Die ersten vier Jahre: Grundschule
Bildungsauftrag
Die Thüringer Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Sie kann von allen Schülerinnen und Schülern gemeinsam besucht werden und bietet ein möglichst wohnortnahes Bildungs- und Betreuungsangebot.
Die Grundschule hat den Anspruch, eine Schule für alle Schülerinnen und Schüler zu sein. Beim Eintritt in die erste Klasse verfügen die Kinder über sehr unterschiedliche Lernvoraussetzungen und Bildungsbiografien. Dem begegnet die Schule mit einer Pädagogik der Vielfalt. Die Verschiedenheit der Begabungen, Stärken und Interessen wird als Bereicherung des Unterrichts betrachtet und für das Lernen aller genutzt. Ziel ist es, eine Lernumgebung zu schaffen, in der sich die Kinder willkommen und wertgeschätzt fühlen. Sie machen die Erfahrung, gemäß ihrer individuellen Entwicklung wahrgenommen und akzeptiert zu werden.
Schlüsselkompetenzen vermitteln
Auftrag der Grundschule ist es, allen Schülerinnen und Schülern eine grundlegende schulische Bildung zu ermöglichen. Dazu gehört vor allem die Vermittlung der Schlüsselkompetenzen Lesen und Schreiben (Schriftspracherwerb) sowie Mathematik. Diese Kompetenzen bilden die Grundlage für alle anderen Bildungsbereiche der Grundschule, für ein erfolgreiches Lernen in den weiterführenden Schulen sowie für ein selbstverantwortetes und motiviertes lebenslanges Lernen.
Maßgeblich für die Bildungsarbeit in den Thüringer Grundschulen sind der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre und die Thüringer Lehrpläne für die Fächer der Grundschule. Im Thüringer Bildungsplan wird Bildung als ein lebenslanger, offener und aktiver Prozess beschrieben. Die in den Thüringer Lehrplänen formulierten Bildungsziele sind dem Anspruch auf individuelle Förderung verpflichtet und spiegeln die von der Gesellschaft gestellten Erwartungen an die Schülerinnen und Schüler wider.
Handlungsorientierter Unterricht
Die Unterrichtsgestaltung trägt dem Bildungsauftrag der Grundschule Rechnung. Schülerinnen und Schüler lernen sowohl selbsttätig als auch durch die Anleitung von Lehrkräften. Stets wird darauf geachtet, dass die Kinder intensiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt sind und den Lernprozess aktiv mitgestalten. Beides – das entdeckende Lernen im fachlichen oder fächerübergreifenden Unterricht und das individuelle Lernen auf der Basis eines schülerzentrierten Unterrichts – stellen grundlegende Voraussetzungen für eigenverantwortliches Lernen dar.
Kooperative Lernformen, die eine Kommunikation zwischen den Kindern erfordern, sowie die Reflexion über das eigene Lernen und den gemeinsamen Lernprozess sind ebenso Bestandteil des Unterrichts wie klassenstufenübergreifende Lerngruppen.
In der vierten Klasse werden Eltern sowie Grundschülerinnen und Grundschüler bei ihrer Entscheidung über den weiteren Bildungsweg von den Lehrkräften individuell begleitet und beraten. Dies sichert einen erfolgreichen Übergang in die weiterführende Schule.
Termine
Für die Einschulung in Klassenstufe 1 ist folgender Termin zu beachten:
- Anmeldezeitraum für Klassenstufe 1
für Schuljahr 2026/2027:
2. bis 10. Mai 2025
Standorte
Grundschule oder Gemeinschaftsschule?
Grundschule oder Gemeinschaftsschule?
Grundsätzlich haben die Eltern haben die Wahl, ihr Kind an einer Grundschule oder einer Thüringer Gemeinschaftsschule anzumelden. Voraussetzung ist natürlich, dass es beide Schularten vor Ort gibt.
Vorzeitige Einschulung
„Ein Kind, das am 30. Juni eines Jahres mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt.“
Thüringer Schulordnung § 119 Absatz 1, Satz 3f.
Schuleingangsphase
„Die Schuleingangsphase der Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 und 2, die eine inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre Verweildauer von zwei Jahren kann dem Entwicklungsstand des Schülers entsprechend auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden.“ (Thüringer Schulgesetz § 5 Absatz 1)
Die Grundschule in Thüringen beginnt mit der Schuleingangsphase. Diese umfasst die 1. und 2. Klasse, die eine inhaltliche Einheit bilden. Ziel der Schuleingangsphase ist es, allen Schulanfängerinnen und Schulanfängern mit ihren individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen gerecht zu werden und sie auf das weitere gemeinsame Lernen ab der 3. Klasse vorzubereiten. Dabei kann jedes Kind altersgerecht in die Grundschule aufgenommen werden.
Die Unterrichtsgestaltung trägt den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Erstklässler Rechnung. Schülerinnen und Schüler erhalten einen differenzierten und individualisierten Unterricht, der an einem gemeinsamen Lerngegenstand geplant und durchgeführt wird. So wird eine Unter- oder Überforderung der Kinder vermieden, Lernfreude und Lernmotivation bleiben erhalten. Der jeweilige Lernstand und das Lerntempo des Kindes bestimmen die Vorgehensweise, um eine bestmögliche Lernentwicklung zu gewährleisten.
In den Lehrplänen für die Thüringer Grundschule sind die Lernziele für die Schuleingangsphase festgelegt. Diese werden in der Regel nach zwei Jahren erreicht. Je nach Entwicklungsstand des Kindes ist das aber auch nach einem Jahr oder nach drei Jahren möglich. Über eine Verkürzung oder Verlängerung der Schuleingangsphase entscheidet die Klassenkonferenz nach Beratung mit den Eltern.
„Je nach dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers entscheidet die Klassenkonferenz bis zum Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung und bis zum Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören und zu beraten.“ (Thüringer Schulordnung § 50 Absatz 1 Satz 2)
Gestaltung der Schuleingangsphase
Die Schulfächer und die Anzahl der Unterrichtsstunden in der Schuleingangsphase folgen der Rahmenstundentafel für die Grundschule, die in der Thüringer Schulordnung festgelegt ist.
Der Unterricht kann in nach Altersstufen getrennten Klassen (altershomogen) oder klassenstufenübergreifend (jahrgangsgemischt) erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Schule. Dabei entspricht besonders der klassenstufenübergreifende Unterricht den Zielsetzungen der Schuleingangsphase.
Wie die Schule das klassenstufenübergreifende Lernen organisiert, hängt vom jeweiligen schulinternen Konzept und den internen und externen Voraussetzungen ab. Grundsätzlich gilt, dass die Kinder in eine Stammgruppe eingeschult werden, die aus Schülern des 1. bis 3. Schulbesuchsjahres zusammengesetzt ist. In dieser Stammgruppe findet der Unterricht statt. So ist sichergestellt, dass die Schülerin oder der Schüler am Ende der Schuleingangsphase niemals allein die Stammgruppe verlässt. Das Überspringen oder Wiederholen einer Klassenstufe ist ausgeschlossen.
Verbale Leistungseinschätzung
In der Schuleingangsphase erfolgt nur eine verbale Einschätzung der schulischen Leistungen, es werden keine Noten vergeben (mehr zur Notengebung in Kapitel 8.2). Das Zeugnis besteht aus einem Wortgutachten, das heißt, die Leistungen des Kindes werden von der Lehrkraft in Textform eingeschätzt und beschrieben.
Voraussetzung für die verbale Leistungseinschätzung ist eine umfassende Dokumentation des individuellen Lernfortschrittes. Auf dieser Grundlage können die Lehrerinnen und Lehrer den aktuellen Leistungsstand des Kindes mit vorherigen Leistungen vergleichen und an den Zielen des Lehrplans sowie allgemeinen Standards messen.
„In der Schuleingangsphase werden die vom Schüler erbrachten Leistungen verbal eingeschätzt.“ (Thüringer Schulordnung § 59 Absatz 4)
„In den Zeugnissen der Schuleingangsphase wird das Ergebnis der verbalen Leistungseinschätzung in einem Wortgutachten beschrieben.“ (Thüringer Schulordnung § 60 Absatz 4 Satz 1)
„Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen.“
Thüringer Schulordnung § 119 Absatz 1, Satz 1f.
Ganztagsangebot und Hort
Ziel der Ganztagsbetreuung an Thüringer Grundschulen ist es, den Familien eine ergänzende und den Unterricht unterstützende Bildung und Betreuung ihrer Kinder anzubieten. Dadurch wird Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht. Die Schülerinnen und Schüler erledigen in der unterrichtsfreien Zeit schulbezogene Pflichten, z. B. Projektarbeiten oder Hausaufgaben, außerdem finden viele Freizeit- und Förderangebote statt.
Jedes Kind in Thüringen hat vom Schuleintritt bis zum Abschluss der Grundschule einen Anspruch auf Hortbetreuung. Die Grundschulen sind verpflichtet, zur Betreuung und Förderung der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts Horte zu führen. Die Horte sind organisatorisch Teil der betreffenden Schulen, der Besuch ist freiwillig. Für die Erzieherinnen und Erzieher gilt: Ist der Hort Teil einer Schule in staatlicher Trägerschaft, sind die Erzieherinnen und Erzieher Bedienstete des Freistaates Thüringen und damit dem Land unterstellt. Dadurch ist die organisatorische und pädagogische Einheit von Schule und Hort gewährleistet.
Anspruch auf Hortbetreuung in Grund- und Gemeinschaftsschulen
Für Grundschulkinder besteht ein Anspruch auf Hortbetreuung an einer Grundschule von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Dies gilt auch für die Klassenstufen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule.
Die Aufnahme der Kinder in den Grundschulhort für die Zeit vor der ersten und nach der letzten Unterrichtsstunde muss von den Eltern bei der zuständigen Grundschule beantragt werden. Der Antrag erfolgt schriftlich bis zum 31. Mai für das darauffolgende Schuljahr.
Öffnungszeiten der Horte
Die Öffnungszeiten des Hortes müssen von der Schulleitung nach Anhörung der Schulelternvertretung festgelegt und vom Schulamt genehmigt werden. Der Schulträger wird informiert.
Die Öffnungszeiten liegen zwischen 6:00 und 17:00 Uhr. Zu Beginn des Schuljahres werden Schließzeiten während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres bestimmt. Die Schließzeiten betragen drei Wochen; ansonsten bleibt der Hort bei Bedarf geöffnet. Die Eltern werden über Öffnungs- und Schließzeiten informiert.
Kosten der Hortbetreuung
An den Kosten für die Hortbetreuung, die sich aus Personal- und Sachkosten zusammensetzen, werden die Eltern in angemessener Weise beteiligt. Der Schulträger nimmt dabei eine soziale Staffelung der Beiträge vor, das heißt, Einkommen und Anzahl der Kinder einer Familie werden berücksichtigt. Auskünfte über die Höhe der Hortkosten erteilt der Schulträger.