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Schwarzarbeitsbekämpfung

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) arbeitet schwarz, wer

  1. Dienst- oder Werkleistungen erbringt und
    • diese Tätigkeit dem Arbeitsamt, Sozialamt, Finanzamt, der für Gewährung von Asylbewerberleistungen zuständigen Behörde, der Kranken-, Unfall-, Pflege- oder Rentenversicherung entgegen seiner Meldeverpflichtung verschweigt (Leistungsmissbrauch, Steuerhinterziehung) oder
    • seine Tätigkeit entgegen seiner Verpflichtung nicht als Gewerbe angemeldet hat oder eine erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat oder
    • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein
  2. eine oder mehrere der o.a. Personen mit Dienst- und Werkleistungen beauftragt (Auftraggeber)

Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz können durch die zuständigen Behörden, sofern nicht sogar eine Verfolgung als Straftat (z. B. wegen Leistungsmissbrauch) in Betracht kommt, als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen (bis 300.000,00 €) geahndet werden.

Zuständige Verfolgungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit), hier:

Hauptzollamt Krefeld
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit -
Krützpoort 16
47804 Krefeld
Postfach 10 08 55
47708 Krefeld
Telefon: 02151 72992-500
Telefax: 02151 72992-522
  • die öffentlichen Leistungsträger für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich,
  • im Zusammenhang mit gewerbe- bzw. handwerksrechtlichen Verstößen das Kreisordnungsamt.

Handwerksrecht

Nach der Handwerksordnung (HwO) besteht für 41 Handwerke eine Zulassungspflicht. Die zulassungspflichtigen Handwerke dürfen selbständig als stehendes Gewerbe nur von Personen oder Firmen betrieben werden, die mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen sind.

Verstöße gegen die handwerksrechtlichen Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, (§§ 117 und 118 HwO), die durch die zuständigen Behörden mit Geldbußen (bis 10.000,00 €) belegt werden können. Hierunter fällt insbesondere die Ahndung der gewerblichen Ausübung eines stehenden zulassungspflichtigen Handwerkes.

Zuständige Behörde zur Überwachung der Handwerksordnung für das Kreisgebiet ist das Kreisordnungsamt.

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