Akkutechnik
Was Sie bei Anschaffung und Betrieb beachten sollten
Die Akkutechnik hat schon längst in der Grünen Branche fußgefasst. Ein großes Angebot an akkubetriebenen Maschinen für den Einsatz in der Werkstatt und auf Baustellen sind mittlerweile konkurrenzfähig mit Maschinen mit Verbrennungsmotor, was Effizienz und Wirtschaftlichkeit betrifft.. Die unkomplizierte Handhabung der Technik und der flexible Einsatz von handgeführten Maschinen mit elektrischen Antrieb ohne lästiges Kabel überzeugt immer mehr. Aber nicht nur hier, sondern auch für den Bereich Bagger, Radlader und Aufsitzrasenmäher bietet der Markt äußerst effektiv arbeitende Maschinen.
Damit sich das Umstellen auf Akkugeräte auch wirtschaftlich rechnet, ist es sinnvoll, nicht nur Maschinen und Hersteller zu vergleichen, sondern auch laufende Betriebskosten.
Neben dem Einsparen von Reparatur- und Wartungskosten sind auch die Synergieeffekte für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ein gutes Argument für den Kauf, was sich in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung als Verbesserungsmaßnahme niederschlägt.
In der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt. Diese zeigen auf, wann Gehörschutz zu verwenden ist. Einige Akkugeräte unterschreiten sogar die Schalldruckpegelgrenze von 80 dB(A), so dass hier sogar auf das Tragen von Gehörschutz verzichtet werden kann.
Auszug aus der Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung: Auslösewerte bei Lärm (§6):
Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:
- Obere Auslösewerte: L EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L pC,peak = 137 dB(C),
- Untere Auslösewerte: L EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise L pC,peak = 135 dB(C).
Die Auslösewerte beziehen sich auf den Lärmpegel, dem der Beschäftigte ohne die dämmende Wirkung seines Gehörschutzes ausgesetzt ist. Hier gelten die Schalldruckpegelwerte des Herstellers. Ab LEX,8h 80 dB(A) hat der Unternehmer Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, ab LEX,8h 85 dB(A) ist es gehörschädigend und hat der Benutzer Gehörschutz zu tragen.
Lärm wird individuell sehr unterschiedlich wahrgenommen und kann auch unterhalb der gesetzlichen Grenze als belastend empfunden werden. Manche Anwender empfinden besonders das Geräusch des Antriebs als störend. Hierbei kann ein gering dämmender Gehörschutz entlasten und der Mitarbeiter ist weniger gestresst. Jedoch ist eine Überprotektion zu vermeiden, um die Umgebung ausreichend wahrzunehmen.
Ein weiterer positiver Nebeneffekt ist, dass Dritte wie Parkbesucher und Anwohner ebenfalls weniger stressbelastet sind. Bei geringerem Konfliktpotential wirkt sich das positiv zugleich auf die Mitarbeiter und die Umgebung aus.
Vibrationen, die durch Maschineneinsatz auftreten, können den ganzen Körper (z.B. Aufsitzmäher) oder die Hände und Arme (z.B. Motorsäge, Heckenschere) betreffen. Beide rufen je nach Dauer und Intensität unterschiedliche Reaktionen auf den Körper hervor. Sie können die Konzentration stören, das Wohlbefinden beeinträchtigen und die Leistung verringern. Langfristig können sie sogar Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule und den Extremitäten verursachen und zu Berufskrankheiten führen. Seit vielen Jahren fordert die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vor allem technische Maßnahmen von den Arbeitgebern. Die Expositionswerte eines Gerätes gibt der Hersteller an.
Auszug aus der Lärm-und Vibrationsarbeitsschutzverordnung Tagesexposition: Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen (§9)
(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt:
- der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s² und
- der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s².
Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt:
- der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s² in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung und
- der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s².
STOP BILD EINFÜGEN
In der Summe lohnt es sich, schon einzelne vibrationsstarke Geräte auszutauschen, um die Tagesdosis des Maschinisten herunterzustufen.
Entscheidend für Aussagen zur Lärm- und Vibrationsbelastung von Anwendern ist die betriebseigene und personenbezogene Gefährdungsbeurteilung, die die gesamte Exposition aller Maschineneinsätze für jeden Mitarbeiter im Detail betrachtet.
Die Bediener von Maschinen mit Fahrersitz sind Ganzkörperschwingungen ausgesetzt, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule verursachen können. Auch hier kann der Einsatz von Maschinen mit Akkuantrieb einen Teil der Vibrationen in Verbindung mit schwingungsgedämpften und auf das Körpergewicht einstellbaren Fahrersitzen reduziert werden.
Das Eigengewicht spielt vor allem bei den handgeführten Maschinen und rückengetragenen Akkus eine Rolle. Die Maschinen sind in der Regel leichter, was die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten weniger negativ beeinflusst. Beispielhaft sind Unfälle mit motorbetriebenen Heckenscheren. Sie ereignen sich meist gegen Ende der Arbeitszeit, da zu diesem Zeitpunkt die Konzentration und Kraft nachlässt.
Und noch immer führen Rückenbeschwerden zu vielen Ausfallzeiten von Arbeitnehmern. Das ist Grund genug für jeden Unternehmer, ein besonderes Augenmerk auf das Gewicht von Maschinen bei der Auswahl zu legen.
Akkus, auch Sekundärbatterien genannt, wandeln gespeicherte chemische Energie in elektrische Energie um. Im Unterschied zu Primärbatterien ist das Aufladen und Entladen über mehrere Zyklen bis zu 1000mal und mehr möglich.
Die Energie für den Umwandlungsprozess bezieht die Batterie aus dem Stromnetz und nicht durch das Verbrennen von Kraftstoff. Das bedeutet, dass der Kontakt mit gesundheitsschädlichem Kraftstoffen beim Einsatz von Maschinen komplett entfällt. Die chemischen Gefahrstoffe und Prozesse sind in den Akkus sehr wohl vorhanden und nicht zu unterschätzen, jedoch durch das Gehäuse vollständig eingekapselt. Für den Anwender sind dies wohl die beiden größten Vorteile.
Denn der im Kraftstoff enthaltene Bestandteil Benzol ist ein giftiger Kohlenwasserstoff, der Blutkrebs verursachen kann. Zusätzlich sind in Kraftstoffen auch Aromate, Olefine und Schwefel enthalten. Diese sind ebenfalls gesundheits- und umweltschädlich. In konventionellen Kraftstoffen liegen diese Stoffe in einer hohen Konzentration vor. Der Umgang damit ist sowohl in der flüssigen Form, als auch in Form von Ausdünstungen und Abgasen gesundheitsschädlich.
Die sogenannten Alkylat- oder Sonderkraftstoffe enthalten zwar einen viel geringeren Anteil von schädlichen Substanzen als Normalbenzin, trotzdem können sie die Gesundheit beeinträchtigen. Hautreizungen, Schläfrigkeit und Benommenheit sind auch hier nicht ausgeschlossen, Verschlucken oder Eindringen in die Atemwege kann tödlich wirken.
Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Hier ist auch die Pflicht zur Ersatzstoffsuche (Substitutionspflicht) verankert. Ziel dabei ist es, gesundheitsschädigende Stoffe ganz zu vermeiden. Konsequent zu Ende gedacht, kommt man nach dem Stand der Technik nicht an der Akkutechnik vorbei.
Umgang mit Akkus
Der Umgang mit Akkus ist einfach und sicher, solange sie sorgsam behandelt werden. Das heißt, nach Herstellerangaben Temperatur, Ladegrade und Nässegrade, die von Produkt zu Produkt sehr unterschiedlich sind, einzuhalten sowie Stöße zu vermeiden.
Daher ist die Unterweisung und insgesamt eine gute interne Kommunikation im Zusammenhang mit den Akkus besonders wichtig. Denn die Akkus dürfen nicht geworfen werden oder herunterfallen. Wird das Herunterfallen des Akkus nicht als tragisch empfunden und dieser ohne weitere Beachtung wieder geladen oder benutzt, könnte es zu einem Schaden gekommen sein, der von außen nicht zu erkennen ist. In diesem Fall ist es unumgänglich, den Akku erst über ein Gerät beim Händler prüfen zu lassen, bevor er wieder aufgeladen wird. Ebenso dürfen sie nicht aufgeladen werden, wenn sie einen sichtbaren Defekt (Aufblähung, Riss im Gehäuse, Überwärmung) aufweisen. Es kann sich Hitze bis zum Brand entwickeln und zu schweren Verletzungen und Sachschäden führen,
Der Ladebereich im Betrieb sollte wie das Lager mindestens der Brandwiderstandsklasse F90 entsprechen. Die Ladegeräte und die Akkus sind vor jeder Nutzung in Augenschein zu nehmen. Die Ladegeräte gehören ebenso in die Prüfpflicht für bewegliche Elektrische Betriebsmittel.
Wird der Akku beim Laden sehr heiß oder bläht sich auf, dann ist sofort der Stecker zu ziehen. Daher ist das Aufladen über Nacht nicht gut geeignet.
Für das Aufladen der Akkus am Einsatzort gilt das gleiche wie im Betrieb. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass der Aufstellort geschützt vor Witterungseinflüssen ist.
Transportvorschriften
Der Transport von Akkus unterliegt der ADR, was die Übereinkunft über den internationalen Transport von Gefahrgut auf der Straße bezeichnet. Sie gilt vorrangig für den Transport durch Hersteller, Händler und Speditionen. Für den Transport in Handwerk und Dienstleistung gibt es Ausnahmen, die erleichterte Bedingungen für diese Transporte ermöglichen.
Grundsätzlich gilt:
Beim Transport ist darauf zu achten, dass die Akkus so verstaut sind, dass sie auch bei starkem Bremsen oder Kurvenfahrt an Ort und Stelle bleiben. Am besten transportiert man sie in der Originalverpackung und/oder in einer stabilen Umverpackung, die wie die Originalverpackung zu kennzeichnen ist. Dazu kann eine Kiste aus Kunststoff oder Metall genutzt werden, die eine Innenausstattung aus feuerfestem Material besitzt, die Akkus voneinander trennt und gegen Stöße schützt.
Temperatur
Im Fahrzeug können im Sommer sehr hohe und im Winter sehr tiefe Temperaturen herrschen. Akkus vertragen weder Temperaturen über 50° noch unter -10°Celcius besonders gut, weder beim Transport, beim Einsatz noch beim Laden. Der vom Hersteller gerätespezifisch angegebene Temperaturbereich sollte unbedingt eingehalten werden, um keinen Kapazitätsverlust und auch keinen riskanten Schaden wie Brand zu verursachen.
Handwerkerregel (Transport im Rahmen der Haupttätigkeit)
Das Regelwerk ADR berücksichtigt eine vereinfachte Form des Gefahrguttransports für Kleinmengen, der sogenannten Handwerkerregel. Für den Akkueinsatz vor Ort wie auf Baustellen ist es dem Unternehmer erlaubt, Akkus mitzuführen, ohne dass ein Beförderungspapier und ein Feuerlöscher notwendig werden. Relevant ist der Gefahrstoff und seine Menge, die anhand der 1.000-Regel begrenzt ist.
Bei einer Versorgungsfahrt vom Betrieb zur Baustelle ist der Unternehmer verpflichtet, einen 2 kg Feuerlöscher mitzuführen. Ein Beförderungspapier ist nicht nötig.
Brandschutz
Akkus sind während des Ladevorgangs am meisten gefährdet, in Brand zu geraten. Daher liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Bereich, an dem die Ladegeräte aufgestellt sind.
Eine gesetzliche Vorgabe für das Lagern und Laden von Akkus in Betrieben gibt es derzeit nicht. Maßgeblich sind die Angaben des Herstellers und des betriebsbezogenen Sachversicherers. Das Lagern von Akkus soll in der Regel im abgetrennten Bereich mit einem Abstand von mindestens 5 m zu anderen Lagerbeständen durchgeführt werden. Werden größere Akkus und größere Mengen gelagert, so ist es empfehlenswert, einen eigenen Raum mit Metallregalen mit Brandwiderstandsklasse F90 auszustatten. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat dazu eine Publikation „VdS 3103 – Lithium-Batterien“ veröffentlicht, in der man einige Informationen zum Lagern von unterschiedlichen Akkumengen findet.
In jedem Fall ist ein Brandschutzkonzept für den eigenen Betrieb zu entwickeln und mit der örtlichen Feuerwehr und der Gebäudebrandversicherung abzustimmen. Nur so kann man sicher davon ausgehen, dass im Schadensfall die Versicherung die Leistung übernimmt.
Heiße, rauchende oder brennende Akkus mit oder ohne Ladegeräte zu löschen, ist nicht ungefährlich. Sie verfügen über eine sehr große und konzentrierte Menge an Energie, die sich über Stunden oder sogar Tage weiter entzünden oder plötzlich zu einer Explosion führen kann. Bereitgestellte Feuerlöscheinrichtungen müssen über das Löschmittel einen großen Kühleffekt bewirken. Dazu sind insbesondere Löscher mit Wasser und seit neuestem mit Gel (sogenannte Li-Löscher) geeignet. Ein vollständiges Auslöschen des Akkus ist aber auch hiermit wahrscheinlich nicht möglich. Feuerwehren versuchen Akkubrände meistens mittels Wasserbad zu kühlen. Entsteht ein Brand beim Benutzen kann ebenfalls mit Wasser oder aber auch mit Sand ein Eindämmen des Schadens erreicht werden. Wasser birgt wiederum die Gefahr, dass sich Knallgas bilden kann, was auch zu einer Explosion führen kann.
Weitere Informationen
- Bei einem Brandereignis setzen sich Gase frei, die gesundheitsschädlich sein können. Sollte sich ein Akku entzünden, ist der Ort sofort zu verlassen.
- Beim Ladevorgang ist möglichst die Stromzufuhr zu unterbrechen. Der Eigenschutz muss dabei immer im Vordergrund stehen.
- Wird mit Wasser gelöscht, kann Knallgas entstehen. Daher ist hier mit besonderer Vorsicht vorzugehen.
- Werden Lösch- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt, ist persönliche Schutzausrüstung unter anderem Augen- und Atemschutz zu verwenden.
Im Gebäude
Wenn Akkus gelagert werden sind die Vorgaben der Brandschutzversicherung zu erfragen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass keine Brandgefahr von Ihnen ausgeht. Dazu ist ein Raum oder Schrank geeignet, der der Brandwiderstandsklasse F90 entspricht. Die Bereitstellung eines Feuerlöschers ist bedingt sinnvoll. Es soll sich hierbei um einen Metallbrandlöscher handeln. Viel Wasser zum Kühlen oder trockener Sand kann helfen einen brennenden Akku unter Kontrolle zu behalten. Löschen kann man diesen nicht so einfach. Bei einem Brandereignis werden auch Gase frei die Gesundheitsschädlich sein können. Sollen Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden ist entsprechende persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.
An der Einsatzstelle
Die Akkus sind so aufzubewahren, dass Sie nicht besonders großer Hitze oder Kälte ausgesetzt sind. Im Fahrzeug im Sommer können bis zu 50 °C entstehen. Dieser Temperaturbereich verringert die Lebensdauer genauso wie Temperaturen unter 0° Grad.