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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Neufassung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette



Vom 10.�Februar�2012





Fundstelle: BAnz 2012, Nr.�27 S. 623

Zuletzt ge�ndert durch Verwaltungsvorschrift vom 13.09.2023 (BAnz AT 21.09.2023 B1)



Auf Grund des Artikels�2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 16.�August�2011 (BAnz. S.�2944) wird nachstehend der Wortlaut der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der seit dem 1.�Januar�2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung ber�cksichtigt:



1.
die am 18.�Juli�2008 in Kraft getretene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 11.�Juli�2008 (BAnz. S.�2578),
2.
den am 18.�Juli�2009 in Kraft getretenen Artikel�2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 14.�Juli�2009 (BAnz. S.�2432),
3.
den am 1.�Januar�2012 in Kraft getretenen Artikel�1 der eingangs genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.


Bonn, den 10.�Februar�2012



Die Bundesministerin f�r Ern�hrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner





Allgemeine Verwaltungsvorschrift �ber die Erfassung, Auswertung und Ver�ffentlichung von Daten �ber das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette
(AVV Zoonosen Lebensmittelkette)





Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen



� 1
Zweck

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der bundesweit einheitlichen Durchf�hrung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosen-Monitoring) gem�� den Bestimmungen der Richtlinie�2003/99/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 17.�November 2003 zur �berwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur �nderung der Entscheidung�90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie�92/117/EWG des Rates (ABl. L�325 vom 12.12.2003, S.�31) in der jeweils geltenden Fassung. Das Zoonosen-Monitoring nach Satz�1 umfasst die Erfassung, Auswertung, �bermittlung und Ver�ffentlichung repr�sentativer Daten �ber das Auftreten von:



1.
Zoonoseerregern in Futtermitteln und Lebensmitteln, auch durch Probenahme an Einrichtungen und Ausr�stungsgegenst�nden von Lebensmittelunternehmen,


2.
Zoonosen und Zoonoseerregern bei lebenden Tieren nach ��4 Absatz�1 Nummer�1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,


3.
Antibiotikaresistenzen bei
a)
Zoonoseerregern und
b)
anderen Bakterien, die die �ffentliche Gesundheit gef�hrden oder zu einem Eintrag von Antibiotikaresistenzen in die Lebensmittelkette f�hren k�nnen,


4.
Trichinen bei empf�nglichen frei lebenden Tieren im Rahmen eines �berwachungsprogramms nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder Kapitel II der Durchf�hrungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften f�r die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 22.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.


Zus�tzlich regelt diese allgemeine Verwaltungsvorschrift die Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbr�chen beteiligt sind, sowie die diesbez�gliche Berichterstattung gem�� den Bestimmungen der Richtlinie�2003/99/EG.



� 2
Geltungsbereich

(1)�Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die f�r die �berwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie des Tiergesundheitsgesetzes zust�ndigen Beh�rden und Stellen der L�nder sowie – im Rahmen ihrer Zust�ndigkeit – an die zust�ndigen Beh�rden und Stellen des Bundes. ��11 Absatz�4 richtet sich auch an die f�r die Verh�tung und Bek�mpfung �bertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz �rtlich zust�ndigen Beh�rden der L�nder. Die ���6, 7, 11 Absatz�2 und ��12 richten sich auch an das Robert Koch-Institut.



(2)�Die zust�ndigen Stellen und Sachverst�ndigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.



(3)�Die Regelungen



1.
der AVV Monitoring vom 4. Februar 2020 (GMBl 2020 S. 118),


2.
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift �ber Grunds�tze zur Durchf�hrung der amtlichen �berwachung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3.�Juni 2008 (GMBl S.�426) (AVV R�b) und


3.
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift �ber die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen F�llen vom 12. Dezember 2013 (BAnz AT 18.12.2013 B3)


in der jeweils geltenden Fassung bleiben unber�hrt.



(4)�Die Vorschriften dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift gelten nicht f�r die Durchf�hrung, einschlie�lich Daten�bermittlung und Berichterstattung, von Monitoring-, �berwachungs- oder Bek�mpfungsprogrammen der Europ�ischen Union zu Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen, die eine Untersuchung anderer Proben als Lebensmittelproben vorsehen.



� 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:



1.
Zoonosen:
Krankheiten oder Infektionen, die auf nat�rliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren �bertragen werden k�nnen,


2.
Zoonoseerreger:
Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen k�nnen,


3.
Antibiotikaresistenz:
die F�higkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu �berleben oder sich zu vermehren, die gew�hnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzut�ten,


4.
Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch:
das Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit in mindestens zwei F�llen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten F�lle st�rker h�ufen als erwartet.




Abschnitt 2
Zoonosen-Monitoring



� 4
Zoonosen-Monitoringplan 2024 bis 2026

(1)�Zur Durchf�hrung des Zoonosen-Monitorings sind in den Jahren 2024 bis 2026 bundesweit insgesamt 40�000 Untersuchungen durchzuf�hren. Eine Untersuchung nach Satz�1 ist eine mikrobiologische oder parasitologische Untersuchung einer bestimmten Probe auf das Vorhandensein eines bestimmten Zoonoseerregers oder bestimmter anderer Bakterien nach ��1 Satz�2 Nummer�3 Buchstabe�b. Als Grundlage f�r die Durchf�hrung in den einzelnen L�ndern ergeben sich die Einzelheiten hinsichtlich der nach Satz�1 vorzunehmenden Untersuchungen aus den j�hrlichen bundesweiten Zoonosen-Stichprobenpl�nen nach ��5 Absatz�1.



(2)�Isolate von Zoonoseerregern, die nach � 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur �berwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8.�August 2007 (BGBl.�I S.�1816,�1871), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) ge�ndert worden ist, den zust�ndigen Beh�rden ausgeh�ndigt wurden, k�nnen f�r die Bestimmung von Antibiotikaresistenzen verwendet werden.



(3)�Zur weiteren Differenzierung und zur Bestimmung von Antibiotikaresistenzen senden die Untersuchungsstellen der L�nder die Isolate, die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings innerhalb eines Kalenderjahres angefallen sind, sp�testens bis zum 28. Februar des Folgejahres an die jeweils hierf�r zust�ndigen nationalen Referenzlaboratorien, im Falle von Isolaten, f�r die kein nationales Referenzlaboratorium benannt wurde, an das nationale Referenzlaboratorium f�r Antibiotikaresistenz, sofern diese Untersuchungen nicht in den L�ndern durchgef�hrt werden. Nach dem 28. Februar des Folgejahres �bermittelte Isolate gehen in die Auswertung der Ergebnisse des j�hrlichen Zoonosen-Monitorings des Vorjahres nicht ein. Zur Sicherstellung der Datenzuordnung �bermittelt das jeweils zust�ndige nationale Referenzlaboratorium unverz�glich nach Eingang eines Isolats der einsendenden Untersuchungsstelle des Landes die dem Isolat zugeteilte Isolat-Nummer.



� 5
Zoonosen-Stichprobenplan

(1)�F�r jeweils ein Jahr wird zur Durchf�hrung des Zoonosen-Monitorings ein Zoonosen-Stichprobenplan nach Ma�gabe des ��6 erstellt.



(2)�Der Zoonosen-Stichprobenplan enth�lt insbesondere



1.
die j�hrliche bundesweite Gesamtuntersuchungszahl,


2.
die Zuordnung der Untersuchungszahlen zu den am Monitoring beteiligten L�ndern,


3.
die j�hrliche bundesweite Mindest-Gesamtprobenzahl,


4.
die Zuordnung der Mindest-Probenzahlen zu den am Monitoring beteiligten L�ndern,


5.
das zu beprobende Untersuchungsmaterial (Probenart),


6.
�die Zoonoseerreger oder anderen Bakterien nach ��1 Satz�2 Nummer�3 Buchstabe�b, auf die die Proben zu untersuchen sind,


7.
die jeweilige Referenzmethode f�r den Nachweis von Zoonoseerregern oder anderen Bakterien nach ��1 Satz�2 Nummer�3 Buchstabe�b und


8.
die zust�ndige(n) Untersuchungsstelle(n) des Bundes f�r die Durchf�hrung weiterer Untersuchungen, sofern diese nicht von den Untersuchungseinrichtungen der L�nder durchgef�hrt werden.


Soweit dies f�r die Durchf�hrung des Zoonosen-Stichprobenplanes erforderlich ist, enth�lt der Zoonosen-Stichprobenplan auch



1.
die Antibiotika oder Chemotherapeutika, die bei der Resistenzbestimmung zu ber�cksichtigen sind,


2.
die analytische Referenzmethode f�r die Resistenzbestimmung von Zoonoseerregern oder anderen Bakterien nach ��1 Satz�2 Nummer�3 Buchstabe�b,


3.
die Probenahmestellen auf den daf�r geeigneten Stufen der Lebensmittelkette, sowie


4.
weitere Angaben zu den Proben.�


� 6
Vorbereitung des Zoonosen-Stichprobenplanes

(1)�Das Bundesamt f�r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) und das Bundesinstitut f�r Risikobewertung (Bundesinstitut) erstellen j�hrlich gemeinsam den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes. Die Expertengruppe nach � 8 ber�t das Bundesamt und das Bundesinstitut. Bei der Erstellung werden die Empfehlungen der Europ�ischen Kommission und der Europ�ischen Beh�rde f�r Lebensmittelsicherheit gepr�ft und sonstige laufende und geplante Monitoring-, �berwachungs- oder Bek�mpfungsprogramme ber�cksichtigt.



(2)�Die Auswahl der Proben und die Bestimmung der Proben- und Untersuchungszahlen nach ��5 Absatz�2 Satz�1 Nummer�1 bis 4 erfolgen mit dem Ziel, repr�sentative und vergleichbare Daten zu erfassen. Unbeschadet des ��1 Satz�2 Nummer�4 erfolgt die Probenahme auf den Stufen der Lebensmittelkette, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose, des betreffenden Zoonoseerregers oder der anderen Bakterien nach ��1 Satz�2 Nummer�3 Buchstabe�b daf�r am besten geeignet sind. Bei der Auswahl werden die landesspezifischen Produktions-, Gewerbe- und Bev�lkerungsstrukturen ber�cksichtigt. Bei der Auswahl der Proben sind prim�r Risikogrunds�tze anzulegen. Diese Auswahl hat zu ber�cksichtigen, ob das Untersuchungsziel durch amtliche Probenahme im Rahmen des Zoonosen-Stichprobenplans erreicht werden muss, oder ob nicht andere Wege, wie beispielsweise die Beauftragung wissenschaftlicher Studien, geeigneter sind.



(3)�Die L�nder, das Bundesministerium f�r Ern�hrung und Landwirtschaft (Bundesministerium), das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut f�r Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut k�nnen Vorschl�ge zu Zoonosen-Stichprobenpl�nen beim Bundesamt und beim Bundesinstitut einreichen; die Vorschl�ge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen.



(4)�Bei der Festlegung der j�hrlichen Gesamtuntersuchungszahl nach ��5 Absatz�2 Nummer�1 ist zu pr�fen, welche Untersuchungsergebnisse aus sonstigen laufenden Monitoring-, �berwachungs- oder Bek�mpfungsprogrammen zu ber�cksichtigen sind. Diese Untersuchungsergebnisse werden im entsprechenden Zoonosen-Stichprobenplan angerechnet und von der erforderlichen j�hrlichen bundesweit zu ziehenden Gesamtuntersuchungszahl abgezogen. Zus�tzlich ist zu pr�fen, welche Proben und Isolate aus sonstigen bundesweiten Monitoring-, �berwachungs- oder Bek�mpfungsprogrammen, die zu einem anderen Zweck entnommen wurden, im Rahmen des Zoonosen-Stichprobenplanes mit verwendet werden k�nnen. Ein entsprechender Verweis erfolgt an geeigneter Stelle in dem vom Bundesamt und Bundesinstitut �berarbeiteten Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes.



(5)�Bei der Zuordnung der Proben- und Untersuchungszahlen zu den einzelnen L�ndern nach � 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 sind insbesondere zu ber�cksichtigen:

1.
die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings, der Durchf�hrung des j�hrlichen bundesweiten �berwachungsplanes und die nach Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 15. M�rz 2017 �ber amtliche Kontrollen und andere amtliche T�tigkeiten zur Gew�hrleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften �ber Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur �nderung der Verordnungen (EG) Nr.�999/2001, (EG) Nr.�396/2005, (EG) Nr.�1069/2009, (EG) Nr.�1107/2009, (EU) Nr.�1151/2012, (EU) Nr.�652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europ�ischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr.�1/2005 und (EG) Nr.�1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.�854/2004 und (EG) Nr.�882/2004 des Europ�ischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) ge�ndert worden ist, koordinierten Programme der Europ�ischen Union von den L�ndern jeweils zu untersuchenden Proben,


2.
die Belastung einzelner L�nder im Rahmen der Einfuhr�berwachung,


3.
die Bev�lkerungszahl bei der Zuordnung von im Einzelhandel zu entnehmenden Proben und


4.
die Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land.


Die Anzahl der Lebensmittelproben, die im Rahmen der Durchf�hrung des Zoonosen-Monitorings genommen und untersucht werden, wird auf das Probenkontingent nach � 12 der AVV R�b bez�glich Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen angerechnet. Die Anzahl der im Rahmen des Zoonosen-Monitorings durchgef�hrten Untersuchungen von Futtermittelproben wird auf das im Rahmen des mehrj�hrigen nationalen Kontrollplanes vorgesehene Untersuchungskontingent bez�glich mikrobiologischer Untersuchungen von Futtermitteln angerechnet.



(6)�Die L�nder teilen dem Bundesamt und dem Bundesinstitut sp�testens bis zum 30.�Juni eines jeden Jahres die zur Erstellung des Entwurfs des Zoonosen-Stichprobenplanes f�r das Folgejahr erforderlichen Informationen in Bezug auf Absatz�5 Satz�1 Nummer�2 bis 4 mit.



(7)�Das Bundesamt �bermittelt den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes sp�testens bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zur Stellungnahme an die L�nder, das Bundesministerium, das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut f�r Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut. Die L�nder, das Bundesministerium, das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut f�r Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut k�nnen Vorschl�ge zu �nderungen und Erg�nzungen des Entwurfs beim Bundesamt einreichen; die Vorschl�ge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen.



(8)�Das Bundesamt und das Bundesinstitut legen sp�testens bis zum 30.�September eines jeden Jahres den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes f�r das Folgejahr dem Ausschuss „Zoonosen“ vor. Der Ausschuss „Zoonosen“ beschlie�t sp�testens bis zum 31.�Oktober eines jeden Jahres den Zoonosen-Stichprobenplan f�r das Folgejahr. Die durch den Beschluss des Ausschusses angenommene Fassung des Zoonosen-Stichprobenplanes wird vom Bundesamt an die L�nder als Grundlage zur Durchf�hrung des Zoonosen-Monitorings �bermittelt. Die L�nder setzen den Zoonosen-Stichprobenplan f�r ihre Beh�rden rechtzeitig zu Beginn des jeweils ma�geblichen Jahres um.



� 7
Ausschuss „Zoonosen“

(1)�Beim Bundesamt wird ein Ausschuss „Zoonosen“ eingerichtet.



(2)�Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter eines jeden Landes, einem Vertreter des Bundesministeriums, einem Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung, einem Vertreter des Bundesamtes, einem Vertreter des Bundesinstituts, einem Vertreter des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie einem Vertreter des Robert Koch-Instituts. Die zust�ndigen Landesministerien, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut benennen dem Bundesministerium jeweils einen Vertreter sowie einen Stellvertreter.



(3)�Den Vorsitz f�hrt das Bundesamt.



(4)�Der Ausschuss gibt sich eine Gesch�ftsordnung. Er tagt zweimal j�hrlich. Die erste Sitzung, die sp�testens am 30.�Juni eines jeden Jahres stattfindet, dient insbesondere der Bewertung der im Vorjahr angewendeten Probenahme- und Daten�bermittlungsverfahren sowie der Beratung der Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings des Vorjahres und der Vorschl�ge f�r k�nftige Zoonosen-Stichprobenpl�ne. In der zweiten Sitzung, die sp�testens am 31.�Oktober eines jeden Jahres stattfindet, wird der Zoonosen-Stichprobenplan f�r das Folgejahr beraten und beschlossen. Der Ausschuss kann f�r einzelne der im j�hrlichen Zoonosen-Stichprobenplan vorgesehenen Monitoringprogramme eine mehrj�hrige Gesamtlaufzeit beschlie�en. Auf die Durchf�hrung der ersten Sitzung kann auf Antrag eines Landes mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses im schriftlichen Umlaufverfahren verzichtet werden.



(5)�Zur Vorbereitung der Sitzungen nach Absatz�4 kann der Ausschuss die st�ndige Expertengruppe nach ��8 hinzuziehen. Soweit erforderlich, k�nnen der Ausschuss oder die Expertengruppe weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.



(6)�Der Ausschuss fasst seine Beschl�sse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes, des Bundesinstituts, des Friedrich-Loeffler-Instituts und des Robert Koch-Instituts haben kein Stimmrecht.



� 8
Expertengruppe „Zoonosen“

(1)�Die Expertengruppe „Zoonosen“ ber�t das Bundesamt und das Bundesinstitut bei der Erarbeitung des Entwurfs des Zoonosen-Stichprobenplanes insbesondere hinsichtlich der Auswahl der f�r die jeweiligen Monitoringprogramme am besten geeigneten Stufen der Lebensmittelkette, der Auswahl des Untersuchungsmaterials, der Probenahme und der Analytik. Die Ergebnisse der Beratungen werden dem Ausschuss „Zoonosen“ durch das Bundesamt mitgeteilt.



(2)�Die Expertengruppe nach Absatz�1 setzt sich zusammen aus in der Regel f�nf wissenschaftlichen Sachverst�ndigen der L�nder auf dem Gebiet der Zoonosen, die vom Ausschuss auf Vorschlag der L�nder benannt werden. Die L�nder k�nnen weitere Sachverst�ndige unterschiedlicher Fachrichtungen vorschlagen, die vom Ausschuss je nach Fragestellung eingesetzt werden k�nnen.



� 9
Daten�bermittlung und Erstellung einer Datenbasis

(1)�Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder �bermitteln die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings innerhalb eines Kalenderjahres erfassten Daten durch eine erste Meldung sp�testens bis zum 31.�Juli des betreffenden Kalenderjahres sowie durch eine zweite Meldung, die nur Daten beinhaltet, die nicht bereits mit der ersten Meldung �bermittelt wurden, bis zum 31.�Januar, Nachmeldungen sp�testens bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Bundesamt. Nach dem 28. Februar des Folgejahres eingehende Meldungen gehen in die Auswertung der Ergebnisse des j�hrlichen Zoonosen-Monitorings des Vorjahres nicht mehr ein. Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern oder anderer Bakterien nach ��1 Satz�2 Nummer�3 Buchstabe�b enth�lt die Daten�bermittlung die nach ��4 Absatz�3 Satz�3 mitgeteilte Isolat-Nummer. Anstelle der Isolat-Nummer kann die Daten�bermittlung eine dem Isolat nach ��4 Absatz�3 Satz�1 zuzuordnende Probennummer enthalten, sofern die �bermittlung der Isolat-Nummer nur mit erheblichem Aufwand m�glich w�re und die Probennummer bei der Versendung nach ��4�Absatz�3 Satz�1 zusammen mit dem Isolat �bermittelt worden ist. Personenbezogene Daten d�rfen nicht �bermittelt werden.



(2)�Die Daten sind nach den Ma�gaben der AVV Datenaustausch vom 15.�Dezember 2010 (GMBl S.�1773) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Kann die �bermittlung von spezifischen Daten, die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings zu erfassen sind, nicht nach Ma�gabe der AVV Datenaustausch strukturiert werden, stellt das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut und den L�ndern ein geeignetes Datensystem zur Verf�gung. Das Bundesamt pr�ft im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut, ob die erforderlichen Datensysteme zur �bermittlung von Daten zu Zoonosen und Zoonoseerregern zur Verf�gung stehen, so dass sp�testens bis zum 15. November eines jeden Jahres bekannt ist, ob und in welchem Umfang zus�tzliche Datensysteme f�r die Daten�bermittlung im Folgejahr ben�tigt werden.



(3)�Das Bundesamt �bersendet den zust�ndigen Beh�rden der L�nder und dem Bundesinstitut zum 31.�August des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz�1 und zum 1.�April des Folgejahres l�nderbezogene �bersichten �ber die durchgef�hrten Probenahmen und Untersuchungen.



(4)�Das Bundesamt sammelt die erhobenen Daten aus dem j�hrlichen Zoonosen-Monitoring.



(5)�Bis zum 1. April des Folgejahres unterrichten sich das Bundesamt und die in � 4 Absatz 3 Satz 1 genannten nationalen Referenzlaboratorien gegenseitig �ber die jeweils eingegangenen Daten aus den Meldungen der L�nder und die eingegangenen Isolate. Auf Grundlage dieser Informationen stellt das Bundesamt das Benehmen mit dem Bundesinstitut �ber die Probenauswertung f�r das j�hrliche Monitoring her. Bis zum 30. April des Folgejahres �bermitteln die in � 4 Absatz 3 Satz 1 genannten nationalen Referenzlaboratorien dem Bundesamt die Ergebnisse der weiteren Differenzierung und Bestimmung der Antibiotikaresistenzen der Isolate, die in die Auswertung nach Satz 2 einbezogen werden k�nnen. Auf Grundlage der Meldungen der L�nder nach Satz 1 und der Ergebnisse der weiteren Differenzierung und Bestimmung der Antibiotikaresistenzen nach Satz 3 erstellt das Bundesamt eine Datenbasis und macht diese dem Bundesinstitut zug�nglich.



(6)�Soweit die Europ�ische Kommission nach Artikel�9 Absatz�1 Unterabsatz�5 der Richtlinie�2003/99/EG spezielle zus�tzliche Informationen anfordert, �bermitteln die zust�ndigen Beh�rden der L�nder auf Anforderung durch das Bundesministerium zus�tzliche ihnen vorliegende Daten. Das Bundesministerium leitet die erforderlichen Informationen an die Kommission weiter.



� 10
Berichterstattung und wissenschaftliche Bewertung

(1)�Auf Grundlage der Datenbasis nach � 9 Absatz 5 Satz 4 erstellt und ver�ffentlicht das Bundesamt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Bericht �ber die Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings des vorherigen Jahres gem�� � 51 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Bei Monitoringprogrammen mit mehrj�hriger Gesamtlaufzeit nach ��7 Absatz�4 Satz�5 erfolgt die Berichterstattung erst nach Abschluss des jeweiligen Programms. Unbeschadet des Satzes�1 �bermittelt das Bundesamt dem Ausschuss „Zoonosen“ sp�testens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings des Vorjahres. Vor der Ver�ffentlichung des Berichts hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



(2)�Auf Grundlage der Datenbasis nach � 9 Absatz 5 Satz 4 bewertet das Bundesinstitut die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings �bermittelten Daten des Vorjahres und �bermittelt dem Bundesamt diese Bewertung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Die Bewertung des Bundesinstitutes geht ein in den Bericht des Bundesamtes nach � 10 Absatz 1 Satz 1.





Abschnitt 3
Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbr�chen beteiligt sind



� 11
�bermittlung von Daten, Zusammenarbeit der zust�ndigen Beh�rden

(1)�Das Bundesamt erfasst f�r jedes Kalenderjahr bundesweit Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbr�chen beteiligt sind.



(2)�Hierf�r stellt das Bundesamt den f�r die Lebensmittel�berwachung zust�ndigen Beh�rden der L�nder und den zust�ndigen Stellen der Bundeswehr ein System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbr�chen beteiligt sind, zur Verf�gung, indem es die jeweils aktuelle Fassung in das Fachinformationssystem f�r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) einstellt.



(3)��nderungen oder Anpassungen des Systems werden vom Bundesamt im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut dem Ausschuss „Zoonosen“ zur Annahme �bermittelt.



(4)�Unmittelbar nach Abschluss aller Untersuchungen eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs �bermitteln die f�r die Lebensmittel�berwachung zust�ndigen Beh�rden der L�nder und die zust�ndigen Stellen der Bundeswehr die Daten nach Absatz�2 an das Bundesamt. Personenbezogene Daten d�rfen nicht �bermittelt werden.



(5)�Zur Erf�llung der nach Absatz�4 bestehenden Dokumentationspflichten arbeiten die f�r die Lebensmittel�berwachung und das Veterin�rwesen zust�ndigen Beh�rden mit den f�r die Verh�tung und Bek�mpfung �bertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zust�ndigen Beh�rden der L�nder zusammen.



(6)�Bei der Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbr�chen beraten, sofern eine f�r die Lebensmittel�berwachung zust�ndige oberste Landesbeh�rde das Bundesministerium hierum ersucht, das Bundesinstitut und das Bundesamt jeweils im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.



(7)�Das Bundesamt f�hrt auf Ersuchen einer f�r die Lebensmittel�berwachung zust�ndigen Landesbeh�rde Schulungen hinsichtlich der Anwendung des Erfassungssystems von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbr�chen beteiligt sind, durch.



� 12
Berichterstattung

Das Bundesamt verfasst gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut j�hrlich bis sp�testens zum 15.�Mai des Folgejahres einen Bericht �ber die Untersuchungsergebnisse zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbr�chen in Deutschland mit den Angaben gem�� Anhang�IV Teil�E der Richtlinie�2003/99/EG und �bermittelt diesen Bericht dem Bundesinstitut.





Abschnitt 4
Inkrafttreten



� 13
(Inkrafttreten)