Parallelhandel von Tierarzneimitteln
Der Parallelhandel mit Tierarzneimitteln, für die nicht das zentralisierte Zulassungsverfahren gilt, wird in Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 geregelt.
Zulassungsstatistiken im Überblick
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- Parallelhandel von Tierarzneimitteln
- Gültigkeit von Zulassungen und Überprüfung der Zulassung für begrenzte Märkte und der Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen
- Verkehrsfähigkeit und Verkaufsabgrenzung
- Änderung der Zulassung / Registrierung / Freistellung
- SPC-Harmonisierung
- Mitvertrieb von Tierarzneimitteln