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Document 32023R2466

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

    C/2023/5510

    ABl. L, 2023/2466, 8.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2466/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/05/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2466/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2466

    8.11.2023

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2466 DER KOMMISSION

    vom 17. August 2023

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, f und g,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier und überträgt der Kommission die Befugnis, in diesem Bereich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Mit diesen Rechtsakten sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (3) ersetzt werden, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission (4) aufgehoben wird. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind im Sinne der Entsprechungstabelle in Anhang IV der genannten Delegierten Verordnung zu verstehen.

    (2)

    Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier zu gewährleisten, sollten einige Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen für Eier erlassen werden, und zwar hinsichtlich der Verpackung der Eier und ihrer Rückverfolgbarkeit sowie der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier durchführen sollten.

    (3)

    Nur Packstellen verfügen über die Räumlichkeiten und technischen Anlagen, die für das Umpacken von Eiern erforderlich sind. Daher sollte das Umpacken nur in Packstellen zulässig sein.

    (4)

    Lebensmittelunternehmer sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Erzeuger von Eiern, Sammelstellen und Packstellen sollten verpflichtet sein, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen.

    (5)

    Es sollte festgelegt werden, wie sich der Erzeugercode gemäß Anhang VII Teil VI Ziffer III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusammensetzt. Außerdem sollte präzisiert werden, dass eine Freistellung von der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Erzeugercode möglich ist, wenn die verwendeten technischen Anlagen die Kennzeichnung von Knickeiern oder verschmutzten Eiern nicht zulassen.

    (6)

    Um die Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen von Konformitätskontrollen überprüfen, ob die Eier von Hühnern der Art Gallus gallus den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 entsprechen. Es ist wichtig, dass diese Konformitätskontrollen und ihre Ergebnisse in der gesamten Union vergleichbar sind. Daher sollten Verfahren und Kriterien für die Durchführung der Kontrollen festgelegt werden.

    (7)

    Es empfiehlt sich zu prüfen, ob eine Partie als Ganzes den Vermarktungsnormen entspricht; die Vermarktung von Partien, deren Vorschriftsmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sollte verboten sein, bis ein entsprechender Nachweis erbracht ist.

    (8)

    Die Mitgliedstaaten sollten wesentliche Verstöße gegen die Vermarktungsnormen melden, damit andere Mitgliedstaaten, die davon betroffen sein könnten, in geeigneter Weise gewarnt werden können.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften für die Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus, ausgenommen Bruteier, und zwar insbesondere in Bezug auf

    a)

    die Identifizierung der Erzeuger und der Packstellen;

    b)

    die Register, die von den Erzeugern, Sammelstellen und Packstellen zu führen sind;

    c)

    die Konformitätskontrollen;

    d)

    Meldungen und Mitteilungen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465.

    Artikel 3

    Packstellen

    (1)   Eier dürfen nur in Packstellen sortiert, verpackt und umgepackt und Verpackungen dürfen nur dort gekennzeichnet werden.

    Als Packstellen dürfen nur Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

    (2)   Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Anlagen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, einen Packstellen-Code. Für Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, sind für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen geeignete technische Anlagen nicht vorgeschrieben.

    Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle einen Packstellen-Code, dem der Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission (6) voranzustellen ist.

    (3)   Die Packstellen müssen über die technischen Anlagen verfügen, die für eine ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls

    a)

    eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;

    b)

    Geräte zur Feststellung der Luftkammerhöhe;

    c)

    eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;

    d)

    eine oder mehrere geeichte Waage(n) zum Wiegen der Eier;

    e)

    Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

    (4)   Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.

    Artikel 4

    Kennzeichnung von Eiern mit dem Erzeugercode

    Der Erzeugercode ist die Kennnummer gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.

    Unbeschadet des Anhangs VII Teil VI Ziffer III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.

    Artikel 5

    Von den Erzeugern zu führende Register

    (1)   Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:

    a)

    der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;

    b)

    der Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen;

    c)

    die tägliche Eiererzeugung;

    d)

    Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;

    e)

    Name und Anschrift der gewerblichen Käufer.

    (2)   Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Ziffer III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:

    a)

    Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel;

    b)

    Datum der Futterlieferung.

    (3)   Wendet ein Erzeuger in einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.

    (4)   Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

    Artikel 6

    Von den Sammelstellen zu führende Register

    (1)   Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

    a)

    die Menge der gesammelten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;

    b)

    die Menge der an die jeweiligen Packstellen gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift, Code der Packstelle sowie Legedatum oder -periode.

    (2)   Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.

    Artikel 7

    Von den Packstellen zu führende Register

    (1)   Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

    a)

    die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;

    b)

    nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;

    c)

    die von anderen Packstellen erhaltenen Mengen sortierter Eier, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums;

    d)

    die an andere Packstellen gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, einschließlich des Codes dieser Packstellen sowie des Legedatums oder der Legeperiode;

    e)

    Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von deren Name und Anschrift.

    Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.

    (2)   Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Art der Legehennenfütterung gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.

    (3)   Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

    Artikel 8

    Fristen für die Aufbewahrung der Register

    Bücher und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 und den Artikeln 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung müssen ab dem Tag ihrer Erstellung mindestens 12 Monate lang aufbewahrt werden.

    Artikel 9

    Kontrollen

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Kontrolldienst, der die Einhaltung dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/… sicherstellt.

    (2)   Die Kontrolldienste gemäß Absatz 1 prüfen die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 fallenden Erzeugnisse erforderlichenfalls auf den verschiedenen Vermarktungsstufen. Die Kontrollen müssen auf Zufallsstichproben sowie auf eine Risikoanalyse gestützt sein, für die die Art und die Leistungsmenge des betreffenden Betriebs sowie das frühere Verhalten des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier zu berücksichtigen sind.

    (3)   Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A müssen die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen werden.

    Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B dürfen nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird, dass sie für die Verarbeitungsindustrie bestimmt sind.

    (4)   Abgesehen von Zufallsstichproben müssen die Marktteilnehmer in einer Häufigkeit kontrolliert werden, die von den Kontrolldiensten auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 2 festgelegt wird, für die mindestens folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

    a)

    die Ergebnisse früherer Kontrollen;

    b)

    die Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier;

    c)

    der Grad der Segmentierung im Erzeugungs- oder Verpackungsbetrieb;

    d)

    die Menge der erzeugten oder verpackten Eier;

    e)

    wesentliche Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.

    (5)   Die Kontrollen müssen regelmäßig und unangekündigt erfolgen. Alle in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Register werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.

    Artikel 10

    Entscheidungen bei Verstößen

    (1)   Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 9 auf einen Verstoß gegen diese Verordnung, gegen Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.

    (2)   Wird festgestellt, dass die kontrollierte Partie gegen diese Verordnung, gegen Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 verstößt, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung der betreffenden Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit der vorliegenden Verordnung in Einklang gebracht worden ist.

    (3)   Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit dieser Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.

    Artikel 11

    Meldung von Verstößen

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß, der den Handel mit Eiern innerhalb der Union beeinträchtigen könnte, sowie jeden hinreichenden Verdacht auf einen solchen Verstoß. Der Handel innerhalb der Union gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.

    Artikel 12

    Mitteilungen

    (1)   Auf Aufforderung der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben.

    (2)   Die Übermittlung der in dieser Verordnung genannten Angaben an die Kommission erfolgt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (8) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (9).

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. August 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (ABl. L, 2023/2465 vom 8.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2465/oj).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (6)  Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

    (8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2466/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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