Betriebs- und Haushaltshilfe bei Corona?
Betriebs- und Haushaltshilfe bei Erkrankung – nicht bei Quarantäne
Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Die Gestellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bemüht sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.
Wer ist zuständig, wenn ein Quarantänefall im Betrieb auftritt?
Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG.
Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.
ERHALTEN UNTERNEHMER EINE ENTSCHÄDIGUNG?
Ist ein Betrieb oder eine mitarbeitende Person von Quarantäne betroffen, wird eine Entschädigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet.
Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls.
Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht.
Zuständige Behörden Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei folgenden Behörden zu erkundigen. Hier erfahren Sie, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann.
Bundesland | Behörde | Telefon |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Zuständig sind die Gesundheitsämter | |
Bayern | Zuständig sind die Regierungsbezirke | |
Berlin | Zuständig sind die Gesundheitsämter | |
Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, | 0331 8683-0 |
Bremen | Ordnungsamt der Stadt Bremen | 0421 3619502 |
Bremen (Bremerhaven) | Magistrat der Stadt Bremerhaven | 0471 5900 |
Hamburg | Zuständig sind die Bezirksämter | |
Hessen | Zuständig sind die Gesundheitsämter | |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales | 0381 331-59000 |
Niedersachsen | Zuständig sind die Gesundheitsämter | |
Nordrhein-Westfalen (Rheinland) | Landschaftsverband Rheinland | 0221 809-5444 |
Nordrhein-Westfalen | Landschaftsverband Westfalen-Lippe | 0251 591-01 |
Saarland | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie | 0681 50100 |
Sachsen | Landesdirektion Sachsen | 0371 532-1223 |
Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt | Halle: 0345 514 0 |
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung | 06341 26-460 |
Schleswig-Holstein | Landesamt für soziale Dienste | 04621-806116 |
Thüringen | Landesverwaltungsamt | 0361 573321317 |