Optische Strahlung kann Haut und Augen von Beschäftigten gefährden
Die optische Strahlung umfasst den ultravioletten (UV), sichtbaren (VIS, Licht) und infraroten (IR) Wellenlängenbereich des elektromagnetischen Spektrums. Wer damit arbeitet, kann seine Gesundheit gefährden. Die BAuA sucht Wege, das zu vermeiden.
Neben der Sonne als natürliche Strahlungsquelle gibt es in der heutigen Arbeitswelt viele künstliche Quellen, die optische Strahlung aussenden.
Hierbei gilt es zwischen kohärenter Strahlung eines Lasers und inkohärenter Strahlung von LEDs, Lampen oder Scheinwerfern, aber auch z. B. von Plasmalichtbögen zu unterscheiden. Der kommerzielle Einsatz optischer Strahlung reicht von der Materialbearbeitung, z. B. mit Lasern, über Bühnentechnik bis hin zur medizinischen Verwendung wie der Entfernung von Tätowierungen. Aber auch im privaten Bereich ist der gezielte Gebrauch optischer Strahlung weit verbreitet. Die Verwendung von Laserpointern bei Vorträgen ist dabei nur ein Beispiel von vielen.
Allerdings kann diese nichtionisierende Strahlung die Haut und die Augen gefährden. Man unterscheidet hier zwischen akuten Schädigungen wie Sonnenbrand oder Photokeratitis und langfristigen Schädigungen wie Hautkrebs und Katarakt.
Den gesetzlichen Rahmen für optische Strahlung bildet die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Sie wurde 2010 aus der Europäischen Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung (2006/25/EG) national umgesetzt.
BAuA entwickelt Methoden für fundierte Gefährdungsbeurteilung
Ziel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist u. a. eine sichere Gestaltung von Arbeitsumgebungen, in denen mit optischer Strahlung gearbeitet wird oder wo diese als ungewolltes Nebenprodukt auftritt. Um eine fundierte Gefährdungsbeurteilung solcher Arbeitsplätze zu ermöglichen, betreibt die BAuA nicht nur Wissensmanagement, sondern führt auch eigene FuE-Projekte durch oder vergibt sie extern.
Der Transfer neu gewonnener Erkenntnisse in die Öffentlichkeit ist vielfältig. Die Veröffentlichung von Forschungsberichten gehört dabei genauso dazu wie die Regelsetzung. Entsprechend groß kann die Verbreitung der Forschungsergebnisse sein:
- Neufassung und Umsetzung nationaler und europäischer Vorschriften und Regelungen
- Erarbeitung von Leitlinien und Informationen für Arbeitgeber und Beschäftigte
- Angaben für Hersteller zur Entwicklung sicherer und gesundheitsgerecht gestalteter Produkte
- Hilfestellungen für Marktüberwachungsbehörden