Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

Vorsorge für den Notfall

Nutzen Sie Ihr Recht und die damit verbundenen Möglichkeiten einer persönlichen Vorsorge, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. 

Vergrößerung des Bildes für Arzt mit Klemmbrett und Stethoskop im Gespräch mit Patientin .

Der Gesetzgeber hat hierzu die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung vorgesehen.


Jeder wünscht sich, bis ins hohe Alter gesund, aktiv und selbstbestimmt sein Leben gestalten zu können. Gleichwohl kann man in die Lage geraten, nicht mehr für sich entscheiden zu können, etwa nach einem schweren Unfall oder bei einer schweren Erkrankung. Ist man dann nicht mehr einwilligungsfähig, müssen Entscheidungen durch andere Personen in Vertretung getroffen werden. 

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht wird einer Person das Recht eingeräumt, für eine andere Person im eigenen Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner Aufgabenbereiche oder aber auch umfassend auf alle Angelegenheiten beziehen.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wen das Gericht im Bedarfsfall als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll bzw. wer auf gar keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt.

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung kann für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festgelegt werden, ob in bestimmte medizinische Maßnahmen eingewilligt wird oder sie untersagt werden sollen.

HINWEIS

Weitere Informationen und Musterformulare finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: >>>