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Document 32023R0121

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/121 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

    C/2023/243

    ABl. L 16 vom 18.1.2023, p. 24–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/121/oj

    18.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 16/24


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/121 DER KOMMISSION

    vom 17. Januar 2023

    zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Dossiers zu bestimmten Stoffen im Hinblick auf deren Zulassung und Aufnahme in die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission (2) übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.

    (2)

    In ihren Empfehlungen zu Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmittel enthalten sind (3), empfahl die EGTOP, den in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Grundstoffen die Verwendung des Stoffes Talkum E553b hinzuzufügen. Die EGTOP empfahl ferner, zu den Wirkstoffen mit geringem Risiko, die im ökologischen Landbau verwendet werden, folgende Stoffe hinzuzufügen: i) ABE-IT 56, sofern es weder aus GVO-Stämmen noch unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung gewonnen wird; ii) „Eisenpyrophosphat“ und iii) „wässriger Extrakt aus den gekeimten Samen der Süßlupine Lupinus albus“. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden.

    (3)

    Die EGTOP empfahl ferner, Deltamethrin in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen Rhagoletis completa zu verwenden. Daher sollte diese Verwendung von Deltamethrin unter den spezifischen Bedingungen und Grenzwerten zugelassen werden.

    (4)

    Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe (3) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllen, und Dung als Ausgangsstoff nicht aus der industriellen Tierhaltung stammt; ii) Kaliumchlorid natürlichen Ursprungs; und iii) Natriumnitrat, das für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen verwendet wird.

    (5)

    Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Futtermittel (5) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Monodicalciumphosphat, das als Futtermittel-Ausgangserzeugnis mineralischen Ursprungs verwendet wird; ii) zusätzlich zu den aus Saccharomyces cerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis gewonnenen Erzeugnissen alle zugelassenen Hefen und Hefenerzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden; iii) Xanthan, das als technologischer Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe „Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel“ verwendet wird; iv) Ilit-Montmorilloniten-Kaolinit und Sepiolit-Ton als technologische Futtermittelzusatzstoffe in der Funktionsgruppe „Bindemittel und Fließhilfsstoffe“; v) Bentonit, das als technologischer Futtermittelzusatzstoff in einer neuen Funktionsgruppe „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“ verwendet wird.

    (6)

    Auf der Grundlage einer weiteren Empfehlung der EGTOP in Bezug auf Futtermittel (6) ist Betainanhydrat in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 derzeit nur für Monogastriden zugelassen. Die Empfehlung der EGTOP stützte sich jedoch auf Unterlagen zu Betainanhydrat, das als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für Geflügel, Schweine und Fische verwendet wird. Daher sollte die Zulassung von Betainanhydrat auch für die Fütterung von Fischen erteilt werden.

    (7)

    Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Heimtierfutter (5) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Pentanatriumtriphosphat und Dinatriumdihydrogendiphosphat, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs verwendet werden; ii) Carrageen; iii) Johannisbrotkernmehl, sofern Johannisbrotkernmehl durch ein Röstverfahren gewonnen wird; iv) Gummi arabicum (Akaziengummi), das als Geliermittel und/oder Emulgator verwendet wird; v) Taurin, das als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für Katzen und Hunde verwendet wird; und vi) Ammoniumchlorid, das als zootechnischer Zusatzstoff für Katzen verwendet wird.

    (8)

    Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Lebensmittel (5) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Siliciumdioxid, das als Fließhilfsstoff für Kakaopulver in automatischen Getränkeausgabemaschinen verwendet wird; und ii) Pinienharzextrakt und Hopfenextrakt als antimikrobielle Mittel bei der Herstellung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs.

    (9)

    Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 ist Gellan ab dem 1. Januar 2023 nur dann zugelassen, wenn es aus ökologischer/biologischer Produktion stammt. Es gibt jedoch keine ausreichende Menge an Gellan aus ökologischer/biologischer Produktion. Damit die Betriebe ihre Lebensmittelerzeugung fortsetzen können, sollte die Anwendung dieser Anforderung verschoben werden.

    (10)

    Guarkernmehl E 412 ist in Anhang III Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 als Bindemittel und Fließhilfsstoff in technologischen Zusatzstoffen aufgeführt. Im Register der Futtermittelzusatzstoffe der Europäischen Union ist es jedoch unter Emulgatoren und Stabilisatoren, Verdickungsstoffen und Geliermitteln aufgeführt. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

    (11)

    Talkum E 553b wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (7) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zugelassen. Diese Verwendung wurde nicht in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

    (12)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

    (13)

    Die Aufnahme von Talkum E 553b als Lebensmittelzusatzstoff war irrtümlich begrenzt, und einige ökologische/biologische Betriebe haben ihn möglicherweise weiterhin als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs verwendet. Dieser Fehler sollte daher rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 berichtigt werden.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

    2.

    Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

    3.

    Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

    4.

    Anhang V wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    Anhang III Teil B Nummer 1 (Technologische Zusatzstoffe) wird wie folgt berichtigt:

    a)

    In Buchstabe c wird folgender Eintrag angefügt:

    „E 412

    Guarkernmehl“

     

    b)

    Unter Buchstabe d wird der Eintrag für „E 412 Guarkernmehl“ gestrichen

    2.

    In Anhang V Teil A Abschnitt A1 (Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger) erhält der Eintrag für „E 553b Talkum“ folgende Fassung:

    „E 553b

    Talkum

     

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

     

    Wurstwaren auf Fleischbasis

    Für Wurstwaren auf Fleischbasis nur Oberflächenbehandlung“

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltungsbereich

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 2 Absatz 2 gilt ab dem 5. August 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Januar 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13).

    (3)  EGTOP-Abschlussbericht über Düngemittel IV und Pflanzenschutzmittel VI sowie EGTOP-Abschlussbericht über Pflanzenschutzmittel VII und Düngemittel V: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

    (4)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

    (5)  EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel VII — Futtermittel V und EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel VI und Heimtierfutter I: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

    (6)  EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel III — Lebensmittel V: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).


    ANHANG I

    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Nummer 1 (Grundstoffe) wird nach dem Eintrag „18C Senfsaatpulver*“ folgender Eintrag eingefügt:

    „19C

    14807-96-6

    Magnesiumhydrogenmetasilicat

    Silicatmineral

    (Talkum E553b)

    Lebensmittelqualität in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (*1)

    2.

    Unter Nummer 2 (Wirkstoffe mit geringem Risiko) werden folgende Einträge angefügt:

    „16D

    CAS-Nr. nicht vergeben

    ABE–IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623)

    Kein GVO-Ursprung

    Nicht unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung hergestellt“

    20D

    10058-44-3

    Eisenpyrophosphat

     

    28D

     

    Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus

     

    3.

    Unter Nummer 4 (In keiner der oben genannten Kategorien enthaltene Wirkstoffe) erhält der Eintrag für „40A Deltamethrin“ folgende Fassung:

    „40A

    52918-63-5

    Deltamethrin

    Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae, Ceratitis capitata und Rhagoletis completa


    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).“


    ANHANG II

    In der Tabelle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 werden folgende Einträge gestrichen:

    „Zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze

    Sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen

    Tierische Exkremente als Ausgangsstoff dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

    Natriumnitrat

    Nur für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen

    Kaliumchlorid

    Nur natürlichen Ursprungs“


    ANHANG III

    Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil A wird wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 1 wird nach dem Eintrag „11.3.1 Dicalciumphosphat“ folgender Eintrag eingefügt:

    „11.3.2

    Monodicalciumphosphat“

     

    b)

    In Nummer 1 werden nach dem Eintrag „11.3.17 Monoammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenorthophosphat)“ folgende Einträge eingefügt:

    „11.3.19

    Pentanatriumtriphosphat

    Nur für Heimtierfutter

    11.3.27

    Dinatriumdihydrogendiphosphat

    Nur für Heimtierfutter“

    c)

    In Nummer 2 erhalten die Einträge für „ex 12.1.5 Hefen“ und „ex 12.1.12 Hefenerzeugnisse“ folgende Fassung:

    „12.1.5

    Hefen

    Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

    12.1.12

    Hefenerzeugnisse

    Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar“

    2.

    Teil B wird wie folgt geändert:

    a)

    Unter Nummer 1 Buchstabe c (Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel) werden folgende Einträge angefügt:

    „E 407

    Carrageen

    Nur für Heimtierfutter

    E 410

    Johannisbrotkernmehl

    Nur für Heimtierfutter

    Nur durch ein Röstverfahren gewonnen

    Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

    E 414

    Gummi arabicum (Akaziengummi)

    Nur für Heimtierfutter

    Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion“

    E 415

    Xanthan

     

    b)

    Unter Nummer 1 Buchstabe d (Bindemittel und Fließhilfsstoffe) werden die folgenden Einträge in der Reihenfolge der Nummern der Codes eingefügt:

    „E 563

    Sepiolit-Ton

     

    1g599

    Illit-Montmorillonit-Kaolinit“

     

    c)

    Unter Nummer 1 werden ein neuer Buchstabe f und folgender Eintrag angefügt:

    „f)

    Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen

    Kennnummer oder Funktionsgruppe

    Bezeichnung

    Besondere Bedingungen und Einschränkungen“

    1m558

    Bentonit

     

    d)

    Nummer 3 Buchstabe a (Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung) wird wie folgt geändert:

    i)

    Nach dem Eintrag für „ex3a Vitamine und Provitamine“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    „3a370

    Taurin

    Nur für Katzen und Hunde

    Wenn verfügbar nicht synthetischen Ursprungs“

    ii)

    Der Eintrag für „3a920 Betainanhydrat“ erhält folgende Fassung:

    „3a920

    Betainanhydrat

    Nur für Monogastriden und Fische

    Aus ökologischer/biologischer Produktion; falls nicht verfügbar, natürlichen Ursprungs“

    e)

    In Nummer 4 (Zootechnische Zusatzstoffe) wird folgender Eintrag angefügt:

    „4d7 und 4d8

    Ammoniumchlorid

    Nur für Katzen“


    ANHANG IV

    Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt A1 (Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger) wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für „E 418 (Gellan)“ erhält folgende Fassung:

    „E 418

    Gellan

    Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

    Nur in der stark acylhaltigen Form

    Nur aus ökologischer/biologischer Produktion, gilt ab dem 1. Januar 2026“

    b)

    Der Eintrag für „E 551 Siliciumdioxid“ erhält folgende Fassung:

    „E 551

    Siliciumdioxid

    Kakao, Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform

    Aromen

    Propolis

    Für Kakao nur zur Verwendung in automatischen Ausgabemaschinen“

    2.

    In Abschnitt A2 (Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen) erhalten die Einträge für Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt folgende Fassung:

    „Hopfenextrakt

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    Nur für antimikrobielle Zwecke

    Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion“

    „Pinienharzextrakt

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    Nur für antimikrobielle Zwecke

    Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion“


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