Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern können auch private Unternehmen sein, die dem Vergaberecht unterliegen – zum Beispiel bestimmte Energie- oder Verkehrsunternehmen.
Die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen und verhindern Korruption und Vetternwirtschaft. Durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere umweltbezogenen, sozialen und innovativen Kriterien, kann die Vergabe öffentlicher Aufträge auch der Verwirklichung strategischer Politikziele dienen.
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB).
Aktuelles
Das Vergaberecht wurde zuletzt 2016 bei der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien umfassend reformiert. Derzeit steht eine erneute, umfassende Reform des Vergaberechts an: In Umsetzung des Koalitionsvertrag 2021-2025 ist es Ziel des Vergaberechtstransformationspakets, die öffentlichen Vergabeverfahren zu vereinfachen, zu professionalisieren, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Die öffentliche Beschaffung und Vergabe soll wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausgerichtet und die Verbindlichkeit gestärkt werden, ohne dabei die Rechtssicherheit von Vergabeentscheidungen zu gefährden oder die Zugangshürden für den Mittelstand zu erhöhen. Details s. hier.
Zudem soll für Vergaben des Bundes eine Stärkung der Tarifbindung erfolgen (sog. Bundestariftreue). Details s. hier.
Zu weiteren aktuellen Rechtsänderungen wie z.B. der eForms-Verordnung und der Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung zur Auftragswertberechnung von Planungsleistungen finden Sie hier weitere Informationen.
Informationen zu Dringlichkeitsvergaben in Krisensituationen und vergaberechtliche Themen zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch hier das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr zur Anwendung und Auslegung des § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB vom 25. März 2024.
Die Europäische Kommission hat den aktuellen Monitoringbericht Deutschlands zum Vergaberecht (Berichtszeitraum 2021 – 2023) veröffentlicht.