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Gemeinsamer Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010 ("Beschaffungserlass für Holzprodukte") der am Erlass beteiligten Bundesministerien

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Gemeinsamer Leitfaden

zum Gemeinsamen Erlass
zur Beschaffung von Holzprodukten
vom 22. Dezember 2010
(„Beschaffungserlass f�r Holzprodukte“)
der am Erlass beteiligten Bundesministerien



– Bek. d. BMEL v. 6.10.2017 – 534-62505/0005 –



Fundstelle: GMBl 2017 Nr.�41/42, S. 778





1.
Einleitung


Ziel der Bundesregierung ist es, mittels des Beschaffungserlasses f�r Holzprodukte von 2010 Holzprodukte aus nachhaltiger und legaler Waldbewirtschaftung weltweit zu f�rdern sowie eine Verwendung solcher Holzprodukte im Rahmen der �ffentlichen Beschaffung zu gew�hrleisten.



Sinn und Zweck dieses Leitfadens ist es, in Erg�nzung zum geltenden Beschaffungserlass f�r Holzprodukte den ausschreibenden �ffentlichen Beh�rden eine Handlungsanleitung bzw. Interpretationshilfe an die Hand zu geben, die die verschiedenen M�glichkeiten des Nachweises der Nachhaltigkeit f�r Holzprodukte, wie im Beschaffungserlass gefordert, erkl�ren und somit ein gemeinsames Verkehrsverst�ndnis bez�glich dieser Verfahren gew�hrleisten. Der Leitfaden soll vor allem helfen, die verschiedenen Verfahren und grunds�tzlichen Anforderungen f�r den sogenannten Einzelnachweis, als alternatives Verfahren zur Produktkettenzertifizierung, darzustellen. Hierdurch erhalten zugleich die bietenden Unternehmen Klarheit �ber die von den Beschaffungsbeh�rden angewandten Verfahren.



Ziel der Bundesregierung ist es, transparente, eindeutige, verh�ltnism��ige und pragmatische Anforderungen f�r die Nachweisf�hrung im Rahmen dieses Leitfadens vorzusehen. Bez�glich der Umsetzung eines Einzelnachweises soll ein m�glichst breites Spektrum an M�glichkeiten zur Verf�gung stehen, um eine breite Basis f�r den Wettbewerb zu sichern und insbesondere die Kosten f�r kleine und mittelst�ndische Unternehmen (KMUs) durch entsprechende Angebote zu reduzieren.



2.
Verfahren und M�glichkeiten des Nachweises zur Nachhaltigkeit


2.1
Verfahren des Nachweises zur Nachhaltigkeit


Zur Nachweisf�hrung hinsichtlich der Vorgaben des Gemeinsamen Erlasses zur Beschaffung von Holzprodukten muss der Bieter mittels einer Eigenerkl�rung durch das Formblatt „Erkl�rung zur Verwendung von Holzprodukten“ bei Abgabe des Angebots erkl�ren, in welcher Form der erforderliche Nachhaltigkeitsnachweis vorgelegt wird. Der entsprechende Nachweis (CoC-Zertifikat oder gepr�fter Einzelnachweis) muss dann nach Zuschlag und vor Einbau des Holzes bzw. der Holzprodukte dem �ffentlichen Auftraggeber im Original vorgelegt werden.



Verst��t der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtungen, kann dies ggf. durch Ma�nahmen des Auftraggebers sanktioniert werden. Solche Ma�nahmen k�nnen zum Beispiel wie folgt ausschauen:



1.
Der Auftragnehmer kann unter Androhung der K�ndigung (� 8 Absatz 3 VOB/B1) mit Verweis auf � 4 Absatz 7 der VOB/B, zur Vertragserf�llung aufgefordert werden und ggf. ist die K�ndigung nach fruchtlos abgelaufener Frist auszusprechen.


2.
Gegebenenfalls kommt eine Nichtverg�tung der Leistung (� 2 Absatz 8 Nummer 1 VOB/B) in Betracht, wenn der Auftragnehmer entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung keinen Nachweis vorgelegt, das entsprechende Holz aber entweder ohne Wissen der Bau�berwachung oder entgegen deren Anordnung bereits verbaut hat.


3.
Des Weiteren besteht die M�glichkeit des Ausschlusses des Auftragnehmers von k�nftigen Vergabeverfahren wegen mangelnder Zuverl�ssigkeit entsprechend/analog � 124 Absatz 1 Nummer 7 GWB2.


2.2
M�glichkeiten des Nachweises zur Nachhaltigkeit


Grunds�tzlich gibt es zwei verschiedene Verfahren, wie im Rahmen des �ffentlichen Auftrages ein Unternehmen den gem�� Beschaffungserlass erforderlichen Nachweis zur Nachhaltigkeit der verwendeten Holzprodukte erbringen kann:



a)
Das Unternehmen verf�gt �ber ein entsprechendes anerkanntes forstliches Chain-of-Custody (CoC) Zertifikat


oder



b)
Das Unternehmen, welches �ber kein anerkanntes CoC-Zertifikat verf�gt, legt einen sogenannten Einzelnachweis vor.


A)
Chain-of-Custody (CoC)-Zertifikat


FSC- und PEFC-Zertifikate



Im Rahmen des Beschaffungserlasses f�r Holzprodukte werden von der Bundesregierung folgende Zertifizierungssysteme f�r Waldbewirtschaftung und Holzprodukte ausdr�cklich genannt:



Forest Stewardship Council (FSC)


Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)


Um entlang der Lieferkette sicherzustellen und zu dokumentieren, dass Produkte, die das FSC- oder PEFC-Label tragen, auch tats�chlich aus den entsprechenden nachweislich nachhaltigen Rohstoffen hergestellt wurden, k�nnen holzbe- bzw. holzverarbeitende Unternehmen eine FSC- oder PEFC-Produktkettenzertifizierung (englisch: Chainof-Custody [COC]) bekommen. Dazu muss jedes Unternehmeninder Produktketteein bestimmtes innerbetriebliches Verfahren, gem�� den CoC-Standards von FSC oder PEFC, aufbauen und unterhalten, das sicherstellt, dass FSC- oder PEFC-zertifizierte Materialien jederzeit identifizierbar bleiben. FSC- oder PEFC-zertifizierte Unternehmen sind berechtigt, die zertifizierten Produkte mit dem entsprechenden Label auszuzeichnen.



Sowohl bei FSC als auch PEFC k�nnen sich holzbe-/holzverarbeitende Unternehmen einzeln zertifizieren lassen (Einzelzertifikat), aber auch zu Gruppen zusammenschlie�en (Gruppenzertifikat).



FSC und PEFC bieten zudem eine sogenannte Projekt-Zertifizierung an, die auf der jeweiligen CoC-Zertifizierung der Systeme basiert. Sie ist f�r komplexe Vorhaben vorgesehen, bei denen PEFC-/FSC-zertifizierte Materialien und Produkte Verwendung finden. Unter „Projekt“ wird z. B. die Renovierung oder der Neubau eines Objektes (Geb�ude, Tiefbauobjekte, Schiffe etc.) mit i. d. R. mehreren Gewerken von holzbasierten Produkten verstanden.



Details zu den jeweiligen CoC-Standards finden sich auf den Webseiten von FSC und PEFC.



Andere gleichwertige Zertifikate



Alternativ zu FSC- oder PEFC-Zertifikaten k�nnen im Rahmen des Beschaffungserlasses von Holzprodukten auch andere gleichwertige CoC-Zertifikate anerkannt werden, solange die Gleichwertigkeit dieser Zertifikate zu den von der Bundesregierung anerkannten Standards von FSC und PEFC, vor der Vergabe, durch das Th�nen-Institut (TI) oder das Bundesamt f�r Naturschutz (BfN) auf Kosten des Bieters gepr�ft und belegt ist. In der „Erkl�rung zur Verwendung von Holzprodukten“ ist mit Abgabe des Angebots das entsprechende Zertifikat anzugeben. Diese Nachweisf�hrung ist aufgrund der notwendigen Pr�fung mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden, so dass auch der Bieter eine entsprechende Vorlaufzeit einplanen sollte.



B)
Einzelnachweis


Alternativ zum CoC-Zertifikat k�nnen Unternehmen, die nicht nach Produktkettenregeln zertifiziert sind, einen sogenannten Einzelnachweis erbringen, welcher belegt, dass das eingesetzte Holz bzw. die Holzprodukte aus FSC-/PEFCzertifizierten oder gleichwertigen nachhaltigen Best�nden stammen. In diesem Fall belegt der Auftragnehmer den Einsatz von nachhaltigem Holz durch eine gesonderte Dokumentation, welche durch unabh�ngige Dritte gepr�ft wird.



B1)



Bei einem Einzelnachweis m�ssen drei Pr�fkriterien mit Daten aus der Wareneingangskontrolle des Auftragnehmers belegt werden:



Mengenm��iger Bezug des Holzes bzw. der Holzprodukte zum Auftrag (laufende Meter, Fl�che, Volumen, etc.);


Zeitlicher Bezug der Bestellung und Lieferung zum Auftrag;


Inhaltlicher Bezug des Holzes bzw. der Holzprodukte zum Auftrag (z. B. Art des Holzes bzw. des/der Produkte(s)).


F�r die �berpr�fung dieser Kriterien und Daten werden seitens der Bundesregierung folgende unabh�ngige Dritte anerkannt:



�ffentlich bestellte und vereidigte Sachverst�ndige der Handwerkskammer (Sachgebiete Tischler und Zimmerer) sowie der Industrie- und Handelskammer (Sachgebiete Holz und Holzbau);


Akkreditierte Zertifizierungsdienstanbieter, die hinsichtlich Zertifizierung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und Produktkette akkreditiert sind;


B2)



Im Fall von sogenannten „einfachen F�llen“ werden ebenso als unabh�ngige Dritte anerkannt:



Architekten oder f�r die Bau�berwachung zust�ndige Bauleiter, die keine �ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst�ndigen sind.


Ein „einfacher Fall“ liegt vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erf�llt sind:



Alle f�r die Leistung ben�tigten Holzprodukte werden bei einem FSC oder PEFC CoC-zertifizierten Unternehmen direkt f�r diesen Auftrag gekauft,


auf dem Lieferschein ist dokumentiert, dass es sich um zertifizierte Ware handelt,


die Verwendung/Bauma�nahme ist angegeben, und die zertifizierte Ware wird ohne weitere �nderung ihrer Zusammensetzung wie vom H�ndler erhalten verwendet.


Kommentar: Folglich der Definition „einfache F�lle“ handelt es sich zum Beispiel um fertigkonfektionierte Holzfertigprodukte, die nur noch montiert und aufgestellt werden. Dies beinhaltet auch Bau-Fertigprodukte. Beispiele sind vorgefertigte Fenster, K�chenm�bel, Parkb�nke, Palisaden f�r Uferbefestigung, Parkettboden ohne Unterkonstruktion, Vert�felung. Aber zum Bespiel auch f�r eine Dachkonstruktion ben�tigte Balken, Bretter und Leisten.



3.
Geltungsbereich – Erforderlichkeit des Nachweises


Der Nachhaltigkeitsnachweis ist f�r jeden einzelnen Beschaffungsvorgang erforderlich, bei dem der Wert des verwendeten Holzproduktes mindestens 2000 EUR (netto) betr�gt. Bei Beschaffungsvorg�ngen mit einem Wert des Holzproduktes von unter 2000 EUR, welche z. B. kleine Sanierungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturma�nahmen beinhalten, ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises daher nicht erforderlich.



Kommentar: Diese Regelung soll kleinere und mittlere Unternehmen sowie geringf�gige Vergaben entlasten. Insbesondere Ma�nahmen wie kleine Sanierungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturma�nahmen sollen nicht durch zus�tzliche Kosten und Belege f�r einen entsprechenden Nachweis belastet werden und somit direkt und unb�rokratisch erfolgen k�nnen. Ziel des Beschaffungserlasses ist es, eine klare Signalwirkung hinsichtlich Nachhaltigkeit zu erwirken (s. Einleitung). Daher sollen sich die Anforderungen prim�r auf die Vergaben und Ma�nahmen/Gewerke mit gro�en Holzmengen konzentrieren.



4.
Evaluation


Der Leitfaden zum Beschaffungserlass f�r Holzprodukte sowie dessen Umsetzung wird seitens der Bunderegierung nach zwei Jahren evaluiert und bei Bedarf entsprechend angepasst. Grundlage f�r die Evaluation wird ein zuk�nftiges Monitoring zur Umsetzung des Beschaffungserlasses sein.



Der Fokus der Evaluation wird vor allem auf Aspekten der Praktikabilit�t und Umsetzbarkeit des beschriebenen Einzelnachweises sowie dem definierten Geltungsbereich nach Ziffer 3 dieses Leitfadens liegen.