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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift

f�r die Durchf�hrung des Schnellwarnsystems f�r Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenst�nde und Futtermittel
(AVV Schnellwarnsystem – AVV SWS)



Vom 8. September 2016



Fundstelle: GMBl 2016 Nr.�39, S. 770





Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen



� 1
Zweck der Verwaltungsvorschrift



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll



1.
einheitliche Verfahren der Nutzung des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr.�178/2002 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grunds�tze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europ�ischen Beh�rde f�r Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) sowie nach der Verordnung (EU) Nr.�16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchf�hrungsbestimmungen f�r das Schnellwarnsystem f�r Lebens- und Futtermittel (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 7) sicherstellen,


2.
sicherstellen, dass f�r Meldungen nach


a)
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.�882/2004 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 �ber amtliche Kontrollen zur �berpr�fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen �ber Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1),


b)
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.�1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchf�hrungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.�737/90 des Rates �ber die Einfuhrbedingungen f�r landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittl�ndern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3) und


c)
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr.�183/2005 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften f�r die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1)


die Verfahren nach Nummer 1 angewandt werden.


� 2
Adressaten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an



1.
die nach � 38 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) zust�ndigen Beh�rden,


2.
die nach � 38 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zust�ndigen Stellen und Sachverst�ndigen der Bundeswehr,


3.
die zust�ndigen Beh�rden der nach Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln f�r die Veterin�rkontrollen von aus Drittl�ndern in die Gemeinschaft eingef�hrten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Europ�ischen Kommission bezeichneten und zugelassenen Grenzkontrollstellen,


4.
die zust�ndigen Beh�rden der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.�882/2004 in der jeweils geltenden Fassung benannten Eingangsorte und nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.�669/2009 in der jeweils geltenden Fassung benannten Einfuhrorte,


5.
die nach � 31 Absatz 7 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit � 38 Absatz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zust�ndigen Beh�rden,


6.
die nach � 4 Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchf�hrungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) zust�ndigen Beh�rden sowie


7.
das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), das Bundesinstitut f�r Risikobewertung (BfR) und an das Bundesamt f�r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).


� 3
Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:



1.
Befundland: das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels, Lebensmittelbedarfsgegenstandes oder Futtermittels erfolgt ist und f�r das das entsprechende Gutachten oder der Analysebericht erstellt wurde oder – im Falle einer Meldung auf Grund von betrieblichen Eigenkontrollen – das Land, in dem der meldende Unternehmer seinen Sitz hat. Im Falle der Probenahme durch Angeh�rige der Bundeswehr gilt der Gesch�ftsbereich des BMVg als Befundland.


2.
Sitzland: das Land, in dem ein Lebensmittelunternehmer, ein Unternehmer nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.�1935/2004 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 �ber Materialien und Gegenst�nde, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Ber�hrung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) oder ein Futtermittelunternehmer,


a)
der ein Erzeugnis herstellt (Sitzland des Herstellers),


b)
der ein Erzeugnis erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt (Sitzland des Inverkehrbringers) oder


c)
unter dessen Namen oder Firma ein Lebensmittel vermarktet wird (Sitzland des verantwortlichen Unternehmers)


seinen Sitz hat.


3.
Nachricht: jede Art von in das Schnellwarnsystem eingestellter Information, die mit der Sicherheit von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenst�nden oder Futtermitteln in Verbindung steht und keine Warn-, Informations- oder Grenzzur�ckweisungsmeldung ist, aber dennoch als bedeutsam f�r die Lebensmittel-, Lebensmittelbedarfsgegenst�nde- oder Futtermittel�berwachung aller am Netz beteiligten Staaten eingestuft wird.


4.
ARfD-Wert: die akute Referenzdosis gem�� Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr.�396/2005 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 �ber H�chstgehalte an Pestizidr�ckst�nden in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur �nderung der Richtlinie 91/414 EWG der Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


5.
ADI-Wert: die vertretbare Tagesdosis gem�� Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr.�396/2005.


(2) Im �brigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr.�16/2011 in der jeweils geltenden Fassung sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.



� 4
Kontaktstellen



Kontaktstellen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind



1.
das BVL als nationale Kontaktstelle, die die Aufgaben als Kontaktstelle im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr.�16/2011 f�r den Mitgliedstaat Deutschland als Netzmitglied wahrnimmt,


2.
die in den L�ndern f�r die Entgegennahme, Pr�fung und Weiterleitung der Meldungen zust�ndigen Stellen als L�nderkontaktstellen; als L�nderkontaktstelle gilt auch die durch das BMVg f�r seinen Gesch�ftsbereich benannte Kontaktstelle (Kontaktstelle des BMVg).


� 5
Erreichbarkeit der Kontaktstellen



(1) Die L�nder teilen der nationalen Kontaktstelle die jeweiligen L�nderkontaktstellen und die zust�ndigen Beh�rden der Grenzkontrollstellen mit. Das BMVg teilt der nationalen Kontaktstelle die Kontaktstelle des BMVg mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 und 2 umfassen auch die Angabe der Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, unter der die L�nderkontaktstellen, die zust�ndigen Beh�rden der Grenzkontrollstellen oder die Kontaktstelle des BMVg w�hrend der Dienstzeiten zu erreichen sind.



(2) �nderungen der Kontaktdaten sind der nationalen Kontaktstelle durch die L�nder bzw. durch das BMVg unverz�glich mitzuteilen.



(3) Die L�nder und das BMVg stellen sicher, dass die Erreichbarkeit ihrer Kontaktstellen und der zust�ndigen Beh�rden nach � 2 Nummer 1 bis 6 auch au�erhalb der Dienstzeiten gew�hrleistet ist. Die L�nderkontaktstellen teilen der nationalen Kontaktstelle mit, unter welcher Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ihre Erreichbarkeit au�erhalb der Dienstzeiten f�r die F�lle, bei denen ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, sichergestellt ist.



(4) Die nationale Kontaktstelle unterrichtet die L�nderkontaktstellen �ber die Mitteilungen nach Absatz 1 bis 3. Sie �bermittelt den L�nderkontaktstellen sowie den zust�ndigen Beh�rden der Grenzkontrollstellen ihre Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zur Erreichbarkeit w�hrend und au�erhalb der Dienstzeiten.





Abschnitt 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik
Deutschland an die Kommission



� 6
Meldeverantwortlichkeit f�r Lebensmittel
und Lebensmittelbedarfsgegenst�nde



(1) Die zust�ndige Beh�rde des Befundlandes erstellt den Entwurf der Meldung mit den dort verf�gbaren Informationen und �bermittelt diesen an die zust�ndige L�nderkontaktstelle des Befundlandes. Von dort wird der Entwurf der Meldung unter Beteiligung der L�nderkontaktstellen weiterer betroffener L�nder an die L�nderkontaktstelle des Sitzlandes nach Absatz 2 weitergeleitet.



(2) Die Meldung an die nationale Kontaktstelle erfolgt durch die L�nderkontaktstelle



1.
des Sitzlandes des Herstellers des betroffenen Erzeugnisses,


2.
des Sitzlandes des Inverkehrbringers des betroffenen Erzeugnisses, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in Deutschland hat, oder


3.
des Sitzlandes des verantwortlichen Unternehmers im Falle eines vorverpackt vertriebenen Lebensmittels, welches ausschlie�lich f�r diesen im Rahmen einer Lohnherstellung produziert wurde.


Sofern nach Satz 1 kein Sitzland festgestellt werden kann, meldet die L�nderkontaktstelle des Befundlandes an die nationale Kontaktstelle.



(3) Folgemeldungen werden in den betroffenen L�ndern oder im Gesch�ftsbereich des BMVg erstellt und �ber die L�nderkontaktstellen oder die Kontaktstelle des BMVg an die nationale Kontaktstelle �bermittelt, wobei andere betroffene L�nderkontaktstellen nachrichtlich informiert werden.



(4) Ist eine unverz�gliche Meldung an die nationale Kontaktstelle geboten, kann die Meldung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch durch die L�nderkontaktstelle des Befundlandes oder eines anderen betroffenen Landes im Benehmen mit der L�nderkontaktstelle des Sitzlandes erfolgen. Die betroffenen L�nderkontaktstellen sind hier�ber unverz�glich zu informieren.



(5) Abweichend von Absatz 1 bis 4 k�nnen Grenzkontrollstellen im Einvernehmen mit der f�r sie zust�ndigen L�nderkontaktstelle �ber TRACES (Trade Control and Expert System) direkt an die nationale Kontaktstelle melden.



(6) Erlangt die nationale Kontaktstelle aus anderen Quellen zus�tzliche Informationen zu einer bereits an die Kommissionskontaktstelle �bermittelten Meldung, die f�r die Netzmitglieder von Interesse sein k�nnten, oder die aus der Recherchet�tigkeit der gemeinsamen Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“ hervorgegangen sind und f�r die keine andere zust�ndige Kontaktstelle festgestellt werden kann, so stellt die nationale Kontaktstelle diese den betroffenen Netzmitgliedern als Folgemeldung zur Verf�gung.



� 7
Meldeverantwortlichkeit f�r Futtermittel



(1) Meldungen an die nationale Kontaktstelle erfolgen durch die L�nderkontaktstelle des Befundlandes. Eventuelle Folgemeldungen werden in den betroffenen L�ndern oder im Gesch�ftsbereich des BMVg erstellt und �ber die L�nderkontaktstellen an die nationale Kontaktstelle �bermittelt. Andere betroffene L�nderkontaktstellen werden nachrichtlich informiert.



(2) Abweichend von Absatz 1 k�nnen Grenzkontrollstellen im Einvernehmen mit der f�r sie zust�ndigen L�nderkontaktstelle �ber TRACES direkt an die nationale Kontaktstelle melden.



(3) � 6 Absatz 6 gilt entsprechend.



� 8
Erstellung und �bermittlung
des Entwurfs einer Meldung



(1) Zur Vorbereitung der Erstellung einer Meldung �ber das interaktive RASFF (iRASFF) werden den L�nderkontaktstellen von der nationalen Kontaktstelle geeignete Formulare mit Erl�uterungen zum Ausf�llen zur Verf�gung gestellt.



(2) Die meldende L�nderkontaktstelle �bermittelt den Entwurf einer Meldung unter Ber�cksichtigung der Meldekriterien nach den �� 12, 13 und 14 an die nationale Kontaktstelle und benachrichtigt die Kontaktstellen anderer betroffener L�nder �ber die Einstellung des Entwurfs. Die L�nderkontaktstelle macht der nationalen Kontaktstelle bei Erstmeldungen einen Vorschlag, ob diese als Warnmeldung oder als Informationsmeldung oder als Nachricht eingestuft werden soll. Bei Einstellung einer Meldung au�erhalb der regul�ren Dienstzeiten, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, ist diese der nationalen Kontaktstelle sowie den betroffenen L�nderkontaktstellen unverz�glich telefonisch anzuk�ndigen.



(3) Bei der �bermittlung einer Meldung durch die meldende L�nderkontaktstelle ist das von der Europ�ischen Kommission vorgegebene Meldesystem iRASFF zu verwenden. Sollte dies im Einzelfall nicht m�glich sein, erfolgt die Information per E-Mail oder Telefax. Weitere Dokumente (z. B. Vertriebslisten im vorgegebenen Vertriebslistenformat, Gesundheitszertifikate, Gutachten oder Analyseberichte, aussagekr�ftige Fotografien, Warenetiketten oder sonstige Papiere, die zur Identifizierung der Ware dienen k�nnen) sind der Meldung soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung verf�gbar sind, beizuf�gen.



(4) Sollte im Einzelfall eine Meldung gem�� den Vorgaben nach Absatz 3 nicht m�glich sein, kann die Weitergabe telefonisch erfolgen. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend.



� 9
Pr�fung und Bearbeitung der Meldung
durch die nationale Kontaktstelle



(1) Vor der �bermittlung einer Meldung an die Europ�ische Kommission wird der eingegangene Entwurf einer Meldung durch die nationale Kontaktstelle auf Schl�ssigkeit und Vollst�ndigkeit gepr�ft. Eine �nderung des nach � 8 �bermittelten Entwurfs kann entweder in Abstimmung mit der L�nderkontaktstelle durch die nationale Kontaktstelle oder durch �bersendung eines neuen Entwurfs durch die L�nderkontaktstelle erfolgen.



(2) Die nationale Kontaktstelle kann mehrere Folgemeldungen zusammenfassen und der Europ�ischen Kommission in angemessenen Zeitabst�nden �bermitteln. �ber diese Vorgehensweise sind die L�nderkontaktstellen beim Absenden der Sammelmeldung zu unterrichten.



� 10
Meldung durch die nationale Kontaktstelle



(1) Die nationale Kontaktstelle �bermittelt der Europ�ischen Kommission die Meldung zusammen mit einem Vorschlag, ob diese als Warnmeldung, Informationsmeldung, Grenzzur�ckweisungsmeldung, Nachricht oder Folgemeldung eingestellt werden soll.



(2) Die Meldung an die Europ�ische Kommission erfolgt nachrichtlich an die L�nderkontaktstelle, die den Entwurf der Meldung �bermittelt hat. Im Falle einer als Warnmeldung eingestuften Information erfolgt ebenfalls eine nachrichtliche Information an das Bundesministerium f�r Ern�hrung und Landwirtschaft (BMEL). Soweit sich die Meldung auf



1.
eine erh�hte Radioaktivit�t,


2.
ein genetisch ver�ndertes Lebensmittel oder Futtermittel oder


3.
ein Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigung der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war,


bezieht, erfolgt die Meldung an die Europ�ische Kommission auch nachrichtlich an das Bundesministerium f�r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB).



(3) � 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 und � 8 Absatz 4 gelten entsprechend.



� 11
Unterrichtung des betroffenen Unternehmers
und Information der �ffentlichkeit



(1) Die zust�ndige Beh�rde stellt die zeitnahe Unterrichtung des Unternehmers sicher, dessen Erzeugnis Gegenstand einer Meldung ist.



(2) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der �ffentlichkeit durch die zust�ndige Beh�rde oder erlangt die zust�ndige Beh�rde Kenntnis von einer Information der �ffentlichkeit durch den Unternehmer, so ist diese Information unverz�glich �ber die L�nderkontaktstelle der nationalen Kontaktstelle sowie den anderen L�nderkontaktstellen zu �bermitteln. Die nationale Kontaktstelle unterrichtet unverz�glich das BMEL und die Europ�ische Kommission.



� 12
Kriterien f�r Meldungen zu Lebensmitteln



(1) Meldungen zu Lebensmitteln sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmitteln ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit ausgeht.



(2) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei



1.
Lebensmitteln,


a)
die Stoffe enthalten, die nach dem Recht der Europ�ischen Union oder nach nationalem Recht verboten sind,


b)
die R�ckst�nde von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Abbau- bzw. Stoffwechselprodukte enthalten, die nach dem Recht der Europ�ischen Union oder nach nationalem Recht verboten sind und f�r die ein nach der Verordnung (EG) Nr.�470/2009 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 �ber die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens f�r die Festsetzung von H�chstmengen f�r R�ckst�nde pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder nach nationalen Vorschriften festgelegter Referenzwert f�r Ma�nahmen erreicht wurde,


c)
die R�ckst�nde von Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte enthalten, f�r die ein ARfD-Wert festgelegt ist, der bei Verzehr des Lebensmittels �berschritten wird,


d)
die Stoffe enthalten, die krebserzeugend (International Agency for Research on Cancer (IARC) Gruppe 1, 2A und 2B), erbgutsch�digend oder fortpflanzungsgef�hrdend sind und eine nach dem Recht der Europ�ischen Union geregelte H�chstmenge oder, soweit nicht vorhanden, eine nach nationalem Recht geregelte H�chstmenge �berschreiten,


2.
Lebensmitteln, bei denen Pilze oder Pilztoxine, Bakterien oder von ihnen gebildete Toxine, Algentoxine, Parasiten, pflanzliche Toxine, Stoffwechselprodukte, Viren nach Art, Zahl oder Menge oder Prionen nachgewiesen wurden, die unter Ber�cksichtigung der bei bestimmungsgem��em Gebrauch zu erwartenden Verwendung des Lebensmittels durch den Verbraucher geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu sch�digen,


3.
Lebensmitteln, deren maximale kumulierte Radioaktivit�t von Cs-134 und Cs-137 die in nationalen Vorschriften oder die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.�733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 �ber die Einfuhrbedingungen f�r landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittl�ndern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten H�chstwerte �berschreitet,


4.
Lebensmitteln, die aus nicht zugelassenen genetisch ver�nderten Organismen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.�1829/2003 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 �ber genetisch ver�nderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, solche enthalten oder aus ihnen hergestellt wurden, sofern das Vorliegen eines ernsten Risikos f�r die menschliche Gesundheit von der Europ�ischen Beh�rde f�r Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgestellt wurde,


5.
Lebensmitteln, bei denen die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr.�1169/2011 aufgef�hrten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II der Verordnung (EU) Nr.�1169/2011 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher �ber Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) aufgef�hrten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in ver�nderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien oder Unvertr�glichkeiten ausl�sen, nicht angegeben sind (Allergenkennzeichnung),


6.
Lebensmitteln, von denen ein physikalisches Risiko f�r die menschliche Gesundheit ausgeht, insbesondere durch Fremdbestandteile.


(3) Ob ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu pr�fen bei



1.
Lebensmitteln,


a)
die andere als die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Stoffe enthalten, die eine nach dem Recht der Europ�ischen Union geregelte H�chstmenge oder, soweit nicht vorhanden, eine nach nationalem Recht geregelte H�chstmenge �berschreiten,


b)
die Stoffe enthalten, die entgegen einer nach dem Recht der Europ�ischen Union oder nach nationalem Recht bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung verwendet wurden,


c)
bei denen unbeabsichtigte Eintr�ge von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr.�1169/2011 aufgef�hrten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unvertr�glichkeiten ausl�sen, nachgewiesen wurden,


d)
die R�ckst�nde von Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte enthalten, f�r die kein ARfD-Wert, aber ein ADI-Wert festgelegt ist, der bei Verzehr des Lebensmittels �berschritten wird,


e)
die R�ckst�nde von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Abbau- bzw. Stoffwechselprodukte enthalten, die gem�� Verordnung (EU) Nr.�37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 �ber pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der R�ckstandsh�chstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte R�ckstandsh�chstmengen �berschreiten,


2.
Lebensmitteln, die in Bezug auf ihre mikrobiologische Beschaffenheit nicht die gem�� Verordnung (EG) Nr.�2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 �ber mikrobiologische Kriterien f�r Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Lebensmittelsicherheitskriterien erf�llen,


3.
Lebensmitteln, von denen ein physikalisches Risiko f�r die menschliche Gesundheit ausgehen k�nnte, insbesondere durch Fremdbestandteile,


4.
Lebensmitteln tierischer Herkunft, die nur aus zulassungspflichtigen Betrieben stammen d�rfen, jedoch von nicht zugelassenen Betrieben stammen,


5.
Lebensmitteln, bei denen vorgeschriebene Untersuchungen auf ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit nicht oder nicht ordnungsgem�� durchgef�hrt wurden,


6.
di�tetischen Lebensmitteln, die vorgeschriebene Inhaltsstoffe nicht in den erforderlichen Mengen enthalten,


7.
Lebensmitteln, die durch den Kontakt mit Lebensmittelbedarfsgegenst�nden nachteilig ver�ndert worden sind, so dass sie nicht mehr sicher sind,


8.
Lebensmitteln, deren Deklaration oder Aufmachung dazu f�hren kann, dass es bei entsprechender Verwendung zu einer gesundheitssch�digenden Wirkung kommen kann,


9.
k�hlpflichtigen verzehrfertigen Lebensmitteln, bei denen die K�hlkette in einer Weise unterbrochen wurde, dass eine nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels zu erwarten ist,


10.
nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr.�258/97 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 �ber neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, f�r die eine ung�nstige, ergebnislose oder keine Stellungnahme der EFSA vorliegt,


11.
nicht zugelassenen genetisch ver�nderten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr.�1829/2003, f�r die eine ung�nstige, ergebnislose oder keine Stellungnahme der EFSA vorliegt.


(4) Das BfR erstellt und aktualisiert zur Beurteilung von Lebensmitteln nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 einen Kriterienkatalog und macht diesen den nach � 2 zust�ndigen Beh�rden zug�nglich.



(5) Abweichend von Absatz 1 werden Meldungen zu Lebensmitteln, die nachweislich nicht �ber einen eng begrenzten regionalen Bereich hinaus in den Verkehr gelangt sind, in der Regel nicht in das Schnellwarnsystem eingestellt. In Ausnahmef�llen entscheidet die nationale Kontaktstelle im Einvernehmen mit der L�nderkontaktstelle des Sitzlandes, ob eine Information der Europ�ischen Kommission sowie der �brigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer Informationsmeldung zur Kenntnisnahme erfolgen soll.



(6) Die Entscheidung, ob eine Meldung in das Schnellwarnsystem einzustellen ist, erfolgt durch die zust�ndige Beh�rde unter Ber�cksichtigung der Entscheidungshilfen nach den Abs�tzen 1 bis 5. In Zweifelsf�llen kann die L�nderkontaktstelle das Benehmen mit der nationalen Kontaktstelle herstellen. Soweit erforderlich beteiligt die nationale Kontaktstelle das BfR.



(7) Die Meldung �ber die Zur�ckweisung von Lebensmitteln bei der Einfuhruntersuchung oder an den Eingangsorten und Einfuhrorten ist bei Erf�llung der Meldekriterien nach Absatz 1 in das Schnellwarnsystem einzustellen.



� 13
Kriterien f�r Meldungen zu
Lebensmittelbedarfsgegenst�nden



(1) Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenst�nden sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmittelbedarfsgegenst�nden ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit ausgeht.



(2) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Lebensmittelbedarfsgegenst�nden,



1.
bei denen Stoffe verwendet worden sind, die nach dem Recht der Europ�ischen Union oder nach nationalem Recht verboten sind,


2.
die an Lebensmittel Stoffe abgeben, die nach dem Recht der Europ�ischen Union oder nach nationalem Recht verboten sind,


3.
die an Lebensmittel Stoffe abgeben, die krebserzeugend, erbgutsch�digend oder fortpflanzungsgef�hrdend sind und eine nach dem Recht der Europ�ischen Union oder nach nationalem Recht geregelte H�chstmenge �berschreiten,


4.
die andere als in Nummer 2 oder 3 genannte Stoffe an Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gef�hrden,


5.
die an Lebensmittel Stoffe abgeben, durch die �berdeckt wird, dass das Lebensmittel nicht f�r den menschlichen Verzehr geeignet ist.


(3) Ob ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu pr�fen bei Lebensmittelbedarfsgegenst�nden,



1.
die Stoffe enthalten, die entgegen einer nach dem Recht der Europ�ischen Union oder nach nationalem Recht bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung verwendet wurden,


2.
bei deren Herstellung Stoffe verwendet wurden, die die nach dem Recht der Europ�ischen Union oder nach nationalem Recht festgelegten Reinheitskriterien nicht erf�llen,


3.
bei denen nach dem Recht der Europ�ischen Union oder nach nationalem Recht festgelegte spezifische Migrationsgrenzwerte oder andere H�chstgehalte �berschritten werden,


4.
die eine unvertretbare Ver�nderung der Zusammensetzung der Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.�1935/2004 herbeif�hren,


5.
die �ber keine angemessene Kennzeichnung verf�gen, um nicht essbare Teile zu identifizieren,


6.
die mit einem Verwertungsverfahren hergestellt wurden, das entgegen einer nach dem Recht der Europ�ischen Union bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung angewandt wurde.


(4) Das BfR erstellt und aktualisiert zur Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenst�nden nach Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 einen Kriterienkatalog und macht diesen den zust�ndigen Beh�rden zug�nglich.



(5) � 12 Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend.



� 14
Kriterien f�r Meldungen zu Futtermitteln



(1) Meldungen zu Futtermitteln sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Futtermitteln ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit, oder ein ernstes Risiko f�r die tierische Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.



(2) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Futtermitteln, die



1.
unerw�nschte Stoffe enthalten, deren Gehalt den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 �ber unerw�nschte Stoffe in der Tierern�hrung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten H�chstgehalt �berschreiten,


2.
Pestizidr�ckst�nde enthalten, deren Gehalt den in der Verordnung (EG) Nr.�396/2005 festgelegten H�chstgehalt �berschreiten,


3.
Verschleppungen von nicht zugelassenen oder entgegen den Zulassungsbedingungen eingesetzten Tierarzneimitteln enthalten oder


4.
sonstige unerw�nschte Stoffe oder f�r die Zieltierart oder Kategorie nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten,


soweit die in Nummer 1 bis 4 bezeichneten Stoffe krebserzeugend, erbgutsch�digend oder fortpflanzungsgef�hrdend sind sowie nachweisbar in vom Tier stammende Lebensmittel �bergehen k�nnen.



(3) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit liegt dar�ber hinaus bei Futtermitteln vor, die Bakterien der Gattung Salmonella enthalten, oder bei denen aufgrund der nachgewiesen Art, Zahl oder Menge anderer pathogener Mikroorganismen davon ausgegangen werden muss, dass die vom Tier stammenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit gef�hrden k�nnen.



(4) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit oder ein ernstes Risiko f�r die Tiergesundheit oder die Umwelt liegt bei Futtermitteln vor, die aus nicht zugelassenen genetisch ver�nderten Organismen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.�1829/2003 bestehen oder solche enthalten, sofern das Vorliegen eines Risikos f�r die menschliche Gesundheit oder eines ernsten Risikos f�r die Tiergesundheit oder die Umwelt von der EFSA festgestellt wurde.



(5) Ob ein unmittelbares oder mittelbares Risiko f�r die menschliche Gesundheit, oder ein ernstes Risiko f�r die tierische Gesundheit oder die Umwelt vorliegt, ist insbesondere zu pr�fen bei



1.
Futtermitteln, die in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten F�llen unerw�nschte Stoffe enthalten, deren Gehalt den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten H�chstgehalt �berschreitet,


2.
Futtermitteln, die in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten F�llen Pestizidr�ckst�nde enthalten, deren Gehalt den in der Verordnung (EG) Nr.�396/2005 festgesetzten H�chstgehalt �berschreitet,


3.
Futtermitteln, die verbotene Materialien nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr.�767/2009 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 �ber das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung enthalten,


4.
Futtermitteln, die in anderen als in Absatz 2 bezeichneten F�llen Verschleppungen von nicht zugelassenen oder au�erhalb der Zulassungsbedingungen eingesetzten Tierarzneimittel enthalten,


5.
Futtermitteln, die Stoffe enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr.�999/2001 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verh�tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht an die betreffende Tierart verf�ttert werden d�rfen,


6.
Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr.�1069/2009 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften f�r nicht f�r den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.�1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht an bestimmte Tierarten verf�ttert werden d�rfen,


7.
Futtermitteln, die aus nicht zugelassenen genetisch ver�nderten Organismen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.�1829/2003 bestehen oder solche enthalten, f�r die eine ung�nstige, ergebnislose oder keine Stellungnahme der EFSA vorliegt,


8.
Futtermitteln, die in anderen als in Absatz 2 bezeichneten F�llen Futtermittelzusatzstoffe enthalten, die nicht f�r die Zieltierart oder -kategorie zugelassen sind, und die einen in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten H�chstgehalt infolge von unvermeidbarer Verschleppung �berschreiten,


9.
Futtermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, deren Gehalt den im Rahmen seiner Zulassung festgesetzten H�chstgehalt �berschreiten.


(6) Das BfR erstellt und aktualisiert f�r Stoffe nach Absatz 2 einen Kriterienkatalog unter Ber�cksichtigung des �bergangs eines Stoffes aus dem Futter in tierische Gewebe oder in Sekrete (carry over) in Prozent der Stoffaufnahme (carry over-Rate) und macht diesen den zust�ndigen Beh�rden zug�nglich.



(7) � 12 Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend.



� 15
Mitteilung �ber die Einleitung
verst�rkter Kontrollen bei der Einfuhr



Sofern verst�rkte Kontrollen nach Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG einzuleiten sind, erfolgt eine entsprechende Mitteilung



1.
im Falle von Meldungen nach � 6 Absatz 5 durch die Grenzkontrollstelle �ber TRACES an die nationale Kontaktstelle,


2.
im Falle von Marktkontrollen durch das zust�ndige Land �ber die Meldung an die nationale Kontaktstelle.




Abschnitt 3
Verfahren bei Meldungen von der Europ�ischen
Kommission an die Bundesrepublik Deutschland



� 16
Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung



(1) Die eingehenden Meldungen werden von der nationalen Kontaktstelle in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft:



Kategorie 1: Warnmeldungen, von denen Deutschland betroffen ist,



Kategorie 2: alle anderen Meldungen, von denen Deutschland betroffen ist,



Kategorie 3: Warnmeldungen, die nicht unter Kategorie 1 fallen,



Kategorie 4: Grenzzur�ckweisungsmeldungen,



Kategorie 5: alle sonstigen Meldungen,



Kategorie 6: R�cknahme einer Meldung gem�� Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr.�16/2011.



Die Einstufung wird jeweils kenntlich gemacht.



(2) Die nationale Kontaktstelle pr�ft die eingehenden Meldungen auf Schl�ssigkeit und Vollst�ndigkeit. Die wesentlichen Inhalte fremdsprachiger Meldungen der Kategorien 1 und 2 werden von der nationalen Kontaktstelle zusammengefasst in deutscher Sprache wiedergegeben. Die nationale Kontaktstelle weist au�erdem auf festgestellte Auff�lligkeiten hin und benennt die von der jeweiligen Meldung unmittelbar oder mittelbar betroffenen L�nder.



(3) Die durch die Europ�ische Kommission �bermittelten Meldungen werden von der nationalen Kontaktstelle den betroffenen L�nderkontaktstellen sowie den Grenzkontrollstellen auf elektronischem Weg zur Verf�gung gestellt. Sollte dies im Einzelfall nicht m�glich sein, so findet das Verfahren des � 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Anwendung. Meldungen der Kategorien 1 und 2 werden von der nationalen Kontaktstelle unverz�glich den L�nderkontaktstellen mitgeteilt.



(4) Wird eine Meldung nach � 16 Absatz 3, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, au�erhalb der regul�ren Dienstzeiten von der Europ�ischen Kommission �bersandt, sind die betroffenen L�nderkontaktstellen nach � 5 Absatz 3 unverz�glich durch die nationale Kontaktstelle telefonisch zu informieren.



(5) Betrifft eine eingehende Meldung Erzeugnisse in Deutschland ans�ssiger Unternehmer, so stellt die zust�ndige Beh�rde des Sitzlandes die zeitnahe Unterrichtung der betroffenen Unternehmer sicher.



(6) Die nationale Kontaktstelle sendet die Meldungen nachrichtlich an:



1.
das BMEL,


2.
das BfR,


3.
das Bundesamt f�r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und


4.
das BMVg.


In den F�llen des � 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Meldung auch an das BMUB, bei Risiken mikrobiologischer Art auch an das Robert Koch-Institut (RKI) gesandt. Dar�ber hinaus wird bei Meldungen zu Infektionserregern in Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) benachrichtigt, das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei Meldungen zu Lebensmitteln, die m�glicherweise als Arzneimittel eingestuft werden k�nnen, so genannte „Borderlineprodukte“, sowie das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und L�ndern (GMLZ) auf Anfrage zu bestimmten Sachverhalten. Sofern hierbei personenbezogene Daten betroffen sind, sind diese in anonymisierter Form zu �bermitteln.



(7) Die nationale Kontaktstelle fasst die Meldungen zu Tagesberichten zusammen und stellt diese den nachfolgend bezeichneten Stellen zur Verf�gung:



1.
den L�nderkontaktstellen,


2.
dem BMEL,


3.
dem BAFA,


4.
dem BfR,


5.
dem RKI und


6.
dem GMLZ.


� 16 Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.





Abschnitt 4
Schlussbestimmungen



� 17
Schulungen



Die L�nder stellen die Schulung der mit der Erstellung der Meldungen befassten Personen sicher. Die nationale Kontaktstelle erstellt im Benehmen mit den L�ndern f�r diese Schulungen ein Schulungskonzept.



� 18
Au�erkrafttreten



Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift f�r die Durchf�hrung des Schnellwarnsystems f�r Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenst�nde und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem – AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr.�245, S. 17096) in der Fassung der �nderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr.�18, S. 406) tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift au�er Kraft.



� 19
Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Ver�ffentlichung in Kraft



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 8. September 2016

AZ: 312-22010/0023





Die Bundeskanzlerin



Angela Merkel



Der Bundesminister f�r Ern�hrung und Landwirtschaft



Christian Schmidt