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Automatensteuer

Allgemeine Informationen

Das Halten von Musik-, Schau-, Spiel-, Geschicklichkeits-, o. ä. Apparaten in Schank-, oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereinsräumen, Kantinen oder ähnlichen Räumen unterliegt der Vergnügungssteuer.

Grundsätzlich werden demnach Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis berechnet. Auf Antrag des Spielautomatenaufstellers ist es jedoch weiterhin möglich, dass eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab berechnet wird. Der Antrag auf abweichende Besteuerung muss spätestens bis zum 31.12. bei der Steuerabteilung eingegangen sein.

Steuersätze

Bei Unterhaltungsgeräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis (sogenannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

  • Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses
  • Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 39,00 Euro

2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5b) bei

  • Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses
  • Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro

3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 260,00 Euro.

Abweichende Besteuerung

Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können oder auf Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen.

In diesem Falle beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

  • in Spielhallen 179,00 Euro
  • in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 60,00 Euro

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

  • in Spielhallen 39,00 Euro
  • in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 30,00 Euro

3. für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 260,00 Euro.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag An-/Abmeldung von Spielautomaten/-geräten
  • Vergnügungssteuererklärung nach Einspielergebnissen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
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