Tätigkeiten
Als eigenständiges Gremium innerhalb der Kommission berät der Ausschuss für Regulierungskontrolle das Kollegium der Kommissionsmitglieder. Er sichert die Qualität und unterstützt die Kommission bei Folgenabschätzungen und Evaluierungen im Frühstadium des Gesetzgebungsprozesses (Abb. 1). Bei Evaluierungen zahlt sich die bei Folgenabschätzungen geleistete Vorarbeit aus, und das gilt auch umgekehrt (Abb. 2).
Der Ausschuss überprüft alle von der Kommission entworfenen Folgenabschätzungen sowie Eignungsprüfungen und wichtige Evaluierungen bestehender Rechtsvorschriften und legt Stellungnahmen und Empfehlungen dazu vor. Darüber hinaus berät der Ausschuss das Generalsekretariat der Kommission im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung.
Aufgaben des Ausschusses für Regulierungskontrolle
Abbildung 1
Abbildung 2
Qualitätssicherung
Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, die Qualität der Folgenabschätzungen, Eignungsprüfungen und wichtigsten Evaluierungen auf Ebene der Kommission sicherzustellen, damit diese sich bei ihren Entscheidungen auf die beste verfügbare Faktengrundlage und Rückmeldungen von Interessenträgern stützen kann.
Der Ausschuss überprüft die Qualität von Berichtsentwürfen und legt Stellungnahmen dazu vor. Die Entwürfe beziehen sich auf
- Folgenabschätzungen in Vorbereitung neuer Initiativen sowie
- wichtige nachträgliche Evaluierungen einzelner Strategien oder Rechtsvorschriften und Eignungsprüfungen mehrerer Strategien und Rechtsvorschriften.
In seinen Stellungnahmen gibt der Ausschuss den zuständigen Kommissionsdienststellen Empfehlungen zur Verbesserung von Berichtsentwürfen. Er trifft keine Entscheidungen zu Initiativen oder politischen Zielen – dafür ist das Kollegium der Kommissionsmitglieder zuständig.
Arbeitsweise
Folgenabschätzungen
Die Stellungnahmen des Ausschusses zu Folgenabschätzungen können „positiv“, „positiv mit Vorbehalten“ oder „negativ“ ausfallen.
Damit eine von einer Folgenabschätzung begleitete Initiative der Kommission zur Annahme vorgelegt werden kann, muss sich der Ausschuss positiv oder positiv mit Vorbehalten dazu äußern. Fällt die Stellungnahme negativ aus, muss der Berichtsentwurf überarbeitet und dem Ausschuss erneut vorgelegt werden, bevor er weitergeleitet werden kann. Nach zwei negativen Stellungnahmen des Ausschusses kann nur der Vizepräsident für institutionelle Beziehungen und Vorausschau die Initiative dem Kollegium vorlegen, damit entschieden werden kann, ob sie weiterverfolgt wird oder nicht.
Folgenabschätzung und Stellungnahme des Ausschusses begleiten den Vorschlag für eine Initiative während des gesamten politischen Entscheidungsprozesses der Kommission.
Evaluierungen
Die Stellungnahmen des Ausschusses zu Evaluierungen können „positiv“, „positiv mit Vorbehalten“ oder „negativ“ ausfallen.
Eine negative Stellungnahme verhindert nicht den Abschluss von Eignungsprüfungen oder Evaluierungen und die Veröffentlichung der entsprechenden Berichte. Diese können dem Ausschuss jedoch auf freiwilliger Basis für eine zweite Stellungnahme vorgelegt werden. In beiden Fällen wird von der zuständigen Dienststelle erwartet, dass sie ihre Berichte überarbeitet und dabei die Empfehlungen des Ausschusses berücksichtigt.
Der Ausschuss prüft nicht alle Evaluierungen der Kommission. Jedes Jahr wird je nach Relevanz und politischen Prioritäten der Kommission eine Auswahl wichtiger Evaluierungen getroffen. Eignungsprüfungen werden dem Ausschuss immer zur Stellungnahme vorgelegt.
Alle Folgenabschätzungen und die zugehörigen Stellungnahmen des Ausschusses werden online veröffentlicht, sobald die Kommission den entsprechenden Vorschlag verabschiedet hat. Berichte über Evaluierungen und Eignungsprüfungen sowie die zugehörigen Stellungnahmen des Ausschusses werden ebenfalls online veröffentlicht.
Liste der vom Ausschuss analysierten Fälle
Zusammensetzung
Dem Ausschuss gehören 9 Mitglieder an:
- ein/e Vorsitzende/r – Generaldirektor/in einer Kommissionsdienststelle
- vier hochrangige Kommissionsbeamtinnen oder -beamte
- vier externe Sachverständige
Alle Mitglieder sind in Vollzeit für den Ausschuss tätig und nehmen keine andere politische Verantwortung wahr. Ihr dreijähriges Mandat kann unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Ausschuss führt seine Aufgaben unabhängig von den für politische Entscheidungen zuständigen Dienststellen und allen europäischen Organen, Einrichtungen, Agenturen oder sonstigen Stellen aus.
Ausschuss für Regulierungskontrolle – Mitglieder
Jahresberichte
Alle Mitglieder sind in Vollzeit für den Ausschuss tätig und nehmen keine andere politische Verantwortung wahr. Ihr dreijähriges Mandat kann unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Ausschuss führt seine Aufgaben unabhängig von den für politische Entscheidungen zuständigen Dienststellen und allen europäischen Organen, Einrichtungen, Agenturen oder sonstigen Stellen aus.
Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2023
Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2022
Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2021
Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2020
Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2019
Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2018
Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2017
Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2016
Veranstaltungen
- 2023 – Fünfte Jahreskonferenz über Regulierungskontrolle in der EU
- 2022 – Sitzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
- 2021 – Sitzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
- 2021 – Vierte Jahreskonferenz (virtuell) über Regulierungskontrolle in der EU
- 2020 – Virtuelle Netzwerkveranstaltung zur Bedeutung der Regulierungskontrolle für eine bessere Rechtsetzung
- 2019 – Dritte Jahreskonferenz über Regulierungskontrolle in der EU
- 2018 – Zweite Jahreskonferenz über Regulierungskontrolle in der EU
- 2017 – Erste Jahreskonferenz über Regulierungskontrolle in der EU
Dokumente
- 2. FEBRUAR 2023
- 30. JANUAR 2023
- 31. JANUAR 2020
- 31. MAI 2016