Umgang mit den Sozialdaten bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Hiermit informieren wir Sie über den Datenschutz bei der Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß den Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. §§ 82, 82a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB).
Wer ist für die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten verantwortlich?
Die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzes lautet:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
34105 Kassel
Datenerhebung und - speicherung
Allgemeines
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse ist zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf angewiesen, Daten zu erheben und zu verarbeiten.
Aufgaben der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sind:
- die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern
- die gesundheitliche Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten zu fördern
- Leistungen zu erbringen, insbesondere im Krankheitsfall sowie zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse darf Ihre Daten nur erheben und verarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Zwecke der Datenerhebung
Ihre Daten werden in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für folgende Zwecke erhoben und verarbeitet:
- Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Gesundheitszustands ihrer Versicherten
- Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben durch die Erhebung von Beiträgen bei Arbeitgebern und Mitgliedern
- Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten
- Ausstellung des Berechtigungsscheins, der Krankenversichertenkarte und der elektronischen Gesundheitskarte
- Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung
- Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, Bestimmung des Zuzahlungsstatus und Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und Ermittlung der Belastungsgrenze
- Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
- Übernahme der Behandlungskosten für nicht versicherungspflichtige Personenkreise nach § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gegen Kostenerstattung
- Beteiligung des Medizinischen Dienstes
- Abrechnung mit den Leistungserbringern einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung
- Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln
- Abrechnung mit anderen Leistungserbringern
- Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen gegenüber Dritten
- Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von morbiditätsorientierten Vergütungsverträgen
- Vorbereitung, Durchführung von Modellvorhaben, Verträgen zu integrierten Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
- Vorbereitung und Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen einschließlich der Gewinnung von Versicherten zur Teilnahme daran
- Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V
- Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und nach § 39b SGB V sowie zu deren Durchführung
- Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 5a SGB V
- Beratung über Maßnahmen der Rehabilitation
- Beratung über Maßnahmen der Prävention
Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, Information der Versicherten und Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2 SGB V
Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz 1 SGB V
- Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Datenaustauschverfahren mit Dritten
- Erstellung von gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken
- Informationen für die Vermittlung von Zusatzversicherungen nach § 194 Abs. 1a SGB V
Eine Weiterverarbeitung von Daten, die für einen konkreten Zweck erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn dies für eine andere gesetzlich definierte Aufgabe erforderlich ist.
Zu welchem Zweck beziehungsweise für welche Aufgabe im Rahmen des gesetzlichen Auftrages die Landwirtschaftliche Alterskasse Ihre Daten konkret benötigt, teilen wir Ihnen im jeweiligen Zusammenhang schriftlich mit.
Beratung und Auskunft
Darüber hinaus werden Ihre Daten erhoben und verarbeitet, um Sie im Rahmen des gesetzlichen Auftrages zu Ihren Rechten und Pflichten zu beraten und Ihnen Auskünfte erteilen zu können.
Rechtsgrundlagen
Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage dies erlaubt oder Sie ausdrücklich in eine Datenerhebung oder Verarbeitung eingewilligt haben.
Folgende Vorschriften erlauben der Landwirtschaftlichen Krankenkasse unter anderem eine Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten:
- § 56 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) (Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
- § 10 Einkommens-Steuergesetz (EStG) (Meldung von Beiträgen und Beitragserstattungen an die Finanzverwaltung)
- § 20 Absatz 5 SGB V (Datenerhebung bei Präventionsempfehlung)
- §§ 95 bis 98 SGB IV (Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung)
- § 284 SGB V (Sozialdaten bei den Krankenkassen)
- § 287 SGB V (Forschungsvorhaben)
- §§ 294 bis 303e SGB V (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten)
- § 197 Absatz 2 Satz 2 und 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) (Verwendung von Daten, die von den Finanzbehörden übermittelt werden)
- § 197 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB VII (Verwendung von Daten, die von der Flurbereinigungs-, Vermessungs- und Veterinärverwaltung sowie von den Ämtern für Landwirtschaft und Landentwicklung übermittelt werden)
Da die Landwirtschaftliche Krankenkasse ihre Aufgaben nur mit vollständigen Daten erfüllen kann, haben Sie in diesem Umfang auch eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Wenn Sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann es sein, dass die Landwirtschaftliche Krankenkasse Ihren Anspruch nicht ermitteln kann und Sie Nachteile erleiden.
Datenquellen
Soweit möglich wird die Landwirtschaftliche Krankenkasse versuchen, die zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten direkt bei Ihnen zu erheben (Direkterhebungsgrundsatz). In diesem Fall werden Sie unmittelbar darüber informiert, welche Daten bzw. Kategorien von Daten erhoben und verarbeitet werden sollen.
Da eine Direkterhebung jedoch nicht immer möglich ist, gibt es hierzu gesetzliche Ausnahmen, d. h. die Landwirtschaftliche Krankenkasse kann Ihre Daten unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen auch bei anderen Personen oder Stellen anfordern. Hierbei kann es sich um folgende Kategorien von Daten handeln:
- Angaben zur Person (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit)
- Kontaktdaten (z. B. Anschrift, Telefonnummer)
- Abwicklungsdaten (z. B. zuständiger Krankenversicherungsträger, Arzt- und Apothekenrechnungen, Sozialversicherungsnummer, Leistungshöhe, Leistungszeitraum)
- Angaben zum Versicherungsfall und Gesundheitsdaten (z. B. Arbeitgeber, Entgelthöhe, Diagnosen, Arztbericht, Gutachten, Vorerkrankungen)
- Einkommensdaten
- Vorversicherungszeiten
Sofern die Landwirtschaftliche Krankenkasse Daten nicht bei Ihnen direkt erhebt, können diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus folgenden Quellen stammen:
- Ärzte und andere Leistungserbringer, Gutachter
- Krankenkassen
- Rentenversicherungsträger
- Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsagenturen, Kommunen
- Arbeitgeber
- Finanzverwaltung
Was passiert mit Ihren Daten?
Im Zuge der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben kann es notwendig sein, dass die Landwirtschaftliche Krankenkasse Ihre Daten Personen oder Stellen außerhalb der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung offenlegt. Eine Offenlegung erfolgt hierbei nur, soweit diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs oder anderer gesetzlicher Vorschriften wie z. B. dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig ist. Empfänger Ihrer Daten können sein:
- Andere Sozialleistungsträger und diesen gemäß § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gleichgestellte Stellen
- Andere öffentliche Stellen (z. B. Gerichte, Bundesministerien, Aufsichtsbehörden, Finanzverwaltung)
- Leistungserbringer (z. B. Ärzte/Zahnärzte, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Hilfsmittel-Dienstleister, Apotheken)
- Geldinstitute im Rahmen des Zahlungsverkehrs
- Arbeitgeber und Zahlstellen
- Sonstige Dritte (z. B. andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen) bei Vorliegen einer entsprechenden Übermittlungsbefugnis
- Auftragsverarbeiter der SVLFG, das heißt öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen, mit denen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach Artikel 28 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 80 SGB X Verträge geschlossen wurden bzw. werden
Die SVLFG verfügt über eine sogenannte Aufbewahrungsrichtlinie. Dieses Regelwerk enthält Vorgaben zur Aufbewahrung, Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen unter Berücksichtigung rechtlicher Mindest- und Höchstaufbewahrungsfristen. Hierbei wird nach den einzelnen Versicherungszweigen (Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) unterschieden.
Maßgebliches Kriterium zur Festlegung der Speicherdauer ist neben rechtlichen Mindest- und Höchstaufbewahrungsfristen immer die Erforderlichkeit der betreffenden Daten für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der SVLFG.
Ihr Recht auf den Schutz Ihrer Daten
Sie haben jederzeit ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung Ihrer Daten und das Recht Ihre Akte einzusehen. Einschränkungen sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen, insbesondere wenn in Ihrem eigenen Interesse einzelne Angaben unmittelbar von einem Arzt erläutert werden sollten oder wenn Rechte Dritter betroffen sind.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie auch das Recht auf Berichtigung, Widerspruch, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung.
Beruht die Datenverarbeitung auf Ihrer Einwilligung, steht Ihnen selbstverständlich jederzeit das Recht des Widerrufs zu. Beachten Sie jedoch, dass der Widerruf nicht rückwirkend möglich ist, d. h. die bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen bleiben rechtswirksam. Den Widerruf können Sie gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse abgeben.
An wen können Sie sich wenden?
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- SVLFG - Die Datenschutzbeauftragte
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Frau Risch
Weißensteinstr. 70 - 72
34131 Kassel