Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D2300

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2300 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Taiwan (Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans widerspiegelt.) ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/9914

    ABl. L 458 vom 22.12.2021, p. 533–535 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/2300/oj

    22.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 458/533


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2300 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2021

    zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Taiwan (*1) ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

    (2)

    Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die Taiwan Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die Taiwan Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

    (3)

    Am 17. November 2021 übermittelte Taiwan der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und Testzertifikate über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“. Taiwan teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Taiwan der Kommission mit, dass die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

    (4)

    Taiwan teilte der Kommission ferner mit, dass es Impfzertifikate, Zertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstest und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten der EU und des EWR gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

    (5)

    Am 10. Dezember 2021 führte die Kommission auf Ersuchen Taiwans technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf- und Testzertifikate von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

    (6)

    Darüber hinaus informierte Taiwan die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Spikevax, Vaxzevria und MVC COVID-19 vaccine.

    (7)

    Taiwan teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellt, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

    (8)

    Außerdem teilte Taiwan der Kommission mit, dass es keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

    (9)

    Darüber hinaus teilte Taiwan der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Taiwan die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

    (10)

    Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

    (11)

    Daher sollten die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

    (12)

    Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte Taiwan in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

    (13)

    Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

    (14)

    Damit Taiwan so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (15)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

    Artikel 2

    Taiwan wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 21. Dezember 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (*1)  Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans widerspiegelt.

    (1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


    Top