Wieso bin ich in der LBG versichert?
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) gehört zur gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Ihre Aufgabe ist es, Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit erkrankt sind, zu unterstützen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle in der Landwirtschaft tätigen Personen.
Ist die LBG für mich zuständig?
Versicherte Unternehmen
Als landwirtschaftlicher Unfallversicherungsträger bieten wir Versicherungsschutz für Arbeitnehmer in folgenden Unternehmen:
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
- Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
- land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen; das sind Unternehmen, die gegen Vergütung Tätigkeiten in anderen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Unternehmen verrichten, die sonst von dem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt werden müssten (zum Beispiel Forstkolonnen),
- Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
- Jagden, sowohl eigene als auch gepachtete,
- Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
- Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (zum Beispiel Zuchtverbände),
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
Versicherte Personen
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, für welche Personen Unfallversicherungsschutz besteht
- mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers
- ständig mitarbeitende Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers;
- vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige des Unternehmers sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen,
- Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und sonstigen Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen),
- Auszubildende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen landwirtschaftlicher Prägung,
Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf:
- Personen, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
- Personen, die ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft, in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tätig sind,
- ehrenamtlich Lehrende in den zuvor genannten Einrichtungen,
- Personen, die auf Kosten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
- Personen, die zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung des Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers diesen oder andere Stellen aufsuchen
- Personen, die auf Kosten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an vorbeugenden Maßnahmen gegen eine Berufskrankheit teilnehmen.
Wann bin ich durch die LGB abgesichert?
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten Sie als Arbeitnehmer Geld- oder Sachleistungen durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.
Sie sind als Arbeitnehmer auch dann über die Berufsgenossenschaft versichert, wenn Sie auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem direkten Nachhauseweg einen Unfall erleiden.
Häufig gestellte Fragen
Leistung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Die Berufsgenossenschaft (BG) ist auch dafür zuständig, dass sich Unfälle während der Arbeitszeit und auf den Wegen zur/von der Arbeit erst gar nicht ereignen. Diese Aufgaben fallen unter den Präventionsauftrag, den die Berufsgenossenschaften gemäß Paragraph §17 Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben.
Erlass von Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gibt die BG Unfallverhütungsvorschriften heraus, die sich auf den konkreten Arbeitsplatz mit seinen Gefährdungen beziehen.
Mit dem Erlass der Vorschriften ist es aber nicht getan. Da die BG bei einem Unfalls des Arbeitnehmers für diesen aufkommen muss, fördert und prüft sie auch die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit.
Schulungen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Die BG schult eigens dafür bestellte Mitarbeiter im Unternehmen in Fragen der Arbeitssicherheit sowie des Unfall- und Gesundheitsschutzes.
Was passiert nach einem Unfall?
Auch nach einem Unfall kümmert sich die Berufsgenossenschaft. Nach einem Arbeitsunfall muss eine detaillierte Schilderung des Hergangs an die BG geschickt werden. Diese prüft daraufhin, ob es ein Fehlverhalten im Betrieb gibt oder Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden.
Der nächste Schritt ist dann, dass die Berufsgenossenschaft Maßnahmen in die Wege leitet, damit die Mängel behoben werden und ein derartiger Arbeitsunfall nicht noch einmal passieren kann.
Für Arbeitnehmer ist die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft komplett kostenlos.
Die Beiträge muss der Arbeitgeber allein tragen. Dafür übernimmt die SVLFG die Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und entschädigt den erlittenen Schaden umfassend.
Die Anmeldung in der Berufsgenossenschaft übernimmt der Arbeitgeber oder Unternehmer. Analog zu den Beiträgen muss sich auch bei der Anmeldung der Arbeitnehmer um nichts kümmern.
Sollte das Unternehmen in mehreren Branchen gleichzeitig tätig sein, ist trotzdem nur eine Berufsgenossenschaft zuständig. Welche das im Einzelfall ist, sollte individuell erfragt werden.
Sollten Sie als Arbeitnehmer nicht wissen, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie entweder in der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers nachfragen, oder direkt bei der gesetzlichen Unfallversicherung unter der Telefonnummer 0800 6050 404 anrufen.
Die SVLFG bietet Ihnen ein breites Angebot an Schulungen und Seminaren zum Thema Arbeitsschutz oder Gesundheitsförderung.