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Umgang mit Ihren Sozialdaten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse

Hiermit informieren wir Sie über den Datenschutz bei der Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß den Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. §§ 82, 82a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB).


Wer ist für die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten verantwortlich?

Die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzes lautet:

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
34105 Kassel

Datenerhebung und -speicherung

Allgemeines

Die Landwirtschaftliche Alterskasse ist zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf angewiesen, Daten zu erheben und zu verarbeiten.

Aufgaben der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind:

  • Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung
  • Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, zur Betriebs- und Haushaltshilfe und von Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und Todes

Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf Ihre Daten nur erheben und verarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Zwecke der Datenerhebung

hre Daten werden in der Landwirtschaftlichen Alterskasse für folgende Zwecke erhoben und verarbeitet:

  • Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung
  • Berechnung, Festsetzung und Erheben von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen sowie deren Erstattung
  • Berechnung und Festsetzung von Beitragszuschüssen
  • Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe
  • Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe
  • die Erteilung von Rentenauskünften
  • Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen
  • Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Datenaustauschverfahren mit Dritten
  • Erstellung von gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken

Eine Weiterverarbeitung von Daten, die für einen konkreten Zweck erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn dies für eine andere gesetzlich definierte Aufgabe erforderlich ist.

Zu welchem Zweck beziehungsweise für welche Aufgabe im Rahmen des gesetzlichen Auftrages die Landwirtschaftliche Alterskasse Ihre Daten konkret benötigt, teilen wir Ihnen im jeweiligen Zusammenhang schriftlich mit.

Beratung und Auskunft

Darüber hinaus werden Ihre Daten erhoben und verarbeitet, um Sie im Rahmen des gesetzlichen Auftrages zu Ihren Rechten und Pflichten zu beraten und Ihnen Auskünfte erteilen zu können.

Rechtsgrundlagen 

Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage dies erlaubt oder Sie ausdrücklich in eine Datenerhebung oder Verarbeitung eingewilligt haben.

Folgende Vorschriften erlauben der Landwirtschaftlichen Alterskasse eine Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten:

  • § 59 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) (LSV Mitgliedsnummer)
  • § 60 ALG (Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse)
  • § 61 ALG (Versicherungskonto bzw. -verlauf)
  • § 61a ALG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, AdL-DAV (Datenaustausch mit der Finanzverwaltung zur Feststellung des Anspruchs auf Beitragszuschuss nach § 32 ALG und dessen Höhe)
  • § 62 ALG i. V. m. § 150 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Stammsatzdatei zur Führung der Versichertendaten)
  • § 63 ALG i. V. m. § 151 SGB VI (Datenaustausch mit Informationen über die Höhe von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte)
  • § 73 Absatz 1 ALG i. V. m. § 196 Absatz 1 SGB VI (Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten)
  • § 73 Absatz 2 ALG (Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zur Feststellung der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft)
  • § 197 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 32 Absatz 6 ALG (Datenaustausch zur Übermittlung von Einheitswerten mit den Finanzbehörden)
  • § 197 Absatz 4 SGB VII (Verwendung von Daten, die von der Flurbereinigungs-, Vermessungs- und Veterinärverwaltung sowie von den Ämtern für Landwirtschaft und Landentwicklung übermittelt werden)
  • § 41 Absatz 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Erfassung und Übermittlung von Daten zu Teilhabeleistungen zur Erstellung eines trägerübergreifenden Teilhabeverfahrensberichts durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V.)
  • § 69 Absatz 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Datenaustausch mit der Versorgungsverwaltung über die Höhe der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte)
  • § 71 Absatz 1 Nr. 4 SGB X i. V .m. § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 Einkommensteuergesetz (Datenaustausch zu steuerfreien Zuschüssen zu Vorsorgeaufwendungen mit der ZfA)
  • § 71 Absatz 1 Nr. 10 SGB X i. V. m. § 91 Absatz 1 EStG (Datenaustausch mit Informationen zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit und zur Versicherungspflicht in der AdL zur Gewährung einer Altersvorsorgezulage mit der ZfA)
  • § 22a Absatz 2 EStG (Datenaustausch zur Einholung steuerlichen Identifikationsnummer)

Darüber hinaus beachtet die Landwirtschaftliche Alterskasse die Datenschutzvorschriften nach § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und §§ 67 bis 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie die einschlägigen Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

Da die Landwirtschaftliche Alterskasse ihre Aufgaben nur mit vollständigen Daten erfüllen kann, haben Sie in diesem Umfang auch eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Wenn Sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann es sein, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse Ihren Anspruch nicht ermitteln kann und Sie Nachteile erleiden.

Datenquellen

Soweit möglich wird die Landwirtschaftliche Alterskasse versuchen, die zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten direkt bei Ihnen zu erheben (Direkterhebungsgrundsatz). In diesem Fall werden Sie unmittelbar darüber informiert, welche Daten bzw. Kategorien von Daten erhoben und verarbeitet werden sollen.

Da eine Direkterhebung jedoch nicht immer möglich ist, gibt es hierzu gesetzliche Ausnahmen, d. h. die Landwirtschaftliche Alterskasse kann Ihre Daten unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen auch bei anderen Personen oder Stellen anfordern. Hierbei kann es sich um folgende Kategorien von Daten handeln:

  • Angaben zur Person (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit)
  • Kontaktdaten (z. B. Anschrift, Telefonnummer)
  • Abwicklungsdaten (z. B. steuerliche Identifikationsnummer, zuständiger Rentenversicherungsträger, Sozialversicherungsnummer, Leistungshöhe, Leistungszeitraum)
  • Angaben zur Gewinnermittlungsart des zu versteuernden Einkommens
  • Daten von den Katasterämtern

Sofern die Landwirtschaftliche Alterskasse Daten nicht bei Ihnen direkt erhebt, können diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus folgenden Quellen stammen:

  • Ärzte, Gutachter
  • Krankenkassen, Rentenversicherungsträger
  • Gemeindeverwaltung, Finanzbehörden, Flurbereinigungs- und Vermessungsverwaltung

Was passiert mit Ihren Daten?

Ihr Recht auf den Schutz Ihrer Daten

An wen können Sie sich wenden?

Ihr Beschwerderecht

Sollten Sie der Ansicht sein bei der Verarbeitung Ihrer Daten in Ihrem Recht verletzt worden zu sein, können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren.


Zuständige Datenschutz­aufsichtsbehörde

  • Icon
    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Datenschutzaufsichtsbehörde 
    Graurheindorfer Str. 153
    53117 Bonn

zuständige Rechts­aufsichtsbehörde

  • Icon
    Bundesamt für soziale Sicherung
    Rechtsaufsichtsbehörde
    Friedrich-Ebert-Allee 38
    53113  Bonn