Inhaltsbereich

Entsorgung von Schrottfahrzeugen

Allgemeine Informationen

Das Abstellen von nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenen bzw. nicht mehr betriebsbereiten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ist unzulässig. Dieses Abstellen stellt kein Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar.

Sehr oft gehen von diesen Kraftfahrzeugen Gefahren aus (eingeschlagene Scheiben, abschüssig oder verkehrsbehindernd abgestellt, Flüssigkeiten treten aus).

Sofern der Halter des Kraftfahrzeuges der Aufforderung des Ordnungsamtes zur Beseitigung nicht nachkommt, wird das Kraftfahrzeug zwangsweise auf Kosten des Halters abgeschleppt und ggfl. entsorgt.

Sofern Sie ein nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenes oder ein noch zugelassenes, aber nicht mehr betriebsbereites Kraftfahrzeug festgestellt haben, sollten Sie dies zunächst den zuständigen Sachbearbeitern des Ordnungsamtes telefonisch melden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Notwendige Angaben

  • Standort des Kraftfahrzeuges (Straße, Haus-Nr.)
  • Art des Fahrzeuges (Marke, Farbe)
  • Kennzeichen falls vorhanden
  • Schilderung des Gefahr
Welche Gebühren fallen an?

Kosten für den Verwaltungsaufwand und der eventuellen Entsorgung betragen bis zu 1.000,00 Euro.

Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 1.000,00 Euro zuzüglich der Kosten des Verfahrens und der Auslagen.

Rechtsgrundlage
  • Straßenverkehrsordnung
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
  • Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
zurück