Einfuhr und Ausfuhr
Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis
Für die Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis ist nach §§ 12, 14 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neben der erforderlichen Erlaubnis gemäß § 4 MedCanG für jede Ein- oder Ausfuhr eine Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung des BfArM notwendig.
Das Verfahren zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen ist in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) geregelt.
Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare senden Sie bitte an folgende Adresse:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn