Rechtliche Vorgaben für die Bio-Aquakultur

Rechtliche Vorgaben für die Bio-Aquakultur

In der ökologischen Aquakultur sind geschlossene Kreislaufanlagen verboten, Aufzuchtanlagen an Land oder im Meer müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, artspezifische Besatzdichten sind vorgeschrieben. Auch an das Fütterungsregime und an die Behandlung der Tiere werden besondere Anforderungen gestellt.

Die Bio-Aquakultur wird durch die EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates) im Teil III: "Produktionsvorschriften für Algen und Aquakulturtiere" geregelt. Daneben sind detaillierte Produktionsvorschriften, wie Fütterung und Aufzucht von Jungtieren und die speziellen Kontrollvorschriften in weiteren Durchführungsverordnungen festgelegt.

Welche Haltungssysteme sind erlaubt?

In der ökologischen Fischproduktion sind geschlossene Kreislaufanlagen verboten. Sie dürfen nur für Brut- und Jungtierstationen oder für die Erzeugung von ökologischen Futterorganismen genutzt werden.

Aufzuchtanlagen an Land müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel, dass bei Durchflussanlagen die Möglichkeit besteht, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu kontrollieren. Zudem müssen mindestens zehn Prozent der Fläche am Teichrand aus natürlicher Vegetation bestehen.

Ökologische Haltungseinrichtungen im Meer müssen so angelegt sein, dass Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden. Außerdem müssen die Anlagen an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst sein.

Artspezifische Besatzdichten vorgeschrieben

Ein weiteres wichtiges Kriterium der ökologischen Aquakultur sind die artspezifischen Besatzdichten. Diese legen fest, wie viele Fische pro Kubikmeter Wasser, bezogen auf die jeweilige Art, gehalten werden dürfen. Da sich die Besatzdichte auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, müssen der Zustand der Fische (Flossenverletzungen oder andere Läsionen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) und die Wasserqualität regelmäßig überwacht werden.

Die Konstruktion, der Standort und der Betrieb der Fischzuchtanlagen sind so zu konzipieren, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird. Wenn Fische oder Krebstiere dennoch entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf Ökosystem zu vermindern. Dies schließt gegebenenfalls das Wiedereinfangen ein. Über entsprechende Vorgänge ist Buch zu führen.

Umgang mit Aquakulturtieren

Generell sind Eingriffe bei Aquakulturtieren – zum Beispiel beim Impfen – auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dabei geeignete Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt, um Stress und Verletzungen, die mit Behandlungen einhergehen, zu vermeiden.

Fütterung

Die generell maßgeblichen Anforderungen an jedes Fütterungsregime sind eine geringe Umweltbelastung, das Gewährleisten einer guten Tiergesundheit und eine hohe Produktqualität, die zusammen eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleisten. Mit Blick auf die Fütterung ist zwischen den Ansprüchen von Karnivoren (Fleischfressern), Omnivoren (Allesfressern) und Herbivoren (Pflanzenfressern) zu unterscheiden.

Tiergesundheit: Vorbeugen ist besser als heilen

In der ökologischen Aquakultur steht der vorbeugende Schutz der Tiergesundheit im Vordergrund. Entsprechend ist eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere abzuschließen. Der Gesundheitsdienst besichtigt den Betrieb mindestens einmal im Jahr.

Gegebenenfalls vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sind sofort zu entfernen, um die Wasserqualität nicht zu beeinträchtigen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Dadurch werden Krankheitsrisiken eingeschränkt. Weiterhin sind Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen und Geräte regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren, um Infektionsrisiken zu minimieren.

Nach Entscheidung der zuständigen Behörde sind nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer gegebenenfalls Ruhezeiten über einen angemessenen Zeitraum einzuhalten. Derartige Ruhezeiten werden auch für andere Produktionsmethoden in Becken, Teichen und Netzkäfigen empfohlen. Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt.

Behandlung von Krankheiten und Parasiten

Treten trotz der zuvor genannten Krankheitsvorsorge gesundheitliche Probleme auf, können tierärztliche Behandlungen durchgeführt werden. Als erster Schritt und sofern chemisch-synthetische allopathische (schulmedizinische) Tierarzneimittel nicht ausdrücklich nötig sind, sollten Tierarzneimittel in nachstehender Rangfolge verabreicht werden:

  1. pflanzliche, tierische oder mineralische Stoffe in homöopathischer Verdünnung,
  2. Pflanzen und Pflanzenextrakte, die keine betäubende Wirkung haben, und
  3. Substanzen wie Spurenelemente, Metalle, natürliche Immunstimulanzien oder zugelassene Probiotika.

Die Anzahl allopathischer Behandlungen sowie Parasitenbehandlungen ist beschränkt. Für alle anderen Arten als Lachs ist zusätzlich die Delegierte Verordnung (EU) 2021/716 zu beachten. Für Lachs gilt weiterhin, dass bei Parasitenbehandlungen – obligatorische Seuchenbekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen – höchstens zwei Behandlungen pro Jahr erlaubt sind. Bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten ist eine Behandlung pro Jahr erlaubt. Bei allen anderen Arten außer Lachs sind zwei Behandlungen erlaubt. Bei einem Produktionszyklus von weniger als zwölf Monaten ist eine Behandlung pro Jahr erlaubt.

Insgesamt dürfen höchstens vier solcher Behandlungen stattfinden, und zwar unabhängig von der Länge des Produktionszyklus der Art. Hiervon ausgenommen sind Impfungen und obligatorische Tilgungspläne. Die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen ist doppelt so lang wie die übliche vorgeschriebene Wartezeit und beträgt – wenn nicht anders festgelegt – generell mindestens 48 Stunden.

Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist in der ökologischen Fischzucht generell verboten. Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollstelle grundsätzlich zu melden, bevor die Tiere als ökologisch produziert vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig zu identifizieren sein.

    Umstellung auf ökologische Aquakultur

    Für die ökologischen Algen und Aquakulturproduktionseinheiten und den vorhandenen Tierbestand sind spezifische Umstellungszeiten gegeben. Der Umstellungszeitraum beginnt frühstens, wenn das Unternehmen der zuständigen Kontrollbehörde die Umstellung gemeldet hat. Die Haltungsbedingungen für die ökologische Produktion müssen uneingeschränkt ab dem ersten Tag der Umstellung gelten. Folgende Umstellungszeiten sind vorgeschrieben:

    • für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten,
    • für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten,
    • für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten und
    • für Anlagen im offenen Gewässer, einschließlich Muschelkulturen, ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.

    Letzte Aktualisierung 19.08.2024

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