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Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse

Die Alterssicherung der Landwirte (AdL) bietet eine umfassende, auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft zugeschnittene Versicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Sie jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bevor Sie einen Befreiungsantrag stellen, bedenken Sie bitte die Vorteile einer Versicherung bei der Alterskasse:

  • Die Beitragshöhe kann durch einen Beitragszuschuss reduziert werden. Dadurch erhöht sich die Rendite der Beitragszahlung erheblich, denn die Rentenanwartschaften werden durch den Beitragszuschuss nicht gemindert. Näheres zum Beitragszuschuss erfahren Sie hier. Die Beiträge sind außerdem als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. 
  • Das berufsständische System verfolgt keine gewinnorientierten Ziele und die Alterskasse ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts inflationssicher. Nicht durch Beitragszahlungen gedeckte Leistungsausgaben werden über Bundesmittel finanziert.
  • Beitragszahlende Mitglieder erhalten speziell für die grüne Branche entwickelte Präventionsangebote zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit.
  • Die Alterskasse erbringt die klassischen Rentenleistungen, wie Regelalters- und vorzeitige Altersrenten sowie Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrenten.
  • Der spätere Rentenbezug von der Alterskasse ist regelmäßig mit einem günstigen Krankenversicherungsschutz bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse verbunden. 
  • Auch Teilhabeleistungen werden bei Bedarf erbracht, insbesondere
    • zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit durch Prävention und medizinische Rehabilitation oder 
    • zur Fortführung des Unternehmens durch Betriebs- und Haushaltshilfe.
  • Wird die Landwirtschaft im Nebenerwerb geführt, kann die Altersvorsorge z. B. aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung durch die Leistungen der Alterskasse sinnvoll ergänzt und eine Versorgungslücke geschlossen werden.
  • Eine eigene Altersvorsorge sichert insbesondere für Ehegatten von Landwirtinnen/Landwirten persönliche Unabhängigkeit auch im Alter.

Bitte bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung auch, dass durch eine Befreiung gravierende Nachteile entstehen:

  • Die Befreiung bleibt solange bestehen, wie die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen; im Extremfall bis ins Rentenalter.
  • Eine Anrechnung von Versicherungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Wartezeit für eine Alterskassen-Rente ist für Befreiungszeiten als Landwirt (Unternehmer/-in) ausgeschlossen.
  • Bereits zur Alterskasse gezahlte Beiträge werden „wertlos“, wenn die Wartezeit (180 Kalendermonate) nicht mehr erfüllt werden kann. Es bleibt dann allenfalls die Erstattung der Hälfte der gezahlten Beiträge. Eine Beitragserstattung kann erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Wartezeit nicht mehr erfüllt werden kann.
  • Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung für eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der Alterskasse nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist nicht möglich. Bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit muss Versicherungspflicht bestanden haben.

Sollten Sie dennoch eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse wünschen, gelten die einzelnen Befreiungsgründe für alle bei uns pflichtversicherten Personen, also für Landwirte, deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie für die im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen. Zur Fristwahrung können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen. Anschließend benötigen wir jedoch den von Ihnen ausgefüllten und unterschriebenen Formantrag sowie die erforderlichen Nachweise.

Informieren Sie uns bitte unbedingt, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse, die zur Befreiung geführt haben, ändern. Die Befreiung ist nämlich immer nur solange möglich, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für Sie bestehen aus diesem Grund Mitteilungspflichten gegenüber der Alterskasse.

Im Einzelnen ist eine Befreiung möglich, solange die folgenden Befreiungsgründe vorliegen:

Befreiungs­möglichkeiten

Bezug von außerlandwirtschaftlichem Erwerbseinkommen   

Hierunter ist der regelmäßige Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbarem Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen zu verstehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze, aktuell also 6.456 €, überschreitet. Dabei ist für die Regelmäßigkeit des Bezugs der Rhythmus der Zahlung maßgebend, bei monatlichem Einkommen müssen 538 € überschritten werden, bei Selbständigen ist das zu versteuernde, jährliche Einkommen zu Grunde zu legen.

Diese Befreiungsgrenze (das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze) gilt für Befreiungen, die ab dem 01.10.2022 beginnen. Für Personen, die bereits am 30. September 2022 aufgrund des Bezuges von außerlandwirtschaftlichem Erwerbseinkommen von der Versicherungspflicht befreit sind, gilt weiterhin die bis dahin gültige Befreiungsgrenze. Diese Personen bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung maßgebende außerlandwirtschaftliche Erwerbseinkommen regelmäßig den bisherigen Grenzwert von jährlich 4.800 € überschreitet. 

Nachfolgende Einkünfte gelten als außerlandwirtschaftliches Einkommen:

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Auch bei der Tätigkeit naher Angehöriger ist die tatsächliche arbeitsrechtliche Stellung des mitarbeitenden Familienangehörigen oder der Ehegatten im landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich. Geht die Mitarbeit über die reine familienhafte Mithilfe hinaus, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis. Unabhängig davon kommt es bei der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse nur darauf an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt tatsächlich bezogen wird.

Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist der durch das Finanzamt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Hierunter fallen z. B. die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit aus einem Gewerbe (z. B. Hotel oder Handwerksbetrieb) oder als Arzt oder Rechtsanwalt. 

Vergleichbares Einkommen

Vergleichbare Einkommen sind insbesondere:

  • Bezüge von Ministern, parlamentarischen Staatssekretären sowie Abgeordnetendiäten,
  • Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz,
  • Abfindungen des Arbeitgebers wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einmalige oder laufende Leistung oder
  • Vorruhestandsgelder nach dem Vorruhestandsgesetz.

Erwerbsersatzeinkommen

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Es ist zu unterscheiden zwischen kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen.

Zum kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen: 

  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Arbeitslosengeld,
  • Elterngeld,
  • Unterhaltsgeld,
  • Qualifizierungsgeld,
  • vergleichbare Leistungen eines Sozialträgers.

Zum langfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählt:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten.

Nicht berücksichtigungsfähige Einkünfte

Bei folgenden Einnahmen ist eine Befreiung unabhängig von deren Höhe nicht möglich:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen),
  • Blindengeld,
  • Bezüge während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (vgl. hierzu aber "Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst"),
  • Berufsausbildungsbeihilfe vom Arbeitsamt,
  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme des Berufsschadensausgleiches,
  • Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  • Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Kinderziehung

Wenn Sie wegen Erziehung eines Kindes in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind.

In der Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Bund) sind Mütter und Väter wegen Kindererziehung versichert, die ihr Kind in Deutschland erziehen.

Versicherungspflicht wegen Kindererziehung besteht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten. Endet die Kindererziehung vor Ablauf der Höchstdauer von 36 Kalendermonaten (z. B. wegen Beendigung der Erziehung des Kindes im eigenen Haushalt oder wegen Tod des Kindes), endet mit diesem Zeitpunkt auch die Befreiung. Bei der Erziehung von mehreren Kindern innerhalb der 36 Monate (z. B. Zwillingsgeburt), verlängert sich die Versicherungspflicht für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl von Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen wurden.

Weitere Informationen zu Kindererziehungszeiten und in welchen Fällen die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen ist, erhalten Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil

Die Kindererziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, so ist grundsätzlich die Mutter wegen der Kindererziehung versicherungspflichtig in der Deutschen Rentenversicherung. Mutter und Vater können jedoch für künftige Kalendermonate sowie rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, dass die Kindererziehungszeit und die daraus resultierende Rentenversicherungspflicht dem Vater zugeordnet werden soll. Die Eltern können daher während der Kindererziehungszeit frei darüber entscheiden, für welchen Zeitraum die Kindererziehungszeit welchem Elternteil angerechnet werden soll.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse erfolgt deshalb zunächst unter dem Vorbehalt, dass die befreite Person nach Ablauf der 36 Kalendermonate nachweist, dass die Kindererziehungszeit vom Rentenversicherungsträger tatsächlich zu ihren Gunsten festgestellt worden ist. Hierfür muss der Befreite nach Ablauf der rentenversicherungsrelevanten Kindererziehungszeit deren Anerkennung und Berücksichtigung auf seinem Versicherungskonto der Rentenversicherung beantragen.

Bezug von Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld

Sofern Sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht in der Alterssicherung der Landwirte versichert waren, können Sie von der Versicherungspflicht befreit werden (insbesondere auch dann, wenn Sie bereits vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren). Diese Befreiungsmöglichkeit besteht bis zum 31.12.2022.

Ab dem 01.01.2023 wird das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld abgelöst. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse kann für Zeiten ab 01.01.2023 erfolgen, solange Sie Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen und im letzten Kalendermonat vor dem Bezug des Bürgergeldes nicht in der Alterssicherung der Landwirte versichert waren (insbesondere auch dann, wenn Sie bereits vor dem Bezug des Bürgergeldes von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren).

Pflege einer pflegebedürftigen Person

Wenn Sie wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind.

Versicherungspflicht aufgrund der Pflege einer pflegebedürftigen Person in der Deutschen Rentenversicherung tritt ein, wenn

  • bei der pflegebedürftigen Person mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt,
  • der Pflegeaufwand mindestens 10 Stunden wöchentlich beträgt - verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche - und
  • die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung tritt auch ein, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen erreicht wird. Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.

Achtung: Die Rentenversicherungspflicht durch die Pflege einer pflegebedürftigen Person kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen sein. Ab einem Unterbrechungszeitraum von drei vollen Kalendermonaten endet die Befreiung und es muss nach dem Ende der Unterbrechung binnen drei Monaten erneut ein Befreiungsantrag gestellt werden.

Die Rentenversicherungspflicht wird unterbrochen, wenn eine Pflege nicht durchgeführt wird, weil

  • sich die zu pflegende Person für mehr als 28 Kalendertage z. B. im Krankenhaus oder im Urlaub befindet oder
  • die ehrenamtliche Pflegeperson sich z. B. selbst im Urlaub oder im Krankenhaus befindet; in diesem Falle jedoch erst dann, wenn dieser Zeitraum einen vollen Kalendermonat umfasst.

Wehr- oder Zivildienst

Wenn Sie wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

Der Bundesfreiwilligendienst ist ab dem 3. Mai 2011 an die Stelle des bisherigen Wehr- und Zivildienstes getreten. Die Pflicht zum Wehr- oder Zivildienst ist seitdem ausgesetzt.

Für die Befreiung kommt damit nur noch die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in Betracht.

Rentenversicherungspflicht besteht sowohl für freiwillig Wehrdienstleistende wie auch für Zeitsoldaten, nicht jedoch für Wehrübende. Weitere Informationen zur Rentenversicherungspflicht von Wehrdienstleistenden, erhalten Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Befreiungsvoraussetzungen können durch eine Bescheinigung über die Ableistung des entsprechenden Dienstes nachgewiesen werden.

Eine Unterbrechung des Wehrdienstes (z. B. wegen Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge) hat das Ende der Rentenversicherungspflicht zur Folge. Damit endet je nach Dauer der Unterbrechung grundsätzlich auch die Befreiung von der Versicherungspflicht. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall unverzüglich mit uns in Verbindung.

Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst besteht nur die Möglichkeit einer Befreiung wegen außerlandwirtschaftlicher Einkünfte aufgrund der mit dem Dienst - ggf. zusammen mit weiteren außerlandwirtschaftlichen Einkommen - gewährten Geld- oder Sachbezüge.

Fehlende Wartezeiterfüllung

Wenn Sie die Wartezeit von 15 Jahren für eine Regelaltersrente der Alterskasse bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zusammen mit anrechenbaren Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr erfüllen können.

Die Regelaltersgrenze erreichen Sie mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Wenn Sie vor 1964 geboren sind, erreichen Sie die Regelaltersgrenze gestaffelt zu einem früheren Zeitpunkt. 

Neben den Beitragszeiten zur Alterskasse (einschließlich Zusplittungszeiten der Ehegatten von Landwirten) können folgende Zeiten auf die Wartezeit für eine Altersrente angerechnet werden:

  • Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der Deutschen Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Bund),
  • Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung, z. B. als Beamte, Richter, Berufs- oder Zeitsoldaten sowie sonstige beamtenähnlich gesicherte Personen,
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung, z. B. Angestellte und selbständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören,
  • bestimmte ausländische Versicherungszeiten.

Eine Anrechnung solcher Zeiten scheidet jedoch aus, wenn für diese Zeiten bereits Beiträge zur Alterskasse gezahlt sind oder der Landwirt von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war (Verbot einer doppelten Anrechnung für denselben Zeitraum).

Antrag, Dauer der Befreiung und Widerruf

Antrag

Für die Befreiung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen finden Sie weiter unten. 

Auf Wunsch senden wir Ihnen diesen auch zu. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen an die Alterskasse zu senden. Der Antrag kann zur Fristwahrung auch telefonisch gestellt werden. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie dann nachreichen.

Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"

Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.

Antragsfrist

Die Befreiung beginnt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Bei späterer Antragsstellung ist eine Befreiung frühestens ab dem Tag der Antragstellung möglich. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht kann auch eintreten, wenn eine bereits ausgesprochene Befreiung endet. Eine weitere Befreiung kann ab dem erneuten Vorliegen der Voraussetzungen ausgesprochen werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn Sie die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten haben.

Für eine Befreiung von saisonal tätigen mitarbeitenden Familienangehörigen wegen des Bezugs von Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit gilt der Antrag auch weiterhin als gestellt, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit weniger als sechs Kalendermonate beträgt. Eine erneute Antragstellung ist in diesen Fällen also nicht erforderlich.

Dauer der Befreiung

Die Befreiung endet, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen oder einen anderen Befreiungsgrund müssen Sie deshalb immer unverzüglich mitteilen.

Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt, wenn eine Lücke in den Befreiungsgrundlagen für weniger als drei Kalendermonate vorliegt. Bei Vorlage entsprechender Unterlagen prüfen wir dies für Sie.

Widerruf der Befreiung

Sie können die Befreiung bei Vorliegen eines anderen, neuen Befreiungsgrundes widerrufen. Der Widerruf ist nur für die Zukunft möglich. Hierzu müssen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des neuen Befreiungsgrundes stellen.

Die Befreiung endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Widerruf bei der Alterskasse eingegangen ist. Ab dem folgenden Monat können Sie dann wieder rechtswirksame Beiträge entrichten.

Die Beendigung der Befreiung kann sinnvoll sein, um eine Rentenanwartschaft zu sichern oder um bestehende Anwartschaften zu erhöhen. Wir beraten Sie gerne. 

Mitteilungs-pflichten

Eine Änderung in Ihren Befreiungsvoraussetzungen sollten Sie uns umgehend mitteilen. Sie vermeiden dadurch Rechtsnachteile, wie eine rückwirkende Aufhebung der Befreiung, einen späteren Beginn einer neuen Befreiung oder eine spätere Beitragszuschusszahlung.

Der Wegfall oder die Änderung des Befreiungsgrundes müssen Sie auch dann melden, wenn sich ein weiterer Befreiungsgrund lückenlos oder nach einer unschädlichen Lücke (weniger als drei Kalendermonate) anschließen sollte.

Je nach Befreiungsgrund benötigen wir von Ihnen unverzüglich die folgenden Informationen:


  • Das Unterschreiten des Grenzwertes von 538 Euro monatlich aus einer nichtselbständigen Tätigkeit oder bei Bezug von Lohnersatzleistungen (der Grenzwert beträgt für Personen, die am 30. September 2022 und seitdem ohne Unterbrechung befreit sind, 400 Euro monatlich),
  • der Wegfall von Entgelt oder Lohnersatzleistungen,
  • die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit oder den Wegfall der Steuerpflicht des Arbeitseinkommens (z.B. bei kleinen Photovoltaikanlagen),
  • das Unterschreiten des Grenzwertes von 6.456 Euro (zu versteuerndes Einkommen) aus einer außerlandwirtschaftlichen selbständigen Tätigkeit (der Grenzwert beträgt für Personen, die am 30. September 2022 und seitdem ohne Unterbrechung befreit sind, 4.800 Euro jährlich),
  • ein Wechsel zu Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld/ Überbrückungsgeld/ Gründungszuschuss,
  • den Eintritt in den unbezahlten Urlaub,
  • die Unterbrechung oder Beendigung der Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung oder Pflege,
  • das Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld,
  • die Beendigung der Wehrdienstzeit. 

Ferner müssen Sie sonstige Änderungen in den Verhältnissen, die eine Versicherungspflicht begründen oder beenden, unverzüglich mitteilen, insbesondere


  • Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (Eheschließung, dauerndes Getrenntleben oder Auflösung der Ehe usw.),
  • Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen, die Auswirkung auf die Versicherungspflicht haben, Unterschreitung und mögliche erneute Überschreitung der Mindestgröße ,
  • Änderung bei mitarbeitenden Familienangehörigen (z. B. Ende der hauptberuflichen Tätigkeit im Unternehmen).