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Document 02023R2465-20231108

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2465/2023-11-08

    02023R2465 — DE — 08.11.2023 — 000.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2465 DER KOMMISSION

    vom 17. August 2023

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission

    (ABl. L 2465 vom 8.11.2023, S. 1)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 90278 vom 3.5.2024, S.  1 ((EU) 2023/24652023/2465)




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2465 DER KOMMISSION

    vom 17. August 2023

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission



    Artikel 1

    Gegenstand

    Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus, ausgenommen Bruteier, insbesondere in Bezug auf

    a) 

    die Klassifizierungskriterien;

    b) 

    die Haltbarmachung und Handhabung;

    c) 

    die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften;

    d) 

    die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben;

    e) 

    die Toleranzgrenzen;

    f) 

    die Bedingungen für Ein- und Ausfuhren.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang I Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Verpackung“ eine Umhüllung für Eier der Klasse A oder der Klasse B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;

    b) 

    „Lose-Verkäufe“ das Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;

    c) 

    „Sammelstelle“ einen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;

    d) 

    „Nahrungsmittelindustrie“ jeden Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;

    e) 

    „Nichtnahrungsmittelindustrie“ jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;

    f) 

    „Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung“ die Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

    g) 

    „Eier“ Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Art Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;

    h) 

    „angeschlagene Eier“ Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;

    i) 

    „bebrütete Eier“ Eier ab Einlegung in den Brutapparat;

    j) 

    „Industrieeier“ nicht zum Verzehr bestimmte Eier;

    k) 

    „Partie“ Eier, in Verpackung oder lose, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort befindlich, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsart sowie — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse angehörend;

    l) 

    „Umpacken“ die physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder die neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.

    m) 

    „Vermarktung“ das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;

    n) 

    „Marktteilnehmer“ einen Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;

    o) 

    „Produktionsstätte“ einen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission ( 1 ) registrierten Legehennenbetrieb;

    p) 

    „Packstelle“ eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;

    q) 

    „Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;

    r) 

    „Erzeugercode“ die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.

    Artikel 3

    Qualitätsmerkmale von Eiern

    (1)  

    Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:

    a) 

    Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;

    b) 

    Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;

    c) 

    Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;

    d) 

    Eiklar: klar, durchsichtig;

    e) 

    Keim: nicht sichtbar entwickelt;

    f) 

    fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;

    g) 

    unbeabsichtigter Fremdgeruch: nicht zulässig.

    (2)  
    Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, werden in Klasse B herabgestuft. Eier, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen gekennzeichnet werden, sind Eier der Klasse B.

    Artikel 4

    Haltbarmachung und Handhabung von Eiern

    (1)  
    Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Absatz 3.
    (2)  
    Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen des Einzelhandels oder in den daran angrenzenden Nebenräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatlichen Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.

    Artikel 5

    Sortieren von Eiern der Klasse A nach Gewicht

    (1)  

    Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:

    a) 

    XL — Sehr groß: 73 g und mehr;

    b) 

    L — Groß: 63 g bis unter 73 g;

    c) 

    M — Mittel: 53 g bis unter 63 g;

    d) 

    S — Klein: unter 53 g.

    (2)  
    Die Gewichtsklasse wird durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben; dies kann durch Angabe der entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden.
    (3)  
    Werden Eier der Klasse A, die verschiedenen Gewichtsklassen angehören, in derselben Packung verpackt, so wird abweichend von Absatz 1 das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.

    Artikel 6

    Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen

    (1)  
    Eier der Klasse A werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.
    (2)  
    Gemäß Artikel 12 vermarktete Eier werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.
    (3)  
    Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung wird zum Zeitpunkt der Verpackung gemäß Anhang X Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angebracht.

    Artikel 7

    Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben

    (1)  

    Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:

    a) 

    Name und Anschrift des Erzeugers;

    b) 

    Erzeugercode;

    c) 

    Zahl und/oder Gewicht der Eier;

    d) 

    Legedatum oder -periode;

    e) 

    Versanddatum.

    Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.

    (2)  
    Die Angaben gemäß Absatz 1 sind auf der Transportverpackung anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken. Eine Kopie dieser Papiere verbleibt bei dem Marktteilnehmer, dem die Eier geliefert werden. Das Original der Begleitpapiere wird in der Packstelle, in der die Eier sortiert werden, aufbewahrt.

    Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Angaben gemäß Absatz 1 enthalten.

    (3)  
    Die auf der Transportverpackung angebrachten Angaben gemäß Absatz 1 dürfen nicht geändert werden und verbleiben auf dieser Verpackung, bis die Eier zum unverzüglichen Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken oder weiteren Verarbeiten herausgenommen werden.

    Artikel 8

    Kennzeichnung von Eiern, die für grenzüberschreitende Lieferungen bestimmt sind

    (1)  
    Werden die Eier von einer Produktionsstätte zu einer Sammelstelle, einer Packstelle oder an einen Betrieb der Nahrungsmittel- oder Nichtnahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden sie vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.
    (2)  
    Hat der Erzeuger mit einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Liefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorschreibt, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Ausnahme darf nur auf Antrag der beiden Marktteilnehmer und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem sich die Packstelle befindet. In diesem Fall wird die Sendung von einer Kopie des Liefervertrags begleitet.
    (3)  
    Die Mindestlaufzeit der Lieferverträge gemäß Absatz 2 beträgt einen Monat.
    (4)  
    Die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 genannten Kontrolldienste der betreffenden Mitgliedstaaten und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten werden unterrichtet, bevor eine Ausnahme gemäß Absatz 2 gewährt wird.
    (5)  
    In einem anderen Mitgliedstaat vermarktete Eier der Klasse B werden gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet und tragen gegebenenfalls eine Angabe gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, damit sie leicht von Eiern der Klasse A zu unterscheiden sind.

    Artikel 9

    Kennzeichnung von Eiern der Klasse B

    Die in Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Angabe ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben „B“ oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.

    Artikel 10

    Kennzeichnung von Eiern, die direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden

    (1)  
    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Hygienevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausnehmen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden. Die Eier werden unter der alleinigen Verantwortung des Nahrungsmittelunternehmens geliefert, das sich verpflichtet, sie ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden.
    (2)  
    Werden Eier in den in Absatz 1 genannten Fällen von einer Produktionsstätte in einem Mitgliedstaat an die Nahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätte befindet, die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats, bevor Lieferungen stattfinden, in angemessener Form über die Gewährung der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten können Eier, die aus einem Drittland eingeführt und direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden, von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen, sofern die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats kontrollieren, dass die Eier zur Verarbeitung bestimmt sind.

    Artikel 11

    Kennzeichnung der Verpackungen

    (1)  

    Auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse A ist deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes anzugeben:

    a) 

    die Codes der Packstellen, in denen die Eier verpackt und gegebenenfalls umgepackt wurden;

    b) 

    die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Güteklasse A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit der Angabe „frisch“ oder „frische Eier“ gekennzeichnet;

    c) 

    die Gewichtsklasse gemäß Artikel 5;

    d) 

    das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

    e) 

    die Angabe „gewaschene Eier“ bei gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;

    f) 

    als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

    (2)  
    Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 muss auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse A deutlich sichtbar und leicht lesbar die Haltungsart angegeben sein.

    Zur Angabe der Haltungsart dürfen nur folgende Bezeichnungen verwendet werden:

    a) 

    für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen in Anhang I dieser Verordnung;

    b) 

    für Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Produktion die Bezeichnungen in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

    Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.

    (3)  
    Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen an die Produktionssysteme für die verschiedenen Arten der Legehennenhaltung hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
    (4)  

    Auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse B ist deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes anzugeben:

    a) 

    der Code der Packstelle;

    b) 

    die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B“ oder durch den Buchstaben „B“ gekennzeichnet;

    c) 

    das Verpackungsdatum.

    (5)  
    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.

    Artikel 12

    Fakultative vorbehaltene Angaben bezüglich der Qualität

    (1)  
    Die Wörter „Extra“ und „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten.
    (2)  
    Werden Angaben gemäß Absatz 1 verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.

    Artikel 13

    Fakultative vorbehaltene Angaben bezüglich der Fütterung

    Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:

    a) 

    Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 % der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht, wovon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse sein dürfen;

    b) 

    wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese — unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a — mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.

    Artikel 14

    Angaben bei Lose-Verkäufen

    Bei Lose-Verkäufen ist auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise Folgendes anzugeben:

    a) 

    die Güteklasse;

    b) 

    die Gewichtsklasse gemäß Artikel 5;

    c) 

    die Haltungsart gemäß Artikel 11 Absatz 2;

    d) 

    eine Erläuterung des Erzeugercodes,

    e) 

    das Mindesthaltbarkeitsdatum.

    Artikel 15

    Qualität der Verpackungen

    Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.

    Artikel 16

    Verpackung von Industrieeiern

    Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.

    Auf diesen Banderolen oder Etiketten ist Folgendes anzugeben:

    a) 

    Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;

    b) 

    Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;

    c) 

    das Wort „Industrieeier“ in 2 cm hohen Großbuchstaben und das Wort „ungenießbar“ in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.

    Artikel 17

    Umpacken

    Verpackte Eier der Klasse A dürfen nur von Packstellen umgepackt werden. Jede Verpackung darf nur Eier einer Partie enthalten.

    Artikel 18

    Toleranz bei Qualitätsmängeln

    (1)  

    Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert:

    a) 

    in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln;

    b) 

    auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.

    (2)  
    Bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ oder „Extra frisch“ vermarktet werden, wird bei der Verpackung oder der Einfuhr keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer zugelassen.
    (3)  
    Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

    Artikel 19

    Gewichtstoleranz

    (1)  
    Abgesehen von dem in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. Jede Partie darf maximal 10 % Eier der Gewichtsklasse unmittelbar über bzw. unter der auf der Verpackung angegebenen Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der nächstniedrigeren Gewichtsklasse.
    (2)  
    Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

    Artikel 20

    Kennzeichnungstoleranz

    Bei der Kontrolle von Partien und Verpackungen ist eine Toleranz von 20 % Eier mit unleserlicher Kennzeichnung zulässig.

    Artikel 21

    Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier

    Verpackte und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen in Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.

    Artikel 22

    Eingeführte Eier

    (1)  
    Die Kommission bewertet die in Ausfuhrdrittländern geltenden Vermarktungsnormen für Eier auf Antrag des betreffenden Landes. Gegenstand der Bewertung sind die Vorschriften für die Kennzeichnung und Etikettierung, die Haltungsarten und die Kontrollen sowie die Anwendung der Vorschriften. Stellt die Kommission fest, dass die angewendeten Vorschriften ausreichende Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften bieten, so werden die aus dem betreffenden Land eingeführten Eier mit einer dem Erzeugercode entsprechenden Kennnummer gekennzeichnet.
    (2)  
    Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 umfasst eine Bewertung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. Die Bewertung wird regelmäßig aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union.
    (3)  
    Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem entsprechenden ISO-3166-Ländercode gekennzeichnet.
    (4)  

    Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Absatz 1, so muss auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern, die aus dem betreffenden Drittland eingeführt werden, deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes angegeben sein:

    a) 

    das Ursprungsland;

    b) 

    für die Haltungsart die Bezeichnung „Nicht-EU-Norm“.

    Artikel 23

    Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements

    (1)  
    Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden.
    (2)  
    In dem in Absatz 1 genannten Fall sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 11 und 14 auf der Außenseite der Verpackung die Wörter „gekühlte Eier“ sowie Informationen zur Kühlung anzugeben. Das Kennzeichen für „gekühlte Eier“ ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.

    Artikel 24

    Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands

    Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen in Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 14 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.

    Artikel 25

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.

    Artikel 26

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    ▼C1




    ANHANG I

    Bezeichnungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a



    Sprachencode

    1

    2

    3

    BG

    „Яйца от кокошки — свободно отглеждане на открито“

    „Яйца от кокошки — подово отглеждане“

    „Яйца от кокошки — оглеждани в уголемени клетки“

    ES

    „Huevos de gallinas camperas“

    „Huevos de gallinas sueltas en el gallinero“

    „Huevos de gallinas criadas en jaulas acondicionadas“

    CZ

    „Vejce nosnic ve volném výběhu“

    „Vejce nosnic v halách“

    „Vejce nosnic v klecích/obohacené klece“

    DA

    „Frilandsæg“

    „Skrabeæg“

    „Æg fra stimulusberigede bure“

    DE

    „Eier aus Freilandhaltung“

    „Eier aus Bodenhaltung“

    „Eier aus ausgestalteter Käfighaltung“

    ET

    „Vabalt peetavate kanade munad“

    „Õrrekanade munad“

    „Täiustatud puuris peetavate kanade munad“

    EL

    „Αυγά ελεύθερης βοσκής“

    „Αυγά αχυρώνα ή αυγά στρωμνής“

    „Αυγά αναβαθμισμένων/διευθετημένων κλωβών“

    EN

    „Free range eggs“

    „Barn eggs“

    „Eggs from enriched cages hens“

    FR

    „Œufs de poules élevées en plein air“

    „Œufs de poules élevées au sol“

    „Œufs de poules élevées en cages aménagées“

    HR

    „Jaja iz slobodnog uzgoja“

    „Jaja iz štalskog (podnog) uzgoja“

    „Jaja iz obogaćenih kaveza“

    GA

    „Uibheacha saor-raoin“

    „Uibheacha sciobóil“

    „Uibheacha ó chearca a choinnítear i gcásanna cúbarnaí feabhsaithe“

    IT

    „Uova da allevamento all’aperto“

    „Uova da allevamento a terra“

    „Uova da allevamento in gabbie attrezzate“

    LV

    „Brīvās turēšanas apstākļos dētās olas“

    „Kūtī dētas olas“

    „Uzlabotos sprostos dētas olas“

    LT

    „Laisvai laikomų vištų kiaušiniai“

    „Ant kraiko laikomų vištų kiaušiniai“

    „Pagerintuose narveliuose laikomų vištų kiaušiniai“

    HU

    „Szabad tartásban termelt tojás“

    „Alternatív tartásban termelt tojás“

    „Berendezett, kiscsoportos tartás(technológiá)ban termelt tojás“

    MT

    „Bajd tat-tiġieg imrobbija barra“

    „Bajd tat-tiġieġ imrobbija ma“ l-art‘

    „Bajd tat-tiġieġ imrobbija f’gaġeġ arrikkiti“

    NL

    „Eieren van hennen met vrije uitloop“

    „Scharreleieren“

    „Verrijkte kooi-eieren“

    PL

    „Jaja z chowu na wolnym wybiegu“

    „Jaja z chowu ściółkowego“

    „Jaja z chowu w ulepszonych klatkach“

    PT

    „Ovos de galinhas criadas ao ar livre“

    „Ovos de galinhas criadas no solo“

    „Ovos de galinhas criadas em gaiolas melhoradas“

    RO

    „Ouă de găini crescute în aer liber“

    „Ouă de găini crescute în hale la sol“

    „Ouă de găini crescute în baterii îmbunătățite“

    SK

    „Vajcia z chovu na voľnom výbehu“

    „Vajcia z podstielkového chovu“

    „Vajcia z chovu v obohatených klietkach“

    SL

    „Jajca iz proste reje“

    „Jajca iz hlevske reje“

    „Jajca iz reje v obogatenih kletkah“

    FI

    „Ulkokanojen munia“

    „Lattiakanojen munia“

    „Virikehäkkikanojen munia“

    SV

    „Ägg från utehöns“

    „Ägg från frigående höns inomhus“

    „Ägg från höns i inredda burar“

    ▼B




    ANHANG II

    Mindestanforderungen an die Produktionssysteme für die verschiedenen Arten der Legehennenhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 3

    1. „Eier aus Freilandhaltung“ müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

    Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

    a) 

    Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einer Auslauffläche im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen — gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis — zu beschränken. Wurden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union vorübergehende Beschränkungen eingeführt, so dürfen Eier ungeachtet dieser Beschränkungen als Eier aus Freilandhaltung vermarktet werden;

    b) 

    die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, muss größtenteils bewachsen sein und darf nur als Obstplantage, bewaldete Fläche oder Weide genutzt werden. Die zuständigen Behörden können die Nutzung der Auslauffläche im Freien für andere Zwecke, insbesondere die Installation von Solarpaneelen, genehmigen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Tierschutzbedingungen der Richtlinie 1999/74/EG stehen und die Bewegungsfreiheit der Hennen nicht einschränken;

    c) 

    die Besatzdichte darf 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2 Auslauffläche zu keiner Zeit überschreiten. Erfolgt ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so dürfen in jedem benutzten Gehege zu keiner Zeit weniger als 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;

    d) 

    die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist zulässig, wenn eine ausreichende Zahl an Unterschlupfmöglichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG gleichmäßig über die gesamte Auslauffläche verteilt ist und mindestens vier Unterschlupfmöglichkeiten je Hektar zur Verfügung stehen.

    2. „Eier aus Bodenhaltung“ müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

    3. Eier aus Haltung in „ausgestalteten Käfigen“ müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

    4. Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.




    ANHANG III

    Regionen Finnlands gemäß Artikel 24

    — 
    Lappi
    — 
    Pohjois-Pohjanmaa
    — 
    Kainuu
    — 
    Pohjois-Karjala
    — 
    Pohjois-Savo
    — 
    Ahvenanmaa




    ANHANG IV

    Entsprechungstabelle



    Verordnung (EG) Nr. 589/2008

    Vorliegende Verordnung

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1

     

    Artikel 2 Absätze 2 und 3

    Artikel 4 Absätze 1 und 2

     

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 2

     

    Artikel 3

    Artikel 4 Absätze 3 und 4

     

    Artikel 4

    Artikel 5

     

    Artikel 5

     

    Artikel 3

    Artikel 6

    Artikel 6

     

    Artikel 7

    Artikel 7

     

    Artikel 8

    Artikel 8

     

    Artikel 9

     

    Artikel 4

    Artikel 10

    Artikel 9

     

    Artikel 11

    Artikel 10

     

    Artikel 12

    Artikel 11

     

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 12

     

    Artikel 15

    Artikel 13

     

    Artikel 16

    Artikel 14

     

    Artikel 17

    Artikel 15

     

    Artikel 18

    Artikel 16

     

    Artikel 19

    Artikel 17

     

    Artikel 20

     

    Artikel 5

    Artikel 21

     

    Artikel 6

    Artikel 22

     

    Artikel 7

    Artikel 23

     

    Artikel 8

    Artikel 24

     

    Artikel 9

    Artikel 25

     

    Artikel 10

    Artikel 26

    Artikel 18

     

    Artikel 27

    Artikel 19

     

    Artikel 28

    Artikel 20

     

    Artikel 29

    Artikel 21

     

    Artikel 30

    Artikel 22

     

    Artikel 32

     

    Artikel 11

    Artikel 33

    Artikel 23

     

    Artikel 34

    Artikel 24

     

    Artikel 35

    Artikel 36

    Artikel 37

    Artikel 12

    ANHANG I

    ANHANG I

     

    ANHANG II

    ANHANG II

     

    Anhang III

    Anhang III

     



    ( 1 ) Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44).

    ( 2 ) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

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