Außerklinische Intensivpflege
Die Versorgung schwerstpflegebedürftiger Menschen außerhalb von Klinik und Krankenhaus.
Wann habe ich Anspruch auf außerklinische Intensivpflege?
Versicherte mit lebensbedrohenden Erkrankungen und einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die außerhalb eines Krankenhauses versorgt werden, haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege.
Die Versorgung kann in vollstationären Pflegeeinrichtungen für Intensivpflege, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen), in speziellen Intensivwohneinheiten, im eigenen Zuhause oder an sonstigen geeigneten Orten (z. B. Schule, Kindergarten) erfolgen.
Welche Leistungen erhalte ich?
Aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung benötigen die Versicherten umfangreiche medizinische und pflegerische Versorgung. Häufig besteht die Notwendigkeit einer künstlichen Beatmung über eine Trachealkanüle oder Maske.
Je nach den medizinischen Erfordernissen ist eine speziell ausgebildete Pflegefachkraft bei der pflegebedürftigen Person vor Ort, oftmals bis zu 24 Stunden täglich.
Verordnung
Die außerklinische Intensivpflege wird durch einen Vertragsarzt oder eine Vertragsärztin verordnet, der oder die für die Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter besonders qualifiziert ist. Auch Hausärzte oder Hausärztinnen können außerklinische Intensivpflege verordnen, wenn sie hierfür eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erhalten haben.
Ärzte und Ärztinnen, die außerklinische Intensivpflege verordnen, sind unter anderem zu finden im Gesundheitsportal des Bundesministeriums für Gesundheit unter „Besondere Leistungen – Außerklinische Intensivpflege - Außerklinische Intensivpflege: Verordnung“
Bei Versicherten, die beatmet werden oder tracheotomiert sind, sind mit jeder Verordnung das Potential für eine Beatmungsreduzierung bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung und die zu deren Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu erheben.
Die Potentialerhebung erfolgt durch hierfür besonders qualifizierte Ärzte und Ärztinnen. Ärzte und Ärztinnen, die die Potentialerhebung durchführen dürfen, sind unter anderem zu finden im Gesundheitsportal des Bundesministeriums für Gesundheit unter „Besondere Leistungen – Außerklinische Intensivpflege - Außerklinische Intensivpflege: Potentialerhebung“
Antragstellung und Genehmigung
Nach Erhalt der Verordnung wählt der Versicherte einen Pflegedienst aus, der einen Versorgungsvertrag mit der LKK geschlossen hat. Die vollständig ausgefüllte Verordnung ist vor Inanspruchnahme der Leistung bei der LKK zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
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Welche Kosten muss ich selbst übernehmen?
Für den Versicherten sind folgende Zuzahlungen gesetzlich vorgeschrieben:
- für jede Verordnung 10,00 EUR und
- für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten bei einer Versorgung im eigenen Zuhause oder
- für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr 10,00 EUR pro Kalendertag bei einer Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen für Intensivpflege, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder in speziellen Intensivwohneinheiten.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres müssen keine Zuzahlung leisten.