Agrarpolitik

Deutscher Grünlandtag "Spannungsfeld Milchviehhaltung und Moorschutz"

Die Diskussionen um den Moor- und Klimaschutz, die Wiedervernässung des Moores und die Frage, was dann für die Grünlandbewirtschaftung mit Milcherzeugung noch bleibt, beschäftigt aktuell sehr viele Futterbauern in unserer Region. Der Deutsche Grünlandverband nimmt sich am 14. und 15. September 2023 in seiner Jahrestagung dieser Thematik an und beleuchtet im Gespräch mit Politik, Verbänden und betroffenen Landwirten die Machbarkeit der Grünlandbewirtschaftung. Eine Teilnahme ist vor Ort oder über den Livestream möglich. Am zweiten Tag ist eine Exkursion in eine Gebietskulisse, wo auf Moor aktuell noch Grünland bewirtschaftet und Milch erzeugt wird, geplant. Optionen zur Anmeldung entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung.

Dokumente

Verfasser LFA/Grünlandverband
Erscheinungsdatum 08.08.2023
Telefon 0385 / 588-60316

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - aktueller Informationsstand (Stand: 10.04.2024)

Im Bundesrat wurde der Dritten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zugestimmt. Eine Anpassung ergab sich aus der insgesamt geringen Inanspruchnahme der Öko-Regelungen. Die im deutschen GAP-Strategieplan angestrebten Zielwerte für den Umfang der über die Öko-Regelungen finanzierten Flächen wurden nicht erreicht. Die Unterausschöpfung der Öko-Regelungen wirkt sich auch auf die Ausschöpfung für die Direktzahlungen insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Obergrenze aus. Darüber hinaus müssen EU-rechtliche Aspekte zur Kompensation nicht verausgabter Mittel berücksichtigt werden.

Es wird einerseits die Möglichkeit geschaffen, die für das Jahr 2023 nicht abgerufenen Mittel für die Öko-Regelungen für andere Direktzahlungen zu verwenden und andererseits für die Jahre ab 2024 den Zugang zu einigen Öko-Regelungen zu vereinfachen und die Prämienzahlungen «moderat» zu erhöhen.

Ziel ist es, dass über die „Maßnahmen der Attraktivitätssteigerung der Öko-Regelungen“ die im GAP-Strategieplan angestrebten Umweltziele auch tatsächlich erreicht werden können.

Die sich daraus ergebenen Änderungen wurden in den nachfolgenden Rubriken und im GAP-Rechner angepasst.

Download Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0401-0500/455-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

Diese Richtlinien und Regelungen sind bereits bekannt und stellen quasi den gesetzlichen Rahmen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis dar:

  • Wasserrahmenrichtlinie
  • Nitratrichtlinie
  • Vogelschutzrichtlinie
  • FFH-Richtlinie (Schutz von Flora und Fauna)
  • Regelungen zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Verwendungsverbote u.a. von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
  • Anwendung zugelassener PSM, Bienenschutz
  • Pflanzenschutzmittelrichtlinie
  • Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
  • Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
  • Regelungen zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

Konditionalität

Die Regelungen zur Erhaltung im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der nachfolgenden Tabelle kurz zusammengestellt.

Ausnahmeregelungen:

Für das Antragsjahr 2024 wurden hinsichtlich GLÖZ 8 Ausnahmeregelungen getroffen. So kann für 2024 die Verpflichtung 4 % nichtproduktive Fläche auch durch Leguminosen oder Zwischenfrüchte (mit Gewichtungsfaktor 1!) erfüllt werden, diese Flächen sind aber für Vielfältige Kulturen (ÖR 2 und FP 520) nicht anrechenbar!

Auslegungshinweise:

Winter- und Sommerformen gelten als getrennte (2) Kulturen, diese Regelung eröffnet mehr Anbauperspektiven und entschärft mögliche betriebliche Probleme.

Auch im Antragsjahr 2024 sind für die Nutzung der Ökoregelung 1 (Förderung zusätzlicher nichtproduktiver Fläche etc.) die Stilllegung von 4 % der AF (GLÖZ 8) Voraussetzung (auch durch Landschaftselemente, Zwischenfrüchte und Leguminosen erfüllbar). Außerdem ist zu beachten, dass die im InVeKoS-Antrag überzählige Stilllegungsfläche für die GLÖZ 8 (sogenannter „Flächenpuffer“) nicht gleichzeitig für Ökoregelung 1 nutzbar ist. Das bedeutet, dass beispielsweise 1 ha AF, der im Antrag für die Erbringung der GLÖZ 8 gemeldet wurde, aber über das erforderliche Maß (4 %) hinausgeht, nicht gleichzeitig für die Inanspruchnahme der ÖR 1 (z.B. in Höhe von 1.300 €/ha) nutzbar ist. Ein Flächenpuffer für die Einhaltung der GLÖZ 8 ist zwar immer empfehlenswert, da es nachträglich zu Aberkennungen oder Flächenänderungen kommen kann, ein zu hoher Flächenpuffer aber möglichst zu vermeiden. Gegebenenfalls sind fristgerechte (bis 30.09.) Änderungsanträge beim StALU einzureichen.

Ab 01.01.2024 gilt die (ausgesetzte) Regelung GLÖZ 7. Die Öko-Regelung 2 kann trotzdem beantragt werden. Bei Beantragung der AUKM Vielfältige Kulturen in der 2. Säule ist die Erfüllung des GLÖZ 7-Standards Voraussetzung.

Für das Antragsjahr 2024 gelten erweiterte Möglichkeiten zur Erfüllung von GLÖZ 8:

Download: Merkblatt-GLÖZ 8_2024.pdf

Download: Konditionalitäten-Tabelle (in Excel)

Download GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV): https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Kabinettfassung/GAPKondV.html

Auf diesen Seiten hat das BMEL Fragen und Antworten zum Strategieplan und zu GLÖZ hinterlegt: https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-gloez/FAQ-gloez_List.html#f97664

Informationen zu den ab 2023 geltenden Direktzahlungen, Konditionalität und InVeKoS des BMEL unter (112 Seiten): https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/direktzahlung/direktzahlung_node.html

Antworten und Erklärungen zu häufig gestellten Fragen finden Sie auch unter:

https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/agrarpolitik/neue-gap-foerderperiode-ab-2023/konditionalitaet/gloez7-gloez8-aussetzung/

Entscheidungshilfe (GAP-Rechner)

Der GAP-Rechner hat sich als Beratungsinstrument bewährt und wird deshalb an dieser Stelle auch weiterhin aktualisiert zur Verfügung stehen. Für 2023 werden die Zahlen rückwirkend angepasst, so dass die Möglichkeit besteht, mit den Ist-Werten die Prämienerwartung zu kontrollieren. Für die Folgejahre 2024 bis 2026 wird weiterhin mit Plan-Werten gearbeitet. Für die Folgejahre wurden auf Ebene der Öko-Regelungen Veränderungen beschlossen, die ebenfalls aufgenommen wurden. Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, Umverteilungs- und Junglandwirteprämie sowie die gekoppelten Zahlungen bleiben davon unberührt, da die genaue Auszahlungshöhe auch vom Umfang des Abrufs der Öko-Regelungen abhängt. Die Plan-Werte für 2024 werden dann im Dezember 2024 durch die Ist-Werte im GAP-Rechner ersetzt. Ist-Werte und Plan-Werte für die Jahre 2023 bzw. 2024 bis 2026 sind in den Rubriken «Direktzahlungen der 1. Säule» sowie «Öko-Regelungen der 1. Säule (Eco-Schemes)» hinterlegt.

Für die Nutzung dieser Entscheidungshilfe ist das Programm Excel erforderlich.

Download des GAP-Kalkulators der LFA (Stand: 21.03.2024): GAP-Kalkulator_LFA_MV.xlsm

Download der Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für den GAP-Kalkulator (Stand: 22.01.2024): Allgemeine Nutzungsbestimmungen für den Kalkulator.pdf

Ansprechpartner:

Thomas Annen                                    Dr. Matthias Dietze

Telefon: 0385 / 588-60251                 0385 /588-60250

E-Mail:             m.dietze@lfa.mvnet.de

Direktzahlungen der 1. Säule

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist an die Einhaltung der neuen Konditionalität (GLÖZ, GAB) gekoppelt. Sie sinkt im Laufe des GAP-Zeitraums.

Umverteilungs-Einkommensstützung

Die Umverteilungsprämie wird gestaffelt (bis 40 ha, 41 - 60 ha) für alle Antragssteller gewährt (unabhängig von Betriebsgröße).

Junglandwirte-Einkommensstützung

Am Ende des Jahres der ersten Antragsstellung darf der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre sein. Die Junglandwirte-Prämie wird für 5 Jahre und maximal 120 ha förderfähige Fläche gewährt.

Gekoppelte Tierprämien

Ab 2023 werden für Mutterkühe, -schafe und -ziegen Tierprämien gewährt. Förderfähig sind ausschließlich weibliche Rinder (Haltungszeitraum 15.05. - 15.08.), wobei die Zahlung für mindestens 3 Mutterkühe beantragt werden muss. Der Betriebsinhaber darf keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgeben. 

Förderfähig sind nur weibliche Schafe und Ziegen, die am 01.01. mindestens 10 Monate alt sind. Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens 6 Mutterschafe und -ziegen zu beantragen.

 Überblick über künftige Förderbeträge (ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten)

 

ME

2023

2024

2025

2026

 

 

Ist-Werte

Plan-Werte

Einkommensgrundstützung (Basisprämie)

€/ha

170,93

155

152

152

Umverteilungsprämie bis 40 ha

€/ha

  76,28

68

67

65

Umverteilungsprämie 41 bis 60 ha

€/ha

  45,76

41

40

39

Junglandwirte-Prämie

€/ha

141,75

134

134

134

gekoppelte Zahlung Mutterschaf und -ziege

€/Tier

  38,31

34

34

33

gekoppelte Zahlung Mutterkuh

€/Tier

  85,72

77

76

74

 

Öko-Regelungen der 1. Säule (Eco Schemes)

1a Freiwillige nicht-produktive Flächen

Über die in GLÖZ 8 hinausgehenden 4% Brache zusätzlich 1-6%; Mindestgröße 0,1 ha; Brache kann der Selbstbegrünung oder aktiv begrünt (keine Kultur in Reinsaat) werden; Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln untersagt; ab 01.09. Bearbeitung für Folgekultur (Ausnahme: Vorbereitung u. Einsaat von Winterraps u. WG) oder Beweidung durch Schafe und Ziegen erlaubt; Mahd- und Mulchverbot vom 01.04. bis 01.09.

Stufe 1 (1 % der AF)

Auszahlungshöhe 2023:                               1.690 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                           1.300 €/ha

Stufe 2 (größer 1 % bis 2 %)

Auszahlungshöhe 2023:                               650 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                           500 €/ha

Stufe 3 (größer 2 % der AF)

Auszahlungshöhe 2023:                               390 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                           300 €/ha

1b Blühflächen und -streifen auf nicht-produktivem Ackerland

Die Form- und Größenvorgaben für Blühstreifen (ÖR 1 und c) werden ab 2024 verringert. Eine Differenzierung zwischen Flächen und Streifen sowie die derzeit gültigen Mindest- und Maximalbreiten fallen weg. Künftig gilt, dass Blühstreifen und -flächen jeweils eine Höchstgröße von drei Hektar und eine Mindestbreite von fünf Metern haben müssen. Ab dem 01.09. ist Bearbeitung für eine Ernte im Folgejahr erlaubt; Aussaat mit vorgegebenen Saatgutmischungen bis zum 15.05. erforderlich; Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln untersagt.

Auszahlungshöhe 2023:                               195 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                           200 €/ha

1c Blühflächen und -streifen in Dauerkulturen

Größe max. 1 ha; Aussaat bis 15.05. mit vorgegebener Saatgutmischung erforderlich; Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln untersagt.

Auszahlungshöhe 2023:                               195 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                           200 €/ha

1d Altgrasstreifen oder -flächen in DGL

Mindestgröße 0,1 ha; dürfen max. 2 Jahre in Folge auf derselben Fläche verbleiben; Umfang mind. 10 % und max. 20 % der Fläche; Beweidung oder Schnittnutzung ab 01.09. erlaubt; Mahd- und Mulchverbot vom 01.04. bis 15.08.; Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln untersagt; wird für max. 6 % der DGL-Fläche bezahlt 

Anteil am gesamten DGL (max. 6 %)

Plan-Werte 2024 bis 2026 bezogen auf

Maßnahmenfläche DGL

Gesamtfläche DGL

Stufe 1:               1 %

900 €/ha/a

9 €/ha/a

Stufe 2: weitere 2 %

400 €/ha/a

8 €/ha/a

Stufe 3: weitere 3 %

200 €/ha/a

6 €/ha/a

Die Auszahlungshöhe für 2023 lag für Stufe 1 bei 1.170 €/ha, für Stufe 2 bei 520 €/ha und für Stufe 3 bei 260 €/ha bzw. umgelegt auf das gesamte DGL bei 11,7 €/ha, 10,40 €/ha und 7,8 €/ha.

 

2 Vielfältige Kulturen im Ackerbau

auf förderfähigem Ackerland mind. 5 Hauptkulturen im Umfang von mind. 10% und max. 30%; mind. 10% Leguminosen; max. 66% Getreide (ohne Silomais (NC 411)); Winter- und Sommerformen zählen als eigene Kulturen; Kulturgruppenbildung möglich.

Auszahlungshöhe 2023:                               58,50 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                           60 €/ha

3 Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und DGL

Größe des Agrofrostsystems mind. 2% und max. 35% einer Acker- oder DGL-Fläche; durchgängige Bestockung mit mind. 2 Gehölzstreifen (Breite: 3 - 25 m); Abstand zwischen Gehölzstreifen 20 - 100 m und zum Feldrand; Holzernte nur Dezember bis Februar.

Auszahlungshöhe 2023:                               78 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                          200 €/ha

4 Extensivierung des gesamten DGL des Betriebes

betriebszweigbezogen; mind. 0,3 bis max. 1,4 RGV/ha DGL im Antragsjahr; bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst; Pflanzenschutzmitteleinsatz untersagt; Wirtschaftsdünger der RGV erlaubt; Pflugverbot im Antragsjahr.

Auszahlungshöhe 2023:                              149,50 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                          100 €/ha

5 Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von DGL

einzelflächenbezogen; Nachweis von mind. 4 regionalen Kennarten.

Auszahlungshöhe 2023:                               312 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                           240, 225, 210 €/ha

6 Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz auf Ackerland oder Dauerkulturen

Stufe 1: Sommergetreide, Mais, Eiweißpflanzen einschl. Gemenge außer Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse: kein PS vom 01.01. bis 31.08.;

Stufe 2: Feldgras, Grünfutter, Futterleguminosen: kein PS vom 01.01. bis 15.11. (letztes Antragsjahr bei Bodenbearbeitung verkürzt auf 31.08.); Dauerkulturen: kein PS vom 01.01. bis 15.11.;

Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die

a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind.

Stufe 1

Auszahlungshöhe 2023:                                169 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                            150 €/ha

Stufe 2

Auszahlungshöhe 2023:                               65 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                           50 €/ha

7 Schutzzielorientierte Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten

einzelflächenbezogen; Maßnahmen zur Entwässerung, Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen oder Auffüllung, Aufschüttung oder Abgrabung sind untersagt.

Auszahlungshöhe 2023:                               52 €/ha

Plan-Werte 2024 bis 2026:                           40 €/ha

Bundesanzeiger: Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die im Rahmender Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, vom 8. Dezember 2023

Download der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) aktualisiert:
https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/GAPDZV.pdf

Anpassung der Öko-Regelungen ab 2024

Zum Antragsjahr 2024 wurden kurzfristig Anpassungen bei der Ausgestaltung der Öko-Regelungen vorgenommen. Die Änderungen sind der nachfolgenden Mitteilung des BMEL zu entnehmen

Download: Anpassung-Ökoregelungen 2024.pdf

 

 

 

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der 2. Säule

Auch bei den AUKM der 2. Säule wird es eine Vielzahl von Veränderungen gegenüber der noch laufenden GAP geben. Diese werden sobald die Richtlinien erarbeitet und bestätigt sind, vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz veröffentlicht und ggfs. durch Merkblätter verständlich erläutert. Auch hierzu werden an dieser Stelle Übersichten bereitgestellt.

Download AUKM-Förderprogramme (Stand 12.02.2024): FP_MV.pdf

Download BLE/BZL-Heft: GAP kompakt 2023.pdf

Merkblatt zur Änderung einer bewilligten Verpflichtung im Rahmen der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen der 2. Säule: MV23ELER_MBLT_AUKM.pdf

Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen: Regio-Saatgutliste_fuer Acker_GAP_2023.pdf

 

FP AUKM-Bezeichnung MV Prämie*  Richtlinie Merkblatt
530 Dauerhafte Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland 1.300 download download
531 Moorschonende Stauhaltung (30/10 cm unter Flur) 150/450 download download
535 Anbau von Paludikulturen 450 download download
521 Gewässerschutzstreifen 704 download download
527 Umweltschonender Obst- und Gemüsebau   download download
     Obstbau 54-561    
     Gemüsebau 68-396    
532 Erosionsschutzflächen 500 download download
533 Strip-Till- oder Direktsaatverfahren 65 download download
520 Vielfältige Kulturen im Ackerbau 60 download download
525 Extensive Dauergrünlandbewirtschaftung   download download
VVa    Extensives DGL (§ 6.2) 220    
VVc    Extrem nasse GL-Standorte und
   Nasswiesen-Paludikulturen (§ 6.4)
470    
VVd    Feucht- und Nassgrünland (§ 6.5) 360    
VVe    Wiesenbrüterschutz (§ 6.6) 360    
VVf    Magerrasenland und Heiden (§ 6.7) 360    
VVg    Renaturierungsgrünland (§ 6.8) 430    
Insel    Erschwernisse durch Insellage (§ 6.9) 80    
Präd.    Schutz vor Prädatoren (§ 6.10) 50    
526 Salzgrasland und in Küstenvogelbrutgebieten (§ 6.3) 360 download download
523 Getreide mit doppeltem Reihenabstand 600 download download
522 Mehrjährige Blühflächen 800 download download
524 Pufferstreifen an gesetzl. geschützten Biotopen, Alleen und Waldrändern 325 download download
528 Einführung / Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus   download download
     Ackerfläche
   (Einführung/Beibehaltung)
350/284    
     Dauergrünland
   (Einführung/Beibehaltung)
425/284    
     Gemüsebau
   (Einführung/Beibehaltung)
490/630    
     Dauerkulturen
   (Einführung/Beibehaltung)
1.300/850    
508 Einführung / Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus (alt)
    download
509 Sommerweide     download
534 Natura 2000-Ausgleich für die Landwirtschaft   download download
     Erhalt Grünland-Lebensraumtypen
   (LRT)
200    
     Erhalt von Wiesenbrüterhabitaten 200    
     Schutz von LRT und Arten vor PSM
   und Nährstoffeintrag auf AL
200    
     Erhaltung nährstoffempfindlicher LRT
   und Arten AL
200    
     Erhaltung nährstoffempfindlicher LRT
   und Arten DGL
200    
     Erhaltung von Nahrungshabitaten für
   Vögel und Fledermäuse
90    
536 Verzicht Anwendung bestimmter PSM gemäß PflSchAnwV   download download
     produktiv genutzte AF 382    
     produktiv genutzte DK 1.527    
     * in €/ha      

 

Kombinierbarkeit

Da es nun in der 1. und 2. Säule AUKMs gibt, bestehen durchaus vielfältige Kombinationsmöglichkeiten, auf ein und derselben Fläche mehrere Maßnahmen durchzuführen. Da auch weiterhin das Doppelförderverbot gilt (gleiche Auflagen in AUKMs dürfen nicht zweimal gefördert werden), kommt es zu entsprechenden Kürzungen der Prämienzahlungen bei den AUKMs der 2. Säule. Zur Verwaltungsvereinfachung ist vorgesehen, zwei Abzugsbeträge (150 €/ha AF und 30 €/ha DGL) zu verwenden.

Den derzeitigen Stand der Kombinationsmöglichkeiten (mit/ohne Abzug) finden Sie in den nachfolgenden Tabellen:

Download Kombinationen ÖR X ÖR (Stand 18.04.2023): Kombi ÖRxÖR.bmp

Download Kombinationen ÖR X AUKM (Stand 18.04.2023): Kombi ÖRxAUKM.bmp

Download Kombinationen ÖR X AUKM der zurückliegenden Förderperiode (Stand 18.04.2023): Kombi ÖRxalteAUKM.bmp

Download Kombinationen AUKM X AUKM (Stand 18.04.2023): Kombi AUKMxAUKM.bmp

 

Regionalsaatgut MV

Bei Kompensations- und Umweltmaßnahmen können durch gebietsfremde Pflanzen sowie vom Menschen selektierte Kulturformen einheimischer Arten auf die inner- und zwischenartliche Diversität der Landschaft negative Einflüsse entstehen. Um dies möglichst zu verhindern, wurde das Regiosaatgut- und Regiopflanzgut-Konzept entwickelt, um den Einsatz von Wildpflanzenarten in ihrer gesamten genetischen Vielfalt zu fördern. Es stellt einen Kompromiss zwischen der Praxis der Pflanzenverwendung und der aus Sicht des Natur- und Artenschutzes wünschenswerten Verwendung von kleinräumiger gewonnenem Wildpflanzenmaterial dar. Die Grundlagen hierfür bilden die Einteilung der Bundesrepublik Deutschlands in Herkunftsregionen sowie ein kriterienbasiertes Verfahren zur Auswahl von geeigneten Arten. Bei Fragen oder Auskünften zum Kartendienst oder zum Artenfilter wenden Sie sich bitte an die folgende Adresse: regiosaat@umwelt.uni-hannover.de.

In den Blühmischungen für die ÖR 1b und 1 c müssen mindestens 10 Arten der Gruppe A oder mindestens 5 Arten der Gruppe A und 5 Arten der Gruppe B enthalten sein.

Weitere Details zu den Blühmischungen finden sich in der Anlage 5 Pkt. 1.2 der beigefügten Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV).

Download der Ursprungsgebiete und Produktionsräume in Deutschland: Regionalsaatgut_Herkunftsregionen.pdf

Anhang: Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen

Gruppe A:

überwiegend einjährige und kurzlebige Arten

Gruppe B:

überwiegend ausdauernde Arten

Saatgut

Folgende Herkunftsregionen werden berücksichtigt:

 

3 = Nordostdeutsches Tiefland

 

4 = Ostdeutsches Tiefland

 

22 = Uckermark mit Odertal

Quelle:

LUNG Güstrow, 210a, A. Abdank, 12.12.2022

Download als Excel-Datei: Artenliste_GAP_2023_Regiosaatgut.xlsx

Download Artenliste einjährige und kurzlebige Arten (Gruppe A): Artenliste_Gruppe A.pdf

Download Artenliste überwiegend ausdauernder Arten (Gruppe B): Artenliste_Gruppe B.pdf