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Ausschuss für Regulierungskontrolle

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Arbeitsweise, Rolle, Zusammensetzung, Mitglieder, Berichte und Regeln

Tätigkeiten

Als eigenständiges Gremium innerhalb der Kommission berät der Ausschuss für Regulierungskontrolle das Kollegium der Kommissionsmitglieder. Er sichert die Qualität und unterstützt die Kommission bei Folgenabschätzungen und Evaluierungen im Frühstadium des Gesetzgebungsprozesses (Abb. 1). Bei Evaluierungen zahlt sich die bei Folgenabschätzungen geleistete Vorarbeit aus, und das gilt auch umgekehrt (Abb. 2).

Der Ausschuss überprüft alle von der Kommission entworfenen Folgenabschätzungen sowie Eignungsprüfungen und wichtige Evaluierungen bestehender Rechtsvorschriften und legt Stellungnahmen und Empfehlungen dazu vor. Darüber hinaus berät der Ausschuss das Generalsekretariat der Kommission im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung.

Aufgaben des Ausschusses für Regulierungskontrolle

RSB Image 1

Abbildung 1

RSB figure 2

Abbildung 2

Qualitätssicherung

Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, die Qualität der Folgenabschätzungen, Eignungsprüfungen und wichtigsten Evaluierungen auf Ebene der Kommission sicherzustellen, damit diese sich bei ihren Entscheidungen auf die beste verfügbare Faktengrundlage und Rückmeldungen von Interessenträgern stützen kann.

Der Ausschuss überprüft die Qualität von Berichtsentwürfen und legt Stellungnahmen dazu vor. Die Entwürfe beziehen sich auf

In seinen Stellungnahmen gibt der Ausschuss den zuständigen Kommissionsdienststellen Empfehlungen zur Verbesserung von Berichtsentwürfen. Er trifft keine Entscheidungen zu Initiativen oder politischen Zielen – dafür ist das Kollegium der Kommissionsmitglieder zuständig.

Arbeitsweise

Folgenabschätzungen

Die Stellungnahmen des Ausschusses zu Folgenabschätzungen können „positiv“, „positiv mit Vorbehalten“ oder „negativ“ ausfallen.

Damit eine von einer Folgenabschätzung begleitete Initiative der Kommission zur Annahme vorgelegt werden kann, muss sich der Ausschuss positiv oder positiv mit Vorbehalten dazu äußern. Fällt die Stellungnahme negativ aus, muss der Berichtsentwurf überarbeitet und dem Ausschuss erneut vorgelegt werden, bevor er weitergeleitet werden kann. Nach zwei negativen Stellungnahmen des Ausschusses kann nur der Vizepräsident für institutionelle Beziehungen und Vorausschau die Initiative dem Kollegium vorlegen, damit entschieden werden kann, ob sie weiterverfolgt wird oder nicht.

Folgenabschätzung und Stellungnahme des Ausschusses begleiten den Vorschlag für eine Initiative während des gesamten politischen Entscheidungsprozesses der Kommission.

Evaluierungen

Die Stellungnahmen des Ausschusses zu Evaluierungen können „positiv“, „positiv mit Vorbehalten“ oder „negativ“ ausfallen.

Eine negative Stellungnahme verhindert nicht den Abschluss von Eignungsprüfungen oder Evaluierungen und die Veröffentlichung der entsprechenden Berichte. Diese können dem Ausschuss jedoch auf freiwilliger Basis für eine zweite Stellungnahme vorgelegt werden. In beiden Fällen wird von der zuständigen Dienststelle erwartet, dass sie ihre Berichte überarbeitet und dabei die Empfehlungen des Ausschusses berücksichtigt.

Der Ausschuss prüft nicht alle Evaluierungen der Kommission. Jedes Jahr wird je nach Relevanz und politischen Prioritäten der Kommission eine Auswahl wichtiger Evaluierungen getroffen. Eignungsprüfungen werden dem Ausschuss immer zur Stellungnahme vorgelegt.

Alle Folgenabschätzungen und die zugehörigen Stellungnahmen des Ausschusses werden online veröffentlicht, sobald die Kommission den entsprechenden Vorschlag verabschiedet hat. Berichte über Evaluierungen und Eignungsprüfungen sowie die zugehörigen Stellungnahmen des Ausschusses werden ebenfalls online veröffentlicht.

Liste der vom Ausschuss analysierten Fälle

Zusammensetzung

Dem Ausschuss gehören 9 Mitglieder an:

  • ein/e Vorsitzende/r – Generaldirektor/in einer Kommissionsdienststelle
  • vier hochrangige Kommissionsbeamtinnen oder -beamte
  • vier externe Sachverständige

Alle Mitglieder sind in Vollzeit für den Ausschuss tätig und nehmen keine andere politische Verantwortung wahr. Ihr dreijähriges Mandat kann unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Ausschuss führt seine Aufgaben unabhängig von den für politische Entscheidungen zuständigen Dienststellen und allen europäischen Organen, Einrichtungen, Agenturen oder sonstigen Stellen aus.

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Mitglieder

Jahresberichte

Alle Mitglieder sind in Vollzeit für den Ausschuss tätig und nehmen keine andere politische Verantwortung wahr. Ihr dreijähriges Mandat kann unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Ausschuss führt seine Aufgaben unabhängig von den für politische Entscheidungen zuständigen Dienststellen und allen europäischen Organen, Einrichtungen, Agenturen oder sonstigen Stellen aus.

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2023

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2022

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2021

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2020

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2019

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2018

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2017

Ausschuss für Regulierungskontrolle – Jahresbericht 2016

Frühere Berichte

Veranstaltungen

Dokumente

  • 2. FEBRUAR 2023
Rules of Procedure of the Regulatory Scrutiny Board

 

  • 30. JANUAR 2023
Decision on an Independent Regulatory Scrutiny Board 11 December 2022

 

  • 31. JANUAR 2020
Decision on an independent Regulatory Scrutiny Board

 

  • 31. MAI 2016
Communication on the Regulatory Scrutiny Board – mission, tasks and staff