Der Gesetzgeber hat hierzu die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung vorgesehen.
Jeder wünscht sich, bis ins hohe Alter gesund, aktiv und selbstbestimmt sein Leben gestalten zu können. Gleichwohl kann man in die Lage geraten, nicht mehr für sich entscheiden zu können, etwa nach einem schweren Unfall oder bei einer schweren Erkrankung. Ist man dann nicht mehr einwilligungsfähig, müssen Entscheidungen durch andere Personen in Vertretung getroffen werden.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht wird einer Person das Recht eingeräumt, für eine andere Person im eigenen Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner Aufgabenbereiche oder aber auch umfassend auf alle Angelegenheiten beziehen.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wen das Gericht im Bedarfsfall als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll bzw. wer auf gar keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt.
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung kann für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festgelegt werden, ob in bestimmte medizinische Maßnahmen eingewilligt wird oder sie untersagt werden sollen.