Zugelassene Zusatzstoffe für Bio-Aromen
In der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 sind alle Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen, die in der bisher gültigen EU-Öko-Verordnung 834/2007 bereits zugelassen waren. Das bedeutet, alle für technologische Zwecke zugelassenen Zusatzstoffe können bei der Herstellung ökologischer Aromen auch weiterhin verwendet werden.
Außerdem sind als Lösungsmittel für Bio-Aromen Bio-Lebensmittel (zum Beispiel Bio-Ethanol, Bio-Öle) und Wasser zugelassen, sowie alle für die Bio-Verarbeitung erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe.
Ökologische Zutaten und zugelassene ökologische Zusatzstoffe können uneingeschränkt als Trägerstoffe in Bio-Aromen eingesetzt werden. Beispielsweise kann eine Zutat wie Bio-Maltodextrin, ein Zusatzstoff wie Bio-Lecithin oder Wasser oder Salz verwendet werden. Biotechnologisch erzeugte Zusatzstoffe können eingesetzt werden, sie müssen jedoch ohne gentechnisch veränderte Organismen (GVO) hergestellt sein. Dafür muss gegebenenfalls eine sogenannte "GVO-frei-Erklärung" des Lieferanten oder der Lieferantin vorliegen.
Biotechnologisch erzeugte Zusatzstoffe zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Zutaten, deshalb können sie nur in begrenzter Menge eingesetzt werden. Bio-Produkte, also auch Bio-Aromen, müssen überwiegend aus landwirtschaftlichen Zutaten bestehen.
Ebenso dürfen mineralische Zusatzstoffe eingesetzt werden, wenn sie keine technisch herge-stellten Nanomaterialien enthalten. Technisch hergestellte Nanomaterialien müssen auf dem Etikett oder den Warenbegleitpapieren (Produktspezifikationen des Lieferanten) angegeben sein.
Nicht erlaubt: die gleiche ökologische und konventionelle Zutat im Bio-Aroma
In der Herstellung von Bio-Aromen muss beachtet werden, dass auch nach der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 eine ökologische Zutat nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen Zutat im Bio-Produkt vorkommen darf. Eine Zutat ist jeder Stoff oder jedes Erzeugnis, das bei der Herstellung in ein Lebensmittel eingebracht wird und im Enderzeugnis vorhanden bleibt.
Der aromatisierende Bestandteil eines ökologischen natürlichen Bio-Aromas kann unterschiedliche natürliche Bio-Aromastoffe und/oder Bio-Aromaextrakte enthalten, die aus derselben Art von Ausgangsstoff gewonnen werden.
Zusammensetzung eines aromatisierenden Bestandteils
Zutaten | Menge/ 100 g Aroma | Menge prozentual im aromagebenden Bestandteil |
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Aromabestandteil gemäß Artikel 16 (2) der VO 1334/2008 |
Aromaextrakt: Öl aus der Zitronenschale* | 40,0 g | 40 % | 97,6 % des aromagebenden Bestandteils stammen aus der genannten Quelle (Zitrone) |
Aromaextrakt: Zitronendestillat* | 33,0 g | 33 % |
Aromaextrakt: Terpenfreies Zitronenöl* | 24,4 g | 24,4 % |
Natürlicher Aromastoff: Limonen aus der Zitrone | 0,2 g | 0,2 % |
Aromaextrakt: Orangenöl * | 0,1 g | 0,1 % | 2,4 % des aromagebenden Bestandteils kommen von anderen Quellen |
Natürlicher Aromastoff: Linalool, Geranylacetat, Geraniol | 2,3 g | 2,3 % |
Andere Zutaten gemäß Art. 3 (4) der VO 1334/2008 |
Lösungsstoffe und/oder Trägerstoffe: Keine | 0 g | | 0 % |
*ökologische Zutat |
In diesem Beispiel eines Zitronenaromas werden natürliche Aromaextrakte aus der ökologischen Zitrone und natürliche Aromastoffe aus der konventionellen Zitrone gewonnen. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Zutaten. Der Anteil der konventionellen natürlichen Aromastoffe liegt bei 2,5 Gewichtsprozent und damit unter den erlaubten maximal fünf Gewichtsprozent.