Familienversicherung
Familie heißt, füreinander da sein. - Auch wenn es um die Krankenversicherung geht. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz für die Familie.
Wer ist familienversichert?
Ohne zusätzlichen Beitrag können versichert sein:
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
- die leiblichen Kinder,
- die Kinder von familienversicherten Kindern,
- die Stiefkinder (auch die Kinder des Lebenspartners) und Enkel, wenn sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden,
- die Pflegekinder, wenn sie mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben und das Pflegeverhältnis auf längere Dauer angelegt ist,
- die Adoptionspflegekinder, die mit Einwilligung der leiblichen Eltern adoptiert werden sollen und schon mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben,
- sonstige Angehörige,
a) Verwandte des Mitglieds und seines Ehegatten oder Lebenspartners bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, wenn sie als Menschen mit Behinderung mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend unterhalten und die Behinderung innerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze eingetreten ist,
b) vollverwaiste Geschwister des Mitgliedes, seines Ehegatten oder Lebenspartners im Rahmen der für Kinder geltenden Anspruchsvoraussetzungen.
Anmeldung sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Sie können ihre Angerörigen sicher und schnell auch über das Portal "Meine SVLFG" anmelden. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.
Besonderheiten
Altersgrenzen für Kinder
Kinder (auch vollverwaiste Geschwister) sind bis zu folgenden Altersgrenzen mitversichert:
- im Allgemeinen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten,
- über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus für den Zeitraum, um den ihre Schul- oder Berufsausbildung durch eine geleistete gesetzliche Dienstpflicht (wie Wehr- oder Zivildienst) oder eines Freiwilligendienstes unterbrochen oder verzögert wurde,
- ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, zu dem eine Familienversicherung als Kind bestanden hat.
Keine Familienversicherung
In folgenden Fällen ist eine Familienversicherung nicht möglich:
- wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird,
- wenn der Angehörige selbst gesetzlich krankenversichert ist (z. B. aufgrund einer Beschäftigung oder als Bezieher einer Rente),
- wenn der Angehörige versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist (z. B. als Beamter),
- wenn der Angehörige hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist,
- wenn der Angehörige ein eigenes Gesamteinkommen hat, das im Monat regelmäßig 505 Euro (bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung regelmäßig 538 Euro) übersteigt,
- für den Ehegatten oder Lebenspartner für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie während der Elternzeit, wenn er zuletzt vor diesem Zeitpunkt nicht gesetzlich krankenversichert war.
Die Familienversicherung ist für Kinder auch dann ausgeschlossen, wenn der andere (mit dem LKK-Mitglied verheiratete oder verpartnerte Elternteil):
- nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist
und - über ein Gesamteinkommen verfügt, das im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt
und - das regelmäßig höher ist als das des versicherten Elternteils.
Gesamt-einkommen
Unter Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Danach sind folgende Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zwar in erster Linie das Arbeitsentgelt.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) abzüglich des steuerlichen Sparerpauschbetrages.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich der damit verbundenen Werbungskosten.
- Renten, insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte. Abweichend vom Steuerrecht gilt jedoch der Zahlbetrag der Rente. Der Bestandteil der Rente für Kindererziehungszeiten bleibt unberücksichtigt.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht aus einem gegenwärtig oder früher gemeinsam mit dem Stammversicherten betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen erzielt werden.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit, anteilig auch dann, wenn der Gewerbebetrieb oder die selbständige Tätigkeit gemeinsam mit dem Ehegatten oder Lebenspartner betrieben wird.
Meldepflichten
Für die familienversicherten Angehörigen gilt eine gesetzliche Meldeverpflichtung.
Die für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie deren eventuelle Änderung (z. B. zum Gesamteinkommen) sind uns mitzuteilen.
Im Übrigen sind wir verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung noch vorliegen. Wir bitten daher um Verständnis, wenn wir von Zeit zu Zeit einen Fragebogen übersenden.
Beendigung
Die Familienversicherung endet,
- wenn einer der zuvor genannten Ausschlusstatbestände eintritt (z. B. Überschreitung der Einkommensgrenze),
- wenn die Mitgliedschaft des Stammversicherten endet,
- für den Ehegatten, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist; für den Lebenspartner, wenn die Lebenspartnerschaft durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben wurde.
Nach Beendigung der Familienversicherung wird im Anschluss automatisch eine freiwillige Versicherung durchgeführt. Die Anschlussversicherung als freiwilliges Mitglied wird von der LKK nur dann nicht durchgeführt, wenn der Versicherte innerhalb von 14 Tagen zu einer der wählbaren Krankenkassen wechselt oder einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (zum Beispiel private Krankenversicherung).