URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

25. Januar 2022 ( *1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 und 108 AEUV – Bilaterales Investitionsschutzabkommen – Schiedsklausel – Rumänien – Beitritt zur Europäischen Union – Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitritt – Schiedsspruch, mit dem die Zahlung einer Entschädigung nach dem Beitritt zuerkannt wird – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem erklärt wird, dass diese Zahlung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, und ihre Rückforderung angeordnet wird – Zuständigkeit der Kommission – Zeitliche Anwendbarkeit des Unionsrechts – Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Empfänger den Anspruch auf die Beihilfe erwirbt – Art. 19 EUV – Art. 267 und 344 AEUV – Autonomie des Unionsrechts“

In der Rechtssache C‑638/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. August 2019,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch D. Klebs, R. Kanitz und J. Möller als Bevollmächtigte,

Republik Lettland, vertreten durch K. Pommere als Bevollmächtigte,

Republik Polen, vertreten durch D. Lutostańska, B. Majczyna und M. Rzotkiewicz als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

European Food SA mit Sitz in Drăgăneşti (Rumänien),

Starmill SRL mit Sitz in Drăgăneşti,

Multipack SRL mit Sitz in Drăgăneşti,

Scandic Distilleries SA mit Sitz in Oradea (Rumänien),

Ioan Micula, wohnhaft in Oradea,

vertreten durch Rechtsanwalt K. Struckmann, G. Forwood, Avocat, und A. Kadri, Solicitor,

Viorel Micula, wohnhaft in Oradea,

European Drinks SA mit Sitz in Ştei (Rumänien),

Rieni Drinks SA mit Sitz in Rieni (Rumänien),

Transilvania General Import-Export SRL mit Sitz in Oradea,

West Leasing SRL, vormals West Leasing International SRL, mit Sitz in Păntășești (Rumänien),

vertreten durch J. Derenne, D. Vallindas und O. Popescu, Avocats,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch S. Centeno Huerta, dann durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

Ungarn,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan (Berichterstatter), S. Rodin und I. Jarukaitis, der Richter M. Ilešič, F. Biltgen und N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi und des Richters A. Kumin,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2021,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 2021

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:423), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) – Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

2

Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Königreich Spanien ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Rechtlicher Rahmen

ICSID-Übereinkommen

3

Das am 18. März 1965 in Washington geschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden: ICSID-Übereinkommen), das für Rumänien am 12. Oktober 1975 in Kraft trat, bestimmt in Art. 53 Abs. 1:

„Der Schiedsspruch ist für die Partei bindend und unterliegt keiner Berufung und auch keinen anderen Rechtsmitteln als denen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Jede Partei hat den Schiedsspruch genau zu befolgen …“

4

Art. 54 Abs. 1 des ICSID-Übereinkommens bestimmt:

„Jeder Vertragsstaat erkennt jeden im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Schiedsspruch als bindend an und sorgt für die Vollstreckung der darin auferlegten finanziellen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet, als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner innerstaatlichen Gerichte. …“

Europa-Abkommen

5

Das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, das mit dem Beschluss 94/907/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. 1994, L 357, S. 2, im Folgenden: Europa-Abkommen) im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen und genehmigt wurde, sah in Art. 64 Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

iii)

staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)   Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln [101, 102 und 107 AEUV] ergeben.“

6

Gemäß den Art. 69 und 71 des Europa-Abkommens war Rumänien verpflichtet, seine nationalen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen.

BIT

7

Das am 29. Mai 2002 zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der rumänischen Regierung geschlossene und am 1. Juli 2003 in Kraft getretene bilaterale Investitionsschutzabkommen zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Investitionen (im Folgenden: BIT) sieht in Art. 2 Abs. 3 vor:

„Jede Vertragspartei gewährleistet jederzeit eine faire und gerechte Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und behindert die Verwaltung, Leitung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung der genannten Investitionen durch diese Investoren nicht durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen.“

8

Art. 7 des BIT sieht vor, dass Streitigkeiten zwischen den Investoren und den Unterzeichnerländern u. a. durch ein Schiedsgericht beigelegt werden, das das ICSID-Übereinkommen anwendet (im Folgenden: Schiedsklausel).

Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und Beitrittsakte

9

Gemäß dem am 25. April 2005 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. 2005, L 157, S. 11) trat Rumänien am 1. Januar 2007 der Europäischen Union bei.

10

Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203, im Folgenden: Beitrittsakte) bestimmt:

„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe … für … Rumänien verbindlich und gelten in [diesem Staat] nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“

11

Anhang V der Beitrittsakte enthält einen Abschnitt 2 („Wettbewerbspolitik“), der in seinen Nrn. 1 und 5 spezielle Bestimmungen für Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen enthält, die in Rumänien vor dem Tag des Beitritts zur Union eingeführt wurden und auch nach diesem Tag noch anwendbar sind.

Verordnung Nr. 659/1999

12

Art. 6 („Förmliches Prüfverfahren“) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 1999, L 83, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 (ABl. 2013, L 204, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 659/1999) sah in Abs. 1 vor:

„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem [Binnenmarkt]. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. …“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

13

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie aus den Rn. 1 bis 42 des angefochtenen Urteils hervorgeht, kann wie folgt zusammengefasst werden.

14

Am 2. Oktober 1998 erließ Rumänien die Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/1998 (im Folgenden: EGO 24), mit der bestimmten Investoren in benachteiligten Gebieten, die eine Dauerinvestor-Bescheinigung erhalten hatten, eine Reihe von steuerlichen Investitionsanreizen gewährt wurde, u. a. Vergünstigungen wie die Freistellung von der Entrichtung von Zöllen und Mehrwertsteuer auf Maschinen, die Erstattung von Zöllen auf Rohstoffe oder die Freistellung von der Entrichtung der Körperschaftsteuer für den Zeitraum, in dem das betreffende Gebiet als „benachteiligtes Gebiet“ eingestuft wird.

15

Mit Entscheidung vom 25. März 1999 stufte die rumänische Regierung das Bergbaurevier Ștei-Nucet, Kreis Bihor (Rumänien), ab 1. April 1999 für zehn Jahre als benachteiligtes Gebiet ein.

16

Um der im Europa-Abkommen vorgesehenen Verpflichtung zur schrittweisen Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Unionsrecht nachzukommen, verabschiedete Rumänien 1999 das Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen, das am 1. Januar 2000 in Kraft trat. Dieses Gesetz verwendete dieselbe Definition der staatlichen Beihilfen wie Art. 64 des Europa-Abkommens und Art. 107 Abs. 1 AEUV. Außerdem setzte es den Consiliul Concurenţei (Rat für Wettbewerb, Rumänien) und das Oficiul Concurenței (Amt für Wettbewerb, Rumänien) als nationale Überwachungsbehörden für staatliche Beihilfen ein, die dafür zuständig waren, die Vereinbarkeit der von Rumänien an Unternehmen vergebenen staatlichen Beihilfen zu prüfen.

17

Mit seiner Entscheidung Nr. 244/2000 vom 15. Mai 2000 stellte der Rat für Wettbewerb fest, dass mehrere der aufgrund der EGO 24 angebotenen steuerlichen Anreize staatliche Beihilfen darstellten und deshalb aufzuheben seien.

18

Am 1. Juli 2000 wurde die EGO 24 durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 75/2000 (im Folgenden: EGO 75) geändert; dabei wurden die in Rede stehenden steuerlichen Anreize aufrechterhalten (im Folgenden zusammen: in Rede stehende steuerliche Anreizregelung).

19

Der Rat für Wettbewerb reichte bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) eine Klage ein, die er darauf stützte, dass seine Entscheidung Nr. 244/2000 trotz der Verabschiedung der EGO 75 nicht umgesetzt worden sei. Diese Klage wurde am 26. Januar 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die EGO 75 als Gesetzgebungsakt anzusehen sei und der Rat für Wettbewerb sie daher nicht nach dem Gesetz Nr. 143/1999 anfechten könne. Die Înalta Curte de Casație şi Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Februar 2002.

20

Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula, schwedische Staatsbürger mit Wohnsitz in Rumänien, sind die Mehrheitsaktionäre des Unternehmens European Food and Drinks Group, das im Bereich der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken in der Region Ştei-Nucet, Kreis Bihor, tätig ist. Zu diesem Unternehmen gehörten die European Food SA, die Starmill SRL, die Multipack SRL, die Scandic Distilleries SA, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing International SRL.

21

Auf der Grundlage von Dauerinvestor-Bescheinigungen, die European Food am 1. Juni 2000 sowie Starmill und Multipack am 17. Mai 2002 erhalten hatten, tätigten diese drei Unternehmen Investitionen im Bergbaurevier Ștei-Nucet.

22

Im Februar 2000 begannen die Gespräche über den Beitritt Rumäniens zur Union. In deren Rahmen stellte die Union im Gemeinsamen Standpunkt vom 21. November 2001 fest, dass es in Rumänien „eine Reihe alter wie auch neuer unvereinbarer Beihilferegelungen [gebe], die nicht an den Besitzstand angepasst worden [seien]“, darunter auch „nach der [in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung] gewährte Vergünstigungen“.

23

Am 26. August 2004 hob Rumänien alle nach der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gewährten Maßnahmen bis auf die Freistellung von der Entrichtung der Körperschaftsteuer auf und erläuterte dazu: „Um die Kriterien im Beihilferecht der Gemeinschaft zu erfüllen und auch um die Verhandlungen im Rahmen von Kapitel 6 (Wettbewerbspolitik) abzuschließen, sind alle Formen staatlicher Beihilfen im nationalen Recht, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich unvereinbar sind, zu beseitigen.“ Diese Aufhebung trat am 22. Februar 2005 in Kraft.

24

Am 28. Juli 2005 beantragten Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula, European Food, Starmill und Multipack (im Folgenden: Schiedskläger) gemäß Art. 7 des BIT die Einsetzung eines Schiedsgerichts, um Ersatz des Schadens zu erlangen, der durch die Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung entstanden sei.

25

Am 1. Januar 2007 trat Rumänien der Union bei.

26

Mit Entscheidung vom 24. September 2008 erklärte das Schiedsgericht die Schiedsklage für zulässig.

27

In seinem Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) befand das Schiedsgericht, dass Rumänien dadurch, dass es die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung vor dem 1. April 2009 aufgehoben habe, das berechtigte Vertrauen der Schiedskläger auf ein Fortbestehen dieser Anreize in wesentlich unveränderter Form bis einschließlich 31. März 2009 verletzt habe. Rumänien habe auch nicht transparent gehandelt, weil es die Schiedskläger nicht rechtzeitig davon unterrichtet habe, und habe keine faire und gleiche Behandlung der Investitionen der Schiedskläger im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des BIT sichergestellt. Deshalb verurteilte das Schiedsgericht Rumänien, an die Schiedskläger Schadensersatz in Höhe von 791882452 rumänischen Lei (RON) (rund 178 Mio. Euro) zu zahlen. Bei der Festsetzung dieses Betrags wurden hauptsächlich die Schäden berücksichtigt, die den Schiedsklägern im Zeitraum vom 22. Februar 2005 bis 31. März 2009 entstanden sein sollen.

28

Am 31. Januar 2014 teilten die Kommissionsdienststellen den rumänischen Behörden mit, dass jegliche Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs als eine neue staatliche Beihilfe angesehen würde und bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müsse.

29

Am 20. Februar 2014 teilten die rumänischen Behörden den Kommissionsdienststellen mit, dass sie einen Teil des den Schiedsklägern vom Schiedsgericht zugesprochenen Betrags durch Verrechnung mit den Abgaben und Steuern gezahlt hätten, die European Food den rumänischen Behörden geschuldet habe.

30

Am 26. Mai 2014 erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 3192 final, mit dem Rumänien verpflichtet wurde, sofort alle Maßnahmen auszusetzen, die zur Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führen könnten, weil dies eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen würde, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt gefasst habe.

31

Am 1. Oktober 2014 setzte die Kommission Rumänien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die Anfang 2014 erfolgte teilweise Vollstreckung des Schiedsspruchs durch Rumänien sowie in Bezug auf jede spätere Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

32

Am 29. Mai 2015 überwiesen die rumänischen Behörden den Restbetrag der nach dem Schiedsspruch geschuldeten Summe und stellten daher fest, diesen Schiedsspruch vollständig umgesetzt zu haben.

33

Am 30. März 2015 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Nach Art. 1 dieses Beschlusses stellt die Zahlung der Entschädigung, die der Schiedsspruch der aus Herrn Ioan Micula, Herrn Viorel Micula, European Food, Starmill, Multipack, European Drinks, Rieni Drinks, Scandic Distilleries, Transilvania General Import-Export und West Leasing International bestehenden wirtschaftlichen Einheit zugesprochen hatte, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Art. 2 dieses Beschlusses verpflichtet Rumänien, die in Art. 1 des Beschlusses genannte unvereinbare Beihilfe nicht auszuzahlen und diejenigen Beihilfen zurückzufordern, die bereits an Unternehmen dieser wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, wie auch an diese Unternehmen ausgezahlte Beihilfen, die der Kommission nicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zur Kenntnis gebracht wurden oder die nach dem Datum dieses Beschlusses ausgezahlt wurden.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

34

Mit Klageschriften, die am 6., 30. und 28. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben European Food, Starmill, Multipack und Scandic Distilleries in der Rechtssache T‑624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T‑694/15 und Herr Viorel Micula, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing International in der Rechtssache T‑704/15 jeweils Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Das Gericht ließ das Königreich Spanien sowie Ungarn als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu. Gemäß Art. 68 seiner Verfahrensordnung verband das Gericht diese drei Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung.

35

Das Gericht stellte fest, dass die Kläger zur Stützung ihrer Klagen sieben Klagegründe geltend machten: Sie rügten die Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses sowie einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen Art. 351 AEUV und allgemeine Rechtsgrundsätze (erster Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV (zweiter Klagegrund), eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (dritter Klagegrund), eine fehlerhafte Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt (vierter Klagegrund), eine fehlerhafte Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe und einen Begründungsmangel (fünfter Klagegrund), einen Rechtsfehler hinsichtlich der Rückforderung der Beihilfe (sechster Klagegrund) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (siebter Klagegrund).

36

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 statt, mit denen zum einen die Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV gerügt und zum anderen geltend gemacht wurde, dass durch die Zahlung der Entschädigung kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft werde, da der angebliche Vorteil vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei. In den Rn. 59 bis 93 des angefochtenen Urteils entschied das Gericht im Wesentlichen, dass die Kommission durch den Erlass des streitigen Beschlusses die ihr nach Art. 108 AEUV und der Verordnung Nr. 659/1999 zustehenden Befugnisse rückwirkend in Bezug auf einen Sachverhalt ausgeübt habe, der diesem Beitritt vorausgegangen sei. Daher habe die Kommission die in Rede stehende Maßnahme – nämlich nach dem streitigen Beschluss die Zahlung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Entschädigung als Ersatz für den Schaden, der den Schiedsklägern wegen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung durch Rumänien entstanden sein soll – nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufen können.

37

Darüber hinaus gab das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 sowie dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 statt, die im Wesentlichen die fehlerhafte rechtliche Einstufung des Schiedsspruchs im Hinblick auf die Begriffe „Vorteil“ und „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV betrafen. Insoweit befand das Gericht in den Rn. 98 bis 111 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen, dass der streitige Beschluss mangels Anwendbarkeit des Unionsrechts in zeitlicher Hinsicht und mangels Zuständigkeit der Kommission nach Art. 108 AEUV und der Verordnung Nr. 659/1999 rechtswidrig sei, soweit er die zugesprochene Entschädigung als „Vorteil“ und staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, zumindest im Hinblick auf den Zeitraum, der dem Inkrafttreten des Unionsrechts in Rumänien vorausgegangen sei.

38

Folglich erklärte das Gericht den streitigen Beschluss insgesamt für nichtig, ohne die anderen Teile dieser Klagegründe oder die übrigen Klagegründe zu prüfen.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

39

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 sowie den ersten und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 zurückzuweisen;

die verbundenen Rechtssachen T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15 zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

40

European Food, Starmill, Multipack, Scandic Distilleries und Herr Ioan Micula (im Folgenden zusammen: European Food u. a.) beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, die Sachen an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission und den Streithelfern ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von European Food u. a. im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

41

Herr Viorel Micula, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing (im Folgenden zusammen: Viorel Micula u. a.) beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑704/15 stattzugeben und dementsprechend den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, die Sachen an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Viorel Micula u. a. im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen;

dem Königreich Spanien und Ungarn ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

42

Das Königreich Spanien beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise, dem Rechtsmittel stattzugeben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

43

Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Königreich Spanien,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage als unzulässig abzuweisen;

European Food u. a. und Viorel Micula u. a. die Kosten aufzuerlegen.

44

Die Kommission beantragt, dem Anschlussrechtsmittel stattzugeben.

45

European Food u. a. und Viorel Micula u. a. beantragen, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen, sowie zum einen, dem Königreich Spanien, der Kommission und den Streithelferinnen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel aufzuerlegen, und zum anderen, dem Königreich Spanien die Kosten von European Food u. a. sowie von Viorel Micula u. a. im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel aufzuerlegen.

46

Mit Schreiben vom 25. November bzw. vom 5. Dezember 2019 haben die Republik Polen und die Republik Lettland beantragt, gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

47

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. bzw. vom 9. Januar 2020 sind die Republik Polen und die Republik Lettland zur Streithilfe zugelassen worden, wobei der letztgenannte Mitgliedstaat gemäß Art. 129 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nur zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung, sollte eine solche stattfinden, zugelassen worden ist, da sein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung bezeichneten Frist gestellt worden ist.

48

Mit Schreiben vom 17. März 2020 haben European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. beantragt, das Königreich Spanien als Partei des vorliegenden Verfahrens auszuschließen und damit die von diesem Mitgliedstaat eingereichte Rechtsmittelbeantwortung außer Acht zu lassen. Zur Stützung dieses Antrags tragen sie vor, das Königreich Spanien sei auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet, ein berechtigtes Interesse darzutun, um dem Verfahren vor dem Gericht beizutreten. Nach Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müsse jedoch jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels haben, um Partei des Rechtsmittelverfahrens sein zu können. Diese Voraussetzung, die mit der Neufassung der Verfahrensordnung im Jahr 2012 eingeführt worden sei, müsse auch für die Mitgliedstaaten gelten.

49

Mit Schreiben vom 29. März 2020 hat die Kanzlei des Gerichtshofs im Anschluss an die vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts getroffene Entscheidung diese Parteien von der Ablehnung ihres Antrags in Kenntnis gesetzt und dies damit begründet, dass das Königreich Spanien, das im ersten Rechtszug als Mitgliedstaat gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Streithilfe zugelassen worden sei, von Rechts wegen Partei des Rechtsmittels sei.

50

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

51

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Januar 2021 ist dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 129 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zur Streithilfe zugelassen worden, um in der mündlichen Verhandlung, sollte eine solche stattfinden, Stellung zu nehmen, da sein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung bezeichneten Frist gestellt worden ist.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

52

Mit Schriftsätzen, die am 12. bzw. 14. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Zur Begründung ihres Antrags machen sie im Wesentlichen geltend, dass sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts in zwei Punkten nicht einverstanden seien.

53

Erstens beurteile der Generalanwalt in Nr. 138 seiner Schlussanträge fehlerhaft, welche Folgen sich für die Antwort auf den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T-694/15 aus dem Rechtsfehler ergäben, den das Gericht seiner Ansicht nach begangen hat, als es entschieden habe, dass die angebliche staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung unter Verstoß gegen das BIT gewährt worden sei. Dieser Rechtsfehler rechtfertige zwar die Aufhebung des angefochtenen Urteils, da sich der Anspruch auf Erhalt dieser Beihilfe nicht aus der Aufhebung, sondern aus einem Schiedsspruch ergebe, der nach dem Beitritt Rumäniens zur Union ergangen sei. Gleichwohl sei dem ersten Teil dieses zweiten Klagegrundes entgegen dem Vorschlag des Generalanwalts stattzugeben, da der Kommission darin vorgeworfen werde, im streitigen Beschluss die Auffassung vertreten zu haben, dass sich die in Rede stehende staatliche Beihilfe nicht aus dem Schiedsspruch ergebe, sondern aus der Zahlung der durch diesen Schiedsspruch zugesprochenen Entschädigung, obwohl die Zahlung eines auf dieser Grundlage zuerkannten Betrags gegenüber dem Schiedsspruch keinen zusätzlichen Vorteil verschaffe. Die genaue Bestimmung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfemaßnahme sei ebenfalls eine entscheidende Frage, die im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 behandelt worden sei, so dass der Gerichtshof, sollte er den Überlegungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen folgen, die Prüfung dieser Frage an das Gericht zurückverweisen müsste.

54

Zweitens gehe der Generalanwalt in Nr. 135 seiner Schlussanträge zu Unrecht davon aus, dass jede Maßnahme, die nach der Verkündung des Schiedsspruchs bei dessen Umsetzung durch Rumänien getroffen werde, eine staatliche Beihilfe darstellen könne. Nur dieser Schiedsspruch könne nämlich zur Gewährung einer solchen Beihilfe führen, da sich nach Art. 53 des ICSID-Übereinkommens die Verpflichtung Rumäniens zur Zahlung der Entschädigung aus diesem Schiedsspruch ergebe, ohne dass die rumänischen Behörden zusätzliche administrative oder gerichtliche Schritte unternehmen müssten. Insbesondere stelle das Verfahren zur Anerkennung des Schiedsspruchs eine bloße Verwaltungsformalität nur für den Fall dar, dass dieser Staat diesen Schiedsspruch nicht beachte.

55

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Zum anderen stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Allerdings kann der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist.

58

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er nach dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor ihm über alle für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache erforderlichen Angaben verfügt. Im Übrigen lassen die von European Food u. a. sowie von Viorel Micula u. a. gestellten Anträge auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens keine neue Tatsache erkennen, die für die vom Gerichtshof in dieser Rechtssache zu erlassene Entscheidung von Bedeutung ist.

59

Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen.

Zum Rechtsmittel

60

Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Streithelferinnen, stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

61

Mit dem aus zwei Teilen bestehenden ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nicht zuständig gewesen sei. Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 108 AEUV, der hilfsweise geltend gemachte zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf einen Verstoß gegen Anhang V Kapitel 2 der Beitrittsakte.

62

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, rügt die Kommission, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass das Unionsrecht auf die durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung nicht anwendbar sei. Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 2 der Beitrittsakte und die Vorschriften über die Anwendung des Unionsrechts in zeitlicher Hinsicht, der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der hilfsweise geltend gemacht wird, betrifft den Verstoß gegen das Europa-Abkommen.

63

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund bringt die Kommission vor, das Gericht habe den Begriff des Vorteils falsch ausgelegt und es versäumt, sämtliche Gründe des streitigen Beschlusses zu prüfen, als es befunden habe, dass die in Rede stehende Entschädigung keinen solchen Vorteil darstelle.

64

Zunächst sind der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund zusammen zu prüfen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

65

European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. machen geltend, dass das Vorbringen zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und beider Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes aus mehreren Gründen unzulässig sei oder gar ins Leere gehe.

66

Erstens handele es sich bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die in Rede stehende staatliche Beihilfe gewährt worden sei, die im Wesentlichen den Gegenstand des jeweiligen ersten Teils des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes bilde, um eine Tatsachenfeststellung. Sie könne daher nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein. Das Gericht habe nämlich verbindlich festgestellt, dass der Schiedsspruch den Zweck verfolgt habe, die Schiedskläger wegen eines Ereignisses zu entschädigen, das vor dem Beitritt Rumäniens zur Union eingetreten sei, nämlich die Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung durch diesen Staat unter Verstoß gegen das BIT, und dass dieser Schiedsspruch nach dem Beitritt keinerlei Wirkung entfaltet habe. Da das Gericht somit in tatsächlicher Hinsicht festgestellt habe, dass die Zahlung der Entschädigung lediglich die Erfüllung eines älteren Anspruchs darstelle, könne diese Zahlung keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, was ausreiche, um die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu rechtfertigen.

67

Darüber hinaus ist nach Ansicht von European Food u. a. das Vorbringen der Kommission zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe nicht hinreichend genau. Insbesondere werde im Rechtsmittel nicht näher ausgeführt, welche Gründe des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft seien. Das Rechtsmittel lege auch nicht dar, inwiefern dieses Urteil die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch auslege oder anwende und gebe ferner nicht an, welche Tatsachen angeblich falsch gewürdigt worden seien.

68

Zweitens sei aufgrund dessen, dass die im streitigen Beschluss identifizierte staatliche Beihilfe weder in dem Anspruch auf die in Rede stehende Entschädigung noch in dem Schiedsspruch selbst, sondern in der Zahlung dieser Entschädigung bestehe, die lange nach dem Beitritt Rumäniens zur Union erfolgt sei, das Vorbringen der Kommission als ins Leere gehend zurückzuweisen, mit dem sie insbesondere zur Stützung des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend mache, dass sie für die Prüfung einer Maßnahme zuständig sei, die eine vor dem Beitritt gewährte staatliche Beihilfe darstellen könnte. Gleiches gelte für die Ausführungen der Kommission zur Stützung des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes, wonach sich die in Rede stehende staatliche Beihilfe aus der Umwandlung dieses Schiedsspruchs in einen vollstreckbaren Titel oder aus der Verkündung des Schiedsspruchs ergebe. Folgte man diesem Vorbringen, hätte die Kommission in diesem Beschluss nämlich zu Unrecht festgestellt, dass die Beihilfe durch die Zahlung der Entschädigung gewährt worden sei. Jeder Versuch der Kommission, die Begründung des Beschlusses nachträglich zu ändern oder zu ergänzen, sei aber unzulässig.

69

Drittens sei das Vorbringen, mit dem sich die Kommission zur Stützung des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes auf einen Verstoß gegen das Europa-Abkommen berufe, als unzulässig oder ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum einen räume die Kommission mit diesem Vorbringen nämlich zwangsläufig ein, dass das Gericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass jegliche etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe im vorliegenden Fall vor dem Beitritt Rumäniens zur Union stattgefunden habe, was im Widerspruch zum Wortlaut des streitigen Beschlusses stehe. Zum anderen könne sich die Kommission im Stadium des vorliegenden Rechtsmittels nicht auf das Europa-Abkommen stützen, da der Beschluss auf der Grundlage der Art. 107 und 108 AEUV erlassen worden sei. Der Unionsrichter dürfe nämlich die in dem Beschluss herangezogene Rechtsgrundlage nicht durch eine andere Rechtsgrundlage ersetzen.

70

Die Kommission hält den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und beide Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes für zulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof

71

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Dagegen ist, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, der Gerichtshof befugt, seine Kontrolle auszuüben, sofern das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat. Die Kontrollbefugnis des Gerichtshofs erstreckt sich insbesondere darauf, ob das Gericht bei seiner Tatsachenwürdigung die richtigen rechtlichen Kriterien angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Im vorliegenden Fall wird mit dem jeweils ersten Teil des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes die Frage aufgeworfen, ob in dem Fall, dass, wie hier, ein Schiedsspruch eine Entschädigung als Ersatz für den Schaden zuerkannt hat, der angeblich wegen der Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung unter Verstoß gegen das BIT entstanden sei, eine staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Entschädigung in Vollstreckung des Schiedsspruchs im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV „gewährt“ worden ist, wie die Kommission geltend macht, weil der Entschädigungsanspruch zu dem Zeitpunkt endgültig entstanden sei, an dem der Schiedsspruch im nationalen Recht vollstreckbar geworden sei, oder zum Zeitpunkt der Aufhebung, wie European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. vorbringen, da, wie das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden habe, der Entschädigungsanspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden sei.

74

Diese Frage stellt jedoch offensichtlich eine Rechtsfrage dar, da sie es erfordert, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV „gewährt“ worden ist, und zu prüfen, ob das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV richtig ausgelegt und angewandt hat; diese Frage bedingt ferner eine zutreffende rechtliche Einstufung der Tatsachen, um den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift „gewährt“ wurde.

75

Darüber hinaus ist zu der Behauptung, dass die Argumentation der Kommission in diesem Punkt ungenau sei, darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Im vorliegenden Fall genügt jedoch insoweit der Hinweis, dass die Kommission in ihrem Rechtsmittel angegeben hat, dass sie mit ihrem ersten und ihrem zweiten Rechtsmittelgrund die Rn. 66 bis 80 und 83 bis 88 des angefochtenen Urteils anfechte, und dass sie hierzu eine klare und detaillierte Argumentation entwickelt hat, die die Gründe darlegt, aus denen diese Randnummern ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaft sind.

77

Was zweitens die Rüge betrifft, die Kommission versuche mit ihrem Rechtsmittel den streitigen Beschluss in Bezug auf die Art der von ihm erfassten staatlichen Beihilfe zu ändern oder zu ergänzen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittelgrund nicht auf Nichtigerklärung des im ersten Rechtszug angefochtenen Beschlusses gerichtet sein muss, sondern auf Aufhebung des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, und dabei eine Argumentation zu umfassen hat, die darauf gerichtet ist, speziell den Rechtsfehler zu identifizieren, der diesem Urteil anhaften soll; andernfalls ist der Rechtsmittelgrund unzulässig. Mithin kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Im vorliegenden Fall zielt die Kommission, wie sich aus Rn. 73 des vorliegenden Urteils ergibt, mit ihrem Rechtsmittel, insbesondere mit dem jeweils ersten Teil ihres ersten und ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, darauf ab, die Gründe in Frage zu stellen, aus denen das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass die staatliche Beihilfe, um die es im streitigen Beschluss gehe, gewährt worden sei, als Rumänien unter angeblicher Verletzung des BIT die in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelungen aufgehoben habe, bevor es der Union beigetreten sei, so dass die Kommission für den Erlass dieses Beschlusses nach Art. 108 AEUV nicht zuständig gewesen sei.

79

Dieses Vorbringen, das die Gründe dieses Urteils betrifft, ist unabhängig von der Begründung des streitigen Beschlusses und insbesondere der genauen Konturen der Maßnahme, die die Kommission in diesem Beschluss als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen hat, im Stadium des Rechtsmittels zulässig.

80

Dagegen kann der Gerichtshof, da seine Befugnisse auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht über die Klagegründe und Argumente entscheiden, die das Gericht nicht geprüft hat, insbesondere diejenigen, die die Frage betreffen, ob die in Rede stehende Maßnahme in materieller Hinsicht eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

81

Schließlich ist drittens das Vorbringen zum Verstoß gegen das Europa-Abkommen, das Gegenstand des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist, nach der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als zulässig anzusehen. Die Kommission macht damit nämlich geltend, das Gericht habe in Rn. 87 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es unter Verstoß gegen die Art. 267 und 344 AEUV die Relevanz des Urteils vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), mit der Begründung verneint habe, dass das Schiedsgericht nicht verpflichtet gewesen sei, das Unionsrecht auf den dem Beitritt Rumäniens zur Union vorausgegangenen Sachverhalt anzuwenden, mit dem es befasst gewesen sei. Insoweit ist es unerheblich, dass dieses Vorbringen gegebenenfalls in keinem Zusammenhang mit den Feststellungen steht, die die Kommission in dem streitigen Beschluss getroffen hat, da dieser, wie in Rn. 77 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, nicht Gegenstand des Rechtsmittels ist.

82

Folglich sind der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und beide Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes zulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

– Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

83

Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 68 bis 80 und 86 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass der durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigungsanspruch der Schiedskläger von diesen am 22. Februar 2005, d. h. vor dem Beitritt Rumäniens zur Union, erworben worden sei, als Rumänien die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung aufgehoben habe, und dass mithin die Aufhebung dieser Regelung die in Rede stehende staatliche Beihilfemaßnahme darstelle, obwohl die Beihilfe in der Zahlung der Entschädigung nach dem Beitritt bestehe.

84

Daraus folge, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, der in der fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Gewährung einer staatlichen Beihilfe für die Zwecke der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Art. 108 AEUV bestehe. Aus diesem Fehler ergebe sich ein weiterer Rechtsfehler, der in einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung des Sachverhalts in Bezug auf die Maßnahme bestehe, mit der Rumänien die in Rede stehende angebliche staatliche Beihilfe gewährt habe.

85

Ob die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV zuständig sei, hänge davon ab, wann Rumänien die möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellende Maßnahme ergriffen habe. Insoweit ergebe sich aus der auf das Urteil vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke (C‑129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Vorhandensein eines Rechtstitels, auf dessen Grundlage die sofortige Zahlung einer Beihilfe verlangt werden könne, das rechtliche Kriterium für die Qualifizierung als staatliche Beihilfe darstelle.

86

Im vorliegenden Fall hätten die Schiedskläger den in Rede stehenden Entschädigungsanspruch aber erst erlangt, als der Schiedsspruch nach nationalem Recht vollstreckbar geworden sei. Der unbedingte Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes, der wegen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung zugesprochen worden sei, ergebe sich nämlich aus diesem Schiedsspruch in Verbindung mit dem nationalen Recht, das Rumänien zu dessen Vollstreckung verpflichte. Folglich sei die Zahlung dieser Entschädigung durch Rumänien, gleich ob sie freiwillig oder erzwungenermaßen erfolge, in dem streitigen Beschluss zu Recht als staatliche Beihilfe angesehen worden. Da die Beihilfe nach dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei, sei die Kommission somit für den Erlass des streitigen Beschlusses zuständig gewesen.

87

In jedem Fall sei zu berücksichtigen, dass es erforderlich sei, sicherzustellen, dass das in Art. 64 Abs. 1 Ziff. iii des Europa-Abkommens und in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Verbot staatlicher Beihilfen nicht durch eine Schiedsklausel in einem für die Mitgliedstaaten verbindlichen BIT umgangen werde. Das Gericht habe diesen Kontext im angefochtenen Urteil außer Acht gelassen.

88

European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. sind der Ansicht, das Gericht habe die Grundsätze betreffend den Zeitpunkt, zu dem staatliche Beihilfen gewährt werden, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergäben, richtig angewandt.

89

Aus dem Urteil vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke (C‑129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41), gehe nämlich hervor, dass als Zeitpunkt der Gewährung von staatlichen Beihilfen der Zeitpunkt gilt, in dem der Empfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf sie erwerbe. In Bezug auf Schadensersatz sei davon auszugehen, dass der Anspruch auf Schadensersatz mit dem Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses entstehe und jedes spätere Ereignis ein Begleitumstand sei und die Art oder den Wert der zum Zeitpunkt des Eintretens des schadensbegründenden Ereignisses begründeten Ansprüche nicht ändere.

90

Das Gericht habe daher in Rn. 75 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der durch den Schiedsspruch bestätigte Entschädigungsanspruch am 22. Februar 2005 entstanden sei, als Rumänien die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung unter Verstoß gegen das BIT aufgehoben habe, so dass die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV nicht zuständig gewesen sei. Damit habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Kommission fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die angebliche staatliche Beihilfe durch die Zahlung der durch diesen Schiedsspruch zugesprochenen Entschädigung gewährt worden sei.

91

Insbesondere sei es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Schiedsspruch in die nationale Rechtsordnung integriert worden sei. Dieser Schiedsspruch habe nämlich keine Rechte begründet, die nicht schon vor dem Beitritt Rumäniens zur Union bestanden hätten, da eine gerichtliche oder eine schiedsgerichtliche Entscheidung, mit der Ersatz für einen Schaden aus unerlaubter Handlung zugesprochen werde, keinen konstitutiven, sondern deklaratorischen Charakter in Bezug auf Rechte und Pflichten habe, die bei Begehung dieser unerlaubten Handlung entstanden seien. Außerdem sei Rumänien nach Art. 54 des ICSID-Übereinkommens verpflichtet, den Schiedsspruch unabhängig von seiner Stellung im rumänischen Verfahrensrecht anzuerkennen und zu vollstrecken.

92

Das Gericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Umsetzung des Schiedsspruchs nur die Vollstreckung eines am 22. Februar 2005 entstandenen Anspruchs darstelle, da weder dieser Schiedsspruch oder seine Registrierung in Rumänien oder seine spätere Vollstreckung gegen Rumänien den Schiedsklägern irgendeinen zusätzlichen Vorteil gegenüber den Ansprüchen verschaffe, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits innegehabt hätten.

93

Im Übrigen hätten die Schiedskläger einen Rechtsanspruch auf die Entschädigung, deren Zahlung im streitigen Beschluss als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei, nicht durch die Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung, sondern durch den Verstoß gegen das BIT durch Rumänien erworben. Das Schiedsgericht habe somit die Haftung Rumäniens für diesen Verstoß vor dem Beitritt dieses Staats zur Union endgültig feststellen können. Weder der Schiedsspruch noch die Berechnung der genauen Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes seien daher für die Bestimmung des Zeitpunkts maßgeblich, zu dem die Begünstigten den Rechtsanspruch auf die staatliche Beihilfe erwerben.

– Zum zweiten Rechtsmittelgrund

94

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 66, 67 sowie 80 bis 88 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Unionsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht auf die durch den Schiedsspruch zugesprochene Entschädigung anwendbar sei, weil alle Ereignisse, die diese Entschädigung begründet hätten, vor dem Beitritt Rumäniens zur Union eingetreten seien, gegen Art. 2 der Beitrittsakte in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom 12. September 2013, Kuso (C‑614/11, EU:C:2013:544, Rn. 25), ergebe, verstoßen. Nach dieser Rechtsprechung sei das Unionsrecht auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sei. Insbesondere gelte das Unionsrecht ab dem Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats für alle laufenden Sachverhalte.

95

Da jedoch im vorliegenden Fall das Schiedsverfahren zum Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union anhängig gewesen sei, stelle der Entscheidungsfindungsprozess des Schiedsgerichts einen zu diesem Zeitpunkt laufenden Sachverhalt dar. Im Übrigen hätten die Schiedskläger nach den Feststellungen dieses Gerichts den Schaden, dessen Ersatz sie begehrten, nach und nach im Zeitraum von 2005 bis 2011 erlitten.

96

Daraus ergebe sich, dass die Verkündung des Schiedsspruchs die Anwendung des Unionsrechts nach sich gezogen habe, da er Rechte begründet habe, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Union nicht bestanden hätten, und die Höhe der Entschädigung mittels einer komplexen wirtschaftlichen Bewertung ermittelt habe. Die Wirkungen dieses Schiedsspruchs stellten somit die künftigen Auswirkungen eines vor dem Beitritt entstandenen Sachverhalts dar. Der Schiedsspruch könne daher nicht als Anerkennung eines Anspruchs angesehen werden, der zu dem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem Rumänien die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung aufgehoben habe.

97

Die Aufhebung dieser Regelung und der Schiedsspruch seien vielmehr zwei verschiedene Rechtsakte: Der erste stelle die Einhaltung von Art. 64 Abs. 1 Ziff. iii des Europa-Abkommens sicher, und der zweite spreche eine Entschädigung wegen der Aufhebung einer mit dieser Bestimmung unvereinbaren staatlichen Beihilferegelung zu. Diese Situation sei vergleichbar mit der Situation, die in der Rechtssache geprüft worden sei, in der das Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C‑110/02, EU:C:2004:395), ergangen sei. Darin habe der Gerichtshof entschieden, dass es das Unionsrecht verbiete, eine Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werde, durch einen zweiten Rechtsakt zu umgehen, mit dem eine Entschädigung zum Ausgleich der Rückzahlungen gewährt werde, zu denen die Empfänger der staatlichen Beihilfe nach dieser Entscheidung verpflichtet seien.

98

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe jedenfalls dadurch, dass es befunden habe, das Unionsrecht sei in zeitlicher Hinsicht nicht auf die durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung anwendbar, gegen das Europa-Abkommen verstoßen, da dieses als Teil des Unionsrechts auf alle Ereignisse vor dem Beitritt, die zu dieser Entschädigung geführt hätten, anwendbar sei. Nach Art. 64 Abs. 1 Ziff. iii dieses Abkommens sei es Rumänien verboten gewesen, in der Zeit vor seinem Beitritt zur Union nicht genehmigte staatliche Beihilfen zu gewähren.

99

Dieser Fehler habe zu einem weiteren Rechtsfehler des Gerichts in Rn. 87 des angefochtenen Urteils geführt, wo es entschieden habe, dass sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache aus diesem Grund von dem Sachverhalt unterscheide, der zum Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), geführt habe. Das Schiedsgericht habe nämlich selbst anerkannt, dass das Europa-Abkommen zu den Rechtsvorschriften zähle, die es auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden habe. Die vorliegende Rechtssache stelle mithin einen Fall privater Schiedsgerichtsbarkeit dar, der an die Stelle des Gerichtssystems der Union trete, um Streitigkeiten auf dem Gebiet des Unionsrechts beizulegen. Folglich habe das Gericht gegen die Art. 267 und 344 AEUV verstoßen.

100

European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. machen geltend, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beruhe zur Gänze auf der unzutreffenden Behauptung, dass der Entschädigungsanspruch, der bei dem Verstoß gegen das BIT entstanden sei, nach dem Beitritt Rumäniens zur Union künftige Wirkungen entfalte.

101

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C‑321/97, EU:C:1999:307, Rn. 31), sowie vom 10. Januar 2006, Ynos (C‑302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36), ergebe sich, dass das Unionsrecht, insbesondere die Art. 107 und 108 AEUV, nicht für Beihilfemaßnahmen gelte, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden seien. Die begrenzten Umstände, unter denen die Kommission solche Beihilfemaßnahmen prüfen könne, ergäben sich nämlich aus den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten und nicht aus einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts.

102

Im vorliegenden Fall habe der Schiedsspruch aber keine Rechte begründet, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Union nicht bestanden hätten, sondern er sei als eine Erklärung dahin zu verstehen, dass vor diesem Beitritt bestehende Rechte verletzt worden seien. Die Zahlung der Entschädigung habe auch keine künftigen Auswirkungen gehabt, sondern habe nur die Vollstreckung des Entschädigungsanspruchs dargestellt, der durch den Schiedsspruch lediglich bestätigt und beziffert worden sei.

103

Der in Rede stehende Entschädigungsanspruch sei nämlich dadurch entstanden, dass Rumänien durch die Art und Weise, wie es vor seinem Beitritt zur Union die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung aufgehoben habe, gegen das BIT verstoßen habe. Alle für die Feststellung der Haftung Rumäniens erforderlichen Ereignisse seien vor dem Beitritt eingetreten. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes eine komplexe wirtschaftliche Analyse erfordert habe.

104

Der Verstoß gegen das BIT und die Gewährung einer Entschädigung stellten daher nicht zwei verschiedene Rechtsakte dar. Folglich könne keine Analogie zu der Rechtssache gezogen werden, in der das Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C‑110/02, EU:C:2004:395), ergangen sei. In dieser Rechtssache habe der betreffende Mitgliedstaat zunächst eine Beihilferegelung vorgesehen, die infolge einer Entscheidung der Kommission aufgehoben worden sei, die sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt habe und den Mitgliedstaat zur Rückforderung der aufgrund dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen verpflichtet habe. Anschließend habe der Mitgliedstaat den Empfängern dieser Beihilfen neue Beihilfen in gleicher Höhe gewährt, mit denen die Folgen der ihnen obliegenden Rückzahlungen neutralisiert werden sollten. Die durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung ziele hingegen darauf ab, einen aufgrund des Verstoßes gegen das BIT erlittenen Schaden zu ersetzen. Zudem sei der Schiedsspruch keine dem rumänischen Staat zurechenbare Handlung, da er von einem unabhängigen Schiedsgericht erlassen worden sei.

105

Jedenfalls sei die Kommission nicht befugt, die Rückforderung der durch den Schiedsspruch zugesprochenen Entschädigung zu verlangen, soweit diese den Ersatz des Schadens bezwecke, der vor dem Beitritt Rumäniens zur Union entstanden sei. Wäre die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung nicht aufgehoben worden, wären nämlich die nach dieser Regelung während dieses Zeitraums gewährten Beihilfen den Kontrollbefugnissen der Kommission nach Art. 108 AEUV entzogen gewesen.

106

Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betreffe, habe das Gericht das Europa-Abkommen nicht fehlerhaft ausgelegt oder angewandt. Zwar sei dieses Abkommen als von der Union, ihren Mitgliedstaaten und Rumänien geschlossenes internationales Abkommen fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Vor dem Beitritt Rumäniens zur Union sei dieses Abkommen für Rumänien jedoch nicht Teil des Unionsrechts. Er falle nur in Bezug auf die Union selbst und die Mitgliedstaaten unter das Unionsrecht.

107

Darüber hinaus habe das Gericht nicht gegen die Art. 267 und 344 AEUV verstoßen, als es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Dieses Urteil betreffe nämlich den Fall, dass es ein Mitgliedstaat akzeptiere, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts dem Gerichtssystem der Union zu entziehen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da zum einen Rumänien kein Mitgliedstaat gewesen sei, als die Schiedsklage beim Schiedsgericht erhoben worden sei, und zum anderen das Europa-Abkommen für Rumänien nicht unter das Unionsrecht falle.

Würdigung durch den Gerichtshof

108

Mit dem jeweils ersten Teil ihres ersten und ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass sie für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV nicht zuständig gewesen sei. In diesem Beschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Zahlung von Schadensersatz, den das Schiedsgericht durch seinen nach dem Beitritt Rumäniens zur Union ergangenen Schiedsspruch als Entschädigung für den Schaden zugesprochen habe, der den Schiedsklägern dadurch entstanden sein soll, dass dieser Staat vor dem Beitritt die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung unter einem angeblichen Verstoß gegen das BIT aufgehoben habe, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, die rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

109

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 108 AEUV ein Verfahren zur Kontrolle von Maßnahmen errichtet, die möglicherweise staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen. Insbesondere sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV eine vorbeugende Prüfung der beabsichtigten Einführung neuer Beihilfen vor. Die damit geschaffene vorbeugende Regelung soll bewirken, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak,C‑323/18, EU:C:2020:140, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110

Die Anmeldepflicht ist ein Grundbestandteil dieses Kontrollverfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C‑445/19, EU:C:2020:952, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111

Die letztgenannte Verpflichtung hat unmittelbare Wirkung für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88 und 90).

112

Wie das Gericht in den Rn. 66, 67 und 79 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, galt das Unionsrecht, insbesondere Art. 108 AEUV, in Rumänien nach Art. 2 der Beitrittsakte ab dem 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts dieses Staates zur Union, nach Maßgabe der Beitrittsakte (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2012, Kremikovtzi, C‑262/11, EU:C:2012:760, Rn. 50).

113

Daraus ergibt sich, dass, wie auch das Gericht in den Rn. 67 und 79 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Kommission von diesem Zeitpunkt an die Zuständigkeit erworben hat, die es ihr ermöglicht, gemäß Art. 108 AEUV die von diesem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen zu überprüfen, die staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen können.

114

Das Gericht hat daraus in Rn. 68 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen abgeleitet, dass für die Feststellung, ob die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV zuständig gewesen sei, der Zeitpunkt bestimmt werden müsse, zu dem die Maßnahme erlassen wurde, aus der sich nach diesem Beschluss eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ergab.

115

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, gelten staatliche Beihilfen zu dem Zeitpunkt als „gewährt“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C‑129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40, vom 6. Juli 2017, Nerea, C‑245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 36).

116

Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie sich insbesondere aus den Rn. 74 bis 78 und 80 des angefochtenen Urteils ergibt, die Auffassung vertreten, dass der durch den Schiedsspruch zuerkannte Anspruch auf Entschädigung, deren Zahlung nach dem streitigen Beschluss zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe geführt habe, entstanden sei und angefangen habe, seine Wirkungen zu entfalten, als Rumänien die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung unter einem angeblichen Verstoß gegen das BIT aufgehoben habe. Nach Ansicht des Gerichts stellt dieser Schiedsspruch nur einen Begleitumstand dieser Entschädigung dar. Denn weil er sich darauf beschränke, den genauen Schaden zu bestimmen, den die Schiedskläger wegen dieser Aufhebung erlitten hätten, sei der Schiedsspruch nur die Anerkennung eines im Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Anspruchs, während die später geleisteten Zahlungen lediglich die Erfüllung dieses Anspruchs darstellten.

117

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in den Rn. 72 und 73 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die durch den Schiedsspruch zugesprochene Entschädigung zwar auf dieser Aufhebung beruht, die das schadensbegründende Ereignis für den Schaden darstellt, für den die Entschädigung zugesprochen wurde, weil sie auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Schiedskläger wegen der angeblich unter Verstoß gegen das BIT erfolgten Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung durch Rumänien erlitten haben sollen.

118

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass nach den Grundsätzen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der zivilrechtlichen Haftung ergeben, ein solcher Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Aufhebung dieser Regelung entsteht, wie das Gericht in den Rn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat.

119

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem AEU-Vertrag eingeführten Regeln im Bereich der staatlichen Beihilfen dem Ziel dienen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu schützen (Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120

Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag, insbesondere Art. 108 AEUV, der Kommission, wie in den Rn. 109 und 110 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Befugnis übertragen, zu ermitteln, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, und ihr daher die Befugnis übertragen, sicherzustellen, dass Maßnahmen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht durchgeführt oder erst durchgeführt werden, nachdem sie für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sind.

121

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Zudem muss dieser Vorteil dem Staat zurechenbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2021, Poste Italiane und Agenzia delle entrate – Riscossione, C‑434/19 und C‑435/19, EU:C:2021:162, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

122

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des „Vorteils“, der der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe innewohnt, unabhängig von den Beweggründen der Urheber der betreffenden Maßnahme objektiven Charakter hat. Somit sind die Art der Ziele und die Gründe einer staatlichen Maßnahme als solche unerheblich für deren Einstufung als staatliche Beihilfe. Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Im Licht dieser Erwägungen zeigt sich, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 125 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe durch eine bestimmte Maßnahme erworben haben, der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs der Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Staates zur Gewährung der Beihilfe ist. Zu diesem Zeitpunkt ist nämlich eine solche Maßnahme geeignet, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen, die im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

124

Im vorliegenden Fall ist der Entschädigungsanspruch als Ersatz für den Schaden, den die Schiedskläger wegen der angeblich unter Verstoß gegen das BIT erfolgten Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung erlitten haben sollen, erst durch den Schiedsspruch zuerkannt worden. Erst nach Abschluss des von den Schiedsklägern zu diesem Zweck auf der Grundlage der Schiedsklausel in Art. 7 des BIT angestrengten Schiedsverfahrens konnten sie nämlich die tatsächliche Zahlung dieser Entschädigung erreichen.

125

Folglich und auch wenn, wie das Gericht im angefochtenen Urteil mehrfach festgestellt hat, die angeblich unter Verstoß gegen das BIT erfolgte Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung das schadensbegründende Ereignis darstellt, wurde der in Rede stehende Entschädigungsanspruch allein durch den Schiedsspruch zuerkannt, der der von den Schiedsklägern erhobenen Schiedsklage stattgegeben hatte und nicht nur das Bestehen dieses Anspruchs festgestellt, sondern auch dessen Höhe beziffert hat.

126

Daher hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 75 und 78 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die im streitigen Beschluss genannte staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gewährt worden sei.

127

In der Folge hat das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 79 und 92 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV nicht zuständig gewesen sei.

128

Keines der von European Food u. a. sowie von Viorel Micula u. a. vorgebrachten Argumente ist geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen.

129

Erstens ist das Vorbringen, wonach das vor dem Beitritt Rumäniens zur Union angerufene Schiedsgericht seine Entscheidung vor diesem Beitritt hätte erlassen können, rein spekulativ und daher zurückzuweisen.

130

Zweitens ist das Argument, dass der Schiedsspruch im Unterschied zu der Situation, um die es im Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C‑110/02, EU:C:2004:395), gegangen sei, nicht darauf gerichtet sei, eine staatliche Beihilferegelung wiederherzustellen, die zuvor von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden sei, sondern Entschädigung als Ersatz für einen Schaden gewähren sollte, der aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen das BIT entstanden sei, und darüber hinaus nicht dem Staat zugerechnet werden könne, so dass der Schiedsspruch nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV falle, als für die Zwecke der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels unerheblich zurückzuweisen.

131

Wie sich aus Rn. 80 des vorliegenden Urteils ergibt, ist nämlich die Frage, ob die durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann, insbesondere im Licht der aus dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), hervorgegangenen Rechtsprechung, wonach sich eine solche Beihilfe in ihrem rechtlichen Charakter grundlegend von Zahlungen unterscheidet, zu denen nationale Behörden gegebenenfalls zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels und fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen dieses Rechtsmittels.

132

Darüber hinaus kann die Zuständigkeit der Kommission nach Art. 108 AEUV keinesfalls vom Ausgang der Prüfung der Frage abhängen, ob die in Rede stehende Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann, da die von der Kommission gemäß Art. 108 AEUV ausgeübte präventive Kontrolle, wie sich aus den Rn. 109 und 120 des vorliegenden Urteils ergibt, u. a. bezweckt, zu ermitteln, ob dies der Fall ist.

133

Drittens ist auch das Vorbringen als unerheblich zurückzuweisen, dass die durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung, wie das Gericht in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, zum Teil auf den Ersatz des Schadens gerichtet sei, der den Schiedsklägern während eines Zeitraums vor dem Beitritt Rumäniens zur Union entstanden sein soll.

134

Dieser Umstand ist nämlich entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 91 des angefochtenen Urteils nicht geeignet, die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV in Frage zu stellen, da, wie sich aus den Rn. 124 bis 127 des vorliegenden Urteils ergibt, der Anspruch auf diese Entschädigung nach dem Beitritt durch den Erlass des Schiedsspruchs tatsächlich zuerkannt worden ist.

135

Insoweit ist unerheblich, dass die Kommission nach dieser Bestimmung nicht dafür zuständig gewesen wäre, die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung vor dem Beitritt Rumäniens zur Union zu überprüfen, wenn sie von diesem Staat nicht aufgehoben worden wäre. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Kommission mit dem streitigen Beschluss nicht diese steuerliche Anreizregelung anhand der Beihilfevorschriften des AEU-Vertrags geprüft hat – diese Regelung war, da sie vor dem Beitritt aufgehoben worden war, im Übrigen nicht mehr in Kraft, wie European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. selbst vortragen –, sondern die Zahlung der Entschädigung, die in Vollstreckung des nach dem Beitritt ergangenen Schiedsspruchs erfolgte.

136

Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die im streitigen Beschluss genannte staatliche Beihilfe gewährt wurde, und betreffend die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass dieses Beschlusses nach Art. 108 AEUV rechtsfehlerhaft ist.

137

Im Übrigen hat das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), im vorliegenden Fall nicht relevant sei.

138

In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen zwei Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 60).

139

Durch den Abschluss eines solchen Abkommens erklären sich die an diesem beteiligten Mitgliedstaaten nämlich damit einverstanden, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen können, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen zu entziehen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt. Durch ein solches Abkommen könnte es folglich zu einer Situation kommen, in der diese Streitigkeiten nicht in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C‑109/20, EU:C:2021:875, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140

Im vorliegenden Fall galt das Unionsrecht, insbesondere die Art. 107 und 108 AEUV, ab dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union für diesen Mitgliedstaat. Wie sich aus den oben in Rn. 27 genannten Umständen des vorliegenden Falles ergibt, steht fest, dass die von den Schiedsklägern verlangte Entschädigung nicht ausschließlich die Schäden betraf, die vor dem Tag des Beitritts entstanden sein sollen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beim Schiedsgericht anhängig gemachte Streitigkeit in all ihren Aspekten auf einen Zeitraum begrenzt war, in dem Rumänien noch nicht der Union beigetreten war und daher noch nicht an die in den Rn. 138 und 139 des vorliegenden Urteils angeführten Regeln und Grundsätze gebunden war.

141

Unstreitig ist das Schiedsgericht, das mit dieser Streitigkeit befasst wurde, nicht Teil des Gerichtssystems der Union, dessen Schaffung Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Mitgliedstaaten in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt und das ab dem Beitritt Rumäniens zur Union den Mechanismus der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten ersetzt hat, die die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen können.

142

Zum einen stellt dieses Schiedsgericht nämlich kein „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV dar. Zum anderen unterliegt der von diesem erlassene Schiedsspruch nach den Art. 53 und 54 des ICSID-Übereinkommens keiner Kontrolle hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht durch ein Gericht eines Mitgliedstaats.

143

Entgegen dem Vorbringen von European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. in der mündlichen Verhandlung kann diese Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass Rumänien der Möglichkeit zugestimmt hatte, dass gegen den rumänischen Staat im Rahmen des vom BIT vorgesehenen Schiedsverfahrens eine Streitigkeit anhängig gemacht wird.

144

Diese Zustimmung beruht nämlich im Unterschied zu der Zustimmung, die im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Handelssachen gegeben worden wäre, nicht auf einer spezifischen Vereinbarung, die die Parteiautonomie widerspiegelt, sondern leitet sich aus einem zwischen zwei Staaten geschlossenen Vertrag her, in dessen Rahmen diese Staaten allgemein und im Voraus übereingekommen sind, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können, zugunsten des Schiedsverfahrens der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55 und 56, sowie vom 2. September 2021, Republik Moldau, C‑741/19, EU:C:2021:655, Rn. 59 und 60).

145

Unter diesen Umständen ist, da das im EU-Vertrag und im AEU‑Vertrag vorgesehene System der gerichtlichen Rechtsbehelfe ab dem Beitritt Rumäniens zur Union an die Stelle dieses Schiedsverfahrens getreten ist, die zu diesem Zweck erteilte Zustimmung dieses Staates nunmehr gegenstandslos.

146

Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und beiden Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben, ohne dass über das übrige in diesem Rahmen geltend gemachte Vorbringen oder über den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes entschieden zu werden braucht.

147

Da das Gericht mit dem angefochtenen Urteil den streitigen Beschluss, wie sich aus den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ergibt, allein deshalb für nichtig erklärt hat, weil die Kommission für dessen Erlass nach Art. 108 AEUV nicht zuständig gewesen sei, da das Unionsrecht auf die durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung zeitlich nicht anwendbar gewesen sei, rechtfertigen die in den Rn. 126, 127 und 136 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehler, mit denen diese Erwägungen behaftet sind, für sich allein, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben.

148

Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass der dritte Rechtsmittelgrund oder das Anschlussrechtsmittel geprüft zu werden braucht; Letzteres, mit dem das Königreich Spanien einen Verstoß gegen Art. 19 EUV und die Art. 267 und 344 AEUV sowie die Unzulässigkeit der Klage geltend macht, ist gegenstandslos geworden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C‑408/04 P, EU:C:2008:236, Rn. 17).

Zur Klage vor dem Gericht

149

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

150

Dies trifft im vorliegenden Fall auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 zu, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV nicht zuständig sei, sowie für den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15, mit dem vorgebracht wird, dass kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, der durch die Zahlung der Entschädigung gewährt worden sei, soweit dieser Teil diese Zuständigkeit mit der Begründung in Frage stellt, dass der angebliche Vorteil vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei.

151

Aus den in den Rn. 123 bis 127 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die Kommission nämlich für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV zuständig, da der in diesem Beschluss genannte Anspruch auf die staatliche Beihilfe nach dem Beitritt Rumäniens zur Union durch den Schiedsspruch zuerkannt wurde.

152

Insoweit ist unerheblich, dass Art. 1 des streitigen Beschlusses, wie European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. ausgeführt haben, nicht den sich aus der Verkündung des Schiedsspruchs ergebenden Entschädigungsanspruch als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstuft, wie die Erwägungsgründe 137 und 144 dieses Beschlusses dies ihres Erachtens nahelegen könnten, sondern die Zahlung dieser Entschädigung. Diese Gründe haben nämlich keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Verkündung des Schiedsspruchs und können daher die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des genannten Beschlusses nach Art. 108 AEUV nicht in Frage stellen.

153

Daher sind der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen, soweit mit ihnen die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV in Frage gestellt werden soll.

154

Dagegen hat das Gericht die übrigen von European Food u. a. sowie von Viorel Micula u. a. zur Stützung ihrer Klagen vorgebrachten Argumente, Teile und Klagegründe nicht geprüft, die die materielle Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses und insbesondere die Frage betreffen, ob die von ihm bezeichnete Maßnahme die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV in materieller Hinsicht erfüllt. Die Prüfung dieses Teils der Klage erfordert jedoch komplexe Tatsachenwürdigungen, hinsichtlich deren der Gerichtshof nicht über alle erforderlichen tatsächlichen Angaben verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C‑337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 170).

155

Daher ist der Rechtsstreit in Bezug auf diese übrigen Argumente, Teile und Klagegründe nicht zur Entscheidung reif und die Sache daher zur Entscheidung hierüber an das Gericht zurückzuverweisen.

Kosten

156

Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15, EU:T:2019:423), wird aufgehoben.

 

2.

Das Anschlussrechtsmittel hat sich erledigt.

 

3.

Die Sache wird zur Entscheidung über die vor dem Gericht der Europäischen Union geltend gemachten Klagegründe und Argumente, über die der Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden hat, an das Gericht zurückverwiesen.

 

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.