Reisen mit Heimvögeln
Die Einreise von Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der "Geflügelpest" zu verhindern.
Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer)
Nach wie vor werden regelmäßig Ausbrüche von Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), umgangssprachlich "Geflügelpest"), besonders der H5- und H7-Subtypen festgestellt. Als besonders gefährlich gilt der Subtyp H5N1 asiatischen Ursprungs. Immer wieder kommt es in verschiedenen Ländern der Erde auch bei Menschen zu Krankheitsfällen. Deshalb sind auf EU-Ebene zahlreiche Schutzmaßnahmen erlassen worden. Im Falle der Einreise mit Heimvögeln aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) soll diese unter kontrollierten Bedingungen erfolgen, um eine Einschleppung und Ausbreitung des Erregers zu verhindern. Die Bedingungen regelt im Einzelnen die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Europäischen Kommission.
Grundsätze der Regelung
Begrenzung der Anzahl
Die Zahl der Vögel, die unter den für die Einfuhr im Reiseverkehr geltenden Bedingungen mitgeführt werden können, ist auf maximal fünf Tiere beschränkt. Die Regelung gilt jedoch nur für solche Heimvögel, die in Begleitung ihres Halters oder einer ermächtigten Person aus Drittländern zu anderen als Handelszwecken eingeführt werden.
Werden größere Partien eingeführt, so gelten die Bedingungen für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zu Handelszwecken, die in der Delegierten Verordnung 2020/692 der Kommission enthalten sind.
Herkunft
Das Gebiet oder das Drittland, aus dem der Versand erfolgt, ist Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)
Anforderungen an die Einreise der Heimvögel
Einreise aus einem gelisteten Drittland
- Die Heimvögel stammen aus einem Herkunftsland, das in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt ist und wurden dort vor dem Datum der Verbringung in die Union mindestens 30 Tage lang unter amtlicher Aufsicht isoliert;
oder
Alternative I: Einreise mit Impfung gegen Aviäre Influenza aus einem nicht gelisteten Drittland
Die Heimvögel erhielten innerhalb von sechs Monaten vor dem Datum der Verbringung in die Union, spätestens jedoch 60 Tage vor dem Datum der Verbringung in die Union, eine vollständige Erstimpfung sowie entsprechend den Anweisungen des Herstellers gegebenenfalls eine Nachimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, bei dem es sich nicht um einen abgeschwächten Lebendimpfstoff gehandelt hat und der von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes, aus dem der Versand erfolgt, verabreicht wurde;
oder
Alternative II: Einreise ohne Impfung gegen Aviäre Influenza aus einem nicht gelisteten Drittland
Die Heimvögel wurden in dem Herkunftsland, aus dem der Versand erfolgt unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen vor dem Datum der Verbringung in die Union in Isolation gehalten und einem Test zum Nachweis von H5- und H7-Antigenen oder -Genomen der Aviären Influenza unterzogen, der mit negativem Ergebnis bei einer Probe durchgeführt wurde, die von einem amtlichen Tierarzt frühestens am siebten Tag der Isolierung entnommen wurde.
Zusätzliche Anforderungen
Die Heimvögel wurden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden oder am letzten Arbeitstag vor dem Datum der Verbringung aus dem Herkunftsland einer klinischen Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes unterzogen und für frei von offensichtlichen Krankheitsanzeichen befunden und die Heimvögel sind während des Zeitraums zwischen der klinischen Untersuchung und dem Versand aus dem Herkunftsland, nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen.
Die Vögel müssen direkt nach ihrer Einreise in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz verbracht werden und dürfen nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teilnehmen.
Ausnahme von den vorgenannten Anforderungen
Heimvögel, die die unter Punkt 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, können nur dann in einen Mitgliedstaat der EU verbracht werden, wenn sie für einen Quarantänebetrieb bestimmt sind, der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im EU-Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen ist und sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Union mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt werden. Hierzu wird die direkte Kontaktaufnahme mit den Grenztierärzten des Ankunftsflughafens empfohlen, da diese ggf. Empfehlungen zu den möglichen Quarantänestationen geben können. Die Vögel werden nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne entlassen und unterliegen der Überwachung der Vor-Ort zuständigen Behörde.
Dokumentation bei der Einfuhr und Einfuhrwege
Bei der Einfuhr der Vögel ist eine Tiergesundheitsbescheinigung auf Grundlage der Bescheinigung im Teil 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 mitzuführen. Diese ist von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes zu unterzeichnen und nach Ausstellung für 10 Tage gültig. Bei Schiffstransport verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise.
Zusätzlich ist das Mitführen einer schriftlichen Erklärung gemäß Teil 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938, die vom Tierhalter oder einer ermächtigten Person zu unterzeichnen ist, vorgeschrieben.
Bitte bedenken Sie, dass bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden.
Sonderbestimmungen
Ausgenommen von diesen zuvor genannten Regelungen sind Einfuhren von Heimvögeln aus Andorra, den Färöern, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt. Für diese Tiere gelten die beim Verbringen zwischen EU-Mitgliedstaaten anzuwendenden Bestimmungen. Danach dürfen bis zu drei Vögel genehmigungsfrei nach Deutschland mitgeführt werden. Bei mehr als drei Tieren wird eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang 1, Kapitel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 benötigt.