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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
�ber Grunds�tze zur Durchf�hrung der amtlichen �berwachung
der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts,
des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts,
des Futtermittelrechts und des Tabakrechts
(AVV Rahmen-�berwachung – AVV R�b)



Vom 20. Januar 2021



Fundstelle: BAnz AT 26.01.2021 B6



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Inhalts�bersicht



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

� 1�Zweck

� 2�Geltungsbereich



Abschnitt 2
Anforderungen an die amtliche Kontrolle

� 3�Personelle Anforderungen

� 4�Anforderungen an amtliche Pr�flaboratorien f�r amtliche Untersuchungen

� 5�Einrichtung von Qualit�tsmanagement-Systemen



Abschnitt 3
Grunds�tze f�r die amtliche Kontrolle von Betrieben

� 6�Allgemeine Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Betrieben

� 7�Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Lebensmittelbetrieben

� 8�Kriterien der risikobasierten Kontrolle von TNP-Betrieben/-Anlagen

� 9�Kriterien der risikoorientierten Kontrolle von Futtermittelbetrieben

� 10�Durchf�hrung der amtlichen Kontrolle von Betrieben



Abschnitt 4
Amtliche Probenahme und Probenuntersuchung, Kontrollprogramme

� 11�Grunds�tze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung

� 12�Durchf�hrung der amtlichen Probenahme

� 13�Weitere Anforderungen an die Durchf�hrung der amtlichen Probenahme bei Lebensmitteln

� 14�Mehrj�hriger nationaler Kontrollplan

� 15�Bundesweiter �berwachungsplan

� 16�Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte

� 17�Kontrollprogramm Futtermittel

� 18�Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelr�ckst�nden in Lebensmitteln

� 19�Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelr�ckst�nden in Futtermitteln

� 20�Beauftragung von nicht amtlichen Pr�flaboratorien

� 21�Beauftragung von Pr�flaboratorien bei Futtermitteln

� 22�Nationale Referenzlaboratorien

� 23�Verbindungsstelle



Abschnitt 5
Einfuhrkontrolle

� 24�Grundlagen f�r amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

� 25�Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

� 26�Verst�rkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs



Abschnitt 6
Kontrollen durch die Europ�ische Kommission

� 27�Vorbereitung und Begleitung von Kommissionskontrollen sowie Berichterstattung



Abschnitt 7
Amtliche Ma�nahmen

� 28�Ma�nahmen bei Rechtsverst��en ohne unmittelbares Risiko f�r die Gesundheit

� 29�Ma�nahmen bei ernstem unmittelbarem oder mittelbarem Risiko f�r die Gesundheit

� 30�Informationsaustausch �ber Ma�nahmen



Abschnitt 8
Sonstiger Informationsaustausch, Verfahren bei Ver�ffentlichungen und Berichtswesen

� 31�Sonstiger Informationsaustausch

� 32�Verfahren bei Ver�ffentlichungen

� 33�Daten�bermittlung

� 34�Jahresbericht nach Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625

� 35�Informations�bermittlung bei Lebensmitteln nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr.�396/2005

� 36�Ver�ffentlichung der �berwachungsergebnisse von Lebensmitteln nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.�396/2005



Abschnitt 9
Krisenmanagement

� 37�Notfallpl�ne

� 38�Zusammenarbeit der Beh�rden im Krisenfall

� 39�Durchf�hrung von Simulations�bungen



Abschnitt 10
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

� 40�Inkrafttreten, Au�erkrafttreten



Anlage 1 (zu � 7 Absatz 3)



Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten H�ufigkeit amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben



1
Anforderungen an das Beurteilungssystem
1.1
Beurteilungssystem
1.2
Beurteilungsmerkmale und -kriterien
1.3
Gewichtung der Beurteilungsmerkmale
1.4
Beurteilungsstufen
1.5
Ausnahmen


2
Kriterien zur Festlegung von Risikokategorien f�r Betriebe


3
Kriterien zur Festlegung von Risikostufen f�r Produkte


4
Dokumentation


5
Beispielmodell zur risikobasierten Beurteilung von Betrieben
5.1
Beurteilungsbogen
5.2
Erl�uterungen zur Anwendung der risikobasierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben (Leitfaden)
5.3
Durchf�hrungsanleitung
5.4
Glossar


Anlage 2 (zu � 8 Absatz 1)



Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten H�ufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen



1
Einstufung in Risikobetriebsarten


2
Beispielmodell zur risikobasierten Beurteilung von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen (zu � 8 Absatz 1)
2.1
Zweck und Anwendung
2.2
Aufbau
2.3
Durchf�hrung


Anhang: Kontrollfrequenzen



Anlage 3 (zu � 9 Absatz 1)



Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten H�ufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben



1
Einstufung in Risikobetriebsarten


2
Beispielmodell zur risikobasierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben
2.1
Zweck und Anwendung
2.2
Aufbau
2.3
Durchf�hrung


Anhang 1: Zuordnung der Risikobetriebsarten



Anhang 2: Kontrollfrequenzen



Anlage 4 (zu �� 10 und 34)



Ergebnisse der durchgef�hrten amtlichen Kontrolle von Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenst�ndebetrieben hinsichtlich Anzahl und Art der festgestellten Verst��e



Anlage 5 (zu � 34)



Ergebnisse der Untersuchung der nach � 11 entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenst�nden



Anlage 6 (zu � 13 Absatz 2)



Erl�uterungen und Begriffsbestimmungen f�r ein Konzept zur risikobasierten Probenahme bei Lebensmitteln



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen



� 1
Zweck



(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchf�hrung der �berwachung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts, des Tabakrechts und des Gentechnikrechts beitragen. Sie dient auch der Durchf�hrung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 15. M�rz 2017 �ber amtliche Kontrollen und andere amtliche T�tigkeiten zur Gew�hrleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften �ber Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur �nderung der Verordnungen (EG) Nr.�999/2001, (EG) Nr.�396/2005, (EG) Nr.�1069/2009, (EG) Nr.�1107/2009, (EU) Nr.�1151/2012, (EU) Nr.�652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europ�ischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr.�1/2005 und (EG) Nr.�1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.�854/2004 und (EG) Nr.�882/2004 des Europ�ischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung �ber amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung.



(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grunds�tze f�r die Zusammenarbeit von Beh�rden und Stellen der L�nder untereinander sowie – im Rahmen seiner auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zust�ndigkeit – mit dem Bund, insbesondere �ber



1.
den Informationsaustausch,


2.
das Berichtswesen und


3.
die Durchf�hrung von Kontrollen durch die Europ�ische Kommission.


� 2
Geltungsbereich



(1) Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist eine amtliche Kontrolle eine amtliche Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.



(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt f�r die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften



1.
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,


2.
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,


3.
des Weingesetzes,


4.
des Tabakerzeugnisgesetzes und


5.
des EG-Gentechnik-Durchf�hrungsgesetzes


in der jeweils geltenden Fassung, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europ�ischen Gemeinschaft und der Europ�ischen Union im Anwendungsbereich dieser Gesetze. Sie gilt au�erdem f�r die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Vorl�ufigen Biergesetzes sowie des Lebensmittel- und Bedarfsgegenst�ndegesetzes, soweit diese nach � 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes �ber den �bergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht weiter anzuwenden sind. Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, durch auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenst�ndegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift auch f�r die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften �ber



1.
kosmetische Mittel,


2.
Bedarfsgegenst�nde im Sinne des � 2 Absatz 6 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (sonstige Bedarfsgegenst�nde) und


3.
Mittel zum T�towieren.


(3) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die f�r die Kontrolle der Einhaltung der genannten Vorschriften zust�ndigen Beh�rden und Stellen der L�nder sowie – im Rahmen ihrer auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zust�ndigkeit – an die zust�ndigen Beh�rden und Stellen des Bundes.



(4) Artikel 5 Absatz 4 sowie die Artikel 13, 14 und 34 der Verordnung (EU) 2017/625 sind auf die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften �ber kosmetische Mittel, Mittel zum T�towieren, sonstige Bedarfsgegenst�nde und Erzeugnisse im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes entsprechend anzuwenden.



(5) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt, unbeschadet besonderer Vorschriften, insbesondere f�r



1.
die Qualifikation der mit der Durchf�hrung der amtlichen Kontrolle betrauten Personen,


2.
die Anforderungen an die Kapazit�t und Leistungsf�higkeit der amtlichen Pr�flaboratorien,


3.
amtliche Kontrollen von Betrieben nach Ma�gabe des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2017/625 und Ma�nahmen, die auf Grund der Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifen sind,


4.
die Entnahme und Untersuchung von amtlichen Proben sowie Ma�nahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Probenuntersuchungen zu ergreifen sind,


5.
den Informationsaustausch zwischen allen an der amtlichen Kontrolle Beteiligten und


6.
das Krisenmanagement.


(6) � 3 Absatz 1 und 2, �� 6, 7, 8, 9 und 10 Absatz 1, 3 und 6 und �� 11, 12 und 15 gelten nicht f�r die amtliche Kontrolle von Schlachth�fen und Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c, Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/625.



(7) Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften gilt Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend.



(8) Die �� 6, 7, 8, 9, 11 und 12 gelten nicht f�r die amtlichen Kontrollen und Probenahmen, die nach Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den Anh�ngen I bis IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 �ber Kontrollma�nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer R�ckst�nde in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) im Rahmen des Nationalen R�ckstandskontrollplans durchgef�hrt werden.



(9) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt f�r die zust�ndigen Stellen und Sachverst�ndigen der Bundeswehr, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.



Abschnitt 2
Anforderungen an die amtliche Kontrolle



� 3
Personelle Anforderungen



(1) Die zust�ndigen Beh�rden tragen daf�r Sorge, dass entsprechend qualifiziertes Personal in den jeweiligen Fachbereichen in ausreichender Zahl zur Verf�gung steht, um die amtlichen Kontrollen durchf�hren zu k�nnen.



(2) Die zust�ndigen Beh�rden tragen daf�r Sorge, dass dieses Personal vor Aufnahme der jeweiligen T�tigkeit die hierf�r erforderlichen fachlichen Anforderungen erf�llt. Weitergehende Vorschriften �ber die fachlichen Anforderungen an die in der amtlichen Kontrolle t�tigen Personen bleiben unber�hrt.



(3) Die zust�ndigen Beh�rden tragen daf�r Sorge, dass



1.
die in der amtlichen Kontrolle t�tigen Personen durch qualifiziertes Verwaltungspersonal in den Vollzugsbeh�rden unterst�tzt werden,


2.
zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625


a)
Beratungs-, Untersuchungs-, Analyse- oder Sachverst�ndigent�tigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkvertr�ge von in der amtlichen Kontrolle t�tigen Personen nur im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nach vorheriger Pr�fung und Genehmigung der zust�ndigen Beh�rde erbracht werden d�rfen,


b)
die Personen, die die amtliche Kontrolle von Betrieben nach � 10 durchf�hren, grunds�tzlich ihr Kontrollgebiet regelm��ig wechseln (Rotationsprinzip) oder sonstige diesem Zweck dienende Ma�nahmen getroffen werden.


� 4
Anforderungen an amtliche Pr�flaboratorien f�r amtliche Untersuchungen



(1) Amtliche Pr�flaboratorien sind als solche zu benennen. F�r diese Benennung sind die L�nder zust�ndig. Die Bundeswehr benennt f�r den Gesch�ftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung eigene Pr�flaboratorien.



(2) Die zust�ndigen Beh�rden tragen daf�r Sorge, dass die amtlichen Pr�flaboratorien vorbehaltlich � 20 Absatz 1 hinsichtlich ihrer Kapazit�ten die erforderlichen Untersuchungsaufgaben jederzeit in vollem Umfang wahrnehmen k�nnen und dass ihre Leistungsf�higkeit in qualitativer, technischer und organisatorischer Hinsicht der Anzahl und Art der eingelieferten amtlichen Proben sowie den Untersuchungszielen und -parametern angepasst ist. Die Zusammenarbeit von amtlichen Pr�flaboratorien mit Schwerpunktbildung bleibt unber�hrt.



(3) Die amtlichen Pr�flaboratorien stellen den zust�ndigen Beh�rden die Untersuchungsergebnisse, einschlie�lich der Begutachtung, so zeitnah zur Verf�gung, dass erforderliche Vollzugsma�nahmen umgehend und wirksam getroffen werden k�nnen.



(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel, kosmetisches Mittel, Mittel zum T�towieren, Bedarfsgegenstand im Sinne des � 2 Absatz 6 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittelbedarfsgegenstand), sonstiger Bedarfsgegenstand, Erzeugnis im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder Erzeugnis im Sinne des Weingesetzes ein Risiko f�r die Gesundheit des Menschen darstellt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch m�glich zu untersuchen, das Untersuchungsergebnis einschlie�lich einer kurzen Begutachtung der zust�ndigen Beh�rde vorab mitzuteilen und das ausf�hrliche Gutachten unverz�glich nachzureichen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverz�gliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zust�ndigen Beh�rde als Sofortmeldung mit einer vorl�ufigen lebensmittelrechtlichen Bewertung mitgeteilt.



(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein tierisches Nebenprodukt oder dessen Folgeprodukt oder ein Futtermittel ein Risiko f�r die menschliche oder tierische Gesundheit darstellt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch m�glich zu untersuchen und der zust�ndigen Beh�rde das Untersuchungsergebnis unverz�glich mitzuteilen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverz�gliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zust�ndigen Beh�rde als Sofortmeldung mitgeteilt.



(6) Die Sachverst�ndigen der amtlichen Pr�flaboratorien nehmen, soweit m�glich, insbesondere im Rahmen des � 42 Absatz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf Anforderung der zust�ndigen Beh�rde an den amtlichen Kontrollen von Betrieben teil und unterst�tzen die f�r die amtlichen Kontrollen zust�ndigen Beh�rden beratend.



� 5
Einrichtung und Anwendung von Qualit�tsmanagement-Systemen



(1) Die zust�ndigen Beh�rden richten Qualit�tsmanagement-Systeme ein, die sich an den aktuellen Normen, insbesondere der DIN EN ISO/IEC 17020 und DIN EN ISO 9001, orientieren. Die Qualit�tsmanagement-Systeme umfassen Qualit�tsstandards f�r mindestens folgende Bereiche:



1.
Durchf�hrung der amtlichen Kontrolle von Betrieben nach Abschnitt 3,


2.
sachgerechte Entnahme, Aufbewahrung und Weiterleitung von amtlichen Proben an die Pr�flaboratorien,


3.
Treffen und Durchsetzen der nach den Artikeln 137 bis 140 der Verordnung (EU) 2017/625 notwendigen Anordnungen und Ma�nahmen,


4.
Ausbildung und Schulung des Personals, das amtliche Kontrollen durchf�hrt, nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 unter angemessener Ber�cksichtigung der Anforderungen des Anhangs II Kapitel I dieser Verordnung,


5.
Ablauforganisation der zust�ndigen Beh�rden,


6.
technische Mindestausr�stung der Kontrollbeh�rden,


7.
Bearbeitung von Beschwerden,


8.
Kommunikations-, Informationsabl�ufe und Ablaufschemata, insbesondere f�r das Vorgehen bei Erkrankungen, die im Zusammenhang mit Lebensmitteln stehen k�nnten, im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.�178/2002 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grunds�tze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europ�ischen Beh�rde f�r Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 ge�ndert worden ist (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),


9.
Durchf�hrung von Audits nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625.


(2) Bei der Einrichtung und der Anwendung von Qualit�tsmanagement-Systemen nach Absatz 1 sind die von den L�ndern erarbeiteten und gegebenenfalls gemeinsame Qualit�tsstandards und die daraus abgeleiteten l�nder�bergreifenden Verfahrensanweisungen zu ber�cksichtigen. Die L�nder stellen die Qualit�tsstandards und Verfahrensanweisungen nach Satz 1 in das Fachinformationssystem f�r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) nach � 31 Absatz 1 ein und aktualisieren sie anlassbezogen.



(3) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden tragen daf�r Sorge, dass die jeweils zust�ndigen Beh�rden daraufhin �berpr�ft werden, dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erf�llen.



(4) Die Pr�fung der Audits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt durch die hierf�r zust�ndigen Beh�rden.



(5) Die zust�ndigen Beh�rden machen ihr Auditsystem nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 in geeigneter Weise bekannt.



Abschnitt 3
Grunds�tze f�r die amtliche Kontrolle von Betrieben



� 6
Allgemeine Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Betrieben



(1) Zur Durchf�hrung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Betriebe nach den �� 7, 8 und 9 risikobasiert zu kontrollieren.



(2) Wissenschaftlich ausgebildeten Personen der L�nder obliegt die Verantwortung daf�r, dass die risikobasierten Beurteilungssysteme gem�� � 7 Absatz 3, � 8 Absatz 1 und � 9 Absatz 1 den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen.



Die Verantwortung f�r die Durchf�hrung der risikobasierten Beurteilungen der Betriebe nach den �� 7, 8 und 9 obliegt den �rtlich zust�ndigen amtlichen Kontrollpersonen der zust�ndigen Beh�rde.



(3) Die Einstufung gem�� � 7 Absatz 1 bis 3, � 8 Absatz 1 und � 9 Absatz 1 ist von der zust�ndigen Beh�rde f�r jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. Diese Dokumentation ersetzt nicht die Erstellung von schriftlichen Aufzeichnungen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625. Die Dokumentation �ber die Einstufung kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Die zust�ndige Beh�rde bewahrt diese Dokumentation mindestens f�nf Jahre lang auf, sofern Regelungen der L�nder keinen l�ngeren Zeitraum vorschreiben.



(4) F�r folgende Betriebe werden durch die zust�ndigen Beh�rden gesonderte Kontrollh�ufigkeiten festgelegt:



1.
Betriebe, die


a)
kosmetische Mittel,


b)
Lebensmittelbedarfsgegenst�nde und sonstige Bedarfsgegenst�nde,


c)
Erzeugnisse im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder


d)
Mittel zum T�towieren


herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,


2.
Lebensmittelbetriebe der Prim�rproduktion,


3.
Weinbaubetriebe,


4.
Betriebe der Futtermittelprim�rproduktion und


5.
Betriebe des Einzelhandels, die Futtermittel ausschlie�lich in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen in den Verkehr bringen.


� 7
Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Lebensmittelbetrieben



(1) Betriebe, die Lebensmittel gewinnen, herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen (Lebensmittelbetriebe) sind auf Grundlage ihrer Betriebsart anhand statischer Beurteilungsmerkmale gem�� Anlage 1 Nummer 2 in Risikokategorien einzustufen. Innerhalb jeder Risikokategorie kann f�r einen Lebensmittelbetrieb eine festgelegte minimale und maximale Risikoklasse ermittelt werden. Die Risikoklasse, in die ein Lebensmittelbetrieb eingestuft wird, ergibt sich aus seiner individuellen Beurteilung.



(2) Die zust�ndige Beh�rde ordnet bestimmten Betriebsarten bestimmte Risikokategorien zu. Sie nutzt hierzu den einheitlichen Betriebsartenkatalog nach Satz 3. Das Bundesamt f�r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ver�ffentlicht den einheitlichen Betriebsartenkatalog, der neben der Liste der Betriebsarten die dazugeh�rigen Risikokategorien enth�lt.



(3) Die zust�ndige Beh�rde wendet das risikobasierte Beurteilungssystem nach Anlage 1 Nummer 5 unter Beachtung der Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 bis 4 an.



(4) F�r die Regelkontrollfrequenzen ist, bezogen auf alle Risikokategorien und die damit verbundenen Risikoklassen, eine Spanne von mindestens w�chentlich bis l�ngstens dreij�hrlich festzulegen. Die Notwendigkeit von zus�tzlichen anlassbezogenen Kontrollen bleibt hiervon unber�hrt.



(5) Anlassbezogene Kontrollen erfolgen bei Bedarf nach den Umst�nden des Einzelfalls und werden grunds�tzlich zus�tzlich zu den entsprechenden Regelkontrollen durchgef�hrt.



(6) Kontrollen, die auf Basis der risikobasierten Beurteilung der Betriebe durchgef�hrt werden, sind bei j�hrlichen oder l�ngeren Kontrollfrequenzen grunds�tzlich als Vollkontrollen durchzuf�hren. Eine Vollkontrolle umfasst die Kontrolle aller betriebsrelevanten Beurteilungsmerkmale gem�� Anlage 1 Nummer 1.2. Bei k�rzeren Kontrollintervallen als j�hrlich k�nnen mehrere Teilkontrollen innerhalb eines Jahres zu einer Vollkontrolle zusammengefasst werden, wenn sie insgesamt dem Umfang einer Vollkontrolle entsprechen.



(7) Eine Aktualisierung der Risikobeurteilung der Betriebe erfolgt in der Regel mindestens j�hrlich, sofern die ermittelte Regelkontrollh�ufigkeit mindestens j�hrlich ist. In den �brigen F�llen kann die Aktualisierung der Risikobeurteilung an die Regelkontrollh�ufigkeit angepasst werden.



(8) Hat die zust�ndige Beh�rde im Anschluss an die Durchf�hrung einer amtlichen Kontrolle eine abschlie�ende Bewertung der jeweiligen Beurteilungsmerkmale gem�� Anlage 1 Nummer 1.2 vorgenommen, unterrichtet sie den Lebensmittelunternehmer �ber die festgestellten M�ngel, die zur Abwertung einzelner Beurteilungsmerkmale gef�hrt haben. Diese Unterrichtung kann auch im Rahmen der Information des Lebensmittelunternehmers anhand der schriftlichen Aufzeichnungen gem�� Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgen.



(9) � 7 Absatz 1 bis 8 gilt nicht f�r Lebensmittelbetriebe der Prim�rproduktion und Weinbaubetriebe.



� 8
Kriterien der risikobasierten Kontrolle von Betrieben oder Anlagen,
die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen



(1) F�r Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen, ist ein risikobasiertes Beurteilungssystem anzuwenden, das den in Anlage 2 Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht. Das in Anlage 2 Nummer 2 beschriebene Beispielmodell kann angewendet werden.



(2) Die zust�ndige Beh�rde unterrichtet den Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr.�1069/2009 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften f�r nicht f�r den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.�1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31; L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.�790/2010 (ABl. L 237 vom 8.9.2010, S. 1) ge�ndert worden ist, �ber das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikobetriebsart.



� 9
Kriterien der risikoorientierten Kontrolle von Futtermittelbetrieben



(1) Betriebe, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Bef�rderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind (Futtermittelbetriebe), sind zur Durchf�hrung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Risikobetriebsarten einzustufen; auf dieser Grundlage sind die Risikoklasse und die Kontrollh�ufigkeit zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in Anlage 3 Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden. Zur Durchf�hrung der T�tigkeit nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 kann das in Anlage 3 Nummer 2 beschriebene Beispielmodell angewendet werden.



(2) Die zust�ndige Beh�rde unterrichtet den Futtermittelunternehmer �ber das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikobetriebsart nach Absatz 1 Satz 1.



(3) � 9 Absatz 1 und 2 gilt nicht f�r Betriebe der Futtermittelprim�rproduktion und f�r Betriebe des Einzelhandels, die Futtermittel ausschlie�lich in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen in den Verkehr bringen.



� 10
Durchf�hrung der amtlichen Kontrolle von Betrieben



(1) Betriebe, die kosmetische Mittel, Mittel zum T�towieren, Lebensmittelbedarfsgegenst�nde, sonstige Bedarfsgegenst�nde oder Erzeugnisse im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zust�ndigen Beh�rden zu erfassen und risikobasiert zu �berwachen. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 bleibt unber�hrt.



(2) Bei der amtlichen Kontrolle von Betrieben sind



1.
zwei Kontrollpersonen einzusetzen, wenn dies auf Grund besonderer Gegebenheiten oder spezieller Erkenntnisse �ber den jeweiligen Betrieb oder aus sonstigen Gr�nden erforderlich ist,


2.
sofern es der Kontrollzweck erfordert, interdisziplin�re Lebensmittel-Kontrollen mit gegebenenfalls wissenschaftlich ausgebildetem Personal unterschiedlicher fachlicher Qualifikation durchzuf�hren,


3.
amtliche Proben zu entnehmen, soweit dies erforderlich ist.


(3) Die Kontrolle von Betrieben, die Lebensmittel, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, Futtermittel, kosmetische Mittel, Mittel zum T�towieren, Lebensmittelbedarfsgegenst�nde, sonstige Bedarfsgegenst�nde, Erzeugnisse im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes herstellen oder behandeln, hat grunds�tzlich w�hrend der Zeit der Herstellung oder Behandlung dieser Erzeugnisse in dem jeweiligen Betrieb zu erfolgen.



(4) Soweit bei der amtlichen Kontrolle trotz festgestellter Verst��e keine Ma�nahmen angeordnet worden sind, hat die zust�ndige Beh�rde ihre Entscheidung zu begr�nden und schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.



(5) Sofern in einem Betrieb Leitlinien f�r eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr.�852/2004 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 �ber Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.�219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) ge�ndert worden ist, nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr.�1069/2009 oder nach Artikel 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr.�183/2005 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften f�r die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) ge�ndert worden ist oder andere, nach vergleichbaren Kriterien erarbeitete branchenspezifische Leitlinien angewendet werden, ist zu �berpr�fen, ob diese Leitlinien im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle ber�cksichtigt werden.



(6) Die zust�ndige Beh�rde bewahrt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625 von ihr erstellten schriftlichen Aufzeichnungen �ber die durchgef�hrten amtlichen Kontrollen von Betrieben mindestens f�nf Jahre lang auf, sofern Regelungen der L�nder keinen l�ngeren Zeitraum vorschreiben.



Abschnitt 4
Amtliche Probenahme und Probenuntersuchung, Kontrollprogramme



� 11
Grunds�tze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung



(1) Die Entnahme einer amtlichen Probe zur �berpr�fung von Lebensmitteln, tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, von Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum T�towieren, Lebensmittelbedarfsgegenst�nden, sonstigen Bedarfsgegenst�nden, Erzeugnissen im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes durch die zust�ndige Beh�rde erfolgt vorrangig beim Hersteller oder Einf�hrer, unbeschadet der Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte und des Futtermittelrechts. Dies gilt insbesondere f�r die Probenahme zur �berpr�fung hinsichtlich



1.
der mikrobiologischen Anforderungen,


2.
des Gehaltes an R�ckst�nden, Kontaminanten oder unerw�nschten Stoffen,


3.
der Zusammensetzung,


4.
der Kennzeichnung oder Aufmachung oder


5.
des Vorhandenseins gentechnisch ver�nderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch ver�nderten Organismen.


Wenn der Hersteller im Inland ans�ssig ist, kann sich die �berwachung der Erzeugnisse auf den nachfolgenden Handelsstufen in der Regel auf die Pr�fung beschr�nken, ob sich durch Transport, Lagerung, Verarbeitung oder weiteres Inverkehrbringen M�ngel ergeben haben.



(2) Die Prim�rproduktion ist risikobasiert in die amtliche Probenahme einzubeziehen.



(3) Die Entscheidung, welche amtlichen Proben entnommen werden, erfolgt in enger Abstimmung zwischen den zust�ndigen Beh�rden und den amtlichen Pr�flaboratorien. Satz 1 gilt nicht f�r Futtermittel.



(4) Die zust�ndige Beh�rde bewahrt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten schriftlichen Aufzeichnungen �ber die amtliche Probenahme und Probenuntersuchung mindestens f�nf Jahre lang auf, sofern Regelungen der L�nder keinen l�ngeren Zeitraum vorschreiben.



� 12
Durchf�hrung der amtlichen Probenahme



(1) Die Auswahl und Anzahl der amtlichen Proben wird in Zusammenarbeit zwischen den zust�ndigen Beh�rden und den amtlichen Pr�flaboratorien risikobasiert festgelegt. Soweit Ergebnisse amtlicher Kontrollen von Betrieben oder landesspezifische Produktions- und Gewerbestrukturen vorliegen, sind diese zu ber�cksichtigen. Die j�hrliche Zahl amtlicher Proben betr�gt je 1�000 Einwohner



1.
bei Lebensmitteln grunds�tzlich f�nf und


2.
bei Erzeugnissen im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum T�towieren, Lebensmittelbedarfsgegenst�nden und sonstigen Bedarfsgegenst�nden grunds�tzlich insgesamt 0,5.


(2) Bei tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten bestimmt sich die j�hrliche Zahl amtlicher Proben nach dem jeweiligen Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte als Bestandteil des mehrj�hrigen nationalen Kontrollplans nach Artikel 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625.



(3) Bei Futtermitteln bestimmt sich die j�hrliche Zahl amtlicher Proben nach dem jeweiligen Kontrollprogramm Futtermittel als Bestandteil des mehrj�hrigen nationalen Kontrollplans nach den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625.



� 13
Weitere Anforderungen an die Durchf�hrung der amtlichen Probenahme bei Lebensmitteln



(1) Bei der risikobasierten Probenplanung und Probenahme von Lebensmitteln ist Folgendes zu ber�cksichtigen:



1.
Mindestens 80 % des Probensolls nach � 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden risikobasiert geplant.


2.
In den Probenahmekonzepten sind Kriterien aus den folgenden Sektoren angemessen zu ber�cksichtigen:


a)
dem produktspezifischen Sektor,


b)
dem betriebsspezifischen Sektor und


c)
dem sonstigen Sektor.


Die Gewichtung oder der Grad der Verschr�nkung oder Verkn�pfung der drei Sektoren richtet sich nach den �berwachungsgrunds�tzen der L�nder.


3.
In den aus den �berwachungsgrunds�tzen der L�nder resultierenden Konzepten sind mindestens die folgenden Kriterien angemessen zu ber�cksichtigen:


a)
Kriterien des produktspezifischen Sektors:


Sicherheit der betreffenden Produkte,


T�uschungsschutz,


sonstige fehlende Rechtskonformit�t der Produkte im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift,


b)
Kriterien des betriebsspezifischen Sektors:


Bedeutung des Betriebes,


Verhalten des Lebensmittelunternehmers,


Vertriebswege,


regionale Strukturen,


c)
Kriterien des sonstigen Sektors:


Ern�hrungsrelevanz und


zuk�nftige Entwicklung.


(2) Die Erl�uterungen und Begriffsbestimmungen der Anlage 6 sind bei der Vorbereitung der risikobasierten Probenahme zu ber�cksichtigen.



� 14
Mehrj�hriger nationaler Kontrollplan



(1) Der mehrj�hrige nationale Kontrollplan (MNKP) nach den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625 wird vom Bundesamt unter Beteiligung der L�nder in nicht personenbezogener Form erstellt.



(2) Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder �bermitteln die f�r die j�hrlichen Anpassungen notwendigen Informationen f�r das Folgejahr in nicht personenbezogener Form bis zum 30. November eines jeden Jahres an das Bundesamt. Das Bundesamt erstellt, unter Beteiligung der zust�ndigen Beh�rden der L�nder und unter Beteiligung anderer Beh�rden des Bundes, insbesondere der Bundesanstalt f�r Landwirtschaft und Ern�hrung, des Bundesinstituts f�r Risikobewertung (Bundesinstitut), des Julius K�hn-Instituts und des Friedrich-Loeffler-Instituts, den Kontrollplan bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.



(3) Das Bundesamt macht den MNKP im FIS-VL nach � 31 Absatz 1 bekannt und erteilt der Europ�ischen Kommission f�r den aktuellen MNKP Leserechte.



� 15
Bundesweiter �berwachungsplan



(1) Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den L�ndern den f�r ein Jahr g�ltigen bundesweiten �berwachungsplan (j�hrlicher B�p) in nicht personenbezogener Form, in dem die Durchf�hrung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zust�ndigen Beh�rden geregelt wird, einschlie�lich der Entnahme amtlicher Proben. Der Umfang amtlicher Proben nach Satz 1 betr�gt je Land mindestens 0,15 und h�chstens 0,45 amtliche Proben je 1�000 Einwohner und Jahr. Der Kontrollumfang (amtliche Probenahme und amtliche Kontrolle von Betrieben) beinhaltet auch die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die im Rahmen der nach Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625 koordinierten Programme der Europ�ischen Union von den zust�ndigen Beh�rden jeweils durchzuf�hrenden amtlichen Kontrollen und ist hinsichtlich der Entnahme amtlicher Proben in der in � 12 genannten Gesamtzahl amtlicher Proben enthalten.



(2) Zu den Kontrollprogrammen des j�hrlichen B�p geh�ren Untersuchungsprogramme in nicht personenbezogener Form zur amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum T�towieren, Lebensmittelbedarfsgegenst�nden, sonstigen Bedarfsgegenst�nden, Erzeugnissen im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes sowie Programme zur amtlichen Kontrolle von Betrieben. Zur Berechnung der Gesamtzahl amtlicher Proben nach Absatz 1 Satz 2 wird die amtliche Kontrolle eines Betriebes wie die Untersuchung einer amtlichen Probe gez�hlt. Sofern im Rahmen der amtlichen Kontrolle eines Betriebes amtliche Probenahmen erfolgen, sind diese ebenfalls bei der Berechnung der Gesamtzahl amtlicher Proben zu ber�cksichtigen.



(3) Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder �bermitteln die f�r das Folgejahr zur Verf�gung gestellten Kontingente amtlicher Proben f�r den nach Absatz 1 erstellten j�hrlichen B�p bis zum 30. November eines jeden Jahres in nicht personenbezogener Form an das Bundesamt.



(4) Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes k�nnen kurzfristig Programme in nicht personenbezogener Form in den j�hrlichen B�p aufgenommen werden.



(5) Der j�hrliche B�p enth�lt f�r



1.
Programme zu amtlichen Kontrollen von Betrieben mindestens


a)
die Art der zu kontrollierenden Betriebe,


b)
den Inhalt der Betriebskontrollen und


c)
den Zeitraum, in dem die Betriebskontrollen durchgef�hrt werden sollen,


2.
Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum T�towieren, Lebensmittelbedarfsgegenst�nden, sonstigen Bedarfsgegenst�nden, Erzeugnissen im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, soweit erforderlich:


a)
die Gesamtzahl amtlicher Proben,


b)
die Art der zu beprobenden Erzeugnisse,


c)
die Aufteilung der zu untersuchenden amtlichen Proben auf die L�nder,


d)
die Stoffe oder Mikroorganismen, die in den Erzeugnissen qualitativ und/oder quantitativ analytisch zu bestimmen sind, und die Bestimmungsgrenzen der angewandten Methoden,


e)
eine f�r die Bestimmung nach Buchstabe d geeignete Methode,


f)
die teilnehmenden Untersuchungs�mter,


g)
die Gebiete der Entnahme amtlicher Proben,


h)
die Zeitr�ume der Entnahme amtlicher Proben,


i)
die Zuordnung der Zahlen amtlicher Proben zu den jeweiligen Untersuchungs�mtern,


j)
die Herkunft amtlicher Proben und


k)
die Entnahmestellen amtlicher Proben.


Bei der Aufteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind insbesondere zu ber�cksichtigen



1.
die besondere Inanspruchnahme einzelner L�nder im Rahmen der Einfuhrkontrolle und


2.
Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land.


(6) Das Bundesamt gibt, soweit erforderlich, Empfehlungen zur Durchf�hrung der Programme in nicht personenbezogener Form heraus.



(7) Sofern eine Daten�bermittlung nach � 33 in Ausnahmef�llen nicht m�glich ist, stellt das Bundesamt den L�ndern ein geeignetes Datenformat zur Verf�gung.



(8) � 7 Absatz 2 Satz 1 und � 8 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchf�hrung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenst�nden nach � 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 4. Februar 2020 (GMBl 2020 Nr.�6, S. 118) sind auf Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen anzuwenden.



(9) Das Bundesamt wertet die Ergebnisse der Durchf�hrung des j�hrlichen B�p aus und ver�ffentlicht die Ergebnisse nebst Auswertung im Einvernehmen mit den L�ndern in nicht personenbezogener Form in geeigneter Weise.



� 16
Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte



(1) Das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte ist ein Programm �ber die zwischen den L�ndern abgestimmte Durchf�hrung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Rechts der tierischen Nebenprodukte durch die zust�ndigen Beh�rden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben.



(2) Das Bundesamt erstellt das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte in nicht personenbezogener Form in Zusammenarbeit mit den L�ndern. Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes kann das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte insbesondere unter Ber�cksichtigung der unter seiner Geltung gewonnenen Kontrollergebnisse ge�ndert werden.



(3) Das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte enth�lt insbesondere Vorgaben



1.
zum Inhalt und zur Anzahl der Inspektionen und


2.
zur Aufteilung der nach dem Recht der tierischen Nebenprodukte erforderlichen Proben


a)
auf die tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte und


b)
auf die L�nder.


� 17
Kontrollprogramm Futtermittel



(1) Das Kontrollprogramm Futtermittel ist ein Programm �ber die zwischen den L�ndern abgestimmte Durchf�hrung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften durch die zust�ndigen Beh�rden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben.



(2) Das Bundesamt erstellt das Kontrollprogramm Futtermittel in nicht personenbezogener Form in Zusammenarbeit mit den L�ndern. Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes kann das Kontrollprogramm Futtermittel insbesondere unter Ber�cksichtigung der unter seiner Geltung gewonnenen Kontrollergebnisse ge�ndert werden.



(3) Das Kontrollprogramm Futtermittel enth�lt insbesondere Vorgaben



1.
zum Inhalt und zur Anzahl der Inspektionen,


2.
zur Aufteilung der Proben auf die Futtermittelarten,


3.
zur Aufteilung der Proben auf die L�nder,


4.
zur Aufteilung der Einzelbestimmungen auf die Analyseparameter und die L�nder,


5.
zu Kontrollen auf R�ckst�nde von Pflanzenschutzmitteln,


6.
zur �berwachung von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch ver�nderten Organismen und


7.
zu den Entnahmestellen amtlicher Proben.


� 18
Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelr�ckst�nden in Lebensmitteln



(1) Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrj�hriges Programm zur Kontrolle von Pestizidr�ckst�nden in Lebensmitteln nach den Vorgaben des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.�396/2005 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 �ber H�chstgehalte an Pestizidr�ckst�nden in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur �nderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) ge�ndert worden ist.



(2) Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder melden dem Bundesamt sp�testens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form die Anzahl der im folgenden Kalenderjahr von jeder Erzeugnisgruppe des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.�396/2005 auf bestimmte Pflanzenschutzmittelr�ckst�nde risikobezogen zu untersuchenden Proben, und zwar mindestens 50 % der f�r die �berwachung der Pflanzenschutzmittelr�ckst�nde im Land vorgesehenen Planproben f�r das j�hrlich zu aktualisierende Programm nach Absatz 1 zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelr�ckst�nden.



(3) Das Bundesamt fasst j�hrlich auf der Grundlage des Programms nach Absatz 1 die von den zust�ndigen Beh�rden der L�nder �bermittelten Angaben im Benehmen mit diesen und dem Bundesinstitut in nicht personenbezogener Form zu einem aktualisierten nationalen Jahresprogramm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelr�ckst�nden zusammen und leitet dieses bis zum 15. September eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium f�r Ern�hrung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zu.



(4) F�r eine einheitliche Meldung der zust�ndigen Beh�rden der L�nder nach Absatz 2 stellt das Bundesamt den zust�ndigen Beh�rden der L�nder im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verf�gung.



� 19
Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelr�ckst�nden in Futtermitteln



Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrj�hriges Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelr�ckst�nden in Futtermitteln, das Bestandteil des Kontrollprogramms Futtermittel ist. Die im Rahmen des Kontrollprogramms vorrangig zu analysierenden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe werden auf der Grundlage einer vom Bundesamt erarbeiteten multifaktoriellen Risikoanalyse ausgew�hlt.



� 20
Beauftragung von nicht amtlichen Pr�flaboratorien



(1) Die f�r die �berwachung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, tierische-nebenproduktrechtlicher oder tabakrechtlicher Vorschriften jeweils zust�ndige oberste Landesbeh�rde kann in Ausnahmef�llen, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazit�ten, die auf unvorhersehbare Ereignisse zur�ckzuf�hren sind, amtlichen Pr�flaboratorien gestatten, nicht amtliche Pr�flaboratorien mit der Durchf�hrung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen oder an der Durchf�hrung zu beteiligen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erf�llen.



(2) Die Gesamtverantwortung f�r die Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt bei der beauftragenden Stelle.



� 21
Beauftragung von Pr�flaboratorien bei Futtermitteln



(1) Die f�r die Futtermittel�berwachung zust�ndige oberste Landesbeh�rde kann den mit der Untersuchung beauftragten Pr�flaboratorien gestatten, f�r bestimmte Untersuchungsparameter andere Pr�flaboratorien mit der Durchf�hrung der Untersuchung zu beauftragen.



(2) Die Gesamtverantwortung f�r die Untersuchungsergebnisse liegt bei dem mit der Untersuchung beauftragten Pr�flaboratorium.



� 22
Nationale Referenzlaboratorien



Das Bundesamt macht die aktuelle Liste der nationalen Referenzlaboratorien nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 j�hrlich zum 31. Dezember im FIS-VL nach � 31 Absatz 1 bekannt.



� 23
Verbindungsstelle



Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden informieren das Bundesamt in F�llen des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.



Abschnitt 5
Einfuhrkontrolle



� 24
Grundlagen f�r amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs



(1) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden erstellen eine gemeinsame Liste von h�chstens zwanzig TARIC-Codes zu Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die, unbeschadet der Kontrollen anderer Lebensmittel, vordringlich einer Kontrolle nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 unterfallen sollen, sowie von dazugeh�rigen erg�nzenden Risikoparametern (zum Beispiel Ursprungsland, Region, Versender) des jeweils betroffenen Lebensmittels. Das Bundesamt koordiniert die Erstellung der Liste nach Satz 1 und stellt das Benehmen mit dem Bundesinstitut �ber die Liste her. Die Liste nach Satz 1 wird nach Ma�gabe der Abs�tze 2 bis 4 erstellt.



(2) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden k�nnen dem Bundesamt zum Zweck der Vorbereitung der gemeinsamen Liste der L�nder fortw�hrend Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs melden, die vorrangig f�r eine Kontrolle nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Betracht kommen. Das Bundesamt f�hrt die Meldungen nach Satz 1 zum 1. Februar und 1. August eines jeden Kalenderjahres zusammen, ordnet ihnen TARIC-Codes zu und �bermittelt diese Zusammenstellung dem Bundesministerium. Das Bundesministerium leitet die Zusammenstellung nach Satz 1 in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Statistischen Bundesamt zu mit der Bitte, die dem Statistischen Bundesamt vorliegenden Daten �ber das Ursprungsland, das Versendungsland, die Zollstelle zur �berlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, das Bestimmungsbundesland und die Gesamt-Tonnage der jeweils in der Zusammenstellung aufgef�hrten Lebensmittel an das Bundesamt zu �bermitteln. Das Bundesamt leitet die Daten nach Satz 3 den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden und nachrichtlich dem Bundesministerium zu.



(3) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden �bermitteln dem Bundesamt sp�testens zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres die jeweils aktuelle gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1. Bei der Aktualisierung ber�cksichtigen die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden die ihnen nach Absatz 2 Satz 4 �bermittelten Daten des Statistischen Bundesamtes. Die gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1 kann dar�ber hinaus anlassbezogen aktualisiert werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(4) Kriterien f�r die Inhalte und zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste nach Absatz 1 Satz 1 werden von den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Rahmenplan des mehrj�hrigen nationalen Kontrollplans nach den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.



� 25
Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs



(1) Das Bundesamt �bermittelt der Generalzolldirektion und nachrichtlich den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden in der Regel zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres die gemeinsame Liste nach � 24 Absatz 1 Satz 1. Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden stellen eine angemessene Information der weiteren zust�ndigen Beh�rden �ber die in Satz 1 genannte Liste sicher.



(2) Die f�r die Lebensmittel�berwachung zust�ndigen Beh�rden unterrichten sich gegenseitig in dem f�r ihre jeweilige Aufgabenerf�llung im Einzelfall erforderlichen Umfang �ber festgestellte Rechtsverst��e oder �ber den hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen eines Rechtsversto�es bei Sendungen, die sie im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 kontrollieren.



(3) Die Handlungsanleitungen des Bundesministeriums der Finanzen f�r die Zusammenarbeit der Zollbeh�rden mit den zust�ndigen Lebensmittel�berwachungsbeh�rden bleiben unber�hrt.



� 26
Verst�rkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von
Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs



Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden �bermitteln dem Bundesamt Vorschl�ge f�r eine Aktualisierung des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs IIa der Durchf�hrungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 �ber die vor�bergehende Verst�rkung der amtlichen Kontrollen und �ber Sofortma�nahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittl�ndern in die Union zur Durchf�hrung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr.�178/2002 des Europ�ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.�669/2009, (EU) Nr.�884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; L 11 vom 15.1.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung, bei Lebensmitteln unter Ber�cksichtigung der aus der Unterrichtung nach � 25 Absatz 2 gewonnenen Erkenntnisse. Die Vorschl�ge sind zu begr�nden. Das Bundesamt �bermittelt die Vorschl�ge zeitnah an die Europ�ische Kommission und nachrichtlich an die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden und an das Bundesministerium.



Abschnitt 6
Kontrollen durch die Europ�ische Kommission



� 27
Vorbereitung und Begleitung von Kommissionsaudits sowie Berichterstattung



(1) Bei Kontrollen durch die Europ�ische Kommission (Kommissionsaudits) nach Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr.�1069/2009 bereitet das Bundesamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium und den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden und der Europ�ischen Kommission ein Programm f�r diese Kontrollen vor. Dabei wird eine sachgerechte und m�glichst gleichm��ige Verteilung der Kommissionsaudits auf die L�nder ber�cksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der jeweils relevanten Betriebsst�tten. Das Bundesamt wirkt bei der Durchf�hrung von Kommissionsaudits mit.



(2) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden leiten dem Bundesamt die von der Europ�ischen Kommission in Zusammenhang mit den Kommissionsaudits erbetenen Informationen zu.



(3) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden leiten dem Bundesamt Stellungnahmen zu dem Entwurf des Berichtes der Europ�ischen Kommission �ber das erfolgte Kommissionsaudit zu. Das Bundesamt erstellt den Entwurf einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland und stimmt diesen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden und dem Bundesministerium ab.



(4) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden teilen dem Bundesamt die Ma�nahmen, die sie, soweit erforderlich, auf Grund der Empfehlungen eines endg�ltigen Berichtes der Europ�ischen Kommission durchf�hren werden, und einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Ma�nahmen mit. Das Bundesamt erstellt den Entwurf eines Ma�nahmenplans der Bundesrepublik Deutschland und stimmt diesen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden und dem Bundesministerium ab.



(5) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden f�hren die Namen, Kontaktdaten und Informationen zur Qualifikation von Sachverst�ndigen, die an der Teilnahme von Kommissionsaudits in Mitgliedstaaten und Drittl�ndern nach den Artikeln 116 und 120 der Verordnung (EU) 2017/625 interessiert sind, im FIS-VL nach � 31 Absatz 1 auf und aktualisieren diese Angaben anlassbezogen.



(6) Die zust�ndigen Beh�rden informieren das Bundesamt fr�hzeitig �ber von Drittl�ndern geplante Kontrollen nach Artikel 124 der Verordnung (EU) 2017/625. Das Bundesamt informiert die Europ�ische Kommission und bittet, soweit gew�nscht, um Teilnahme von Experten der Kommission an den Kontrollen gem�� Artikel 124 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625.



Abschnitt 7
Amtliche Ma�nahmen



� 28
Ma�nahmen bei Rechtsverst��en ohne unmittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit



(1) Ma�nahmen oder Anordnungen der zust�ndigen Beh�rden und Stellen der L�nder richten sich, je nach Erforderlichkeit, vorrangig an den Hersteller oder den Inverkehrbringer. Soweit erforderlich, sind die Vertriebswege des Lebensmittels, tierischen Nebenprodukts oder dessen Folgeprodukts, Futtermittels, kosmetischen Mittels, Mittels zum T�towieren, Lebensmittelbedarfsgegenstandes, sonstigen Bedarfsgegenstandes, Erzeugnisses im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder Erzeugnisses im Sinne des Weingesetzes und der darin eingesetzten Rohstoffe zu ermitteln. Dabei sind gegebenenfalls die Ma�nahmen zur Sicherstellung der R�ckverfolgbarkeit zu nutzen, die von dem f�r das Produkt verantwortlichen Unternehmer getroffen wurden. Die f�r die Lieferanten oder Abnehmer des Erzeugnisses jeweils zust�ndige Beh�rde ist, soweit erforderlich, unverz�glich �ber alle getroffenen Feststellungen zu unterrichten.



(2) Stellt die ermittelnde Beh�rde fest, dass derjenige, gegen�ber dem sie eine Ma�nahme zu ergreifen beabsichtigt oder der von einer Ma�nahme betroffen ist, seinen Sitz nicht in ihrem �rtlichen Zust�ndigkeitsbereich hat, so hat sie die zust�ndige Beh�rde �ber das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar und unverz�glich zu unterrichten. Erh�lt die zust�ndige Beh�rde Kenntnis von einem Versto�, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten haben kann, so pr�ft sie eine entsprechende Meldung des Versto�es im Rahmen der Verfahren zur Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625. Satz 1 gilt nicht, soweit die ermittelnde Beh�rde Grund zu der Annahme hat, dass die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses nach Absatz 1 auf Einfl�sse zur�ckzuf�hren ist, die w�hrend einer der Herstellung oder dem erstmaligen Inverkehrbringen folgenden Vermarktungsstufe eingetreten sind.



(3) Die Durchf�hrung einer R�cknahme oder eines R�ckrufs ist angemessen zu �berwachen und zu dokumentieren.



� 29
Ma�nahmen bei ernstem unmittelbarem oder mittelbarem Risiko f�r die menschliche Gesundheit



(1) Unbeschadet der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift f�r die Durchf�hrung des Schnellwarnsystems f�r Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenst�nde und Futtermittel vom 8. September 2016 (GMBl 2016 Nr.�39, S. 770) in der jeweils geltenden Fassung hat die zust�ndige Beh�rde im Fall eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos f�r die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.�178/2002, das von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenst�nden, Futtermitteln oder von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes ausgeht, unverz�glich die erforderlichen Ma�nahmen zu ergreifen und die f�r sie zust�ndige oberste Landesbeh�rde dar�ber zu unterrichten.



(2) Ebenso hat die zust�ndige Beh�rde im Fall eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos f�r die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 �ber die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.�596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ge�ndert worden ist, das von kosmetischen Mitteln, Mitteln zum T�towieren oder sonstigen Bedarfsgegenst�nden ausgeht, unverz�glich die erforderlichen Ma�nahmen zu ergreifen und die f�r sie zust�ndige oberste Landesbeh�rde �ber getroffene Ma�nahmen oder Anordnungen zu unterrichten.



(3) Die Durchf�hrung einer R�cknahme oder eines R�ckrufs durch den Unternehmer ist angemessen zu �berwachen und zu dokumentieren.



� 30
Informationsaustausch �ber Ma�nahmen



(1) Hat die zust�ndige Beh�rde Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel, ein tierisches Nebenprodukt oder dessen Folgeprodukt, ein Futtermittel, ein kosmetisches Mittel, ein Mittel zum T�towieren, ein Lebensmittelbedarfsgegenstand, ein sonstiger Bedarfsgegenstand, ein Erzeugnis im Sinne des � 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes oder ein Erzeugnis im Sinne des Weingesetzes den in � 1 Absatz 1 genannten Vorschriften nicht entspricht, so hat sie die jeweils getroffenen Ma�nahmen oder Anordnungen und, soweit ein Bu�geldverfahren eingeleitet worden ist, dessen Ergebnis zu dokumentieren. Ist der Sachverhalt der in Satz 1 genannten Beh�rde von einer anderen Verwaltungsbeh�rde zur Kenntnis gebracht worden, hat die in Satz 1 genannte Beh�rde diese sp�testens vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens �ber die jeweils getroffenen Ma�nahmen und Anordnungen und, soweit ein Bu�geldverfahren eingeleitet worden ist, dar�ber und �ber dessen Ergebnis zu unterrichten.



(2) Hat eine Beh�rde eine Ma�nahme ergriffen, hat sie andere Beh�rden, soweit diese f�r eine andere Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe des jeweiligen Erzeugnisses zust�ndig sind, �ber die ergriffene Ma�nahme zu unterrichten, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass eine solche Unterrichtung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.



Abschnitt 8
Sonstiger Informationsaustausch, Verfahren bei Ver�ffentlichungen und Berichtswesen



� 31
Sonstiger Informationsaustausch



(1) Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder, das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium f�r Gesundheit, das Bundesministerium f�r Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Julius K�hn-Institut, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut nutzen im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Zust�ndigkeiten und Befugnisse f�r den Informationsaustausch zu allen relevanten Fragen der amtlichen Kontrolle und der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit nach M�glichkeit das durch das Bundesamt zur Verf�gung gestellte FIS-VL. Zur Durchf�hrung des Satzes 1 benennen das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium f�r Gesundheit, das Bundesministerium f�r Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesinstitut, das Julius K�hn-Institut, das Friedrich-Loeffler-Institut, das Robert Koch-Institut sowie jede oberste Landesbeh�rde dem Bundesamt jeweils eine zust�ndige Kontaktstelle.



(2) �ber die ergriffenen Ma�nahmen bei Vorkommnissen von besonderer Bedeutung unterrichten sich die zust�ndigen Beh�rden der L�nder gegenseitig im Rahmen ihrer jeweiligen Zust�ndigkeiten f�r den Vollzug des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts. Zugleich unterrichten sie das Bundesamt. Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium.



(3) Bei Informationen und Untersuchungsergebnissen aus der R�ckstands�berwachung ist nach den Vorgaben des Nationalen R�ckstandskontrollplans nach den Vorschriften des Artikels 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den Anh�ngen I bis IV der Richtlinie 96/23/EG zu verfahren.



� 32
Verfahren bei Ver�ffentlichungen



(1) Vor der Ver�ffentlichung von nicht selbst erhobenen Untersuchungs- oder Kontrolldaten sowie Auswertungen oder Bewertungen dieser Daten hat derjenige, der diese ver�ffentlichen will, denjenigen, der die Daten erhoben hat, unter Beachtung folgender Fristen die M�glichkeit zur Stellungnahme zu geben:



1.
zwei Arbeitswochen bei l�ngerfristig geplanten Berichten wie Jahresberichten, einschlie�lich Ver�ffentlichungen im Internet, beginnend mit der �bersendung des Entwurfs,


2.
ein Arbeitstag in den �brigen F�llen.


Derjenige, der die Daten erhoben hat, ist an gut sichtbarer Stelle zu benennen.



(2) Wird bei der Beantwortung von Anfragen Dritter oder in Ver�ffentlichungen Bezug genommen auf Einzeldaten, die ein anderer erhoben hat, so ist zuvor die Zustimmung desjenigen einzuholen, der diese Daten erhoben hat.



(3) Bei Pressemitteilungen zu Untersuchungs- oder Kontrolldaten oder von Bewertungen gilt zur gegenseitigen Unterrichtung der Beh�rden des Bundes und der L�nder grunds�tzlich eine Frist von mindestens einem Arbeitstag vor Ver�ffentlichung.



� 33
Daten�bermittlung



(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu �bermittelnden Daten sind nach Ma�gabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift �ber den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch – AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl 2010 Nr.�85/86, S. 1773) zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr.�999/2001 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verh�tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 42) ge�ndert worden ist.



(2) Die zust�ndigen Beh�rden �bermitteln dem Bundesamt, soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Daten nach dem in der AVV DatA geregelten Verfahren.



� 34
Jahresbericht nach Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625



(1) Der Jahresbericht nach Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 wird in nicht personenbezogener Form vom Bundesamt erstellt.



(2) Zur Erstellung des Jahresberichtes �bermitteln die zust�ndigen Beh�rden der L�nder dem Bundesamt bis zum 15. M�rz des Folgejahres, auf das sich die Berichterstattung bezieht, die hierf�r erforderlichen Informationen und Daten in nicht personenbezogener Form. Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder �bermitteln dem Bundesamt diese Informationen und Daten in dem nach Artikel 2 der Durchf�hrungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchf�hrungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europ�ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 1), vorgeschriebenen Format.



(3) Das Bundesamt finalisiert den Jahresbericht unter Beteiligung der zust�ndigen Beh�rden der L�nder und unter Beteiligung anderer Beh�rden des Bundes, insbesondere der Bundesanstalt f�r Landwirtschaft und Ern�hrung, des Bundesinstituts sowie des Julius K�hn-Instituts und des Friedrich-Loeffler-Instituts und leitet den Jahresbericht dem Bundesministerium zu.



(4) F�r die einheitliche Berichterstattung nach Absatz 2 stellt das Bundesamt ein geeignetes Datenformat entsprechend den Vorgaben der Durchf�hrungsverordnung (EU) 2019/723 zur Verf�gung.



(5) Das Bundesamt macht den Jahresbericht im FIS-VL nach � 31 Absatz 1 bekannt und erteilt der Europ�ischen Kommission f�r den aktuellen Jahresbericht bis sp�testens 31. August des Folgejahres, auf das sich der Bericht bezieht, Leserechte.



(6) Das Bundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und den L�ndern, �bergangsweise zus�tzlich abweichende �bermittlungsformate oder Fristen zu Absatz 2 festzulegen, sofern die Umstellung auf das neu erlassene Datenformat nach der Durchf�hrungsverordnung (EU) 2019/723 dies erfordert, beispielsweise nach den Anlagen 4 und 5 dieser Verwaltungsvorschrift.



� 35
Informations�bermittlung bei Lebensmitteln nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr.�396/2005



(1) Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder �bermitteln dem Bundesamt sp�testens jeweils acht Wochen nach dem Ende eines Vierteljahres die nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr.�396/2005 zu �bermittelnden Informationen in nicht personenbezogener Form.



(2) Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder �bermitteln dem Bundesamt bis zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c, d und e der Verordnung (EG) Nr.�396/2005.



(3) F�r die �bermittlung der Informationen der zust�ndigen Beh�rden der L�nder stellt das Bundesamt im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verf�gung.



� 36
Ver�ffentlichung der �berwachungsergebnisse
von Lebensmitteln nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.�396/2005



(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden in nicht personenbezogener Form �bermittelten Ergebnisse der amtlichen Kontrollen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.�396/2005 im Benehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden Berichte, in denen die Ergebnisse in nicht personenbezogener Form zusammengef�hrt und ausgewertet sind. Das Bundesamt erstellt unter anderem j�hrlich bis zum 15. Januar in nicht personenbezogener Form einen Jahresbericht mit den Ergebnissen des vorletzten Kalenderjahres.



(2) Das Bundesamt macht die in Absatz 1 genannten Berichte nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.�396/2005 im Internet bekannt.



Abschnitt 9
Krisenmanagement



� 37
Notfallpl�ne



(1) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden stellen ihre nach Artikel 115 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellenden Notfallpl�ne f�r Lebensmittel und Futtermittel in das FIS-VL nach � 31 Absatz 1 ein und aktualisieren diese anlassbezogen.



(2) Die obersten Landesbeh�rden und das Bundesministerium der Verteidigung teilen dem Bundesamt ihre Kontaktdaten zur Notfallerreichbarkeit mit, um eine Erreichbarkeit auch au�erhalb der �blichen Dienstzeiten zu gew�hrleisten. �nderungen der Kontaktdaten zur Notfallerreichbarkeit sind dem Bundesamt unverz�glich mitzuteilen.



� 38
Zusammenarbeit der Beh�rden im Krisenfall



(1) Die zust�ndigen Beh�rden benennen dem Bundesamt zur Durchf�hrung der Artikel 55 bis 57 der Verordnung (EG) Nr.�178/2002 Kontaktstellen. Diese sind f�r die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen bei Eintritt einer Situation zust�ndig, in der auf Lebensmittel oder Futtermittel zur�ckzuf�hrende unmittelbare oder mittelbare Risiken f�r die menschliche Gesundheit voraussichtlich nicht durch bereits vorhandene Vorkehrungen verh�tet, beseitigt oder auf ein akzeptables Ma� gesenkt werden k�nnen und auch nicht ausschlie�lich durch Anwendung der in den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr.�178/2002 genannten Ma�nahmen angemessen bew�ltigt werden k�nnen.



(2) Das Bundesamt richtet eine f�r die in Absatz 1 beschriebene Situation spezifische E-Mail-Adresse, Rufnummer und Telefaxnummer im Bundesamt (BVL-Lagezentrum) ein und gibt sie den zust�ndigen Beh�rden und den beteiligten Bundesbeh�rden bekannt. Die Kontaktstellen melden sich bei dieser E-Mail-Adresse mit ihrer f�r die jeweilige in Absatz 1 beschriebene Situation spezifischen E-Mail-Adresse, Rufnummer und Telefaxnummer an.



(3) Das betroffene Land oder die betroffenen L�nder stellen die f�r das Krisenmanagement erforderlichen Informationen, insbesondere zu R�ckrufen, �ffentlichen Warnungen und zu eingeleiteten Kontrollma�nahmen in das FIS-VL nach � 31 Absatz 1 ein. Die f�r das Krisenmanagement relevanten Daten, insbesondere Daten �ber Ergebnisse aus der amtlichen Untersuchung, �ber Erkenntnisse aus amtlichen Kontrollen von Betrieben und �ber die R�ckverfolgbarkeit werden grunds�tzlich im Datenformat gem�� AVV DatA �bermittelt. Sofern ein abweichendes Datenformat erforderlich sein sollte, legt das Bundesamt dieses im Benehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden fest. Andere Berichtspflichten und Meldewege bleiben unber�hrt.



(4) Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden unterrichten das Bundesministerium �ber die Einleitung eines Strafverfahrens, soweit es sich auf Verst��e bezieht, die in Zusammenhang mit Sachverhalten stehen, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Situation ergeben.



� 39
Durchf�hrung von Simulations�bungen



(1) Das Bundesamt f�hrt Simulations�bungen nach Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 durch. Beh�rden�bergreifende Simulations�bungen werden einvernehmlich zwischen den beteiligten Bundes- und Landesbeh�rden abgestimmt und durchgef�hrt. Das Auftreten einer realen Krise oder eines realen au�ergew�hnlichen Ereignisses kann die Durchf�hrung einer solchen Simulations�bung ersetzen.



(2) Die L�nder unterrichten das Bundesamt, wenn sie Simulations�bungen nach Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 durchf�hren.



Abschnitt 10
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten



� 40
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Ver�ffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AVV Rahmen-�berwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl 2008 Nr.�22, S. 426), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar 2017 (BAnz AT 17.02.2017 B3) ge�ndert worden ist, au�er Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 20. Januar 2021



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel



Die Bundesministerin
f�r Ern�hrung und Landwirtschaft

Julia Kl�ckner


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten H�ufigkeit amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben

Anlage 2: Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten H�ufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben oder Anlagen, die mit

Anlage 3: Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten H�ufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben

Anlage 4: Ergebnisse der durchgef�hrten amtlichen Kontrolle von Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenst�ndebetrieben hinsichtlich

Anlage 5: Ergebnisse der Untersuchung der nach � 11 entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenst�nden

Anlage 6: Erl�uterungen und Begriffsbestimmungen f�r ein Konzept zur risikobasierten Probenahme bei Lebensmitteln