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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen nach � 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (AVV Monitoring)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchf�hrung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenst�nden
nach � 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (AVV Monitoring)



Vom 4. Februar 2020



Fundstelle: GMBl 2020 Nr.�6, S. 118



Auf Grund des Artikels 84 Absatz 2 und des Artikels 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



� 1
Durchf�hrung des Monitorings



(1) Zur Durchf�hrung des Monitorings sind j�hrlich bundesweit 9 000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenst�nden vorzunehmen.



(2) Von den 9�000 Untersuchungen an Lebensmitteln gem�� Absatz 1 werden in jedem Jahr in der Regel 7�000 Untersuchungen an den grunds�tzlich zu untersuchenden Lebensmitteln nach � 5 Absatz 2 vorgesehen. Die restlichen 2�000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden in der Regel zur Bearbeitung besonderer Themenbereiche zur�ckbehalten. Die Bearbeitung besonderer Themenbereiche wird stoffbezogen durchgef�hrt und dient zielorientiert der Schlie�ung von Kenntnisl�cken f�r die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.



(3) Als Untersuchung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift z�hlt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe oder die Untersuchung auf Freisetzung dieser Stoffe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind zum Beispiel



1.
Pflanzenschutzmittel, Sch�dlingsbek�mpfungs- und Oberfl�chenbehandlungsmittel;


2.
toxische Reaktionsprodukte;


3.
organische Kontaminanten bei Lebensmitteln, zum Beispiel Dioxine, polychlorierte Biphenyle (PCB), per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), polybromierte Diphenylether (PBDE), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Weichmacher;


4.
organische Stoffe bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenst�nden, zum Beispiel aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, fl�chtige organische Verbindungen, Nitrosamine, Weichmacher;


5.
pharmakologisch wirksame Stoffe;


6.
nat�rliche Toxine;


7.
Elemente;


8.
Nitrat, Nitrit und andere anorganische Verbindungen und


9.
Mikroorganismen bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenst�nden.


(4) Jedes Land analysiert die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf die ihm zugewiesenen Stoffgruppen mit der im j�hrlichen Untersuchungsplan gem�� � 6 festgelegten Anzahl an Untersuchungen. Den L�ndern ist freigestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode1) vorgenommen werden.



(5) Bei der Untersuchung auf R�ckst�nde von Pflanzenschutz-, Sch�dlingsbek�mpfungs- und Oberfl�chenbehandlungsmitteln sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr.�396/2005 des Europ�ischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 �ber H�chstgehalte an Pestizidr�ckst�nden in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) f�r das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem f�r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit2 (FIS-VL) bekannt gemacht.



� 2
Ausschuss Monitoring



(1) Beim Bundesamt f�r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) wird ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.



(2) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes sowie als beratende Mitglieder aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums f�r Ern�hrung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts f�r Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden benennen f�r die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium f�r Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner k�nnen Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbeh�rden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverst�ndige k�nnen zu den Beratungen hinzugezogen werden.



(3) Der Ausschuss gibt sich eine Gesch�ftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal j�hrlich. Auf Antrag von mindestens drei L�ndern ist eine au�erordentliche Sitzung einzuberufen. Au�erordentliche Sitzungen k�nnen auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und f�hrt dessen Gesch�fte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.



(4) Der Ausschuss fasst seine Beschl�sse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.



� 3
Aufgaben des Ausschusses Monitoring



Der Ausschuss Monitoring hat folgende Aufgaben:



1.
Der Ausschuss Monitoring setzt die in � 4 Absatz 1 genannten st�ndigen Expertengruppen ein und legt deren Gesch�ftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.


2.
Der Ausschuss Monitoring beschlie�t den f�nfj�hrigen Monitoringplan nach � 5.


3.
Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem j�hrlichen Untersuchungsplan des Bundesamtes nach � 6 sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach � 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Stellung.


� 4
Expertengruppen



(1) Die st�ndigen Expertengruppen sind:



1.
Expertengruppe „Pflanzenschutzmittel, Biozide“,


2.
Expertengruppe „Toxische Reaktionsprodukte“,


3.
Expertengruppe „Organische Kontaminanten“,


4.
Expertengruppe „Pharmakologisch wirksame Stoffe“,


5.
Expertengruppe „Nat�rliche Toxine“,


6.
Expertengruppe „Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen“,


7.
Expertengruppe „Bedarfsgegenst�nde, migrierende Stoffe“,


8.
Expertengruppe „Kosmetische Mittel“,


9.
Expertengruppe „Probenahme, Probenvorbereitungsvorschriften“.


(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des j�hrlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Erzeugnis- und Stoffauswahl, der Probenahme und Probenvorbereitung, der Analytik und der Vorgaben zur Daten�bermittlung.



(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der L�nder, einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den jeweils zust�ndigen nationalen Referenzlaboratorien, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Die jeweiligen Stellen benennen ihre Vertreterinnen oder Vertreter dem Bundesamt, wobei jedes Land je eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen kann. Den Vorsitz f�hrt das Bundesamt. Das Bundesministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Sachverst�ndige k�nnen zu den Beratungen hinzugezogen werden. � 2 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.



� 5
Monitoringplan des Ausschusses Monitoring



(1) Zur Durchf�hrung des Monitorings nach Ma�gabe des � 1 beschlie�t der Ausschuss Monitoring einen f�nfj�hrigen Monitoringplan. Dieser enth�lt die Auswahl der grunds�tzlich zu untersuchenden Lebensmittel nach Absatz 2 sowie den Verteilungsplan nach Absatz 3. Der Ausschuss Monitoring beschlie�t den Monitoringplan erstmalig zum 01.01.2021 und anschlie�end alle f�nf Jahre.



(2) Der Ausschuss Monitoring beschlie�t die Auswahl der grunds�tzlich zu untersuchenden Lebensmittel auf Vorschlag des Bundesamtes. Der f�nfj�hrige Untersuchungszeitraum kann im Einzelfall verk�rzt oder verl�ngert werden, insbesondere wenn neue Erkenntnisse zu Monitoring-relevanten Stoffen oder Erzeugnissen eine Anpassung erforderlich machen.



(3) Der Verteilungsplan ist die Aufteilung der nach � 1 Absatz 1 und 2 festgesetzten Untersuchungszahlen f�r jedes Land. Die Aufteilung der Untersuchungen auf die L�nder erfolgt prozentual nach der Einwohnerzahl. Sie richtet sich nach den vom Statistischen Bundesamt ver�ffentlichten und zum Zeitpunkt der Erstellung des Verteilungsplans aktuellsten Einwohnerzahlen der L�nder.



� 6
Untersuchungsplan des Bundesamtes



(1) Zur Durchf�hrung des Monitorings erstellt das Bundesamt j�hrlich einen Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enth�lt, auch f�r die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach � 1 Absatz 2 Satz 2:



1.
die Art der zu beprobenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenst�nde,


2.
die Stoffe, die in diesen Erzeugnissen oder im Hinblick auf ihre Freisetzung nach ihrem Gehalt zu erfassen sind und die dabei einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen,


3.
die Zuordnung der Art und Anzahl an Untersuchungen auf die L�nder,


4.
die Probenahmevorschriften,


5.
weitere f�r die Durchf�hrung wichtige Informationen.


(2) Die aus der Auswahl der grunds�tzlich zu untersuchenden Lebensmittel nach � 5 Absatz 2 im jeweils n�chsten Kalenderjahr zu beprobenden Lebensmittel und die in diesen zu untersuchenden Stoffe werden vom Bundesamt vorgeschlagen und mit dem Bundesinstitut und mit den zust�ndigen Expertengruppen beraten.



(3) Die im jeweils n�chsten Kalenderjahr zu beprobenden Erzeugnisse bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenst�nden und die jeweils zu untersuchenden Stoffe werden von den zust�ndigen Expertengruppen vorgeschlagen.



(4) Vorschl�ge f�r Programme f�r die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach � 1 Absatz 2 Satz 2 k�nnen von den L�ndern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium f�r Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschl�ge werden schriftlich oder elektronisch beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt daf�r ein Formblatt zur Verf�gung. Voraussetzung f�r die Durchf�hrung eines jeden vom Ausschuss bef�rworteten und mit ausreichender Probenzahl durchf�hrbaren Programms ist die Festlegung eines verantwortlichen Berichterstatters oder einer verantwortlichen Berichterstatterin durch den Ausschuss. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 ben�tigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt zur Verf�gung. Die Ergebnisse der Programme f�r die Bearbeitung besonderer Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter oder der verantwortlichen Berichterstatterin des jeweiligen Programms sp�testens acht Wochen nach �bermittlung der erforderlichen Daten durch das Bundesamt ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt f�r die Ver�ffentlichung nach � 11 zur Verf�gung gestellt.



(5) Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im September/Oktober eines jeden Kalenderjahres f�r das jeweils n�chste Jahr zur Stellungnahme und zum Beschluss vor. Anschlie�end wird dieser Untersuchungsplan den L�ndern vom Bundesamt zur Durchf�hrung als Empfehlung �bermittelt.



(6) Das j�hrliche Monitoring kann von den L�ndern w�hrend des laufenden Kalenderjahres um Programme f�r die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach � 1 Absatz 2 Satz 2 erg�nzt werden, wenn mit einer Begr�ndung versehene Vorschl�ge f�r solche Programme von den L�ndern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags f�r ein zus�tzliches Programm erkl�rt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter oder die verantwortliche Berichterstatterin zu stellen. Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.



(7) F�r �nderungen des Untersuchungsplans w�hrend der Durchf�hrung des Monitorings gelten die Abs�tze 1, 4 und 5 entsprechend.



� 7
Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik



(1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den L�ndern ermitteln den Gehalt an den im j�hrlichen Untersuchungsplan gem�� � 6 festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgef�hrten Erzeugnissen.



(2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuf�hren, die den Anforderungen des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europ�ischen Parlamentes und des Rates vom 15. M�rz 2017 �ber amtliche Kontrollen und andere amtliche T�tigkeiten zur Gew�hrleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften �ber Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur �nderung der Verordnungen (EG) Nr.�999/2001, (EG) Nr.�396/2005, (EG) Nr.�1069/2009, (EG) Nr.�1107/2009, (EU) Nr.�1151/2012, (EU) Nr.�652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europ�ischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr.�1/2005 und (EG) Nr.�1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.�854/2004 und (EG) Nr.�882/2004 des Europ�ischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung �ber amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt nach � 2 Absatz 3 und 4 der AVV Rahmen-�berwachung auch f�r die �berwachung der Einhaltung der Vorschriften �ber kosmetische Mittel und Bedarfsgegenst�nde.



� 8
Qualit�tssicherungsma�nahmen



(1) Jede an der Durchf�hrung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.



(2) Das Bundesamt organisiert ausgew�hlte, den Monitoringplan begleitende Laborvergleichsuntersuchungen.



� 9
Handbuch



Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen f�r das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchf�hrung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften, Analysemethoden und Hinweise zur Daten�bermittlung. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der L�nder das Handbuch zum 30. November eines jeden Kalenderjahres f�r das jeweils n�chste Jahr im Internet zur Verf�gung.



� 10
Daten�bermittlung



(1) Die zust�ndigen Beh�rden der L�nder �bermitteln die im Rahmen der Durchf�hrung des Monitorings erhobenen Daten sp�testens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.



(2) F�r die Daten�bermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift �ber den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch – AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl 2010, S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.



(3) Das Bundesamt �bersendet den zust�ndigen Beh�rden der L�nder halbj�hrlich l�nder- und �mterbezogene �bersichten �ber die Erf�llung des festgelegten Probensolls.



� 11
Berichterstattung



(1) Vor der Ver�ffentlichung des j�hrlichen Berichts nach � 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat das Bundesamt dem Ausschuss zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



(2) Der j�hrliche Bericht sowie die dazugeh�rigen strukturierten und aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der �ffentlichkeit sp�testens bis zum Ende des jeweils darauffolgenden Jahres zug�nglich gemacht, wobei � 20 der AVV Rahmen-�berwachung Anwendung findet.



� 12
Aufhebung der AVV Monitoring 2016–2020,
�bergangsvorschrift



Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchf�hrung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenst�nden f�r die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016–2020) vom 14. Dezember 2015 (GMBl 2015, S. 1341) wird aufgehoben. Sie ist jedoch bis zum Abschluss der Berichterstattung f�r das Monitoring 2016 bis 2020 insoweit weiter anzuwenden.



� 13
Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Ver�ffentlichung in Kraft.





Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin,�den�4.�Februar�2020�

313-22107/0014



Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel



Die Bundesministerin f�r Ern�hrung und Landwirtschaft
Julia Kl�ckner