Prüfwesen bei Instituten nach FINIG und KAG

In der Aufsicht über folgende Bewilligungsträger setzt die FINMA aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaften als verlängerten Arm ein.
  • Verwalter von Kollektivvermögen
  • Fondsleitung
  • SICAV und SICAF
  • Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
  • Depotbank
  • Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Risikoanalyse und Prüfstrategie

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres eines Bewilligungsträgers reichen die Prüfgesellschaften ihre Einschätzung der Risikolage des Instituts sowie die daraus abgeleitete Prüfstrategie der FINMA mittels einem standardisierten Formular auf elektronischem Weg ein.

Sofern bei Beaufsichtigten der FINMA-Aufsichtskategorie 5 keine erhöhte Risiken bestehen, gelangt grundsätzlich eine Standardprüfstrategie zur Anwendung. Dabei gibt das Nettorisiko in den jeweiligen Prüffeldern vor, welche Prüfperiodizität und welche Prüftiefe zu beachten sind. Bei Beaufsichtigten der FINMA-Aufsichtskategorie 4 hingegen nimmt die FINMA stärker Einfluss auf die abzudeckenden Prüffelder, indem sie die Prüfstrategie individuell im Dialog mit der Prüfgesellschaft definiert. Bei Beaufsichtigten der FINMA-Aufsichtskategorie 3 definiert die FINMA die Prüfstrategie im Austausch mit der Prüfgesellschaft. In diesem Fall kommt die Standardprüfstrategie nicht zur Anwendung.

Den Beaufsichtigten der FINMA-Aufsichtskategorie 5 ohne erhöhte Risikolage und ohne erhebliche Schwachstellen im internen Kontrollsystem steht die Möglichkeit offen, eine reduzierte Prüfkadenz zu beantragen. Heisst die FINMA den Antrag gut, so führt die Prüfgesellschaft ihre Prüfungshandlungen nur alle zwei Jahre beim Beaufsichtigten vor Ort aus. In Jahren ohne Intervention der Prüfgesellschaft entfällt auch die Risikoanalyse und Prüfstrategie.

Berichterstattung

In einem standardisierten Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung teilen die Prüfgesellschaften der FINMA ihre Feststellungen und Empfehlungen aus den Prüfungen mit. Der Bericht enthält allgemeine Angaben zum Ablauf der Prüfung, eine Unabhängigkeitserklärung der Prüfgesellschaft sowie weitere Informationen gemäss Vorgaben der FINMA.

Prüfbeauftragter

Unter besonderen Umständen kann die FINMA einen Prüfbeauftragten einsetzen. Dafür kommen zugelassene Prüfgesellschaften oder unabhängige Dritte in Frage, die über entsprechende Erfahrung und Fachkenntnisse verfügen.

Dokumente

2013/03 FINMA-Rundschreiben "Prüfwesen" (06.12.2012)

Prüfwesen (gültig bis 31.12.2023)

Zuletzt geändert: 04.11.2020 Grösse: 1.05  MB
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2013/03 FINMA-Rundschreiben "Prüfwesen" (06.12.2012)

Prüfwesen (gültig ab 1.1.2024)

Zuletzt geändert: 07.12.2022 Grösse: 0.45  MB
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Anhänge zum Rundschreiben Prüfwesen

Anhang 5: Standardprüfstrategie Vertreter

Zuletzt geändert: 01.01.2022 Grösse: 0.01  MB
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Anhang 7: Standardprüfstrategie SICAV

Zuletzt geändert: 01.01.2022 Grösse: 0.01  MB
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Anhang 8: Standardprüfstrategie KmGK (inkl. Komplementär)

Zuletzt geändert: 01.01.2022 Grösse: 0.01  MB
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Anhang 9: Standardprüfstrategie Depotbank

Zuletzt geändert: 04.12.2019 Grösse: 0.19  MB
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Anhang 15: Risikoanalyse FINIG/KAG

Zuletzt geändert: 01.01.2022 Grösse: 0.03  MB
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Wegleitungen zum Rundschreiben Prüfwesen

Wegleitung zur Durchführung der Aufsichtsprüfung

Zuletzt geändert: 01.01.2021 Grösse: 0.18  MB
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Beilage der Wegleitung : Rechtliche Grundlagen 2024

Zuletzt geändert: 01.07.2024 Grösse: 0.14  MB
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Prüfpunkte

Prüfpunkte zum GwG Asset Management 2023

Zuletzt geändert: 25.08.2023 Grösse: 0.16  MB
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Prüfpunkte Marktverhalten und Marktintegrität

Zuletzt geändert: 19.05.2020 Grösse: 0.14  MB
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Prüfpunkte zu Verhaltensregeln FIDLEG (Suitability)

Zuletzt geändert: 04.05.2023 Grösse: 0.14  MB
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Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung

Bewilligungsprüfung

Wahl der Prüfgesellschaft

Die Meldung betreffend die Wahl einer Prüfgesellschaft erfolgt über die FINMA Erhebungs- und Gesuchplattform (EHP). Sollte ihr Institut über keinen Zugang zur EHP verfügen, kann das untenstehende Formular verwendet werden.

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