Das Abstellen von nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenen bzw. nicht mehr betriebsbereiten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ist unzulässig. Dieses Abstellen stellt kein Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar.
Sehr oft gehen von diesen Kraftfahrzeugen Gefahren aus (eingeschlagene Scheiben, abschüssig oder verkehrsbehindernd abgestellt, Flüssigkeiten treten aus).
Sofern der Halter des Kraftfahrzeuges der Aufforderung des Ordnungsamtes zur Beseitigung nicht nachkommt, wird das Kraftfahrzeug zwangsweise auf Kosten des Halters abgeschleppt und ggfl. entsorgt.
Sofern Sie ein nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenes oder ein noch zugelassenes, aber nicht mehr betriebsbereites Kraftfahrzeug festgestellt haben, sollten Sie dies zunächst den zuständigen Sachbearbeitern des Ordnungsamtes telefonisch melden.