Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
Wenn nahe Angehörige von Ihnen unerwartet zum Pflegefall werden oder wenn sich die Pflegesituation ändert, muss viel organisiert werden.
Die ganze Familie muss sich kurzfristig auf die neue Situation einstellen. Besonders wenn Sie berufstätig sind, ist es nicht leicht die Zeit dafür zu finden, denn neben dem Pflegebedürftigen will in der Regel auch noch der Rest der Familie versorgt werden.
Freistellung vom Beruf
Um Pflege, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, hat der Gesetzgeber flexible Freistellungsmöglichkeiten für berufstätige Angehörige von Pflegebedürftigen geschaffen. Dadurch sollen pflegende Angehörige mehr Zeit für die Betreuung und Pflege des Familienmitglieds bekommen. Hierfür stehen Ihnen drei unterschiedliche Freistellungsarten zur Verfügung, die in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt sind, nämlich die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die Pflegezeit im Pflegezeitgesetz sowie die Familienpflegezeit im Familienpflegezeitgesetz.
Sie können sich freistellen lassen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Beschäftigte in Berufsbildung
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind – also auch in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
Nahe Angehörige im Sinne der Gesetze sind:
- Großeltern
- Eltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Ehegatten
- Lebenspartnerinnen / Lebenspartner
- Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Ehe- oder Lebenspartner(innen)
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
Um Ihren, mit der Pflegezeit einhergehenden Lohnausfall abzufedern, können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen (www.bafza.de).
Dieses Darlehen wird monatlich ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des, durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.
Weiteren Informationen und entsprechende Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wenn bei einem nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation auftritt, können Sie bis zu zehn Arbeitstage jährlich von der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren bzw. sicherzustellen.
Diese kurzzeitige Arbeitsbefreiung soll Ihnen helfen, sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die anstehende Pflege zu organisieren. Beispielsweise können Sie bei einem Krankenhausaufenthalt Ihres Angehörigen die Arbeitsbefreiung nutzen, um sich die Anschlussversorgung zu kümmern oder die pflegerische Versorgung in der Zeit der Freistellung zunächst selbst zu übernehmen.
Wenn Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen müssen Sie dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und das Bestehen einer akuten Pflegesituation vorlegen.
Wenn der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, erhalten Sie als Ausgleich sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld.
Falls Sie während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung.
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist auf 10 Arbeitstage pro Jahr begrenzt. Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch zugunsten desselben Angehörigen geltend machen, können die 10 Tage aufgeteilt werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie ohne Zeitverzug bei der Pflegekasse beantragen. Hierzu ist ein ärztliches Attest erforderlich.
Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.
Pflegezeit
Wenn Sie Ihren nahen Angehörigen zuhause pflegen möchten, können Sie sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von Ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen lassen.
Dieser Anspruch auf Freistellung besteht allerdings nur bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Bei kleineren Betrieben ist die Pflegezeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeber möglich.
Wenn Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage vorher schriftlich mitteilen. Die Ankündigung sollte die Dauer und den Umfang der gewünschten Freistellung enthalten. Bei einer teilweisen Freistellung sollte die Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Weiterhin müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit Ihres nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen.
Wenn Sie durch die vollständige Freistellung während der Pflegezeit Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz verlieren, besteht in der Regel die Möglichkeit auf eine beitragsfreie Familienversicherung.
Ist dies nicht möglich, müssen Sie eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. In diesem Fall zahlen wir auf Antrag einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrages.
Darüber hinaus zahlen wir unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Familienpflegezeit
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit längerfristig reduzieren möchten, um die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen, können Sie sogenannte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Die Dauer der Familienzeit ist auf 24 Monate begrenzt.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht allerdings nur bei Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Bei kleineren Betrieben ist die Familienpflegezeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeber möglich.
Bei der Familienpflegezeit muss Ihre reduzierte wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden im Jahresdurchschnitt betragen.
Wenn Sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vorher schriftlich mitteilen.
Die Ankündigung sollte die Dauer und den Umfang der gewünschten Freistellung enthalten. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit müssen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Falls Sie die Familienpflegezeit im Anschluss an die Pflegezeit nehmen möchten, müssen Sie dies dem Arbeitgeber drei Monate vorher angekündigen.
Noch Fragen?
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- Servicetelefon der Pflegekasse
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Montag bis Donnerstag, von 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr