Mutterschutz und Schwangerschaft - Das sollten Sie wissen
Um das heranwachsende Kind zu schützen, sollen werdende Mütter ihre Schwangerschaft sobald wie möglich beim Arbeitgeber mitteilen. Erst dann kann und muss er sich um die Bewertung ihrer bisherigen Tätigkeiten kümmern und die Schwangerschaft der staatlichen Arbeitsschutzbehörde melden.
Rechte der werdenden Mutter
Wenn Sie schwanger sind, hat Ihr Arbeitgeber im Unternehmen einige Vorschriften zu beachten, die speziell für werdende Mütter gelten.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 1. Januar 2018 sollen Nachteile für Frauen durch Schwangerschaft oder Stillzeit im Berufsleben verhindert werden.
Geltungsbereich
Der Mutterschutz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
NEU!
Der Mutterschutz gilt auch für Freiwilligendienstleistende und unter bestimmten Voraussetzungen für Schülerinnen, Studentinnen sowie Praktikantinnen.
Die werdende Mutter sollte ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, damit die Mutterschutzregelungen wirksam werden können.
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, ist er verpflichtet, die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren.
Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeber können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.
Das Mutterschutzgesetzt (MuSchG) gibt vor, dass am Arbeitsplatz alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes zu treffen sind. Mit der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber diesem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen.
Verboten sind:
- Arbeitszeiten über 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche für Arbeitnehmerinnen unter 18 Jahre bzw. über 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche für Arbeitnehmerinnen über 18 Jahre
- Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
- Sonn- oder Feiertagsarbeit
- Akkordarbeit, taktgebundene Tätigkeiten
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob unverantwortbare Gefährdungen vorliegen und mutterschutzrechtliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Solche Gefährdungen sind auszuschließen.
Schwangere Arbeitnehmerinnen erhalten in der Gefährdungsbeurteilung wichtige Anhaltspunkte zu ihrem eigenen Schutz und dem ihres Kindes.
Neu: Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich den Mutterschutz berücksichtigen, unabhängig davon, ob überhaupt eine Frau an dem Arbeitsplatz tätig ist. Sobald eine Arbeitnehmerin eine Schwangerschaft anzeigt, muss die allgemeine Gefährdungsbeurteilung für den speziellen Fall konkretisiert werden (anlassbezogene/personenbezogene Gefährdungsbeurteilung).
Gesundheitsrisiken in der Landwirtschaft während Schwangerschaft und Stillzeit
Für Frauen in landwirtschaftlichen Betrieben ist der richtige Umgang mit Biostoffen ein wichtiges Thema. Über die Gefahren, die beispielsweise von Zoonosen, insbesondere für Frauen in der Schwangerschaft und Stillzeit, ausgehen, sollte jede in der Landwirtschaft arbeitende Frau informiert sein. Auch ist der Umgang mit Gefahrstoffen und speziell mit Stoffen, die Auswirkungen auf die Schwangerschaft und die Stillzeit haben können, ein wichtiges Thema.
Wird eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere Mitarbeiterin oder ihr (ungeborenes) Kind festgestellt, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen an ihrem Arbeitsplatz so umzugestalten, dass diese Gefährdungen ausgeschlossen sind.
Gelingt dies nicht, ist ein Arbeitsplatzwechsel anzubieten. Wenn auch dies nicht möglich ist und eine unverantwortbare Gefährdung der werdenden Mutter und ihres Kindes besteht, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Nach dem Gesetz hat der Betriebsunternehmer keine Wahlmöglichkeit. Somit "kann" er nicht, sondern er "muss".
Die betroffenen Frauen und Unternehmer können sich bei Unklarheiten an ihren Betriebsarzt oder die Aufsichtsbehörde wenden.
Unverantwortbare Gefährdungen für die physische oder psychische Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes können sein:
- Gefahrstoffe (chemische Stoffe, z. B. fruchtbarkeitsschädigende Stoffe),
- Biostoffe (Viren, Bakterien, Pilze),
- physikalische Einwirkungen (ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie Hitze, Kälte und Nässe),
- eine belastende Arbeitsumgebung (in Räumen mit Überdruck oder mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre),
- körperliche Belastung oder durch eine mechanische Einwirkung oder
- Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Beim Umgang mit bestimmten Gefährdungen gibt es besondere Vorschriften, die dem Schutz Ihrer schwangeren Mitarbeiterin und ihres (ungeborenen) Kindes dienen.
Während der Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterin sind insbesondere Tätigkeiten unzulässig, bei denen sie:
- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig steht und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
- sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
- auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
- der Gefahr von Unfällen, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, ausgesetzt ist oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für die Beschäftigte oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
- eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt.
Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. In diesem Zeitraum besteht ein Beschäftigungsverbot.
Ausnahme: wenn sich die schwangere Frau ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt, kann sie auch im Zeitraum von sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin arbeiten.
Bei Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Neu: Wird bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.
Kündigungsverbot
Der Arbeitgeber darf der Schwangeren während der Schwangerschaft und danach bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, nicht kündigen
Durch die Stillzeit darf der Mutter kein Verdienstausfall entstehen.
Finanzielle Hilfen
Kann eine werdende Mutter ihre Arbeit wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots nicht mehr ausüben, dürfen ihr keine finanziellen Nachteile entstehen. Sie behält auch dann mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst als Mutterschutzlohn, wenn der Betrieb die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt.
Der Mutterschutzlohn muss wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes entsprechen, den die werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft die letzten 13 Wochen, bei monatlicher Gehaltszahlung die letzten drei Monate, erhalten hat.
Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.
Weitere Informationen
Diese Broschüre richtet sich vorrangig an schwangere und stillende Frauen. Sie informiert ausführlich über Rechte und Pflichten und enthält im Anhang das Mutterschutzgesetz und die einschlägigen Regelungen aus dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).