Umgang mit Ihren Sozialdaten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse
Hiermit informieren wir Sie über den Datenschutz bei der Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß den Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. §§ 82, 82a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB).
Wer ist für die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten verantwortlich?
Die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzes lautet:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
34105 Kassel
Datenerhebung und -speicherung
Allgemeines
Die Landwirtschaftliche Alterskasse ist zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf angewiesen, Daten zu erheben und zu verarbeiten.
Aufgaben der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind:
- Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung
- Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, zur Betriebs- und Haushaltshilfe und von Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und Todes
Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf Ihre Daten nur erheben und verarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Zwecke der Datenerhebung
hre Daten werden in der Landwirtschaftlichen Alterskasse für folgende Zwecke erhoben und verarbeitet:
- Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung
- Berechnung, Festsetzung und Erheben von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen sowie deren Erstattung
- Berechnung und Festsetzung von Beitragszuschüssen
- Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe
- Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe
- die Erteilung von Rentenauskünften
- Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen
- Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Datenaustauschverfahren mit Dritten
- Erstellung von gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken
Eine Weiterverarbeitung von Daten, die für einen konkreten Zweck erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn dies für eine andere gesetzlich definierte Aufgabe erforderlich ist.
Zu welchem Zweck beziehungsweise für welche Aufgabe im Rahmen des gesetzlichen Auftrages die Landwirtschaftliche Alterskasse Ihre Daten konkret benötigt, teilen wir Ihnen im jeweiligen Zusammenhang schriftlich mit.
Beratung und Auskunft
Darüber hinaus werden Ihre Daten erhoben und verarbeitet, um Sie im Rahmen des gesetzlichen Auftrages zu Ihren Rechten und Pflichten zu beraten und Ihnen Auskünfte erteilen zu können.
Rechtsgrundlagen
Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage dies erlaubt oder Sie ausdrücklich in eine Datenerhebung oder Verarbeitung eingewilligt haben.
Folgende Vorschriften erlauben der Landwirtschaftlichen Alterskasse eine Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten:
- § 59 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) (LSV Mitgliedsnummer)
- § 60 ALG (Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse)
- § 61 ALG (Versicherungskonto bzw. -verlauf)
- § 61a ALG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, AdL-DAV (Datenaustausch mit der Finanzverwaltung zur Feststellung des Anspruchs auf Beitragszuschuss nach § 32 ALG und dessen Höhe)
- § 62 ALG i. V. m. § 150 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Stammsatzdatei zur Führung der Versichertendaten)
- § 63 ALG i. V. m. § 151 SGB VI (Datenaustausch mit Informationen über die Höhe von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte)
- § 73 Absatz 1 ALG i. V. m. § 196 Absatz 1 SGB VI (Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten)
- § 73 Absatz 2 ALG (Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zur Feststellung der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft)
- § 197 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 32 Absatz 6 ALG (Datenaustausch zur Übermittlung von Einheitswerten mit den Finanzbehörden)
- § 197 Absatz 4 SGB VII (Verwendung von Daten, die von der Flurbereinigungs-, Vermessungs- und Veterinärverwaltung sowie von den Ämtern für Landwirtschaft und Landentwicklung übermittelt werden)
- § 41 Absatz 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Erfassung und Übermittlung von Daten zu Teilhabeleistungen zur Erstellung eines trägerübergreifenden Teilhabeverfahrensberichts durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V.)
- § 69 Absatz 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Datenaustausch mit der Versorgungsverwaltung über die Höhe der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte)
- § 71 Absatz 1 Nr. 4 SGB X i. V .m. § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 Einkommensteuergesetz (Datenaustausch zu steuerfreien Zuschüssen zu Vorsorgeaufwendungen mit der ZfA)
- § 71 Absatz 1 Nr. 10 SGB X i. V. m. § 91 Absatz 1 EStG (Datenaustausch mit Informationen zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit und zur Versicherungspflicht in der AdL zur Gewährung einer Altersvorsorgezulage mit der ZfA)
- § 22a Absatz 2 EStG (Datenaustausch zur Einholung steuerlichen Identifikationsnummer)
Darüber hinaus beachtet die Landwirtschaftliche Alterskasse die Datenschutzvorschriften nach § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und §§ 67 bis 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie die einschlägigen Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
Da die Landwirtschaftliche Alterskasse ihre Aufgaben nur mit vollständigen Daten erfüllen kann, haben Sie in diesem Umfang auch eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Wenn Sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann es sein, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse Ihren Anspruch nicht ermitteln kann und Sie Nachteile erleiden.
Datenquellen
Soweit möglich wird die Landwirtschaftliche Alterskasse versuchen, die zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten direkt bei Ihnen zu erheben (Direkterhebungsgrundsatz). In diesem Fall werden Sie unmittelbar darüber informiert, welche Daten bzw. Kategorien von Daten erhoben und verarbeitet werden sollen.
Da eine Direkterhebung jedoch nicht immer möglich ist, gibt es hierzu gesetzliche Ausnahmen, d. h. die Landwirtschaftliche Alterskasse kann Ihre Daten unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen auch bei anderen Personen oder Stellen anfordern. Hierbei kann es sich um folgende Kategorien von Daten handeln:
- Angaben zur Person (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit)
- Kontaktdaten (z. B. Anschrift, Telefonnummer)
- Abwicklungsdaten (z. B. steuerliche Identifikationsnummer, zuständiger Rentenversicherungsträger, Sozialversicherungsnummer, Leistungshöhe, Leistungszeitraum)
- Angaben zur Gewinnermittlungsart des zu versteuernden Einkommens
- Daten von den Katasterämtern
Sofern die Landwirtschaftliche Alterskasse Daten nicht bei Ihnen direkt erhebt, können diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus folgenden Quellen stammen:
- Ärzte, Gutachter
- Krankenkassen, Rentenversicherungsträger
- Gemeindeverwaltung, Finanzbehörden, Flurbereinigungs- und Vermessungsverwaltung
Was passiert mit Ihren Daten?
Im Zuge der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben kann es notwendig sein, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse Ihre Daten Personen oder Stellen außerhalb der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung offenlegt. Eine Offenlegung erfolgt hierbei nur, soweit diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig ist. Empfänger Ihrer Daten können sein:
- Andere Sozialleistungsträger und diesen gemäß § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gleichgestellte Stellen
- Andere öffentliche Stellen (z. B. Gerichte, Bundesministerien, Aufsichtsbehörden)
- Geldinstitute im Rahmen des Zahlungsverkehrs
- Sonstige Dritte (z. B. andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen) bei Vorliegen einer entsprechenden Übermittlungsbefugnis
- Auftragsverarbeiter der SVLFG, das heißt öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen, mit denen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach Artikel 28 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 80 SGB X Verträge geschlossen wurden bzw. werden
Die SVLFG verfügt über eine sogenannte Aufbewahrungsrichtlinie. Dieses Regelwerk enthält Vorgaben zur Aufbewahrung, Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen unter Berücksichtigung rechtlicher Mindest- und Höchstaufbewahrungsfristen. Hierbei wird nach den einzelnen Versicherungszweigen (Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) unterschieden.
Maßgebliches Kriterium zur Festlegung der Speicherdauer ist neben rechtlichen Mindest- und Höchstaufbewahrungsfristen immer die Erforderlichkeit der betreffenden Daten für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der SVLFG.
Ihr Recht auf den Schutz Ihrer Daten
Sie haben jederzeit ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung Ihrer Daten und das Recht Ihre Akte einzusehen. Einschränkungen sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen, insbesondere wenn in Ihrem eigenen Interesse einzelne Angaben unmittelbar von einem Arzt erläutert werden sollten oder wenn Rechte Dritter betroffen sind.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie auch das Recht auf Berichtigung, Widerspruch, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung.
Beruht die Datenverarbeitung auf Ihrer Einwilligung, steht Ihnen selbstverständlich jederzeit das Recht des Widerrufs zu. Beachten Sie jedoch, dass der Widerruf nicht rückwirkend möglich ist, d. h. die bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen bleiben rechtswirksam. Den Widerruf können Sie gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse abgeben.
An wen können Sie sich wenden?
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- SVLFG - Die Datenschutzbeauftragte
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Frau Risch
Weißensteinstr. 70 - 72
34131 Kassel