Krankenversicherungsschutz bei Reisen ins Ausland
Für Reisen ins Ausland empfehlen wir den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung. Denn die gesetzlichen Krankenkassen, so auch wir als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), können generell keine umfassende finanzielle Absicherung bei Erkrankungen im Ausland bieten.
Das sollten Sie vor Reiseantritt beachten
Krankenrücktransport generell nicht abgedeckt
Ganz wichtig: Für alle Staaten - egal, ob mit oder ohne Sozialversicherungsabkommen - gilt, dass die Kosten für einen Krankenrücktransport in die Heimat von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen.
Zusatzversicherung abschließen
Der Abschluss einer Zusatzversicherung für die Reisedauer ist nicht nur in jedem Fall lohnenswert, sondern wird sogar dringend empfohlen. Eine private Auslandskrankenversicherung deckt regelmäßig die Mehrkosten, Eigenbeteiligungen oder Kosten für einen Rücktransport ab.
Private Anbieter und Beratung
Private Auslandskrankenversicherungen werden unter anderem von einigen Automobilclubs und fast allen Privatversicherungen angeboten. Sollte eine solche Versicherung wegen einer chronischen Krankheit (z. B. Dialyse, Bluter) oder wegen des Lebensalters nicht möglich sein, beraten wir Sie vor Reiseantritt über bestimmte Voraussetzungen für eine Kostenerstattung.
Unter dem folgenden Link zur DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) finden Sie spezielle Informationen für Ihr Urlaubsland.
Ihr Schutz im Ausland
Auf der Rückseite der Elektronischen Gesundheitskarte befindet sich die europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card), kurz EHIC genannt. Mit ihr erhalten Sie innerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz und des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) medizinisch notwendige Leistungen.
Konkret besteht Versicherungsschutz mit der EHIC in folgenden Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Ebenso dazu zählen der griechische Teil Zyperns, die französischen Überseegebiete und die portugiesischen Atlantikinseln.
Der Versicherungsschutz gilt auch für familienversicherte Angehörige.
Wird während des Auslandsaufenthaltes in einem der zuvor genannten Länder eine Behandlung erforderlich, besteht ein Anspruch auf medizinisch notwendige Sachleistungen, zum Beispiel auf ärztliche Behandlung oder Krankenhausbehandlung.
Welcher Arzt berechtigt ist, Versicherte zu versorgen, kann an der Hotelrezeption, bei der Reiseleitung oder bei der Gemeindeverwaltung erfragt werden. Der Leistungsanspruch richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltslandes. Das heißt, dass sich auch Höhe und Umfang nach den Vorschriften dieses Staates richten. Hieraus ergeben sich zum Teil erhebliche Unterschiede gegenüber dem deutschen Recht. Zum Beispiel werden nicht immer Kosten für zahnärztliche Behandlungen oder alle Arzneimittel übernommen oder in manchen Ländern müssen auch Kinder unter 18 Jahren Zuzahlungen leisten.
Mit einigen weiteren Ländern bestehen Sozialversicherungsabkommen, welche Leistungen im Krankheitsfall vorsehen. Dies sind Bosnien-Herzegowina, Tunesien und die Türkei. Wer in eines dieser Länder reist, benötigt einen speziellen Auslandskrankenschein. Er kann bei der Krankenkasse spätestens eine Woche vor Reiseantritt telefonisch angefordert werden.
Der Arzt oder das Krankenhaus rechnen die Behandlungskosten mit der ausländischen Krankenkasse ab und diese anschließend mit uns.
In einigen Ländern ist eine Eigenbeteiligung an den Behandlungskosten festgelegt. Da diese nicht Gegenstand der vertraglichen Versorgung ist, hat sie der Patient selbst zu zahlen. Sie kann nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
Privatrechnung trotz gesetzlicher Absicherung
Es kann auch vorkommen, dass trotz Vorlage der EHIC eine Behandlung als Privatpatient erfolgt und die gesamten Behandlungskosten vorerst selbst zu zahlen sind. In diesen Fällen reicht der Patient die Rechnung bei seiner Krankenkasse zur Erstattung ein.
Wichtig ist, dass aus der Rechnung klar ersichtlich ist, wer wegen welcher Erkrankung behandelt wurde und welche Leistungen der Arzt erbracht hat.
So können wir als Krankenkasse prüfen, in welcher Höhe eine Beteiligung an den Aufwendungen möglich ist. Ersetzt werden können die Kosten in Höhe des ausländischen Kassensatzes. Dadurch werden jedoch die tatsächlichen Aufwendungen möglicherweise nicht in vollem Umfang abgedeckt, so dass ein nicht unerheblicher Eigenanteil verbleiben kann.
In Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören und mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, werden die Kosten für eventuell ärztlich notwendig werdende Behandlungen von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen. Dazu zählen zum Beispiel Andorra, Monaco, San Marino oder die USA.
Für den Versicherungsschutz auf Schiffsreisen ist maßgebend, unter welcher Flagge das Schiff fährt, denn an Bord gelten die Rechtsvorschriften des Flaggenstaates.
Ist das Schiff ins Schiffregister eines Staates eingetragen, für das Versicherungsschutz besteht, und führt entsprechend dessen Flagge, können Behandlungskosten auch an Bord des Schiffes übernommen werden.
Wichtig - Brexit
Änderungen ab 1.1.2021 für Großbritannien beachten
Während vorübergehender Aufenthalte im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gelten die bisherigen Regelungen für grenzüberschreitende Leistungen bei Krankheit nach dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen über den 31.12.2020 grundsätzlich fort. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind von diesem Abkommen hingegen nicht mehr erfasst.
Dies bedeutet, dass Sie die medizinisch notwendigen Leistungen unserer Krankenkasse während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Vereinigten Königreich (z. B. aufgrund einer Urlaubsreise, eines Auslandssemesters, etc.) bei Bedarf nach wie vor mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder mit einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) der LKK in Anspruch nehmen können. Weitere Informationen zur Leistungsinanspruchnahme können Sie auch dem Merkblatt „Urlaub im Vereinigten Königreich“ des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), entnehmen, welches Sie unter dem folgenden Link abrufen können:
Link zum Thema Urlaub Vereinigtes Königreich
Da wir nicht alle Krankheitskosten (z. B. für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland), die während Ihres Aufenthaltes im Vereinigten Königreich anfallen können, übernehmen dürfen, empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung.