Zum Hauptinhalt

Arten von EU-Rechtsvorschriften

Die Europäische Union beruht auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Das bedeutet, dass jede Maßnahme der EU auf den Verträgen beruht, die von ihren Mitgliedern demokratisch vereinbart wurden. Die EU-Rechtsvorschriften dienen der Verwirklichung der in den EU-Verträgen festgelegten Ziele und der Umsetzung von EU-Strategien. Es gibt zwei Arten von Rechtsvorschriften – Primärrecht und Sekundärrecht. 

Primärrecht versus Sekundärrecht

Sämtliches Handeln der EU stützt sich auf die Verträge. Diese verbindlichen Übereinkünfte zwischen den EU-Mitgliedsländern legen Ziele und Regeln für EU-Institutionen sowie die Entscheidungsprozesse und die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedsländern fest.

Die Verträge sind die Grundlage für das EU-Recht und werden in der EU als „Primärrecht“ bezeichnet.

Die auf den Grundsätzen und Zielen der Verträge aufbauenden Rechtsvorschriften werden „Sekundärrecht“ genannt und umfassen Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.

Rechtsakte versus Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Rechtsakte werden im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter folgen diesen Verfahren nicht und können von den EU-Institutionen nach spezifischen Vorschriften verabschiedet werden. 

Die EU kann nur in denjenigen Bereichen Rechtsvorschriften verabschieden, in denen sie durch die EU-Verträge von ihren Mitgliedsländern dazu befugt wurde. 

Bereiche der EU-Politik

Wie EU-Rechtsakte erlassen werden

EU-Verträge

Die Verträge regeln die Ziele der Europäischen Union, die Aufgaben ihrer Institutionen, die Entscheidungsfindung sowie das Verhältnis zwischen der EU und ihren Mitgliedsländern. Von Zeit zu Zeit wurden die EU-Verträge geändert, um die EU-Institutionen zu reformieren und neue Zuständigkeiten zu regeln. Ebenso wurden sie für den Beitritt neuer EU-Mitgliedsländer angepasst.

Die Verträge werden von allen EU-Ländern ausgehandelt und von ihren Parlamenten ratifiziert, in manchen Fällen im Anschluss an ein Referendum.

Verordnungen

Verordnungen sind Rechtsakte, die bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern gelten, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern.

Richtlinien

Richtlinien geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirklichen. Die Länder müssen die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht „umsetzen“). Die Behörden der Mitgliedsländer müssen diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen.

Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die bei der Verabschiedung der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht umsetzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Wie EU-Rechtsakte erlassen werden

Beschlüsse

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Empfehlungen

In einer Empfehlung können die Institutionen ihre Ansichten äußern und Maßnahmen vorschlagen, ohne den Adressaten der Empfehlung rechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich.

Stellungnahmen

Eine Stellungnahme ermöglicht den EU-Institutionen, eine Aussage ohne Auferlegung rechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf deren Gegenstand zu treffen. Stellungnahmen sind nicht rechtsverbindlich.

Delegierte Rechtsakte

Delegierte Rechtsakte sind rechtsverbindlich und ermöglichen der Kommission, nicht wesentliche Elemente von EU-Rechtsakten zu ergänzen oder zu ändern, um spezifische Maßnahmen festzulegen.

Die Kommission verabschiedet den delegierten Rechtsakt, und wenn Parlament und Rat keine Einwände haben, tritt er in Kraft.

Durchführungsrechtsakte

Durchführungsrechtsakte sind rechtsverbindlich und ermöglichen der Kommission, unter der Aufsicht von Ausschüssen mit Vertretern der EU-Länder Bedingungen für die einheitliche Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zu schaffen.

EU-Verträge