zur Unterstützung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten – wobei es sich um für mehrere Fonds festgelegte Prioritäten handeln kann – geplant.

KAPITEL II

Allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Artikel 13

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, mit der zu den in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Zielen beigetragen wird (allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung).

Artikel 14

Soziale innovative Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und der sozialen Erprobungen, einschließlich Maßnahmen mit einer soziokulturellen Komponente, oder stärken Bottom-up-Ansätze, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, den Sozialpartnern, sozialen Unternehmen, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Anwendung innovativer Konzepte in größerem Maßstab, die im Rahmen der EaSI-Komponente und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet wurden, unterstützen.

(3)   Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele geplant werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten widmen mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1, in Absatz 2 oder in beiden Absätzen genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für solche Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für höchstens 5 % der nationalen Mittel im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen und soziale Erprobungen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

(6)   Die Kommission erleichtert den Kapazitätsaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das Lernen voneinander, die Schaffung von Netzwerken und die Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

Artikel 15

Transnationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen eines jeden der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele unterstützen.

Artikel 16

Förderfähigkeit

(1)   Neben den in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten nicht förderfähigen Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

a)

Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie von Infrastruktur und

b)

Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn, ein solcher Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter werden im Laufe der Maßnahme vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.

(2)   Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von dem Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.

(3)   Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu unterstützen.

(4)   Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern sie mit der beim Begünstigten üblichen Vergütungspraxis für die betreffende berufliche Tätigkeit oder mit dem geltenden nationalen Recht, Tarifverträgen oder offiziellen Statistiken in Einklang stehen.

Artikel 17

Indikatoren und Berichterstattung

(1)   Bei den Programmen, denen die allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zugutekommt, werden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren verwendet. Bei den Programmen können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat seine Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l zur gezielten Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 bereit, so kommen die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang II zur Anwendung.

(3)   Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben dieser Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die gemeldeten Werte der Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

(4)   Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die für 2029 eine Sollvorgabe festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Sollvorgaben für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Sollvorgaben können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für gemeldeten Werte der gemeinsamen Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

(5)   Die Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang I Nummer 1.1 erforderlichen Daten für die Teilnehmer vorliegen.

(6)   Wenn Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, gestatten, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 die Daten aus diesen Registern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.

(7)   Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in den Anhängen I und II zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in den Anhängen I und II festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.

KAPITEL III

ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

Artikel 18

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziel beiträgt.

Artikel 19

Grundsätze

(1)   Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Sicherheit von Verbraucherprodukten entsprechen, zu unterstützen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Bei den Eignungskriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter werden auch Klima- und Umweltaspekte berücksichtigt, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.

Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder aber indirekt, zum Beispiel gegen Gutscheine oder Karten in elektronischer oder anderer Form, vorausgesetzt diese können nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung eingelöst werden. Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen wird zusätzlich zu allen Sozialleistungen gewährt, die den Endempfängern über die nationalen Sozialsysteme oder gemäß dem nationalen Recht gewährt werden können.

Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf von gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.

Die aus einer solchen Transaktion erzielten Mengen sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Mengen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergänzen die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen, wie etwa eine Weiterverweisung an zuständige Dienste, im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels oder durch die Förderung der sozialen Integration der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels.

Artikel 20

Inhalt der Priorität

(1)   Für eine Priorität betreffend die Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels wird Folgendes festgehalten:

a)

die Art der Unterstützung;

b)

die wichtigsten Zielgruppen; und

c)

eine Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme.

(2)   Bei auf die Unterstützung nach Absatz 1 und die entsprechende technische Hilfe begrenzten Programmen umfasst die Priorität auch die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben.

Artikel 21

Förderfähigkeit von Vorhaben

(1)   Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können vom Begünstigen oder in dessen Auftrag gekauft oder diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung werden kostenlos an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben.

Artikel 22

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:

a)

die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben;

b)

falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder – in hinreichend begründeten Fällen – tatsächlich angefallene und beglichene Kosten;

c)

die Verwaltungs-, Transport-, Lager- und Vorbereitungskosten, die von den an der Abgabe der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden zum Pauschalsatz von 7 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 7 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;

d)

die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen; und

e)

die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden, zum Pauschalsatz von 7 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten.

(2)   Kosten für die Einführung von Gutschein- oder Kartensystemen in elektronischer oder anderer Form und die entsprechenden Betriebskosten sind im Rahmen der technischen Hilfe förderfähig, sofern sie von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle getragen werden, bei der es sich nicht um einen Begünstigten handelt, der die Gutscheine oder Karten an Endempfänger abgibt oder sofern sie nicht durch die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten gedeckt sind.

(3)   Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Buchstaben c und e des genannten Absatzes genannten förderfähigen Kosten.

(4)   Nicht förderfähig sind folgende Kosten:

a)

Schuldzinsen;

b)

Erwerb von Infrastruktur; und

c)

Kosten für Gebrauchtgüter.

Artikel 23

Indikatoren und Berichterstattung

(1)   Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang III genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Für diese Prioritäten können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.

(2)   Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt.

(3)   Die Verwaltungsbehörden erstatten der Kommission zweimal Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung bei den Endempfängern hinsichtlich der aus dem ESF+ erhaltenen Unterstützung, bei der es insbesondere auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation geht, die im Vorjahr durchgeführt wurde. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt. Die erste derartige Berichterstattung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und die zweite bis zum 30. Juni 2028.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Muster festgelegt ist.

(5)   Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang III zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in Anhang III festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.

Artikel 24

Prüfung

Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase ihrer Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sei denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.

TEIL III

DURCHFÜHRUNG IM WEGE DER DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I

Operative Ziele

Artikel 25

Operative Ziele

Mit der EaSI-Komponente werden die nachstehenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Aufbau hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit sich die politischen Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele auf fundierte Fakten stützen und für die Bedürfnisse und Herausforderungen sowie für die örtlichen Verhältnisse relevant sind;

b)

Erleichterung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Lernens voneinander, von Peer-Reviews und des Dialogs über die Politik in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen, um bei der Konzeption geeigneter politischer Maßnahmen Unterstützung zu leisten;

c)

Unterstützung sozialer Erprobungen in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen und Aufbau der Kapazitäten der Interessenträger auf nationaler und lokaler Ebene für die Vorbereitung, Konzeption und Umsetzung, die Übertragung oder die Umsetzung der getesteten sozialpolitischen Innovationen in größerem Maßstab, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Projekten, die von lokalen Interessenträgern im Bereich der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen entwickelt werden, in größerem Maßstab;

d)

Erleichterung der freiwilligen geografischen Mobilität von Arbeitnehmern und Verbesserung der Beschäftigungschancen durch die Entwicklung und Bereitstellung besonderer Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende mit Blick auf die Entwicklung integrierter europäischer Arbeitsmärkte – von der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Unterstützung nach der Einstellung – zur Besetzung freier Stellen in bestimmten Branchen, Berufen, Ländern oder Grenzregionen oder zur Unterstützung bestimmter Gruppen, z. B. schutzbedürftige Personen;

e)

Unterstützung der Entwicklung des Markt-Ökosystems in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrofinanzierung für Kleinstunternehmen in der Anlauf- und Entwicklungsphase, insbesondere für jene, die von schutzbedürftige Personen gegründet werden oder solche Personen beschäftigen;

f)

Unterstützung der Vernetzung auf Unionsebene und des Dialogs mit und zwischen den relevanten Interessenträgern in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen sowie Beitrag zum Aufbau der institutionellen Kapazitäten der beteiligten Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der öffentlichen Sozial- und Krankenversicherungsträger, der Zivilgesellschaft, der Mikrofinanzinstitute und der Institute, die sozialen Unternehmen und der Sozialwirtschaft Finanzierung anbieten;

g)

Unterstützung der Entwicklung von sozialen Unternehmen und des Entstehens eines Marktes für Sozialinvestitionen durch Erleichterung öffentlicher und privater Interaktion sowie der Teilnahme von Stiftungen und philanthropischen Akteuren an diesem Markt;

h)

Orientierungshilfe für die Entwicklung der sozialen Infrastruktur, die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist;

i)

Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit, um in ganz Europa den Transfer innovativer Lösungen zu beschleunigen und ihre Umsetzung in größerem Maßstab zu erleichtern, insbesondere in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen; und

j)

Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Sozial- und Arbeitsnormen im Kontext der Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen und der externen Dimension der Unionspolitik in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen.

KAPITEL II

Förderfähigkeit

Artikel 26

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Förderfähig sind nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele.

(2)   Aus der EaSI-Komponente können folgende Maßnahmen unterstützt werden:

a)

analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittländer, insbesondere:

i)

Erhebungen, Studien, statistische Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren und Unterstützung von Beobachtungsstellen auf europäischer Ebene und Referenzwerten;

ii)

soziale Erprobungen zur Bewertung sozialer Innovationen;

iii)

Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts;

b)

Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere:

i)

grenzübergreifende Partnerschaften, insbesondere zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, sowie Unterstützungsdienste in Grenzregionen;

ii)

ein gezieltes unionsweites Programm für die Mobilität von Arbeitskräften, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden;

iii)

Unterstützung für Mikrofinanzinstitute und Institute, die Finanzierung für soziale Unternehmen bereitstellen, unter anderem durch Mischfinanzierungsmaßnahmen wie beispielsweise die asymmetrische Risikoteilung oder die Senkung der Transaktionskosten, sowie Unterstützung der Entwicklung sozialer Infrastruktur und sozialer Kompetenzen;

iv)

Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Weitergabe innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab;

c)

Aufbau von Kapazitäten, insbesondere von:

i)

Netzwerken auf Unionsebene in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen;

ii)

nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Umsetzung der EaSI-Komponente anbieten;

iii)

Behörden, Sozialversicherungsträgern und für die Förderung der beruflichen Mobilität zuständigen Arbeitsverwaltungen, Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Finanzierung für soziale Unternehmen bereitstellen, oder anderen Akteuren im Bereich der sozialen Investitionen sowie Kapazitäten zur Vernetzung in Mitgliedstaaten oder Drittländern, die gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert sind;

iv)

Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit;

d)

Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere:

i)

Lernen voneinander durch den Austausch von bewährten Verfahren, innovativen Ansätzen, Ergebnissen analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Leistungsvergleich;

ii)

Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen;

iii)

Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen;

iv)

Veranstaltungen des Ratsvorsitzes und Konferenzen, Seminare und Sensibilisierungsmaßnahmen.

Artikel 27

Förderfähige Stellen

(1)   Vorbehaltlich der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien sind die folgenden Stellen förderfähig:

a)

Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebieten:

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

ein Drittland, das gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist;

iii)

einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels;

b)

nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger sowie internationale Organisationen.

(2)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

(3)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, kommen grundsätzlich für die Kosten ihrer Teilnahme auf.

Artikel 28

Bereichsübergreifende Grundsätze

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der aus der EaSI-Komponente unterstützten Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

(2)   Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der aus der EaSI-Komponente unterstützten Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der EaSI-Komponente berücksichtigt.

Artikel 29

Beteiligung von Drittländern

Die EaSI-Komponente steht den folgenden Drittländern durch ein Abkommen mit der Union zur Teilnahme offen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an der EaSI-Komponente, sofern diese Vereinbarung:

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen oder Programmkomponenten, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die EaSI-Komponente einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

KAPITEL III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 30

Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

(1)   Im Rahmen der EaSI-Komponente können Mittel in allen in der Haushaltsordnung für Finanzbeiträge vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.

(2)   Die EaSI-Komponente wird im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

(3)   Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der EaSI-Komponente werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 31

Arbeitsprogramm

(1)   Die EaSI-Komponente wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der Inhalt dieser Arbeitsprogramme wird im Einklang mit den operativen Zielen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung und den förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung festgelegt. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

(2)   Die Kommission holt Fachwissen bezüglich der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme ein, indem sie die in Artikel 39 Absatz 8 genannte Arbeitsgruppe konsultiert.

(3)   Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung sowohl zwischen dem ESF+ und anderen relevanten Unionsinstrumenten als auch zwischen den ESF+-Komponenten.

Artikel 32

Überwachung und Berichterstattung

Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte der EaSI-Komponente zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 25 genannten operativen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.

Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der EaSI-Komponente effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 33

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an der EaSI-Komponente teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 34

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2024 nimmt die Kommission eine Halbzeitevaluierung der EaSI-Komponente auf der Grundlage ausreichender Informationen über ihre Durchführung vor.

Die Kommission beurteilt die Leistung des Programms gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung und insbesondere dessen Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und Unionsmehrwert, auch in Bezug auf die in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, und misst auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der EaSI-Komponente.

Die Halbzeitevaluierung stützt sich auf die Informationen, die mittels der gemäß Artikel 32 festgelegten Überwachungsmodalitäten und Indikatoren generiert werden, sodass gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der politischen Prioritäten und der Finanzierungsprioritäten vorgenommen werden können.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2031, am Ende des Durchführungszeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der EaSI-Komponente vor.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Halbzeit- und der abschließenden Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 35

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen bezüglich der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich nicht von Organen oder Einrichtungen der Union beauftragter Personen oder Stellen – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 36

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die EaSI-Komponente, die gemäß der EaSI-Komponente ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den der EaSI-Komponente zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele betreffen.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 23 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 23 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 7 oder Artikel 23 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 38

Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 39

Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für jedes dieser Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

(3)   Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss.

(4)   Der ESF+-Ausschuss, einschließlich seiner Arbeitsgruppen gemäß Absatz 7, kann nicht stimmberechtigte Vertreter von Interessenträgern zu seinen Sitzungen einladen. Dazu können Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft gehören.

(5)   Der ESF+-Ausschuss wird zum geplanten Einsatz technischer Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben.

(6)   Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu

a)

Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+-Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen und der Prioritäten in Zusammenhang mit dem Europäischen Semester, zum Beispiel nationale Reformprogramme;

b)

Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1060, die für den ESF+ von Belang sind;

c)

anderen als den in Absatz 5 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss schriftlich darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

(7)   Der ESF+-Ausschuss setzt für jede der ESF+-Komponenten Arbeitsgruppen ein.

(8)   Die Kommission konsultiert die Arbeitsgruppe, die sich mit der EaSI-Komponente befasst, zu dem Arbeitsprogramm. Sie unterrichtet diese Arbeitsgruppe darüber, inwieweit sie die Ergebnisse der Konsultation berücksichtigt hat. Die Arbeitsgruppe stellt sicher, dass eine Konsultation der Interessenträger, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, zum Arbeitsprogramm stattfindet.

Artikel 40

Übergangsbestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013, die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 oder sonstige gemäß jenen Verordnungen erlassene Rechtsakte gelten weiterhin für die im Rahmen jener Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 unterstützten Programme und Vorhaben.

Artikel 41

Übergangsbestimmungen für die EaSI-Komponente

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Jegliche Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem ESF+ und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(4)   Rückzahlungen aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingerichteten Finanzierungsinstrumenten werden in die Finanzierungsinstrumente für den Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 investiert.

(5)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen befristeten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 für die EaSI-Komponente.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)   ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 245.

(2)   ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 84.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 (ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 324) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(7)  Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates vom 13. Oktober 2020 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 22).

(8)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

(13)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(14)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

(15)  Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(19)  Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48).

(20)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34).

(22)  Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32).

(23)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

(25)   ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 9.

(26)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(27)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(28)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(29)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(30)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(31)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(32)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(33)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(34)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(35)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(36)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


ANHANG I

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE ALLGEMEINE UNTERSTÜTZUNG AUS DER ESF+-KOMPONENTE MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG

Die personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen (1)).

Falls bestimmte Ergebnisse nicht möglich sind, brauchen die Daten für diese Ergebnisse nicht erhoben oder übermittelt zu werden.

Gegebenenfalls können gemeinsame Outputindikatoren auf der Grundlage der Zielgruppe des Vorhabens gemeldet werden.

1.

Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben

1.1.

Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer sind:

Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose (*1)

Langzeitarbeitslose (*1)

Nichterwerbstätige (*1)

Erwerbstätige, auch Selbstständige (*1)

Zahl der Kinder unter 18 Jahren (*1)

junge Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren (*1)

Zahl der Teilnehmer ab 55 Jahren (*1)

mit Sekundarbildung Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) (*1)

mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (*1)

mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (*1)

Gesamtzahl der Teilnehmer (2)

Die unter dieser Nummer aufgeführten Indikatoren gelten nicht für ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt, mit Ausnahme der Indikatoren „Zahl der Kinder unter 18 Jahren“, „junge Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren“, „Zahl der Teilnehmer ab 55 Jahren“ und „Gesamtzahl der Teilnehmer“.

Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden.

1.2.

Sonstige gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer sind:

Teilnehmer mit Behinderungen (*2)

Drittstaatsangehörige (*1)

Teilnehmer ausländischer Herkunft (*1)

Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) (*2)

Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene (*1)

Personen, die in ländlichen Gebieten leben (*1)  (3)

Eine Datenerhebung ist nur notwendig sofern zutreffend und relevant.

Die Werte für die unter Nummer 1.2 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.

Für die unter Nummer 1.2 aufgeführten Indikatoren können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen anwenden, außer für die folgenden Indikatoren: „Drittstaatsangehörige“ und „Teilnehmer aus ländlichen Gebieten“.

2.

Gemeinsame Outputindikatoren für Einrichtungen:

Gemeinsame Outputindikatoren für Einrichtungen sind:

Zahl der unterstützten öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene

Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich genossenschaftlicher Unternehmen und sozialen Unternehmen).

Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden.

3.

Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer

Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind (*1)

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren (*1)

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen (*1)

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige (*1)

Die unter dieser Nummer angeführten Indikatoren betreffen nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt.

Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden.

4.

Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer

Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige (*1)

Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat (*1)

Die unter dieser Nummer angeführten Indikatoren betreffen nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt.

Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden.

Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse für die Teilnehmer werden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bis zum 31. Januar 2026 und in dem abschließenden Leistungsbericht nach Artikel 43 der genannten Verordnung gemeldet.

Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend Teilnehmer stützen sich auf eine repräsentative Stichprobe von Teilnehmern für jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten spezifischen Ziele. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können.


(1)  Entsprechend dem nationalen Recht.

(*1)  Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2)  Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet; dies gilt nicht für die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels beiträgt, hierfür ist die Gesamtzahl der Teilnehmer zu melden.

(*2)  Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3)  Dieser Indikator betrifft nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt.


ANHANG II

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR ESF+-MAßNAHMEN IM EINKLANG MIT ARTIKEL 7 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 ZUR FÖRDERUNG DER SOZIALEN INKLUSION DER AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE L GENANNTEN SPEZIFISCHEN ZIELS

Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen (1)).

1.

Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben

1.1.

Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer sind:

Gesamtzahl der Teilnehmer

Zahl der Kinder unter 18 Jahren (*1)

Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren (*1)

Zahl der Teilnehmer ab 65 Jahren (*1)

Die Werte zu den unter Nummer 1.1 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.

1.2.

Sonstige gemeinsame Outputindikatoren sind:

Teilnehmer mit Behinderungen (*2)

Drittstaatsangehörige (*1)

Teilnehmer ausländischer Herkunft (*1), Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) (*2)

Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene (*1)

Eine Datenerhebung ist nur notwendig sofern zutreffend und relevant.

Die Werte für die unter Nummer 1.2 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.


(1)  Entsprechend dem nationalen Recht.

(*1)  Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

(*2)  Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.


ANHANG III

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE ESF+-UNTERSTÜTZUNG ZUR BEKÄMPFUNG MATERIELLER DEPRIVATION

1.

Outputindikatoren

1.1.

Gesamtgeldwert der abgegebenen Nahrungsmittel und Güter:

1.1.1

Gesamtwert der Nahrungsmittelhilfe (1)

1.1.1.1.

Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für Obdachlose

1.1.1.2.

Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für andere Zielgruppen

1.1.2.

Gesamtwert der abgegebenen Güter (2)

1.1.2.1.

Gesamtgeldwert der Güter für Kinder

1.1.2.2.

Gesamtgeldwert der Güter für Obdachlose

1.1.2.3.

Gesamtgeldwert der Güter für andere Zielgruppen

1.2.

Gesamtmenge der abgegebenen Nahrungsmittel (in Tonnen) (3)

1.2.1.

Anteil der Nahrungsmittel, für die nur Transport, Verteilung und Lagerung aus dem Programm gezahlt wurden (in %)

1.2.2.

Anteil der durch den ESF+ kofinanzierten Nahrungsmittel an der Gesamtmenge der an die Begünstigten abgegebenen Nahrungsmittel (in %)

Die Werte zu den unter den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 aufgeführten Indikatoren werden auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt.

2.

Gemeinsame Ergebnisindikatoren

2.1.

Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe

Zahl der Kinder unter 18 Jahren,

Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren,

Zahl der Frauen,

Zahl der über 65-jährigen Endempfänger,

Zahl der Endempfänger mit Behinderungen (*1),

Zahl der Drittstaatsangehörigen (*1),

Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) (*1),

Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger (*1).

2.2.

Zahl der Endempfänger von materieller Unterstützung

Zahl der Kinder unter 18 Jahren,

Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren,

Zahl der Frauen,

Zahl der über 65-jährigen Endempfänger,

Zahl der Endempfänger mit Behinderungen (*1),

Zahl der Drittstaatsangehörigen (*1),

Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) (*1),

Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger (*1).

2.3.

Zahl der Endempfänger, die Gutscheine oder Karten erhalten

Zahl der Kinder unter 18 Jahren,

Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren,

Zahl der über 65-jährigen Endempfänger,

Zahl der Frauen,

Zahl der Endempfänger mit Behinderungen (*1),

Zahl der Drittstaatsangehörigen (*1),

Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) (*1),

Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger (*1).

Die Werte zu den unter Nummer 2 aufgeführten Indikatoren werden auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt.


(1)  Diese Indikatoren gelten nicht für die Nahrungsmittelhilfe, die indirekt über Gutscheine oder Karten geleistet wird.

(2)  Diese Indikatoren gelten nicht für die Güter, die indirekt über Gutscheine oder Karten bereitgestellt werden.

(3)  Diese Indikatoren gelten nicht für die Nahrungsmittelhilfe, die indirekt über Gutscheine oder Karten geleistet wird.

(*1)  Nationale Begriffsbestimmungen können verwendet werden.


ANHANG IV

INDIKATOREN FÜR DIE EASI-KOMPONENTE

Indikatoren für die EaSI-Komponente

Zahl der analytischen Tätigkeiten,

Zahl der Tätigkeiten im Bereich des Informationsaustauschs und des Lernens voneinander,

Zahl der sozialen Erprobungen,

Zahl der Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau und die Vernetzung,

Zahl der Stellenvermittlungen im Rahmen der gezielten Mobilitätsprogramme.

Für den Indikator „Anzahl der Stellenvermittlungen im Rahmen gezielter Mobilitätsmaßnahmen“ werden die Daten nur alle zwei Jahre erhoben.


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