Die Hinterbliebenenleistungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse
Ein Familienangehöriger ist verstorben. Lesen Sie hier, was Sie über Hinterbliebenenrenten, Wartezeiten, Einkommensanrechnung und unsere Leistung im Falle der Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens wissen müssen.
Der Tod eines Familienmitglieds kann Sie überraschend treffen und vor schwierige Situationen stellen. Neben der Trauer stellt sich oft auch die Frage, wie es finanziell weiter geht. Bei solch einem traurigen und schwierigen Anlass helfen wir Ihnen mit verschiedenen Leistungen.
Witwen-und Witwerrente - wenn der Partner verstirbt
Verstirbt Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, können Sie von der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie auf Antrag, wenn
- Sie nicht wieder geheiratet haben
- Ihr verstorbener Partner die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat
und Sie entweder
- ein Kind erziehen, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
- erwerbsgemindert sind oder
- die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreicht haben.
Die maßgeblichen Altersgrenzen für eine Witwenrente/Witwerrente
Für Todesfälle in den Jahren 2012 bis 2028 wird die bisherige Altersgrenze von 45 Jahren stufenweise angehoben. Das Mindestalter von 47 Jahren gilt erst für Todesfälle ab 2029.
Die für Sie maßgebliche Altersgrenze finden Sie in der nachfolgenden Tabelle:
Erreichen des maßgeblichen Lebensalters zwischen dem 45. und 47. Lebensjahr
Todesjahr des Versicherten | maßgebendes Lebensalter: | maßgebendes Lebensalter: Monate |
---|---|---|
vor 2012 | 45 | 0 |
2012 | 45 | 1 |
2013 | 45 | 2 |
2014 | 45 | 3 |
2015 | 45 | 4 |
2016 | 45 | 5 |
2017 | 45 | 6 |
2018 | 45 | 7 |
2019 | 45 | 8 |
2020 | 45 | 9 |
2021 | 45 | 10 |
2022 | 45 | 11 |
2023 | 46 | 0 |
2024 | 46 | 2 |
2025 | 46 | 4 |
2026 | 46 | 6 |
2027 | 46 | 8 |
2028 | 46 | 10 |
ab 2029 | 47 | 0 |
WICHTIG BEI EHESCHLIESSUNGEN AB DEM 1. JANUAR 2002
Bei Eheschließungen nach dem 31. Dezember 2001 können Sie eine Witwen- oder Witwerrente nur erhalten, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.
Ausnahme: Die Heirat erfolgte nicht aus dem alleinigen Grund, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Waisenrente – Absicherung wenn Eltern sterben
Eine Waisenrente können Sie bekommen, wenn Sie ein leibliches oder adoptiertes Kind des Verstorbenen waren. Das gleiche gilt, wenn Sie im Haushalt des Verstorbenen als Stief- oder Pflegekind gelebt haben. Auch Enkel und Geschwister des Verstorbenen können Waisenrente erhalten, wenn Sie in dessen Haushalt aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Lesen Sie hier unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist
Bis zu Ihrem 18. Geburtstag erhalten Sie auf Antrag Waisenrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Danach längstens bis zum 27. Geburtstag, wenn Sie
- in Schul- oder Berufsausbildung sind oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder
- einen anderen nationalen oder internationalen Freiwilligendienst im Sinne des Kindergeldrechts leisten oder
- auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht selbst für sich sorgen können.
Es gibt zwei Arten von Waisenrenten:
- Halbwaisenrente: für den Fall, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil noch lebt
- Vollwaisenrente: wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt
Eigenes Einkommen wird nicht auf eine Waisenrente angerechnet.
Überbrückungsgeld
Führen Sie nach dem Tod Ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners das Unternehmen als versicherungspflichtiges Unternehmen weiter, können Sie auf Antrag von der Alterskasse (LAK) Überbrückungsgeld erhalten. Sie können dies alternativ zur Betriebs- und Haushaltshilfe im Todesfall in Anspruch nehmen. Für die Zeit, in der Betriebs- und Haushaltshilfe oder eine Witwenrente gewährt wird, ruht der Anspruch auf Überbrückungsgeld.
Wenn Ihr Partner verstirbt, haben Sie Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn
- Sie das landwirtschaftliche Unternehmen als versicherungspflichtiges Unternehmen weiterführen,
- in Ihrem Haushalt mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren lebt oder dieses wegen gesundheitlicher Einschränkungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
- der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf einen Zuschuss zum Alterskassenbeitrag hatte,
- der verstorbene Unternehmer in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur LAK gezahlt hat
- die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und
- Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Die Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ihre vom Geburtsjahrgang abhängige Regelaltersgrenze finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.
Wartezeit – häufig gestellte Fragen
Was ist überhaupt eine Wartezeit?
Unter einer Wartezeit versteht man eine Mindestversicherungszeit, die ein Versicherter erfüllt haben muss, um eine Rente beanspruchen zu können. Für Hinterbliebene bedeutet dies, dass der Verstorbene für eine gewisse Zeit als Versicherter der LAK angehört haben muss, damit Sie eine Hinterbliebenenleistung beziehen können. Hier beträgt die Mindestversicherungszeit fünf Jahre.
Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) verstorben ist und zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig war. Die Wartezeit gilt nur dann als erfüllt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
Welche Zeiten werden auf die Wartezeit angerechnet?
Bei der Wartezeit von fünf Jahren berücksichtigen wir alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge, die der Verstorbene an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.
Achtung bei Beiträgen vor dem 1. Januar 1995!
Diese Zeiten werden in der Regel nur angerechnet, wenn Beiträge lückenlos gezahlt sind.
Bitte informieren Sie sich bei der LAK. Wir beraten Sie gerne.
Können auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen angerechnet werden?
Ja, auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen können wir auf Ihre Wartezeit anrechnen. Das geht jedoch nur, wenn der Verstorbene mindestens für einen Monat Beiträge zur LAK gezahlt hat.
Wurde zu Gunsten des Verstorbenen ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Achtung!
Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der LAK, können wir die Fremdzeiten nicht zeitgleich anrechnen.
Dies gilt auch, wenn der Verstorbene im selben Zeitraum als Unternehmer von der Versicherungspflicht zur LAK befreit war.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.
Welche Zeiten anderer Versorgungssysteme können angerechnet werden?
Folgende Zeiten von anderen Versicherungssystemen können wir anrechnen:
- Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellte Zeiten in der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
- Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. als Beamter, Richter, Berufs- oder Zeitsoldat sowie als sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person,
- Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Angestellte und selbständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht,
- bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.
Einkommensanrechnung bei Witwen-und Witwerrenten
Die Witwen-oder Witwerrente soll Ihnen helfen, den Lebensunterhalt bei Verlust Ihres Partners zu sichern. Erzielen Sie eigenes Einkommen, erlischt Ihr Rentenanspruch zwar nicht, allerdings kann ein hohes Einkommen die Höhe Ihrer Hinterbliebenenrente beeinflussen oder sogar zu einer vollständigen Kürzung führen.
Es werden fast alle Einkommensarten angerechnet. Das sind zum Beispiel:
- Arbeitsentgelt,
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkommen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit,
- Altersrenten,
- Renten wegen Erwerbsminderung,
- Krankengeld,
- Arbeitslosengeld oder
- Vermögenseinkommen.
In bestimmten Fällen gilt für Sie ein Übergangsrecht oder Vertrauensschutz, wonach bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausgeschlossen sind.
Für eine Beratung und Informationen in Ihrem persönlichen Fall wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Ihr Einkommen führt nur zur Kürzung, wenn es den für Sie maßgeblichen Freibetrag überschreitet.
Übersteigt Ihr Nettoeinkommen diesen Freibetrag, rechnen wir 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf Ihre Witwen- oder Witwerrente an. Welcher Freibetrag für Sie gilt, hängt von mehreren Faktoren ab.
Für eine Beratung und Informationen für Ihren persönlichen Fall wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Ja, erhalten Sie nicht nur eine Hinterbliebenenrente von der LAK, sondern auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung und/oder der gesetzlichen Rentenversicherung, ist für die Anrechnung des Einkommens eine Rangfolge zu beachten.
Die Einkommensanrechnung ist zunächst auf die Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung, dann - mit dem verbleibenden Einkommensbetrag - auf die Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung und erst zuletzt auf die Hinterbliebenenrente der Alterskasse vorzunehmen. Diese Rangfolge kann im günstigsten Fall dazu führen, dass auf Ihre Leistung der Alterskasse kein Einkommen mehr anzurechnen ist, weil der ermittelte Anrechnungsbetrag bereits aufgebraucht ist.
RENTENANTRAG NICHT VERGESSEN!
Um Ihre Rente zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen sollten Sie bei uns zeitnah einreichen. Reichen Sie den Rentenantrag verspätet ein, kann dies Ihren Rentenbeginn verzögern. Dem Antrag auf Witwen- bzw. Witwerrente legen Sie bitte das ausgefüllte Formular für die Meldung eines Todesfalles bei!
- Antrag auf Witwen-/Witwerrente (inkl. Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 3.55 MB
- Kurzantrag auf Witwen-/Witwerrente ab dem 45. Lebensjahr (inkl. Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 3.49 MB
- Antrag auf Waisenrente (inkl. Anlagen) PDF, nicht barrierefrei, 1.67 MB
- Meldung eines Todesfalles PDF, nicht barrierefrei, 600 KB
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