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Document 02023R2465-20231108
Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2465 of 17 August 2023 supplementing Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council as regards marketing standards for eggs, and repealing Commission Regulation (EC) No 589/2008
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
02023R2465 — DE — 08.11.2023 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2465 DER KOMMISSION vom 17. August 2023 (ABl. L 2465 vom 8.11.2023, S. 1) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 90278 vom 3.5.2024, S. 1 ((EU) 2023/24652023/2465) |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2465 DER KOMMISSION
vom 17. August 2023
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
Artikel 1
Gegenstand
Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus, ausgenommen Bruteier, insbesondere in Bezug auf
die Klassifizierungskriterien;
die Haltbarmachung und Handhabung;
die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften;
die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben;
die Toleranzgrenzen;
die Bedingungen für Ein- und Ausfuhren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang I Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
„Verpackung“ eine Umhüllung für Eier der Klasse A oder der Klasse B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;
„Lose-Verkäufe“ das Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;
„Sammelstelle“ einen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;
„Nahrungsmittelindustrie“ jeden Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;
„Nichtnahrungsmittelindustrie“ jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;
„Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung“ die Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
„Eier“ Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Art Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;
„angeschlagene Eier“ Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;
„bebrütete Eier“ Eier ab Einlegung in den Brutapparat;
„Industrieeier“ nicht zum Verzehr bestimmte Eier;
„Partie“ Eier, in Verpackung oder lose, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort befindlich, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsart sowie — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse angehörend;
„Umpacken“ die physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder die neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.
„Vermarktung“ das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;
„Marktteilnehmer“ einen Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;
„Produktionsstätte“ einen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission ( 1 ) registrierten Legehennenbetrieb;
„Packstelle“ eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;
„Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;
„Erzeugercode“ die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.
Artikel 3
Qualitätsmerkmale von Eiern
Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:
Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;
Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;
Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;
Eiklar: klar, durchsichtig;
Keim: nicht sichtbar entwickelt;
fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;
unbeabsichtigter Fremdgeruch: nicht zulässig.
Artikel 4
Haltbarmachung und Handhabung von Eiern
Artikel 5
Sortieren von Eiern der Klasse A nach Gewicht
Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:
XL — Sehr groß: 73 g und mehr;
L — Groß: 63 g bis unter 73 g;
M — Mittel: 53 g bis unter 63 g;
S — Klein: unter 53 g.
Artikel 6
Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen
Artikel 7
Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben
Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:
Name und Anschrift des Erzeugers;
Erzeugercode;
Zahl und/oder Gewicht der Eier;
Legedatum oder -periode;
Versanddatum.
Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.
Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Angaben gemäß Absatz 1 enthalten.
Artikel 8
Kennzeichnung von Eiern, die für grenzüberschreitende Lieferungen bestimmt sind
Artikel 9
Kennzeichnung von Eiern der Klasse B
Die in Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Angabe ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben „B“ oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.
Artikel 10
Kennzeichnung von Eiern, die direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden
Artikel 11
Kennzeichnung der Verpackungen
Auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse A ist deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes anzugeben:
die Codes der Packstellen, in denen die Eier verpackt und gegebenenfalls umgepackt wurden;
die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Güteklasse A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit der Angabe „frisch“ oder „frische Eier“ gekennzeichnet;
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 5;
das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
die Angabe „gewaschene Eier“ bei gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;
als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.
Zur Angabe der Haltungsart dürfen nur folgende Bezeichnungen verwendet werden:
für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen in Anhang I dieser Verordnung;
für Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Produktion die Bezeichnungen in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).
Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.
Auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse B ist deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes anzugeben:
der Code der Packstelle;
die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B“ oder durch den Buchstaben „B“ gekennzeichnet;
das Verpackungsdatum.
Artikel 12
Fakultative vorbehaltene Angaben bezüglich der Qualität
Artikel 13
Fakultative vorbehaltene Angaben bezüglich der Fütterung
Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:
Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 % der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht, wovon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse sein dürfen;
wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese — unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a — mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.
Artikel 14
Angaben bei Lose-Verkäufen
Bei Lose-Verkäufen ist auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise Folgendes anzugeben:
die Güteklasse;
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 5;
die Haltungsart gemäß Artikel 11 Absatz 2;
eine Erläuterung des Erzeugercodes,
das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Artikel 15
Qualität der Verpackungen
Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.
Artikel 16
Verpackung von Industrieeiern
Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.
Auf diesen Banderolen oder Etiketten ist Folgendes anzugeben:
Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;
Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;
das Wort „Industrieeier“ in 2 cm hohen Großbuchstaben und das Wort „ungenießbar“ in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.
Artikel 17
Umpacken
Verpackte Eier der Klasse A dürfen nur von Packstellen umgepackt werden. Jede Verpackung darf nur Eier einer Partie enthalten.
Artikel 18
Toleranz bei Qualitätsmängeln
Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert:
in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln;
auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.
Artikel 19
Gewichtstoleranz
Artikel 20
Kennzeichnungstoleranz
Bei der Kontrolle von Partien und Verpackungen ist eine Toleranz von 20 % Eier mit unleserlicher Kennzeichnung zulässig.
Artikel 21
Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier
Verpackte und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen in Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.
Artikel 22
Eingeführte Eier
Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Absatz 1, so muss auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern, die aus dem betreffenden Drittland eingeführt werden, deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes angegeben sein:
das Ursprungsland;
für die Haltungsart die Bezeichnung „Nicht-EU-Norm“.
Artikel 23
Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements
Artikel 24
Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands
Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen in Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 14 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.
Artikel 25
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
Bezeichnungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Sprachencode |
1 |
2 |
3 |
BG |
„Яйца от кокошки — свободно отглеждане на открито“ |
„Яйца от кокошки — подово отглеждане“ |
„Яйца от кокошки — оглеждани в уголемени клетки“ |
ES |
„Huevos de gallinas camperas“ |
„Huevos de gallinas sueltas en el gallinero“ |
„Huevos de gallinas criadas en jaulas acondicionadas“ |
CZ |
„Vejce nosnic ve volném výběhu“ |
„Vejce nosnic v halách“ |
„Vejce nosnic v klecích/obohacené klece“ |
DA |
„Frilandsæg“ |
„Skrabeæg“ |
„Æg fra stimulusberigede bure“ |
DE |
„Eier aus Freilandhaltung“ |
„Eier aus Bodenhaltung“ |
„Eier aus ausgestalteter Käfighaltung“ |
ET |
„Vabalt peetavate kanade munad“ |
„Õrrekanade munad“ |
„Täiustatud puuris peetavate kanade munad“ |
EL |
„Αυγά ελεύθερης βοσκής“ |
„Αυγά αχυρώνα ή αυγά στρωμνής“ |
„Αυγά αναβαθμισμένων/διευθετημένων κλωβών“ |
EN |
„Free range eggs“ |
„Barn eggs“ |
„Eggs from enriched cages hens“ |
FR |
„Œufs de poules élevées en plein air“ |
„Œufs de poules élevées au sol“ |
„Œufs de poules élevées en cages aménagées“ |
HR |
„Jaja iz slobodnog uzgoja“ |
„Jaja iz štalskog (podnog) uzgoja“ |
„Jaja iz obogaćenih kaveza“ |
GA |
„Uibheacha saor-raoin“ |
„Uibheacha sciobóil“ |
„Uibheacha ó chearca a choinnítear i gcásanna cúbarnaí feabhsaithe“ |
IT |
„Uova da allevamento all’aperto“ |
„Uova da allevamento a terra“ |
„Uova da allevamento in gabbie attrezzate“ |
LV |
„Brīvās turēšanas apstākļos dētās olas“ |
„Kūtī dētas olas“ |
„Uzlabotos sprostos dētas olas“ |
LT |
„Laisvai laikomų vištų kiaušiniai“ |
„Ant kraiko laikomų vištų kiaušiniai“ |
„Pagerintuose narveliuose laikomų vištų kiaušiniai“ |
HU |
„Szabad tartásban termelt tojás“ |
„Alternatív tartásban termelt tojás“ |
„Berendezett, kiscsoportos tartás(technológiá)ban termelt tojás“ |
MT |
„Bajd tat-tiġieg imrobbija barra“ |
„Bajd tat-tiġieġ imrobbija ma“ l-art‘ |
„Bajd tat-tiġieġ imrobbija f’gaġeġ arrikkiti“ |
NL |
„Eieren van hennen met vrije uitloop“ |
„Scharreleieren“ |
„Verrijkte kooi-eieren“ |
PL |
„Jaja z chowu na wolnym wybiegu“ |
„Jaja z chowu ściółkowego“ |
„Jaja z chowu w ulepszonych klatkach“ |
PT |
„Ovos de galinhas criadas ao ar livre“ |
„Ovos de galinhas criadas no solo“ |
„Ovos de galinhas criadas em gaiolas melhoradas“ |
RO |
„Ouă de găini crescute în aer liber“ |
„Ouă de găini crescute în hale la sol“ |
„Ouă de găini crescute în baterii îmbunătățite“ |
SK |
„Vajcia z chovu na voľnom výbehu“ |
„Vajcia z podstielkového chovu“ |
„Vajcia z chovu v obohatených klietkach“ |
SL |
„Jajca iz proste reje“ |
„Jajca iz hlevske reje“ |
„Jajca iz reje v obogatenih kletkah“ |
FI |
„Ulkokanojen munia“ |
„Lattiakanojen munia“ |
„Virikehäkkikanojen munia“ |
SV |
„Ägg från utehöns“ |
„Ägg från frigående höns inomhus“ |
„Ägg från höns i inredda burar“ |
ANHANG II
Mindestanforderungen an die Produktionssysteme für die verschiedenen Arten der Legehennenhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 3
1. „Eier aus Freilandhaltung“ müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.
Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einer Auslauffläche im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen — gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis — zu beschränken. Wurden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union vorübergehende Beschränkungen eingeführt, so dürfen Eier ungeachtet dieser Beschränkungen als Eier aus Freilandhaltung vermarktet werden;
die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, muss größtenteils bewachsen sein und darf nur als Obstplantage, bewaldete Fläche oder Weide genutzt werden. Die zuständigen Behörden können die Nutzung der Auslauffläche im Freien für andere Zwecke, insbesondere die Installation von Solarpaneelen, genehmigen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Tierschutzbedingungen der Richtlinie 1999/74/EG stehen und die Bewegungsfreiheit der Hennen nicht einschränken;
die Besatzdichte darf 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2 Auslauffläche zu keiner Zeit überschreiten. Erfolgt ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so dürfen in jedem benutzten Gehege zu keiner Zeit weniger als 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;
die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist zulässig, wenn eine ausreichende Zahl an Unterschlupfmöglichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG gleichmäßig über die gesamte Auslauffläche verteilt ist und mindestens vier Unterschlupfmöglichkeiten je Hektar zur Verfügung stehen.
2. „Eier aus Bodenhaltung“ müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.
3. Eier aus Haltung in „ausgestalteten Käfigen“ müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.
4. Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.
ANHANG III
Regionen Finnlands gemäß Artikel 24
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 |
Vorliegende Verordnung |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absätze 2 und 3 |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 3 |
Artikel 4 Absätze 3 und 4 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 |
|
Artikel 5 |
|
Artikel 3 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
|
Artikel 7 |
Artikel 7 |
|
Artikel 8 |
Artikel 8 |
|
Artikel 9 |
|
Artikel 4 |
Artikel 10 |
Artikel 9 |
|
Artikel 11 |
Artikel 10 |
|
Artikel 12 |
Artikel 11 |
|
Artikel 13 |
— |
— |
Artikel 14 |
Artikel 12 |
|
Artikel 15 |
Artikel 13 |
|
Artikel 16 |
Artikel 14 |
|
Artikel 17 |
Artikel 15 |
|
Artikel 18 |
Artikel 16 |
|
Artikel 19 |
Artikel 17 |
|
Artikel 20 |
|
Artikel 5 |
Artikel 21 |
|
Artikel 6 |
Artikel 22 |
|
Artikel 7 |
Artikel 23 |
|
Artikel 8 |
Artikel 24 |
|
Artikel 9 |
Artikel 25 |
|
Artikel 10 |
Artikel 26 |
Artikel 18 |
|
Artikel 27 |
Artikel 19 |
|
Artikel 28 |
Artikel 20 |
|
Artikel 29 |
Artikel 21 |
|
Artikel 30 |
Artikel 22 |
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Artikel 32 |
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Artikel 11 |
Artikel 33 |
Artikel 23 |
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Artikel 34 |
Artikel 24 |
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Artikel 35 |
— |
— |
Artikel 36 |
— |
— |
Artikel 37 |
— |
Artikel 12 |
ANHANG I |
ANHANG I |
|
ANHANG II |
ANHANG II |
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Anhang III |
Anhang III |
|
( 1 ) Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44).
( 2 ) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).