Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Begründung von Lebenspartnerschaften und Sterbefälle), die deutsche Staatsangehörige betreffen und im Ausland eingetreten sind, können in dem für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden.
Das heißt, die deutsche Behörde (Standesamt) prüft die ausländischen Dokumente unter Berücksichtigung des deutschen Rechts.
Sie erhalten dann nach der Beurkundung deutsche Urkunden für den Rechtsverkehr.
Besondere Voraussetzungen
- Die Beurkundung erfolgt am Wohnsitzstandesamt. Sofern Sie über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig.
- Die zu beukundende Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Tag der Antragstellung maßgebend.
- Eine Überbeglaubigung der ausländischen Urkunden kann erforderlich sein (Legalisation, Apostille oder Überbeglaubigung durch die Deutsche Botschaft).
Nachbeurkundungen im Eheregister
Wenn Sie im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben und mindestens einer von Ihnen Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling (im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) ist, können Sie dies in Deutschalnd nachbeurkunden lassen. Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnortes in Deutschland.
Bitte setzen Sie sich wegen den hierfür vorzulegenden Unterlagen unbedingt vorab mit dem Standesamt in Verbindung.
Grundsätzliches zur Eheschließung im Ausland
Die Eheschließung im Ausland ist grundsätzlich gültig, wenn die Trauung in der für das Land üblichen und vorgeschriebenen Ortsform von den hierfür zuständigen Stellen durchgeführt wurde.
In Deutschland existiert keine spezielle Stelle, die eine ausländische Heiratsurkunde offiziell anerkennt. Vielmehr ist es so, dass jede Behörde im Rahmen ihrer Vorschriften selbst über die Anerkennung entscheidet.
Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen. Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.
Sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nicht abgegeben werden konnte bzw. nicht abgegeben worden ist, kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.
Nachbeurkundung im Geburten- und Sterberegister
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder verstorben, so kann dies auf Antrag im Geburten- oder Sterberegister beurkundet werden (Nachbeurkundung). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt bzw. das Standesamt des letzten Wohnsitzes der antragsberechtigten Person.
Bitte setzen Sie sich wegen den hierfür vorzulegenden Unterlagen unbedingt vorab mit dem Standesamt in Verbindung.
Sinnvoll ist ein solches Verfahren insbesondere bei Auslandsadoptionen. Üblicherweise gibt es bei der Verwendung von ausländischen Geburtsurkunden, z.B. aus Europa oder den USA keine Probleme.
Das gleiche Verfahren gilt auch für Sterbefälle. Auch hier gibt es bei der Verwendung ausländischer Sterbeurkunden im Regelfall keine Probleme, so dass eine Nachbeurkundung nur in bestimmten Fällen nötig ist.