Bekämpfung der häuslichen und sexuellen Gewalt

Bekämpfung der häuslichen und sexuellen Gewalt

Symbolbild: Häusliche Gewalt
© Thinkstock / hl-studios

Die Bekämpfung der häuslichen und der sexuellen Gewalt ist ein Schwerpunkt des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Das EJPD arbeitet zusammen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), den Kantonen, weiteren Partnern und Organisationen sowie den Städten und Gemeinden an verschiedenen Massnahmen gegen häusliche und sexuelle Gewalt. Ein Überblick:

Mit vereinten Kräften gegen häusliche und sexuelle Gewalt

Häusliche und sexuelle Gewalt kann nur nachhaltig bekämpft werden, wenn alle Akteure zusammenarbeiten und wenn das vorhandene rechtliche Instrumentarium konsequent umgesetzt wird. Basierend auf dieser Erkenntnis hat das EJPD den strategischen Dialog «Häusliche Gewalt» lanciert. Im April 2021 haben Bund und Kantone eine Roadmap mit konkreten Massnahmen gegen die häusliche Gewalt unterzeichnet. Am 26. Mai 2023 wurde diese Roadmap um das Thema «sexuelle Gewalt» erweitert. So sollen auch der Schutz und die Betreuung von Opfern sexueller Gewalt verbessert werden.

Am selben Tag haben die Beteiligten auch eine Zwischenbilanz der Roadmap «Häusliche Gewalt» gezogen. Diese fiel positiv aus, ein Bericht dokumentiert Fortschritte bei der Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt. So wollen die Kantone bis Anfang 2025 eine zentrale Telefonnummer für die Beratung von Gewaltopfern etablieren. Erste Kantone starten zudem Pilotprojekte mit elektronischer Überwachung zum besseren Schutz der Opfer. Und schliesslich wurden beim kantonalen Bedrohungsmanagement Qualitätsstandards festgelegt und den Kantonen zur Umsetzung empfohlen.

Bei dieser Gelegenheit haben sämtliche Beteiligten ihren Willen und ihre Bereitschaft bekräftig, verstärkt und koordiniert gegen häusliche und sexuelle Gewalt vorzugehen. 2025 oder 2026 wollen sie eine Schlussbilanz zur Umsetzung der erweiterten Roadmap ziehen.

Bekämpfung sexueller Gewalt

Die Eidgenössischen Räte haben während der Sommersession 2023 einer umfassenden Revision des Sexualstrafrechts zugestimmt. Konkret wurde der Tatbestand der Vergewaltigung neu definiert. Bisher setzte eine Vergewaltigung zwingend eine Nötigung voraus. Diese fällt weg; als Vergewaltigung gilt nun ein Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, gegen den Willen des Opfers. Es gilt die so genannte «Widerspruchslösung»: Das Opfer muss signalisieren, dass es mit der Handlung nicht einverstanden ist. Auch ein nonverbales Nein gilt dabei als Ablehnung. Geschützt werden aber auch Opfer, die in einen Schockzustand fallen und ihre Ablehnung nicht mehr ausdrücken können. Darüber hinaus ist der Tatbestand der Vergewaltigung neu geschlechtsneutral formuliert. Bisher konnten nur Personen weiblichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung werden.

Neu gibt es auch den Tatbestand des «sexuellen Übergriffs». Dieser ist erfüllt, wenn jemand gegen den Willen des Opfers eine sexuelle Handlung an diesem vornimmt oder von ihm vornehmen lässt.

«Die Reform des Sexualstrafrechts ist ein Meilenstein: Sie ist ein breit abgestützter Kompromiss, zieht eine klare Linie bei sexuellen Übergriffen, ist für die Gerichte gut anwendbar und bietet den Opfern mehr Schutz», sagt Justizministerin Elisabeth Baume-Schneider.

Über die Inkraftsetzung wird der Bundesrat nach Ablauf der Referendumsfrist beschliessen.

Schutz vor häuslicher Gewalt

In der Schweiz ist am 1. April 2018 die Istanbul-Konvention in Kraft getreten. Diese stellt sicher, dass Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt europaweit auf einem vergleichbaren Standard bekämpft werden. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann des EDI koordiniert die Umsetzung durch die Kantone.

Am 14. Dezember 2018 hat das Parlament beschlossen, gewaltbetroffene Personen mit Massnahmen im Zivil- und Strafrecht besser zu schützen. Ein Strafverfahren wegen bestimmter Delikte in der Paarbeziehung kann auf Gesuch des Opfers sistiert und anschliessend eingestellt werden. Neu ist die Strafbehörde für diesen Entscheid verantwortlich. Damit kann vermieden werden, dass sich das Opfer unter dem Druck des Täters für eine Einstellung entscheidet. Diese Regelung ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Künftig können zudem Rayon- oder Kontaktverbote mit elektronischen Armbändern oder Fussfesseln überwacht werden. Diese Bestimmungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

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Dokumentation

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Letzte Änderung 10.01.2024

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