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Lehrerin mit Grundschülern

Die Ganztagsschule in Thüringen

Die Weiterentwicklung von Unterrichts- und Schulqualität steht seit der systematischen Durchführung von Schulleistungsvergleichen (z. B. PISA, IGLU, IQB-Bildungstrends) und deren detaillierter Auswertung verstärkt im Fokus der Bildungspolitik. Die Verbesserung der Bildungschancen und der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler sind dabei wesentliche Ziele. Zum anderen dient die Weiterentwicklung ganztägiger Bildungs- und Erziehungsangebote der Stärkung der Schule als Lern- und Lebensort und unterstützt das gesellschaftspolitisch wichtige Ziel, die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

Die Gestaltung von Ganztagsangeboten ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Baustein dafür, Schülerinnen und Schüler ganzheitlich in den Blick zu nehmen, ihre persönlichen Voraussetzungen aufzugreifen, zu nutzen und die Lernenden zu fördern. Ganztagsangebote bieten u. a. durch die Rhythmisierung des Schultages, die Gestaltung von individuellen Lernzeiten und den Unterricht ergänzende Lerngelegenheiten Möglichkeiten, das selbstständige Lernen und Arbeiten der Schülerinnen und Schüler zu fördern sowie deren Kompetenz- und Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Die zusätzlichen Aktivitäten ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, eigene Interessen, Talente und Neigungen zu entdecken und zu entfalten. Gleichzeitig bieten diese Angebote den Schülerinnen und Schülern Gelegenheiten einer sinnvollen Freizeitgestaltung.

Die Öffnung der Schulen zu außerschulischen Partnern, insbesondere zu den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, zu den Gemeinden, Vereinen und Verbänden sowie zu örtlichen Gewerbetreibenden und Betrieben bereichert das Schulleben und erweitert den schulischen Lernort.

Rechtsgrundlagen

Thüringer Schulgesetz
§ 10 „Ganztagsschulen, Außerunterrichtliche Angebote“ enthält wesentliche Festlegungen für die Thüringer Ganztagsschulen.

Thüringer Schulordnung
Im § 49 „Schulhorte“ sind wesentliche Angaben zu den Schulhorten aufgeführt.
Im § 49a „Sonderpädagogische Ferienbetreuung“ sind Regelungen zur Ferienbetreuung an Förderschulen aufgeführt.

Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres
Hierin sind die Termine für die Beantragung von Lehrerwochenstunden für gebundene und teilgebundene Ganztagsschulen sowie der Umfang der Zuweisung von Lehrerwochenstunden für die Tätigkeit der Ganztagsbeauftragten der Schulen festgelegt.

Organisationsformen

Die Einordnung einer Schule als Ganztagsschule basiert auf der Definition der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK). Diese Definition wird im Zusammenhang mit der statistischen Erhebung zum Ganztag gegeben. Für alle Ganztagsschulen gelten folgende Mindestbedingungen:

„Ganztagsschulen sind … Schulen, bei denen im Primar- und Sekundarbereich I

  • an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt wird, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst;
  • an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen bereitgestellt wird;
  • die Ganztagsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.“

Quelle: Allgemein bildende Schulen in Ganztagsform in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland - Statistik 2016 bis 2020, S. 4-5, Herausgeber: Sekretariat der KMK in der Bundesrepublik Deutschland

Alle allgemein bildenden Thüringer Schulen haben die Möglichkeit, den Schulalltag als Ganztagsschule zu organisieren, sofern sie die benannten Voraussetzungen erfüllen. Je nach den Bedarfen sowie den organisatorischen, personellen und sächlichen Bedingungen kann dies als gebundene, teilgebundene oder offene Ganztagsschule erfolgen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG).

Das grundlegende Unterscheidungsmerkmal besteht in der Teilnahmepflicht der Schülerinnen und Schüler an den Ganztagsangeboten.

gebundene Ganztagsschule

In der gebundenen Form der Ganztagsschule ist die Teilnahme an den Ganztagsangeboten für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
(§ 10 Abs. 6 Satz 2 ThürSchulG)

teilgebundene Ganztagsschule

In der teilgebundenen Ganztagsschule besteht für Schülerinnen und Schüler, die für das Ganztagsangebot in gebundener Form angemeldet sind, eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer des Schuljahres (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ThürSchulG). Dabei können die Angebote an einzelne Klassen oder Klassenstufen gerichtet sein.

offene Ganztagsschule

In offenen Ganztagsschulen ist die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den unterbreiteten Ganztagsangeboten freiwillig.

Ganztagsschulkonzept

Grundlage für die Arbeit der Ganztagsschule, gleich welcher Organisationsform, ist das Ganztagsschulkonzept (§ 10 Abs. Satz 1 ThürSchulG). Dieses ist in der Regel integrierter Teil des Schulkonzepts.

Das Ganztagsschulkonzept bzw. das Schulkonzeptkapitel „Ganztag“ sollte insbesondere Aussagen enthalten zu:

  • den pädagogischen Zielrichtungen und Schwerpunkten,
  • der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote,
  • der Gestaltung der Rhythmisierung des Schultags bei gebundenen und teilgebundenen Ganztagsschulen,
  • individuellen Förderangeboten, u. a. für leistungsschwache und leistungsstarke Schülerinnen und Schüler,
  • Partnern im Ganztag,
  • dem Raumkonzept und
  • dem Prozess der Konzeptentwicklung.

Zur Erarbeitung des Konzepts wird empfohlen, eine Konzeptgruppe zu bilden, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Pädagogenkollegiums, Schülerinnen und Schülern, Eltern, den Ansprechpartnerinnen bzw. -partnern des Schulträgers und des Staatlichen Schulamts zusammensetzt. Darüber hinaus können auch weitere für den schulischen Ganztag wichtige Personen einbezogen werden.

Über die Ganztagsangebote entscheidet die Schulkonferenz, in der Pädagoginnen und Pädagogen, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern vertreten sind. Durch die Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern besteht für diese die Möglichkeit, ihre Vorstellungen in die Gestaltung des Ganztags mit einzubringen. Zur Durchführung des Ganztags erfolgen Absprachen und Vereinbarungen zwischen der Schule, dem Schulträger und dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Somit entsteht das Konzept in einem dialogischen Prozess aller beteiligten Ebenen. Dies fördert die systematische Schulentwicklung sowie die Akzeptanz und breite Unterstützung der Schule und deren Vernetzung im regionalen Umfeld.

Zur Einrichtung einer gebundenen oder teilgebundenen Ganztagsschule ist eine Antragstellung durch den Schulträger bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erforderlich. Hierbei ist das Ganztagsschulkonzept ein wesentlicher Bestandteil.

Formulare und Übersichten finden Sie unter den jeweiligen Schulstufen:

Primarstufe

Sekundarstufe

Förderschulbereich

Unterstützung der Gestaltung des Ganztags

Koordinierung des Ganztags

Zur Unterstützung der Gestaltung der Ganztagsangebote stehen den Schulleitungen folgende Personen zur Verfügung:

Primarstufe – offener Ganztag (Schulhort)

Leiterin bzw. Leiter des Schulhorts ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Ihr/Ihm zur Seite steht eine Hortkoordinatorin oder ein Hortkoordinator, zuständig für die pädagogische, inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Schulhortarbeit (§ 37 Lehrerdienstordnung).

Sekundarstufe und Primarstufe ohne Schulhort

Die/Der Ganztagsbeauftragte der Schule unterstützt die Schulleitung in Fragen der Ganztagsgestaltung.

Zu den Aufgaben der/des Ganztagsbeauftragten gehören besonders:

  • die Erarbeitung, Fortschreibung sowie Evaluierung des Ganztagsschulkonzepts der Schule,
  • die Organisation der Ganztagsangebote,
  • die Nutzung des Schulbudgets für Ganztagsangebote,
  • die Abstimmung mit den außerschulischen Partnern.

Schulbudget

Seit dem Schuljahr 2018/19 erhalten Thüringer Schulen eine finanzielle Zuweisung pro Schülerin und Schüler. Diese Gelder können u. a. für außerunterrichtliche Maßnahmen eingesetzt werden. Im Thüringer Schulportal sind die wichtigsten Informationen und notwendigen Dokumente dazu hinterlegt.

Thüringer Schulportal: Schulbudget

Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahres

In der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres werden folgende Unterstützungsleistungen geregelt:

Ganztagsbeauftragte der Schulen

Ganztagsbeauftragten wird für ihre Tätigkeit eine Lehrerwochenstunde gewährt.

VVOrg Abschnitt 3.4

Vergabe von Lehrerwochenstunden

Für gebundene und teilgebundene Ganztagsschulen stehen darüber hinaus 5 Lehrerwochenstunden zur Gestaltung des Ganztags zur Verfügung.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

TMBJS

Marion Loch
Tel.:           0361 573411889
Marion.Loch@tmbjs.thueringen.de

GanztagInvest

Susanne Schier (Schulträger staatlicher Schulen)
Tel.:           0361 573411214
ganztaginvest@tmbjs.thueringen.de

Madeline Gutzmann (Träger der Schulen in freier Trägerschaft)
Tel.:           0361 573411497
ganztaginvest@tmbjs.thueringen.de

ThILLM

Kathrin Köllner (Primarbereich)
Tel.:           036458 56 229
Kathrin.Koellner@thillm.de

Manuel Wiedemann (Sekundarbereich)
Tel.:           036458 56 262
Manuel.Wiedemann@thillm.de

Materialien, Praxishilfen, Linktipps

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Ganztag

  • Durch die Kultusministerkonferenz wurde folgende Definition von Ganztagsschule formuliert, die sowohl den Gesichtspunkt der ganztägigen Beschulung als auch den der Betreuung berücksichtigt:

    Ganztagsschulen sind Schulen, bei denen

    • an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt wird, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst;
    • an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen bereitgestellt wird;
    • die Ganztagsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.

    (vgl. „Definitionenkatalog zur Schulstatistik 2022“ herausgegeben vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland -Kommission für Statistik-)

     

  • Durch die Kultusministerkonferenz sind drei Organisationsformen von Ganztagsschulen definiert. Es wird zwischen offenen, teilgebundenen und gebundenen Ganztagsschulen unterschieden.

     

  • Als gebundene Ganztagsschule gelten Schulen, die folgende Bedingungen erfüllen:

    • Die ganztägigen Angebote stehen im Sekundarbereich an mindestens drei Tagen in der Woche für Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen bereit. Im Primarbereich besteht ein Betreuungsanspruch von montags bis freitags einschließlich der Schulferien (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG).
    • Die tägliche Bildungs- und Betreuungszeit beträgt mindestens sieben Zeitstunden, einschließlich der Unterrichtszeit.
    • Alle Schülerinnen und Schüler der Schule nehmen verpflichtend an den Ganztagsangeboten teil.
    • Allen Schülerinnen und Schülern, die am Ganztag teilnehmen, steht an allen Tagen mit Ganztagsangeboten ein Mittagessen zur Verfügung.
    • Die Gestaltung des gebundenen Ganztagsschulbetriebs erfolgt auf einem mit der Schulgemeinschaft abgestimmten Ganztagsschulkonzept.
    • Die Ganztagsangebote stehen in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht und sind kostenfrei.
    • Der rhythmisierte Tagesablauf ist verbindliches Gestaltungselement des Ganztags (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ThürSchulG).
    • Der Antrag des Schulträgers zur Errichtung einer gebundenen Ganztagsschule wurde durch das für Bildung zuständige Ministerium genehmigt.

     

  • Als teilgebundene Ganztagsschule gelten Schulen, die folgende Bedingungen erfüllen:

    • Die ganztägigen Angebote stehen im Sekundarbereich an mindestens drei Tagen in der Woche für Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen bereit. Im Primarbereich besteht ein Betreuungsanspruch von montags bis freitags einschließlich der Schulferien (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG).
    • Die tägliche Bildungs- und Betreuungszeit beträgt mindestens sieben Zeitstunden, einschließlich der Unterrichtszeit.
    • An teilgebundenen Ganztagsschulen ist der Ganztag in einen gebundenen Ganztagsbereich (z. B. für einzelne Klassen oder Klassenstufen) und in einen offenen Angebotsbereich unterteilt.
    • Für die am gebundenen Ganztagsbereich angemeldeten Schülerinnen und Schüler besteht eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer eines Schuljahres. (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 ThürSchulG)
    • Die Nutzung der offenen Angebote der Ganztagsschule ist freiwillig, jedoch nach Anmeldung für das betreffende Schulhalbjahr verpflichtend (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulO). Für den Primarbereich gelten die Bedingungen, die in der Frage 6 „Was kennzeichnet eine offene Ganztagsschule im Primarbereich?“ dargestellt sind.
    • Die Gestaltung des teilgebundenen Ganztagsschulbetriebs erfolgt auf einem mit der Schulgemeinschaft abgestimmten Ganztagsschulkonzept.
    • Die Ganztagsangebote stehen in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht.
    • Der Antrag des Schulträgers zur Errichtung einer teilgebundenen Ganztagsschule wurde durch das für Bildung zuständige Ministerium genehmigt.
    • Der rhythmisierte Tagesablauf ist verbindliches Gestaltungselement im gebundenen Teil des Ganztagsbereichs.
    • Allen Schülerinnen und Schülern die am Ganztag teilnehmen, steht an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs ein Mittagessen bereit.

     

  • Im Sekundarbereich gelten Schulen als offene Ganztagsschule, die folgende Bedingungen erfüllen:

    • Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, an allen Tagen, an denen Ganztagsangebote unterbreitet werden (jedoch mindestens drei), diese zu nutzen.
    • Die tägliche Bildungs- und Betreuungszeit beträgt mindestens sieben Zeitstunden, einschließlich der Unterrichtszeit.
    • Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Ganztagsbetreuung ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
    • Die Teilnahme an den ganztägigen Angeboten ist jeweils durch die Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigten für mindestens ein Schulhalbjahr zu erklären.
    • Allen Schülerinnen und Schülern, die am Ganztag teilnehmen, steht an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs ein Mittagessen bereit.
    • Die Gestaltung des offenen Ganztagsschulbetriebs erfolgt auf einem mit der Schulgemeinschaft abgestimmten Ganztagsschulkonzept.
    • Die Ganztagsangebote stehen in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht.
    • Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist hergestellt.

     

    • Schulen der Primarstufe sind durch das Führen eines Schulhorts offene Ganztagsschulen (vgl. § 10 Abs. 3 ThürSchulG).
    • Die Betreuung in einem Schulhort erfolgt von Montag bis Freitag mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden, einschließlich der Unterrichtszeit.
    • Dieser Betreuungsanspruch gilt auch für die Schulferien.
    • Der Besuch des Schulhorts ist freiwillig und auf der Grundlage der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (Link zum Gesetz) kostenpflichtig.
    • In den Schulhorten arbeitet zur Absicherung der Hortbetreuung ausgebildetes Fachpersonal.
    • Erzieherinnen und Erzieher sind Landesbedienstete und bilden mit den Lehrerinnen und Lehrern ein gemeinsames Kollegium.
    • Die Gestaltung der Hortangebote erfolgt auf der Grundlage eines Hortkonzepts, das integrierter Bestandteil des Gesamtkonzepts der Schule ist.
    • Allen Schülerinnen und Schülern steht an allen Tagen ein Mittagessen zur Verfügung.

     

  • Grundschulen können auch als gebundene/teilgebundene Ganztagsschulen geführt werden (vgl. § 10 Abs. 2 ThürSchulG).

    Die Absicherung der Ganztagsbetreuung erfolgt, anders als in der offenen Ganztagsgrundschule, in der rhythmisierten Unterrichtszeit. Informationen zur Gestaltung des gebundenen/teilgebundenen Ganztags im Primarbereich sind in der „Vergleichenden Übersicht zu den Formen der Ganztagsschulen im Primarbereich in Thüringen“ zusammengefasst.

     

  • Förderschulen arbeiten als gebundene Ganztagsschulen. Auf Grundlage § 7a Abs. 1 ThürSchulG sind Förderschulen Ganztagsfördereinrichtungen.

     

  • Die gesetzlichen Grundlagen für die Gestaltung einer Ganztagsschule sind:

     

  • Grundlage ist das schulspezifische Ganztagsschulkonzept. Dafür haben die Schulen das bereitgestellte Formular „Konzept-Ganztagsschule“ zu nutzen.

    In die Entscheidung zur Profilierung als Ganztagsschule sind die Schulkonferenz und der Schulträger einzubeziehen. Für die Anerkennung als teilgebundene oder gebundene Ganztagsschule hat der zuständige Schulträger beim für Bildung zuständigen Ministerium einen Antrag mit der Darlegung des entsprechenden Bedarfs zur Umwandlung in eine teilgebundene oder gebundene Ganztagsschule zu stellen, das dann über den Antrag entscheidet.

    Für Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe mit einem Schulhort gelten die Ausführungen zur Frage 6 „Was kennzeichnet eine offene Ganztagsschule im Primarbereich?“.

     

  • Für das Ganztagsschulkonzept ist das Formular „Konzept-Ganztagsschule" zu verwenden.

    Im Ganztagsschulkonzept sind Aussagen zu folgenden Schwerpunkten zu treffen:

    • allgemeine Angaben zur Schule und zum Schulträger
    • Organisationsform des Ganztagsschulbetriebs sowie Zielgruppen für die Ganztagsangebote
    • Darlegung der Organisation des Ganztags
    • Beschreibung der pädagogischen Schwerpunktsetzungen für die Gestaltung des Ganztags sowie deren Bezug zum Unterricht und den verbindlichen Grundlagendokumenten
    • konkrete Umsetzung der dargestellten pädagogischen Schwerpunkte
    • Umsetzung der Rhythmisierung des Schultags (für gebundene und teilgebundene Ganztagsschulen verbindlich)
    • Partner für die Gestaltung der Ganztagsangebote
    • Form der Einbeziehung der Schulgemeinschaft in die Erarbeitung des Konzepts
    • Nachweis der Zustimmung der Schulkonferenz sowie des hergestellten Benehmens mit dem Schulträger

    Zur Erarbeitung des Ganztagsschulkonzepts und der regelmäßigen Evaluation der Umsetzung des Ganztags wird die Einrichtung einer Konzeptgruppe an der Schule empfohlen.

    Weitere wichtige Informationen zum Ganztagsschulkonzept sind in den „Hinweisen zur Erstellung des Ganztagskonzeptes“ zusammengefasst.

     

  • Zur Erarbeitung des Ganztagsschulkonzepts und der regelmäßigen Evaluation der Umsetzung des Ganztags wird die Einrichtung einer Konzeptgruppe an der Schule empfohlen.

    In der Konzeptgruppe sollten neben Lehrkräften der Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern möglichst auch Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers mitarbeiten. Im Formular „Konzept-Ganztagsschule“ sind weitere Personen, die einbezogen werden könnten, aufgeführt.

     

  • Schulen der Primarstufe mit einem Schulhort (offene Ganztagsschulen) erstellen ein Hortkonzept, das integrierter Teil des Gesamtschulkonzepts ist. Dieses kann durch die Schulartreferentinnen bzw. -referenten des zuständigen Staatlichen Schulamts als Ganztagsschulkonzept anerkannt werden.

    Schulen der Primarstufe, die als gebundene/teilgebundene Ganztagsschulen arbeiten, haben ein Ganztagsschulkonzept unter Verwendung des dafür bereitgestellten Formulars zu erarbeiten.

     

  • Das Ganztagsschulkonzept der Schule ist im zuständigen Staatlichen Schulamt zur Prüfung einzureichen. Es bildet die Grundlage für die Beantragung von Lehrerwochenstunden für die/den Ganztagsschulbeauftragten und die Stunden für die Ausgestaltung der Ganztagsangebote.

    Die Antragstermine sind der Verwaltungsvorschrift des für Bildung zuständigen Ministeriums für das jeweilige Schuljahr zu entnehmen.

     

  • Das vollständige Ganztagsschulkonzept ist nicht jedes Schuljahr neu einzureichen, da davon auszugehen ist, dass sich inhaltliche Schwerpunkte nicht jährlich ändern. Alle vier Jahre sollte jedoch eine Evaluation des Konzeptes erfolgen und das daraus resultierende Folgekonzepte dem Staatlichen Schulamt vorgelegt werden. Bei wesentlichen Änderungen in der Ganztagsgestaltung bzw. des pädagogischen Konzepts ist das Folgekonzept mit dem Inkrafttreten der Änderungen an das Staatliche Schulamt weiterzuleiten.

    Da zeitliche Abläufe, Kooperationspartner oder auch Zielgruppen an die jeweiligen Bedingungen des Schuljahres angepasst bzw. verändert werden, ist die Anlage 1 zum Konzeptjährlich einzureichen.

     

  • Rhythmisierung bedeutet veränderte Tagesstrukturen und eine daran angepasste Unterrichts- und Angebotsgestaltung. Kennzeichnend dafür sind der sinnvolle Wechsel von Anspannungs- und Entspannungsphasen, Zeiten des konzentrierten Lernens und Bewegungsmöglichkeiten sowie von den Schülerinnen und Schülern frei gestaltbare Bereiche.

    Sie orientiert sich an der Profilierung und den pädagogischen Schwerpunkten der Schule.

    Typische Merkmale der Rhythmisierung sind z. B.:

    bezogen auf die Schulebene:

    • veränderte Organisation des Unterrichts, z. B. durch Blockunterricht, Schaffung individueller Lernzeiten, eine ausgewogene Verteilung auf den Vor- und Nachmittag
    • offener Anfang und offenes Ende des Schultages,
    • Pausen mit unterschiedlichen Angeboten für Schülerinnen und Schüler,
    • eine angemessene Mittagspause,
    • in den Tagesablauf integrierte Entspannungsphasen,
    • offene Angebote,
    • gezielte Möglichkeiten zur Partizipation der Schülerinnen und Schüler.

    bezogen auf die Unterrichtsebene:

    • veränderte Unterrichtsgestaltung zur Individualisierung des Lernens, z. B. Wochen- oder Jahrespläne, Lernportfolioarbeit,
    • bewusster Wechsel zwischen lehrerzentrierten Unterrichtsphasen und offenen, kooperativen Lernformen sowie flexible und differenzierte Lernorganisation, z. B. Projekte, Werkstattarbeit, Lernbüro, individuelle Lernzeitphasen.

     

  • Die Rhythmisierung ist für teilgebundene und gebundene Ganztagsschulen verbindlich (vgl. § 10 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz). Offen gestaltete Ganztagsschulen können je nach Möglichkeit den Schultag rhythmisiert gestalten.

    Eine Rhythmisierung auf Unterrichtsebene durch den bewussten Wechsel von Lehr- und Lernmethoden sollte jedoch in allen Ganztagsschulen umgesetzt werden.

     

  • Zur Gestaltung des gebundenen/teilgebundenen Ganztags stehen den Schulen folgende Ressourcen zur Verfügung:

    • Finanzielle Zuweisungen aus dem Schulbudget. Die Höhe der Zuweisung richtet sich nach der Schülerzahl der jeweiligen Schule.
    • Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des für Bildung zuständigen Ministeriums zur Organisation des jeweiligen Schuljahres erhalten Ganztagsschulen
      • eine Lehrerwochenstunde für die Tätigkeit der/des Ganztagsschulbeauftragten,
      • darüber hinaus fünf Lehrerwochenstunden zur Gestaltung des Ganztags in gebundener oder teilgebundener Organisationsform.

     

  • Die Schulleitung benennt eine geeignete Lehrkraft der Schule als Ganztagsbeauftragten. Diese/dieser unterstützt die Schulleitung in Fragen der Ganztagsgestaltung.

    Zu den Aufgaben der/des Ganztagsbeauftragten gehören besonders:

    • die Erarbeitung, Fortschreibung sowie Evaluierung des Ganztagsschulkonzepts der Schule,
    • die Organisation der Ganztagsangebote,
    • die Nutzung des Schulbudgets für Ganztagsangebote,
    • sie/er ist Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für die Partner im Ganztag, die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern,
    • die Abstimmung mit den außerschulischen Partnern.

    Für diese Tätigkeit erhalten die/der Ganztagsbeauftragte Lehrerwochenstunden entsprechend der geltenden Verwaltungsvorschrift zur Organisation des jeweiligen Schuljahres.

     

  • Nein.

    An diesen Schulen ist eine Hortkoordinatorin/ein Hortkoordinator benannt, die/der die Geschäfte des Hortes wahrnimmt. Sie/er ist im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schulleiterin/des Schulleiters für die pädagogische, inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Hortarbeit zuständig.

    Darüber hinaus arbeiten an den Staatlichen Schulämtern Hortkoordinatorinnen/Hortkoordinatoren. Sie unterstützen zum einen die Arbeit der Grundschulreferentinnen /Grundschulreferenten sowie die Schulen u. a. bei der konzeptionellen Arbeit und Fortbildung für Erzieherinnen und Erzieher.

     

  • In der Verwaltungsvorschrift des für Bildung zuständigen Ministeriums zur Organisation des jeweiligen Schuljahres sind die Termine festgelegt.

     

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