Welche Leistungen kann ich im Ernstfall erwarten?
Wir sorgen für Ihre optimale Genesung und möglichst schnelle Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz und in Ihre gewohnte Umgebung.
Dafür bieten wir Ihnen eine umfassende Leistungspalette von der medizinischen Betreuung über die anschließende Rehabilitation bis zur Absicherung Ihres Lebensunterhaltes. Damit sind Sie im Ernstfall rundum durch Ihre Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft abgesichert. Außerdem gewähren wir Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und im Todesfall.
Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation)
Hatten Sie einen Arbeitsunfall oder leiden Sie an einer Berufskrankheit, haben Sie Anspruch auf Heilbehandlung. Sie hat das Ziel, mit allen geeigneten Mitteln Ihren Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten und die Folgen zu mildern.
Inbegriffen sind alle medizinischen Akut- und Rehabilitationsmaßnahmen. Ein Facharzt - der sogenannte Durchgangsarzt - beurteilt, ob eine besondere unfallmedizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Sie sind besonders schwer verletzt? Dann werden Sie in speziell zugelassenen Krankenhäusern mit Spezialeinrichtungen durch erfahrene Fachärzte behandelt.
Reha-Management
Ergänzend haben wir die Betreuung und Wiedereingliederung Schwerverletzter durch ein Reha-Management verbessert.
Nach einem Arbeitsunfall hat Ihre Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft für uns höchste Priorität. Daher werden Sie durch unser Reha-Management während der gesamten Rehabilitation intensiv und persönlich durch qualifizierte Mitarbeiter betreut.
Leistungen zur Teilhabe
Sie erhalten von uns bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit alle medizinischen und außermedizinischen Leistungen zur Rehabilitation einschließlich der sogenannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen aus einer Hand.
Oberstes Ziel ist, Sie möglichst schnell zu heilen bzw. gesundheitlich und körperlich so wiederherzustellen, dass Sie Ihre Arbeit wiederaufnehmen können.
Parallel erhalten Sie alle Hilfen, die Sie zum Leben in der Gemeinschaft sowie für ein möglichst selbstständiges Lebens benötigen.
Bereits während der medizinischen Rehabilitation beraten wir Sie, wie Ihre berufliche Wiedereingliederung gelingen kann. So früh wie möglich wollen wir diese sicherstellen.
Wir sorgen für
- eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes,
- finanzielle Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes,
- Maßnahmen zur Berufsfindung, Arbeitserprobung sowie Berufsvorbereitung,
- berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung oder Umschulung.
Wir gewähren Hilfen, damit Anforderungen des täglichen Lebens bewältigt werden können und am Leben in der Gemeinschaft teilgenommen werden kann. Berücksichtigt werden dabei Art und Schwere des Gesundheitsschadens.
Hierzu gehören neben den genannten Leistungen z. B. Haushaltshilfe, Rehabilitationssport, Funktionstraining oder die nachgehende Betreuung durch unsere Berufshilfe.
Dieses Beratungsangebot richtet sich speziell an Behinderte oder an von Behinderung bedrohte Menschen. Es ergänzt mit seiner speziellen Zielrichtung die allgemeinen Informations- und Beratungspflichten der Berufsgenossenschaft.
Nähere Informationen - insbesondere zu unabhängigen Beratungsstellen in Ihrer Nähe - finden Sie unter www.teilhabeberatung.de
Bei Pflegebedürftigkeit
Sie sind pflegebedürftig aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit? Dann sind Sie bei uns vor den möglichen Folgen, z. B. eine hohe Kostenbelastung oder wirtschaftliche Überforderung, abgesichert.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Landwirtschaftliche Pflegekasse tragen mit ihren Leistungen dazu bei, dass Pflegebedürftige und deren Familien entlastet werden.
Solange Sie wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit so hilflos sind, dass Sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben in erheblichem Umfang Hilfe brauchen, erhalten Sie Pflegeleistungen.
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind z.B. die Körperpflege, Notdurft, Nahrungsaufnahme, das An- und Auskleiden, Bewegen in der Wohnung sowie die notwendige körperliche Bewegung auch im Freien.
Werden Sie im häuslichen Bereich z. B. von Angehörigen gepflegt, können Sie Pflegegeld beanspruchen. Dessen Höhe setzen wir je nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Hilfeumfanges fest. Der Rahmen des Pflegegeldes ist gesetzlich vorgegeben. Es wird jährlich angepasst.
Alternativ zum Pflegegeld übernehmen wir die Abrechnung mit einem ambulanten Pflegedienst, wenn statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt wird (Hauspflege). Benötigen Sie nur für einen Teil der Pflege diese professionelle Hilfe, kann diese auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Das Pflegegeld wird dann angemessen gekürzt. Sie werden dazu im Einzelfall beraten.
Statt eines Pflegegeldes übernehmen wir im Bedarfsfall auch die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege).
Beachten Sie bitte: Diese Leistungen werden nur auf Antrag erbracht, den Sie formlos stellen können!
Als „ehrenamtliche“ Pflegeperson sind Sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist u.a.: Die Pflegetätigkeit wird nicht erwerbsmäßig, in häuslicher Umgebung und - wie in der Rentenversicherung - in einem Umfang von regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche durchgeführt.
Dieser Unfallversicherungsschutz ist für die Pflegepersonen kostenlos!
Ihre finanzielle Absicherung
Verletztengeld und Übergangsgeld
Damit Sie während der medizinischen und beruflichen Rehabilitation finanziell abgesichert sind, gewähren wir Verletzten- bzw. Übergangsgeld.
Verletztengeld erhalten Sie, wenn Sie infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder wegen der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung muss Anspruch auf zum Beispiel Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld usw. bestanden haben..
Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) mit Arbeitsvertrag erhalten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Verletztengeld. Dieses wird zwar in der Regel über die Krankenkasse ausgezahlt, ist aber nicht mit deren Krankengeld gleichzustellen:
- Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts, das Verletztengeld hingegen 80 Prozent. Es darf das Nettoentgelt nicht übersteigen.
- Das Verletztengeld gleicht also das ausfallende Einkommen aus und stellt den Lebensunterhalt des Verletzten und seiner Angehörigen sicher. Erstreckt sich die Arbeitsunfähigkeit auch auf weitere (außerlandwirtschaftliche) Beschäftigungen, wird auch hieraus Verletztengeld gezahlt.
Ebenso führen wir die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge ab.
Zwar ist das Verletztengeld ab dem Tag zu zahlen, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Aber weil die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers vorgeht, beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel erst mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Sind Sie als Arbeitnehmer wegen einer außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zahlen deshalb keine Beiträge an die Gesetzliche Rentenversicherung? Dann gilt für Sie seit Juli 2017 folgende Regelung:
Sie können bei uns oder Ihrer Krankenkasse, wenn diese das Verletztengeld für uns auszahlt, beantragen, dass die Beiträge an die Versorgungseinrichtung von uns anteilig getragen werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden, das heißt eine kurze Mitteilung genügt. Wir übernehmen dann für die Dauer der Verletztengeldzahlung anteilig den an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beitrag. Anteilig heißt, dass wir den sogenannten Trägeranteil übernehmen. Den anderen Teil tragen Sie nach wie vor selbst.
Zudem leisten wir generell an Bezieher von Verletztengeld, die als Arbeitnehmer aufgrund ihres hohen Einkommens in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind oder aus anderen Gründen von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, für die Dauer der Verletztengeldzahlung einen Zuschuss zum privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuss zahlen wir den Betrag, der als Beitrag bei Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber ein Anspruch auf Beitragszuschuss bestanden hat.
Landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten und Lebenspartner erhalten Verletztengeld bei einem Einkommensverlust.
Für landwirtschaftliche Unternehmer, die Bodenbewirtschaftung betreiben, gilt:
- Auf Betriebs- und / oder Haushaltshilfe besteht ein Anspruch, dieser wird jedoch nicht realisiert.
- Das pauschalierte Verletztengeld muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht sein.
- Das pauschalierte Verletztengeld für Unternehmer / Ehegatten wird nur auf Antrag gewährt.
Der Anspruch auf das sog. pauschalierte Verletztengeld ist somit abhängig von einem Grundanspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe.
Verletztengeld und Betriebs- und Haushaltshilfe werden nicht nebeneinander gewährt. Besteht Anspruch auf Betriebs- bzw. Haushaltshilfe, ist das Verletztengeld nachrangig. Anstelle einer Ersatzkraft oder Kostenerstattung besteht auf Antrag Anspruch auf Verletztengeld.
Landwirtschaftliche Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag (nicht rentenversicherungspflichtig) erhalten Verletztengeld nicht nach dem tatsächlichen Verdienst. Sie bekommen ein pauschaliertes Verletztengeld, das zum 01.01. eines jeden Jahres neu festgesetzt wird. (siehe hierzu die Bemessungswerte LUV).
Landwirtschaftliche Unternehmer ohne Bodenbewirtschaftung haben keinen Anspruch auf das pauschalierte Verletztengeld. Sie bekommen ein kalendertägliches Verletztengeld in Höhe des 450. Teils des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes.
Anspruch auf Verletztengeld besteht zwar ab dem Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Die Satzung sieht jedoch für Unternehmer, deren Ehegatten oder Lebenspartner eine Wartezeit von zwei Wochen vor. Für die nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ruht der Anspruch auf Verletztengeld für sechs Wochen.
Wie bereits beschrieben, können landwirtschaftliche Unternehmer mit einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit als Arbeitnehmer Verletztengeld aus beiden Tätigkeiten erhalten.
Bezüglich der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Thematik verwiesen.
Sollten Sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, wird ein höheres Verletztengeld gezahlt. So bewirkt zum Beispiel der Abschluss über einen zusätzlichen Jahresarbeitsverdienst von 10.000 EUR ein zusätzliches Verletztengeld pro Kalendertag in Höhe von 22,22 EUR. Darüber hinaus wird das Verletztengeld aus der Zusatzversicherung auch neben der Betriebs- und Haushaltshilfe gezahlt. Es gelten die Wartezeitregelungen des Grundanspruchs auf Verletztengeld.
Übergangsgeld zahlen wir während der berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ggf. bis zu drei Monate im Anschluss hieran.
Der Betrag ist abhängig von Ihrem Familienstand und (als Arbeitnehmer) von Ihrem bisherigen Verdienst.
Verletztenrente
Ihre Erwerbsfähigkeit ist wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gemindert? Dann könnten Sie einen Anspruch auf eine Verletztenrente haben.
Sie dient der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts. Durch sie soll pauschal Ihr Ausfall an Arbeitsentgelt und -einkommen ausgeglichen werden. Zugleich soll sie den immateriellen Schaden ausgleichen, zum Beispiel durch die unfallbedingt erhöhten Anstrengungen des Versicherten sowie sonstige persönliche Bedürfnisse.
Die Verletztenrente gleicht Ihren durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erlittenen Gesundheitsschaden finanziell aus.
Generell erhalten Sie eine Rente, wenn
- Ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) um wenigstens 20 Prozent gemindert ist
und
- diese Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach Ablauf von 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles noch besteht.
Abweichend davon gilt für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten bzw. Lebenspartner und nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen, dass die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 Prozent gemindert sein muss.
Um die MdE festzustellen, werden Sie ärztlich begutachtet. Ist Ihre Erwerbsfähigkeit wegen mehrerer Versicherungsfälle gemindert, haben Sie für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die MdE dieser Versicherungsfälle zusammen wenigstens 20 beziehungsweise 30 Prozent (siehe oben) beträgt. Dabei werden die Folgen eines Versicherungsfalles nur berücksichtigt, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent gemindert ist.
Sie beginnt nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und damit regelmäßig im Anschluss an die Verletztengeldzahlung. Ohne Verletztengeldanspruch wird sie nach dem Tag des Versicherungsfalls gezahlt. Voraussetzung ist, dass 26 Wochen nach dessen Eintritt noch eine MdE von wenigstens 20 beziehungsweise 30 Prozent vorliegt.
Für landwirtschaftliche Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner besteht eine weitere Besonderheit: Nach Gesetz und Satzung gilt eine Wartezeit von 26 Wochen. Das heißt, die Rente wird gezahlt ab der 27. Woche – gerechnet vom Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit bzw. vom Tag, an dem eine Heilbehandlungsmaßnahme beginnt, die eine ganztägige Erwerbstätigkeit verhindert.
Renten an Versicherte werden entweder als vorläufige Entschädigung festgesetzt oder - spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall - als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Renten in Form der vorläufigen Entschädigung können in Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages mit einer Einmalzahlung abgefunden werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch bei laufenden Renten einen Antrag auf Abfindung der Rente stellen.
Eine Vollrente (MdE 100 Prozent) beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), die Teilrente dem Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Die Rentenformel lautet demnach:
JAV x 2/3 x MdE in Prozent.
Die Rente wird als Jahresrente berechnet und als laufende Rente monatlich ausgezahlt.
Für Arbeitnehmer gilt als JAV der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Dabei ist bei volljährigen Versicherten zumindest 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße zugrunde zu legen. Der JAV - und damit auch die Rente - ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Renten werden jährlich zum 01.07. angepasst.
Die Rentenhöhe ist abhängig vom JAV, dem Lebensalter und der MdE. Für landwirtschaftliche Unternehmer und ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern wird der sogenannte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst (dJAV) zugrunde gelegt. Dieser wird jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres angepasst. Der JAV ermäßigt sich um einen bestimmten Prozentsatz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65., das 70. beziehungsweise das 75. Lebensjahr vollendet ist.
Die Altersabschläge gelten auch dann, wenn dieser Personenkreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch bereits Leistungen aus der Alterssicherung für Landwirte erhält.
Für Schwerverletzte (MdE 50 Prozent und mehr) erhöht sich der JAV bei Renten auf unbestimmte Zeit. Um 25 Prozent bei einer MdE von 50 bis 74 Prozent sowie um 50 Prozent bei einer MdE von 75 bis 100 Prozent. Vorläufige Renten werden nicht erhöht.
Schwerverletzte, die wegen des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und die keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, erhalten eine um 10 Prozent erhöhte Leistung. Das gilt auch dann, wenn Leistungen aus der Alterssicherung der Landwirte gewährt werden.
Für mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag (hierunter fallen nicht die Ehegatten oder Lebenspartner der Unternehmer) wird der JAV unter Berücksichtigung der sich jährlich ändernden Bezugsgröße berechnet (siehe hierzu Bemessungswerte LUV). Für Minderjährige ist ein niedrigerer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt.
Für die im Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag verringert sich der JAV um einen bestimmten Prozentsatz, wenn sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65., das 70. beziehungsweise das 75. Lebensjahr vollendet haben.
Die Altersabschläge gelten auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, jedoch bereits Leistungen aus der Alterssicherung für Landwirte bezogen werden.
In vielen Fällen kann der Einkommensverlust nach einem Arbeitsunfall mit diesen Geldleistungen nicht ausgeglichen werden. Sie können aber freiwillig einen höheren Jahresarbeitsverdienst beantragen und kommen so in den Genuss höherer Geldleistungen.