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Document 32021D1381
Commission Implementing Decision (EU) 2021/1381 of 19 August 2021 establishing the equivalence, for the purpose of facilitating the right of free movement within the Union, of COVID-19 certificates issued by the Republic of North Macedonia to the certificates issued in accordance with Regulation (EU) 2021/953 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1381 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Nordmazedonien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1381 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Nordmazedonien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/6171
ABl. L 297 vom 20.8.2021, p. 38–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/38 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1381 DER KOMMISSION
vom 19. August 2021
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Nordmazedonien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die Nordmazedonien Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die Nordmazedonien Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben. |
(3) |
Am 8. Juli 2021 übermittelte Nordmazedonien der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das nationale System für elektronische Gesundheitsdienste. Nordmazedonien teilte der Kommission mit, dass seine COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate seines Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Nordmazedonien der Kommission mit, dass die von Nordmazedonien über das nationale System für elektronische Gesundheitsdienste ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
(4) |
Am 26. Juli 2021 führte die Kommission auf Ersuchen Nordmazedoniens technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von Nordmazedonien über ein System, das nationale System für elektronische Gesundheitsdienste, ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Nordmazedonien über das nationale System für elektronische Gesundheitsdienste ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten. |
(5) |
Darüber hinaus informierte Nordmazedonien die Kommission, dass sie interoperable Impfzertifikate für die COVID-19-Impfstoffe Vaxzevria, Comirnaty, Sputnik V, Sinopharm und Sinovac ausstellen wird. |
(6) |
Nordmazedonien teilte der Kommission ferner mit, dass Nordmazedonien interoperable Testzertifikate nur für Nukleinsäure-Amplifikationstests oder für Antigen-Schnelltests ausstellen wird, die in der aktualisierten gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzte Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (4) geeinigt hat. |
(7) |
Nordmazedonien teilte der Kommission ferner mit, dass Nordmazedonien Impf-, Test- und Genesungszertifikate akzeptiert, die von den Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und anderen Staaten ausgestellt wurden, für die ein Durchführungsbeschluss nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 erlassen wurde. |
(8) |
Darüber hinaus teilte Nordmazedonien der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Nordmazedonien die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden. |
(9) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Nordmazedonien über das nationale System für elektronische Gesundheitsdienste ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
(10) |
Daher sollten die von Nordmazedonien über das nationale System für elektronische Gesundheitsdienste ausgestellten COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
(11) |
Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte Nordmazedonien in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden. |
(12) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
(13) |
Damit Nordmazedonien so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Nordmazedonien über das nationale System für elektronische Gesundheitsdienste ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
Nordmazedonien wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
(3) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
(4) Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).