Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D0787

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/787 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit einer Prioritätenliste von Zusatzstoffen, die in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen enthalten sind und erweiterten Meldepflichten unterliegen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2923) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/2923

    ABl. L 131 vom 20.5.2016, p. 88–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/787/oj

    20.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 131/88


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/787 DER KOMMISSION

    vom 18. Mai 2016

    mit einer Prioritätenliste von Zusatzstoffen, die in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen enthalten sind und erweiterten Meldepflichten unterliegen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2923)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung einer Prioritätenliste von Zusatzstoffen in Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen. Gemäß demselben Artikel unterliegen die in dieser Prioritätenliste aufgeführten Zusatzstoffe erweiterten Meldepflichten. Die Mitgliedstaaten müssen Hersteller und Importeure von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, in denen ein in der Prioritätenliste genannter Zusatzstoff enthalten ist, zur Durchführung umfassender Studien verpflichten.

    (2)

    Die Prioritätenliste sollte auf der Grundlage verfügbarer Daten erstellt werden, wonach ein Zusatzstoff zur Toxizität, zum Suchtpotenzial und zu den krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen beitragen, ein charakteristisches Aroma erzeugen oder das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern kann.

    (3)

    Die in die Liste aufgenommenen Zusatzstoffe sollten auch zu den in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen am gängigsten verwendeten Zusatzstoffen gehören, wie sie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU gemeldet werden. Da die Meldepflichten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU erst gelten, wenn die Richtlinie anwendbar wird, ist es angebracht, die erste Liste von Zusatzstoffen auf der Grundlage von Daten zu erstellen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) übermittelt haben.

    (4)

    Bei der Identifizierung der in die Liste aufzunehmenden prioritären Zusatzstoffe wurde unter anderem einem wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) (3) Rechnung getragen.

    (5)

    Zusatzstoffe können in zahlreichen verschiedenen Formen bestehen. Zur leichteren Identifizierbarkeit sollten zu jedem aufgeführten Zusatzstoff dessen chemische Formel (gegebenenfalls) und die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) der verschiedenen Formen angegeben werden, in denen die Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen präsent sein können.

    (6)

    Im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflicht, dafür zu sorgen, dass Hersteller und Importeure von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen umfassende Studien zu den aufgeführten Zusatzstoffen vorlegen, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben dürfen, dass diese Studien in einem einheitlichen Format und nach einer einheitlichen Methodik präsentiert werden. Ein koordiniertes Vorgehen bei der Ausarbeitung und Präsentation dieser Studien erleichtert die Datenanalyse und gewährleistet die Vergleichbarkeit. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Erstellung von Studienprotokollen haben und damit zugleich die den Herstellern und Importeuren für die Durchführung der Studien eingeräumte Zeit nicht zu knapp wird, sollte dieser Beschluss erst ab dem 1. Januar 2017 gelten. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2014/40/EU sollten Hersteller und Importeure daher nicht vor dem 1. Juli 2018 erweiterte Berichte über die erste Gruppe von identifizierten Zusatzstoffen vorlegen müssen.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU erwähnten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/40/EU erwähnte Liste der Zusatzstoffe befindet sich im Anhang dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Geltungsbeginn

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

    Artikel 3

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Mai 2016

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

    (2)  Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26).

    (3)  SCENIHR. Additives used in tobacco products. 25. Januar 2016 (http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/emerging/opinions/index_en.htm).


    ANHANG

    Prioritätenliste von Zusatzstoffen, die in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen enthalten sind und erweiterten Meldepflichten unterliegen

    Zusatzstoff

    Chemische Formel

    (gegebenenfalls)

    CAS-Nummer(n) für den Stoff (nicht erschöpfende Aufzählung)

    Johannisbrot (carob bean)

     

    9000-40-2, 84961-45-5

    Kakao

     

    84649-99-0, 84649-99-3, 95009-22-6, 8002-31-1

    Diacetyl

    C4H6O2

    431-03-8

    Bockshornklee

     

    68990-15-8, 977018-53-3, 84625-40-1

    Feige

     

    90028-74-3

    Geraniol

    C10H18O

    106-24-1, 8000-46-2

    Glycerol

    C3H8O3

    56-81-5

    Guajacol

    C6H4(OH)(OCH3)

    90-05-1

    Guargummi

     

    9000-30-0

    Süßholz

     

    68916-91-6

    Maltol

    C6H6O3

    118-71-8

    Menthol

    C10H20O

    2216-51-5, 15356-60-2, 89-78-1, 1490-04-6, 8006-90-4, 68606-97-3, 84696-51-5, 8008-79-5

    Propylenglycol

    C3H8O2

    57-55-6

    Sorbit

    C6H14O6

    50-70-4

    Titandioxid

    TiO2

    13463-67-7, 1317-70-0


    Top