Patientenrechte
Ihre Rechte
Das Selbstbewusstsein als Patient wächst. Durch den erleichterten Zugang zu medizinischem Wissen ist es auch ohne Arztkittel leichter geworden, sich ein Bild über Erkrankungen, Therapien, Risiken aber auch Möglichkeiten zu machen.
Informations- und Aufklärungspflichten bei der Behandlung
Die Informationen und die Aufklärung über die Behandlung müssen für Sie verständlich sein. Wichtig ist also, dass sich Ihre Ärztin oder Ihr Arzt so ausdrückt, dass Sie auch genau verstehen, was er mit Ihnen bespricht.
Bitte überlegen Sie sich, ob Sie das, was Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit Ihnen besprochen hat, in einfachen Worten wiedergeben können. Ist das nicht der Fall, fragen Sie nach. Es ist ihr gutes Recht!
Die Antworten auf folgende Fragen sollten Ihnen nach einem Informations- und Aufklärungsgespräch gegeben sein:
Welche Untersuchungen sind zur Diagnoseerstellung die richtigen?
Welche Diagnose wurde gestellt?
Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es und welche Chancen und Risiken birgt sie?
Wie lange wird die Behandlung dauern?
Welche weiteren Behandlungsmöglichkeiten gibt es? Und wie sehen deren Chancen und Risiken aus? Sie sollen ja abwägen können.
Ist es absehbar, dass Ihnen durch die Behandlung Kosten entstehen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt?
Sind Ihnen alle Antworten auf die Frage klar? Können Sie gegebenenfalls Ihren Angehörigen zu Hause mit eigenen Worten wiedergeben, was Ihnen an Informationen zugetragen wurde?
Falls nicht, fragen Sie nach und bitten Sie Ihren Arzt, es nochmals mit anderen Worten zu erklären.
Wer es macht, erklärt es auch - richtig!
Das Aufklärungsgespräch muss vereinfacht gesagt, von jemandem erfolgen, der auch die Ausbildung zur entsprechenden Behandlung hat.
Fragen Sie nach, lassen Sie sich alles genau erklären.
Nehmen Sie ausgehändigtes Informationsmaterial mit nach Hause, um es in Ruhe durchzugehen. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und – bei Bedarf – weitere Informationen einzuholen.
Wenn Sie im Zusammenhang mit der Aufklärung oder eine Einwilligung unterzeichnet haben, versteht es sich von selbst, dass Ihnen Kopien der Schriftstücke ausgehändigt werden müssen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen (Notsituationen) darf auf die ärztliche Aufklärung verzichtet werden.
Eine zweite Meinung
„Ich vertraue meinem Arzt ja, aber mir wäre wohler, wenn ich vor so einem Eingriff noch eine zweite Meinung einholen könnte!“
Wir wissen, wie wichtig es ist in schwierigen Situationen ist es wichtig, gut aufgeklärt zu sein, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Sind sie unsicher oder haben Sie Zweifel an einem geplanten oder empfohlenen Eingriff?
Lassen Sie uns das weitere Vorgehen gemeinsam besprechen. Sie können grundsätzlich eine so genannte ärztliche Zweitmeinung einholen.
Bei bestimmten Eingriffen übernehmen wir die Kosten für eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung.
Verweis auf diese SVLFG-Internetseiten:
Zweitmeinung vor Wirbelsäulenoperation
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, legt hierzu die Voraussetzungen fest.
Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt hat Sie über Ihren Anspruch auf eine Zweitmeinung aufzuklären.
Natürlich ist die Einholung einer Zweitmeinung für Sie freiwillig.
Sie sollen die Möglichkeit haben, alle relevanten Informationen zur Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffes zu erhalten.
Sollte der empfohlene Eingriff vom Zweitmeiner nicht ebenfalls empfohlen werden, erhalten Sie vom dem Arzt oder der Ärztin Informationen zu ggf. anderen Möglichkeiten des Vorgehens.
So können Sie eine informierte Entscheidung in Bezug auf die Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffes oder ob ein Eingriff überhaupt notwendig ist, treffen zu können.
Patientenquittung
Sie haben als Patientin bzw. Patient ein Recht auf Transparenz bei Behandlungen.
Die sogenannte „Patientenquittung“ soll Ihnen dabei helfen.
Alle gesetzlich Versicherten haben einen Anspruch auf die Quittung.
Wichtig zu wissen:
- Die Patientenquittung gibt es nicht automatisch, sondern nur auf Nachfrage.
- Sie kann kostenfrei nach jedem Arztbesuch angefordert werden.
- Sie können die Patientenquittung von zugelassenen Haus-, Fach- und Zahnärztinnen und -ärzten anfordern, sowie von Krankenhäusern.
- Die Angaben müssen auch für Nicht-Mediziner verständlich sein.
- Auch die LKK informiert auf Nachfrage über erbrachte ärztliche Leistungen.
Elektronische Leistungsauskunft
Sie können in Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) eine Leistungsauskunft im PDF-Format anfordern. Ihrer Leistungsauskunft liegen Abrechnungen Ihrer Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Apotheken u. a. zugrunde. Bitte beachten Sie, dass diese bis zu 9 Monate brauchen, die Daten zur Verfügung zu stellen. Sie können die Daten der letzten 4 Jahre abrufen. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an folgenden Kontakt.
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- Leistungen der Krankenkasse
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0561 785-219009