PSMF und Pharmakovigilanz-Inspektionen

Pharmakovigilanz-Stammdokumentation

Das Pharmakovigilanz-System eines Zulassungs- oder Freistellungsinhabers für Tierarzneimittel oder eines Registrierungsinhabers für Veterinärhomöopathika ist seit dem 28.01.2022 mit Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 in einer Pharmakovigilanz-Stammdokumentation (engl. Pharmacovigilance System Master File – PSMF) detailliert zu beschreiben. Gemäß Artikel 87 (5) der Verordnung (EU) 2019/6 haben dazu Inhaber von Registrierungen vorbehaltlich des Artikels 2 (5) dieselben Pflichten wie ein Zulassungsinhaber, genauso wie Freistellungsinhaber nach Artikel 2 (4) in Verbindung mit Artikel 5 (6). Wenn im Folgenden der Zulassungsinhaber benannt wird, sind daher Registrierungs- und Freistellungsinhaber mitgemeint. Ausnahmen werden explizit formuliert.

In der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 in den Artikeln 22, 24 und 25 sind der Inhalt, die Struktur, die Pflege und der Aufbewahrungsort des PSMF genauer geregelt.

Der PSMF ist beim Zulassungsinhaber in einer Form aufzubewahren, dass er durchsuchbar, jederzeit zugänglich und auf Anfrage auch in einer geordneten, gedruckten Version verfügbar ist.

Gemäß Artikel 79 (6) der Verordnung (EU) 2019/6 kann das BVL den Zulassungsinhaber jederzeit auffordern, eine Kopie des PSMF zu übermitteln. Dies hat dann innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Forderung zu erfolgen.

Im Rahmen eines Zulassungsantrags ist nach Artikel 8 (1) Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 mit dem Dossier eine Zusammenfassung des PSMF einzureichen, dies gilt nicht für Anträge auf Registrierung oder Freistellung von der Zulassung. Die Zusammenfassung des PSMF hat nach Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 die folgenden Angaben zu enthalten:

  • die Bezugsnummer für den PSMF, die vom Zulassungsinhaber zu vergeben ist;
  • den Aufbewahrungsort des PSMF;
  • Name, Kontaktdaten und Ort der Tätigkeit der für die Pharmakovigilanz verantwortlichen qualifizierten Person (engl. Qualified Person for Pharmacovigilance – QPPV);
  • die unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 22 (2) Buchstabe b Ziffer i, in der bestätigt wird, dass die betreffende für die Pharmakovigilanz qualifizierte Person über die notwendigen Mittel verfügt, um die Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 zu erfüllen
  • die Art des Aufzeichnungsmanagementsystems, das für die Meldung unerwünschter Ereignisse verwendet wird, gegebenenfalls mit Angabe des Namens der verwendeten Datenbank.

Änderungen der in der Zusammenfassung des PSMF enthaltenen Informationen sind in Form von Änderungen, die keine Bewertung erfordern (engl. Variations not requiring assessmentVNRA) anzuzeigen.

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Pharmakovigilanz-Inspektionen

Das BVL als zuständige Behörde kontrolliert und inspiziert gemäß Artikel 79 (4) Verordnung (EU) 2019/6, ob die Zulassungsinhaber die gesetzlichen Anforderungen an die Pharmakovigilanz erfüllen. Gemäß Artikel 87 (5) Verordnung (EU) 2019/6 haben Inhaber von Registrierungen vorbehaltlich des Artikels 2 (5) dieselben Pflichten wie ein Zulassungsinhaber, genauso wie Freistellungsinhaber nach Artikel 2 (4) in Verbindung mit Artikel 5 (6). Wenn im Folgenden der Zulassungsinhaber benannt wird, sind daher Registrierungs- und Freistellungsinhaber mitgemeint. Ausnahmen werden explizit formuliert.

Die Zulassungsinhaber erhalten häufig als erste Kenntnis über unerwünschte Ereignisse (UEs) zu Tierarzneimitteln, da die behandelnden Tierärzte solche Wirkungen meist direkt an den Zulassungsinhaber des angewendeten Präparates melden. Die Zulassungsinhaber sind verpflichtet, diese Ereignisse umfassend zu dokumentieren und alle Verdachtsfälle von unerwünschten Ereignissen an die Pharmakovigilanzdatenbank der Union (UPhVD) zu melden, sowie ggf. notwendige Maßnahmen zur Risikominimierung zu koordinieren.

Die Sammlung dieser Spontanmeldungen zu unerwünschten Ereignissen nach Anwendung eines Tierarzneimittels ist wichtig, um neue Erkenntnisse über die Tierarzneimittel und insbesondere seltene UEs zu gewinnen. Um kontrollieren zu können, ob die Zulassungsinhaber über ein dafür geeignetes Pharmakovigilanz-System sowie eine vollständige Beschreibung dieses System in einer Pharmakovigilanz-Stammdokumentation (PSMF) verfügen und somit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, führt das BVL Pharmakovigilanz-Inspektionen durch.

Im Rahmen dieser Inspektionen ist das BVL berechtigt, den PSMF, das dort beschriebene Pharmakovigilanz-System und das Risikomanagementsystem des Zulassungsinhabers zu überprüfen.

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Gesetzliche Grundlagen

Die Pflichten des Zulassungsinhabers in Bezug auf die Pharmakovigilanz sind in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2019/6 klar formuliert. In Artikel 78 werden außerdem die konkreten Aufgaben der vom Zulassungsinhaber bestellten für die Pharmakovigilanz verantwortlichen qualifizierten Person (QPPV) genannt. Gemäß Artikel 87 (5) der Verordnung (EU) 2019/6 haben Inhaber von Registrierungen vorbehaltlich des Artikels 2 (5) dieselben Pflichten wie ein Zulassungsinhaber, genauso wie Freistellungsinhaber nach Artikel 2 (4) in Verbindung mit Artikel 5 (6). Wenn im Folgenden der Zulassungsinhaber benannt wird, sind daher Registrierungs- und Freistellungsinhaber mitgemeint. Ausnahmen werden explizit formuliert.

Gemäß Artikel 79 (4) der Verordnung (EU) 2019/6 ist das BVL als zuständige nationale Behörde verpflichtet mit Hilfe der in Artikel 123 und 126 genannten Kontrollen und Inspektionen zu überprüfen, ob die Zulassungsinhaber die gesetzlichen Anforderungen an die Pharmakovigilanz erfüllen.

Durchführung

Nach Artikel 126 (4) der Verordnung (EU) 2019/6 ist das BVL als „Supervisory Authority“ für die Überprüfung der in Deutschland angesiedelten Pharmakovigilanz-Stammdokumentationen (PSMF) und der dazu gehörigen Pharmakovigilanz-Systeme der Zulassungs- und Registrierungsinhaber zuständig. Der PSMF und das Pharmakovigilanz-System von Freistellungsinhabern werden gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 Artikel 123 in Verbindung mit Artikel 79 (4) im Rahmen von Kontrollen ebenfalls durch das BVL inspiziert.

Der Schwerpunkt innerhalb einer solchen Pharmakovigilanz-Inspektion liegt auf der Überprüfung der im PSMF beschriebenen Prozesse. Dazu gehören u.a. einerseits die Untersuchung des firmeninternen Informationsflusses und der Verarbeitung von sicherheitsrelevanten Daten aus verschiedenen Quellen (Tierarzt, Studien, Literatur etc.) vom Eingang einer Meldung zur Weiterleitung der Meldung an die EMA und der Signalmanagement-Prozess sowie andererseits die vertraglichen Regelungen der Firma mit Dritten in Bezug auf die Pharmakovigilanz und die Kommunikation mit Behörden und der Öffentlichkeit.

Der Verlauf und die Ergebnisse der Inspektion werden protokolliert und abschließend in einem Bericht zusammengefasst, in dem das Pharmakovigilanz-System des inspizierten Unternehmens bewertet wird. Die inspizierte Firma erstellt daraufhin einen Korrektur- und Präventivmaßnahmenplan (CAPA), dessen Umsetzung das BVL im Nachgang zur Inspektion überwacht.

Gemäß Durchführungsverordnung 2021/1281 Artikel 27 (2) ist das BVL weiterhin ermächtigt, bei Bedarf Zulassungsinhaber national zu inspizieren, deren PSMF nicht in Deutschland lokalisiert ist, sowie Inspektionen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu begleiten, um nationale Abläufe bei deutschen Zulassungsinhabern ohne PSMF in Deutschland zu überprüfen.