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Betriebs- und Haushaltshilfe bei Corona?

Betriebs- und Haushaltshilfe bei Erkrankung – nicht bei Quarantäne

Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. 

Vergrößerung des Bildes für Mann und Frau im Gespräch .

Die Gestellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bemüht sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.


Wer ist zuständig, wenn ein Quarantänefall im Betrieb auftritt?

Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. 

Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter. 

ERHALTEN UNTERNEHMER EINE ENTSCHÄDIGUNG?

Ist ein Betrieb oder eine mitarbeitende Person von Quarantäne betroffen,  wird eine Entschädigung  von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet.

Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls.

Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht. 

Zuständige Behörden Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei folgenden Behörden zu erkundigen. Hier erfahren Sie, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann.

Zuständig sind die Regierungsbezirke
BundeslandBehördeTelefon
Baden-WürttembergZuständig sind die Gesundheitsämter
BayernZuständig sind die Regierungsbezirke
BerlinZuständig sind die Gesundheitsämter
Brandenburg

Landesamt für Arbeitsschutz,
Verbraucherschutz und Gesundheit

0331 8683-0
BremenOrdnungsamt der Stadt Bremen0421 3619502
Bremen (Bremerhaven)Magistrat der Stadt Bremerhaven0471 5900
HamburgZuständig sind die Bezirksämter
HessenZuständig sind die Gesundheitsämter
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales0381 331-59000
NiedersachsenZuständig sind die Gesundheitsämter
Nordrhein-Westfalen
(Rheinland)
Landschaftsverband Rheinland0221 809-5444

Nordrhein-Westfalen
(Westfalen-Lippe)

Landschaftsverband Westfalen-Lippe

0251 591-01

Saarland

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie0681 50100
SachsenLandesdirektion Sachsen

0371 532-1223
oder 0371 532-2099

Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt

Halle: 0345 514 0
Magdeburg: 0391 567 02
Dessau: 0340 6506 0

Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung06341 26-460
Schleswig-Holstein

Landesamt für soziale Dienste

04621-806116

ThüringenLandesverwaltungsamt0361 573321317